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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.03.2026, Az.: IX ZR 81/25

Erfolgreiche Revision des beklagten Gläubigers gegen Klage des Insolvenzverwalters auf Rückgewähr wegen Insolvenzanfechutng; Kein Vorliegen eines Zahlungsverbots bei Erfüllung eines unter Verstoß gegen die Weisung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vertraglich begründeten Zahlungsanspruchs; Kongruente Deckung durch an die Beklagte erfolgte Auszahlung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.03.2026
Aktenzeichen
IX ZR 81/25
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2026, 15471
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:120326UIXZR81.25.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Regensburg - 13.08.2024 - AZ: 61 O 2208/23 Ins
OLG Nürnberg - 16.05.2025 - AZ: 15 U 1767/24 Ins

Fundstelle

  • BB 2026, 1410

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Erteilt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht einem Finanzdienstleistungsinstitut eine Weisung für die Geschäftsführung, bis zur Klärung der insolvenzrechtlichen Situation dafür Sorge zu tragen, dass keine gläubiger- oder insolvenzmasseschädlichen Auszahlungen seitens des Instituts vorgenommen werden, begründet dies für das Institut kein Zahlungsverbot.

  2. b)

    Erfüllt das Institut unter Verstoß gegen diese Weisung einen vertraglich begründeten Zahlungsanspruch, kann diese Zahlung nicht wegen dieses Verstoßes als inkongruente Deckung angefochten werden.

Tenor:

Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 16. Mai 2025, soweit darin zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist, und das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg vom 13. August 2024 aufgehoben.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Verwalter in dem auf einen Antrag vom 15. September 2020 am 1. November 2020 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der A. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin). Die Schuldnerin erbrachte Abrechnungsdienstleistungen für Apotheken und Sanitätshäuser. Der Beklagte betreibt eine Apotheke und hatte mit der Schuldnerin vertraglich vereinbart, dass diese für ihn Abrechnungen gegenüber Kostenträgern durchführt und die erhaltenen Gelder an ihn auszahlt.

2

Geschäftsführer der Schuldnerin war bis zu seiner Abberufung am 11. September 2020 B. . Am gleichen Tag wurde F. zum Geschäftsführer der Schuldnerin bestellt. Am 10. September 2020 erließ die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (fortan: BaFin) einen an die Geschäftsführung der Schuldnerin adressierten Bescheid. Darin hieß es unter anderem: "Sie als Geschäftsleiter des Finanzdienstleistungsinstituts A. GmbH werden angewiesen, bis zur Klärung der insolvenzrechtlichen Situation dafür Sorge zu tragen, dass keine gläubiger- bzw. insolvenzmasseschädlichen Auszahlungen seitens des Instituts vorgenommen werden." Zur Überwachung dieser Anordnung bestellte die BaFin in dem Bescheid einen Mitarbeiter der Deutschen Bundesbank zum Sonderbeauftragten gemäß § 45c Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 8 Fall 3 KWG. Am 11. September 2020 wies die Schuldnerin auf Anordnung ihres neuen Geschäftsführers F. Zahlungen in Millionenhöhe an verschiedene Apotheken an, darunter an den Beklagten die diesem aus den Abrechnungen zustehenden Gelder in Höhe von 35.654,37 €.

3

Der Kläger verlangt von dem Beklagten Rückgewähr der gezahlten 35.654,37 € nebst Zinsen unter dem Gesichtspunkt der Anfechtung wegen inkongruenter Deckung. Das Landgericht hat nach dem Klageantrag erkannt. Die Berufung des Beklagten hat nur in Bezug auf den Zinsausspruch teilweise Erfolg gehabt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag in vollem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision des Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des erstund, soweit zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist, auch des zweitinstanzlichen Urteils und zur vollständigen Abweisung der Klage.

I.

5

Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, ausgeführt, die an den Beklagten erfolgte Auszahlung stelle aufgrund des Verstoßes gegen die behördliche Anweisung eine inkongruente Deckung dar. Die BaFin habe der Auszahlung nicht zugestimmt. Die Behauptung des Beklagten, die Zahlung an ihn sei von der BaFin unter teilweiser Aufhebung des Zahlungsverbots autorisiert worden, sei vollkommen unsubstantiiert, ersichtlich ins Blaue hinein erfolgt und daher unbeachtlich. Die Weisung der BaFin im Bescheid vom 10. September 2020 sei unabhängig von der Person des Geschäftsführers wirksam und stehe in ihren Wirkungen der Anordnung eines Zahlungsverbots nach § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG gleich. Die Schuldnerin sei daher berechtigt gewesen, ihre Leistung aufgrund des Zahlungsverbots wegen vorübergehender rechtlicher Unmöglichkeit zu verweigern, was zur Inkongruenz führe. Es lägen jedenfalls die Voraussetzungen des § 275 Abs. 2 BGB vor, weil die Erfüllung des Anspruchs des Beklagten zwar rechtlich und tatsächlich möglich sei, aber die Schuldnerin durch die Leistungserbringung der tatsächlichen Gefahr von Sanktionen ausgesetzt werde. Daher liege ein grobes Missverhältnis zwischen dem Leistungsinteresse des Gläubigers und dem dafür erforderlichen Aufwand der Schuldnerin hier nahe.

II.

6

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Klage ist unbegründet.

7

1. Anfechtbar ist gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO unter anderem eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung gewährt hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte, wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist. Was ein Gläubiger beanspruchen kann und wozu der Schuldner verpflichtet ist, ist keine spezifisch insolvenzrechtliche, sondern zuvörderst eine materiell-rechtliche Frage. Folgt der Anspruch - wie hier - aus einer vertraglichen Vereinbarung, kommt es darauf an, was vertraglich vereinbart worden ist. Maßstab ist allein die objektive Rechtslage. Es kommt nicht darauf an, welche Vorstellungen die Parteien hatten, insbesondere müssen sie die Inkongruenz weder erkannt noch fahrlässig nicht erkannt haben. Daher spielt auch der gute Glaube beider Parteien, dass die Deckung in vollem Umfang dem Schuldverhältnis entspreche, keine Rolle (BGH, Urteil vom 12. September 2019 - IX ZR 16/18, NZI 2019, 893 Rn. 21; vom 23. Juni 2022 - IX ZR 75/21, NZI 2022, 777 Rn. 43; Jaeger/Henckel, InsO, § 131 Rn. 7; Schoppmeyer in Prütting/Bork/Jacoby, InsO, 2014, § 131 Rn. 33).

8

2. Die Deckung ist nicht zu beanspruchen, sofern der Gläubiger gar keinen Anspruch gegen den Schuldner auf dessen Leistung hat, der Anspruch nicht durchsetzbar ist oder dessen Durchsetzung ein Einwand oder eine Einrede entgegenstehen (MünchKomm-InsO/Freudenberg, 5. Aufl., § 131 Rn. 14). Ferner ist eine Deckung nicht zu der Zeit zu beanspruchen, sofern der Gläubiger sie früher erhält als geschuldet, also wenn der Anspruch darauf im Zeitpunkt der Erfüllung entweder noch nicht fällig oder befristet war. Steht dem Schuldner ein vorübergehendes Leistungsverweigerungsrecht - etwa nach § 273 Abs. 1 BGB - zu, so ist seine gleichwohl erbrachte Leistung inkongruent (MünchKomm-InsO/Freudenberg, aaO Rn. 54).

9

3. Im Streitfall stand der Leistung der Schuldnerin, zu welcher sie gegenüber dem Beklagten nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts vertraglich verpflichtet war, weder eine (vorübergehende) rechtliche Unmöglichkeit entgegen noch lagen die Voraussetzungen des § 275 Abs. 2 BGB vor. Der Annahme der Vorinstanzen, die BaFin habe für die Schuldnerin ein Zahlungsverbot verhängt, kann nicht gefolgt werden.

10

a) Dies ergibt sich aus der Auslegung des Bescheids vom 10. September 2020, welche der Senat selbst vornehmen kann. Als Revisionsgericht ist er befugt, den Inhalt von Verwaltungsakten selbstständig und damit abweichend von den Vorinstanzen auszulegen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 1982 - III ZR 106/81, BGHZ 86, 104, 110; vom 11. April 2019 - III ZR 4/18, NJW 2019, 2611 Rn. 32 mwN; MünchKomm-ZPO/Krüger, 7. Aufl., § 546 Rn. 6). Hat der Tatrichter die gebotene Auslegung rechtsfehlerhaft unterlassen, weil er - wie im Streitfall - eine Erklärung wegen ihrer Eindeutigkeit für nicht auslegungsbedürftig hielt, so ist das Revisionsgericht an das Auslegungsergebnis nicht gebunden. Es kann die gebotene Auslegung selbst vornehmen, wenn keine weiteren tatsächlichen Feststellungen zu erwarten sind (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 1992 - IX ZR 57/91, NJW 1992, 1881, 1882; Musielak/Voit/Ball, ZPO, 23. Aufl., § 546 Rn. 5).

11

b) Bei der Auslegung von Verwaltungsakten und sonstigen behördlichen Willensäußerungen gelten die gleichen Maßstäbe, die auch an die Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen anzulegen sind (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 1982 - III ZR 106/81, BGHZ 86, 104, 110; vom 19. März 1998 - IX ZR 120/97, NJW 1998, 2138, 2140; vom 8. Dezember 2011 - III ZR 72/11, VersR 2012, 768 Rn. 18). Nach §§ 133, 157 BGB ist bei der Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen der wirkliche Wille der Erklärenden zu erforschen. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärung auszugehen und demgemäß in erster Linie dieser und der ihm zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen. Bei der Willenserforschung sind aber auch der mit der Absprache verfolgte Zweck, die Interessenlage der Parteien und die sonstigen Begleitumstände zu berücksichtigen, die den Sinngehalt der gewechselten Erklärungen erhellen können. Dabei sind empfangsbedürftige Willenserklärungen so auszulegen, wie sie der Empfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (st. Rspr. vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2010 - VIII ZR 58/09, NJW 2010, 2422 Rn. 33 mwN, insoweit in BGHZ 184, 128 nicht abgedruckt).

12

c) Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts ist somit durch Auslegung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung des Empfängerhorizontes und der speziellen Sachkunde des adressierten Fachkreises in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln (BVerwG, BVerwGE 160, 193 Rn. 14 mwN). Maßgebend ist der erklärte Wille der Behörde, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Hierbei ist in erster Linie auf den Entscheidungssatz und die Begründung des Verwaltungsakts abzustellen; darüber hinaus ist das materielle Recht, auf dem der Verwaltungsakt beruht, heranzuziehen (BGH, Urteil vom 4. August 2020 - II ZR 174/19, BGHZ 226, 329 Rn. 37 mwN).

13

d) Bei Anwendung dieser Grundsätze hält die Auslegung der Vorinstanzen, dass der an "die Geschäftsführung" der Schuldnerin adressierte Bescheid der BaFin vom 10. September 2020 inhaltlich an die Schuldnerin gerichtet ist, der rechtlichen Überprüfung stand. Hingegen ist dem Bescheid kein Zahlungsverbot zu entnehmen. Das Fehlen eines (allgemeinen) Zahlungsverbots gegenüber der Schuldnerin hat der Beklagte durchgängig in der Klageerwiderung und der Berufungsbegründung gerügt. Ob die Anordnungen für die Geschäftsführung im Übrigen nicht hinreichend bestimmt sind, wie die Revision rügt, bedarf keiner Vertiefung.

14

aa) Das Landgericht hat angenommen, der Bescheid vom 10. September 2020 enthalte unzweideutig ein Zahlungsverbot, und dieses Verbot sei ebenso unzweideutig an die Schuldnerin gerichtet. Das Berufungsgericht hat die Annahme des Erstrichters in Bezug auf das Vorliegen eines Zahlungsverbots übernommen. Zur Adressierung des Bescheids hat es einerseits gemeint, eine Anweisung nach § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG müsse sich nach dem Gesetzeswortlaut an die Geschäftsführung des Instituts richten. Andererseits hat es ausgeführt, nur die Schuldnerin habe Adressatin der Gefahrabwendungsmaßnahmen sein können.

15

bb) Inhaltlich richten sich die Maßnahmen nach § 46 Abs. 1 KWG grundsätzlich an das Institut (vgl. Schwennicke/Herweg in Schwennicke/Auerbach, KWG, 3. Aufl., § 46 Rn. 12; vgl. auch BGH, Urteil vom 5. Oktober 1989 - III ZR 34/88, NJW 1990, 1356, 1357). Deswegen hat die anschließende Abberufung des Geschäftsführers keine Auswirkungen auf die Wirkungen des Bescheids. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts behandelt § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG keine Anweisungen "an" die Geschäftsführung, sondern - wie bereits der Wortlaut zeigt - "für" die Geschäftsführung. Das Gesetz verwendet den Begriff der Geschäftsführung für die (operative) Tätigkeit des Instituts, nicht für dessen Leitungs- und Vertretungsorgan. Unter Anweisungen für die Geschäftsführung fallen zum Beispiel das Verbot oder die Beschränkung der Zahlung von Vorschüssen auf noch nicht fällige Einlagen und rückzahlbare Gelder, Gebote zur Erhöhung der Sicherheiten oder Rückführung von Krediten, zur Änderung der Geschäftsorganisation und -dokumentation, zur Verstärkung der Innenrevision oder zum Abbau verlustbringender Nebengeschäfte (Fischer/Schulte-Mattler/Lindemann, KWG, CRR-VO, 6. Aufl., § 46 KWG Rn. 64; Bauer-Weiler/Struckmann in Binder/Glos/Riepe, Handbuch Bankenaufsichtsrecht, 2. Aufl., § 16 Rn. 118). Der Bescheid der BaFin vom 10. September 2020 weist den Geschäftsführer der Schuldnerin in seiner Eigenschaft als Geschäftsleiter der Inhaltsadressatin der Norm ("Sie als Geschäftsleiter") an, bis zur Klärung der insolvenzrechtlichen Situation dafür Sorge zu tragen, dass keine gläubiger- oder insolvenzmasseschädlichen Auszahlungen seitens des Instituts vorgenommen werden. Geschäftsleiter im Sinne des Kreditwesengesetzes sind gemäß § 1 Abs. 2 KWG - rechtsformneutral - diejenigen natürlichen Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung eines Instituts oder eines Unternehmens in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft berufen sind.

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cc) Die Anweisung, dafür Sorge zu tragen, dass keine gläubiger- oder insolvenzmasseschädlichen Auszahlungen seitens des Instituts vorgenommen werden, betrifft die Art und Weise der Geschäftsführung. Sie verpflichtet die Geschäftsleitung im Innenverhältnis, bestimmte Handlungen zu unterlassen. Sie beschränkt jedoch - anders als ein an das Institut erlassenes Zahlungsverbot nach § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG - nicht die rechtlichen Handlungsmöglichkeiten. Insbesondere ist sie vom Empfänger objektiv dahin zu verstehen, dass nicht jegliche Zahlung untersagt wird; denn dann hätte es des Zusatzes "gläubiger- oder insolvenzmasseschädlichen" nicht bedurft. Die Anordnung diente nach der Begründung des Verwaltungsakts dazu, die Gläubiger oder möglichen Insolvenzgläubiger, die im Vertrauen auf eine Vorschussleistung im Rahmen der Finanzdienstleistung Factoring ihre Forderungen gegen Kostenträger an die Schuldnerin abgetreten hatten, vor unrechtmäßigen Auszahlungen zu schützen. Die Aufgabe des zum Sonderbeauftragten gemäß § 45c Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 8 Fall 3 KWG bestellten Mitarbeiters der Deutschen Bundesbank beschränkte sich darauf, die ausgehenden Zahlungsströme des Instituts auf ihre mögliche Gläubiger- und Insolvenzmasseschädlichkeit zu überwachen.

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dd) Auch die in der Begründung als Rechtsgrundlage für die Anordnung angeführten Bestimmungen des § 46 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 KWG sprechen gegen die Annahme eines Zahlungsverbots. Besteht Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Instituts gegenüber seinen Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte, oder besteht der begründete Verdacht, dass eine wirksame Aufsicht über das Institut nicht möglich ist, kann die Aufsichtsbehörde gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 KWG zur Abwendung dieser Gefahr einstweilige Maßnahmen treffen. § 46 Abs. 1 KWG führt beispielhaft eine ganze Reihe von Anordnungen auf, welche der BaFin zur Verfügung stehen. Die BaFin kann im Einzelfall auch eine andere Art der Anordnung für geboten ansehen (Fischer/Schulte-Mattler/Lindemann, KWG, CRR-VO, 6. Aufl., § 46 KWG Rn. 62). Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG kann die BaFin insbesondere Anweisungen für die Geschäftsführung des Instituts erlassen.

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Die auf § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG gestützte Anweisung hat damit lediglich vergleichbare Wirkungen wie die rechtlichen Verpflichtungen eines Geschäftsführers, bestimmte Zahlungen zu unterlassen. Demgemäß nimmt die Begründung des Bescheids ausdrücklich darauf Bezug, dass die Weisung die Geschäftsführer der Schuldnerin auch nicht über Gebühr belastet, weil diese ohnehin nach § 64 GmbHG aF im Rahmen der eigenen kaufmännischen Sorgfalt zu dieser Maßnahme angehalten sind.

19

Hingegen war im Fall der Schuldnerin für die Anordnung eines in § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG vorgesehenen Zahlungsverbots kein Raum. Denn auf Unternehmen, die - wie die Schuldnerin - ausschließlich Finanzdienstleistungen nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 KWG erbringen, ist gemäß § 2 Abs. 7a KWG in der hier maßgeblichen Fassung vom 27. März 2020 unter anderem § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG nicht anzuwenden. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass Factoringunternehmen unter anderem von dieser Bestimmung der laufenden Solvenzaufsicht nach dem Kreditwesengesetz ausgenommen werden sollten. Demnach bleibt ein Factoringunternehmen auch bei seiner Liquiditäts- und Solvabilitätssteuerung frei (vgl. Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages, BT-Drucks. 16/11108, S. 55). Schließt das Gesetz die rechtliche Möglichkeit, ein Zahlungsverbot an das Institut zu erlassen, ausdrücklich aus, kann ein solches Zahlungsverbot nicht im Rahmen einer anderen Maßnahme erlassen werden.

20

e) Da somit kein Zahlungsverbot ausgesprochen worden ist, kommt es im Streitfall auf die Entscheidung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, dass die Anordnung eines Zahlungsverbots gemäß § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KWG aF (jetzt: § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG) - nur - zu einem vorübergehenden Leistungshindernis für die Erfüllung der Zahlungsansprüche der Gläubiger analog § 275 Abs. 1 BGB führt (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2013 - XI ZR 227/12, BGHZ 197, 21 Rn. 52), nicht an.

21

4. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung der Revisionserwiderung begründet die Weisung kein Leistungsverweigerungsrecht nach § 275 Abs. 2 BGB.

22

a) Der Schuldner kann die Leistung gemäß § 275 Abs. 2 Satz 1 BGB verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist nach Satz 2 der Vorschrift auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat. Bei § 275 Abs. 2 BGB handelt es sich nach allgemeiner Meinung um eine eng auszulegende, nur selten anwendbare Ausnahmevorschrift, die deutlich strengere Anforderungen stellt als etwa § 439 Abs. 4 BGB für die absolute Unverhältnismäßigkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2009 - VIII ZR 70/08, NJW 2009, 1660 Rn. 18; Grüneberg/Grüneberg, BGB, 85. Aufl., § 275 Rn. 27).

23

b) Diesen strengen Anforderungen ist hier nicht genügt. Die vom Berufungsgericht zitierte Kommentarstelle (Staudinger/Caspers, BGB, 2019, § 275 Rn. 43) betrifft die - hier nicht gegebene - rechtliche Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB. Eine solche liegt etwa vor, wenn die Leistung durch Verwaltungsakt oder Rechtsverordnung untersagt wird (vgl. Staudinger/Caspers, BGB, 2025, § 275 Rn. 43 mwN). Eine Untersagung der Leistung im Sinne eines Zahlungsverbots ist im Streitfall jedoch gerade nicht ausgesprochen worden. Soweit die Geschäftsführer der Schuldnerin im Innenverhältnis - zeitlich beschränkt bis zur Klärung der insolvenzrechtlichen Situation - dafür Sorge tragen mussten, dass die Schuldnerin keine gläubiger- oder insolvenzmasseschädlichen Auszahlungen vornahm, begründet dies kein Leistungsverweigerungsrecht der Schuldnerin nach § 275 Abs. 2 Satz 1 BGB.

24

5. Ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV an den Gerichtshof der Europäischen Union ist nicht geboten. Die von der Revisionserwiderung aufgeworfene Frage, ob Art. 102 bis 104 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 S. 338, ber. ABl. L 208 S. 73, ber. 2017 ABl. L 20 S. 1, ber. 2020 L 203 S. 95, ber. 2020 L 436 S. 77; im Folgenden: Eigenkapitalanforderungs-Richtlinie) dahingehend auszulegen sind, dass sie einer Auslegung des nationalen Rechts entgegenstehen, nach der ein an die Geschäftsleitung eines Instituts gerichtetes Zahlungsverbot deshalb kein zivilrechtliches Leistungsverweigerungsrecht zur Folge hat, weil das Zahlungsverbot nicht an das Institut selbst gerichtet ist, stellt sich nicht. Wie ausgeführt, hat die BaFin im Streitfall kein Zahlungsverbot erlassen.

III.

25

Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden. Die Aufhebung der Urteile erster und zweiter Instanz erfolgt nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis; nach letzterem ist die Sache zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da für eine Kenntnis des Beklagten von einer Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin nichts ersichtlich ist und der Kläger seinen Anfechtungsanspruch daher nicht auf § 130 Abs. 1 Satz 1 InsO gestützt hat, sind die Urteile erster und zweiter Instanz im Umfang der Anfechtung aufzuheben und ist die Klage vollständig abzuweisen.

Schoppmeyer
Röhl
Harms
Weinland
Spielmann