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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.12.1982, Az.: III ZR 106/81

Leistungsklage; Vollzug eines Verwaltungsakts; Verwaltungsakt; Statthaftigkeit einer Leistungsklage; Verstöße gegen Verfahrensvorschriften; Verfahrensvorschrift; Rügelose Einlassung; Heilung von Verstößen; Öffentliches Interesse

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.12.1982
Aktenzeichen
III ZR 106/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 12339
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 106, 81
  • BGHZ 86, 104 - 115
  • DVBl 1983, 340-344 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1983, 291-292 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1983, 1793-1795 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Redaktioneller Leitsatz:

1. Wenn eine Leistungsklage auf den Vollzug eines Verwaltungsakts der in § 157 Abs. 1 BBauG genannten Art gerichtet ist, so kann sie statthaft sein.

2. Verstöße gegen Verfahrensvorschriften können nicht durch rügelose Einlassung geheilt werden, wenn deren Einhaltung im öffentlichen Interesse liegt.