Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.12.1982, Az.: III ZR 106/81
Leistungsklage; Vollzug eines Verwaltungsakts; Verwaltungsakt; Statthaftigkeit einer Leistungsklage; Verstöße gegen Verfahrensvorschriften; Verfahrensvorschrift; Rügelose Einlassung; Heilung von Verstößen; Öffentliches Interesse
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.12.1982
- Aktenzeichen
- III ZR 106/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 12339
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 106, 81
- BGHZ 86, 104 - 115
- DVBl 1983, 340-344 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1983, 291-292 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1983, 1793-1795 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Redaktioneller Leitsatz:
1. Wenn eine Leistungsklage auf den Vollzug eines Verwaltungsakts der in § 157 Abs. 1 BBauG genannten Art gerichtet ist, so kann sie statthaft sein.
2. Verstöße gegen Verfahrensvorschriften können nicht durch rügelose Einlassung geheilt werden, wenn deren Einhaltung im öffentlichen Interesse liegt.