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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.10.1991, Az.: 1 StR 442/91

Tötung aus niedrigen Beweggründen; Absicht des Täters; Erforschung des Vorsatzes; Entziehung der Verantwortung; Tötungsentschluß; Verdeckungsabsicht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.10.1991
Aktenzeichen
1 StR 442/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 11896
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1992, 502-503 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1992, 231 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1992, 919-920 (Volltext mit amtl. LS)
  • NStZ 1993, 183-185 (amtl. Leitsatz)
  • NStZ 1992, 127-128 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

1. Eine Tötung aus "sonst niedrigen Beweggründen" kann angenommen werden, wenn der alleinige oder hauptsächliche Grund des Täters für den Entschluß zu töten, die Absicht ist, keine Verantwortung für das strafbares Verhalten zu übernehmen.

2. Dies gilt nur, wenn der Täter nicht tötet, um eine "andere" Straftat i. S. des § 211 Abs. 2 StGB zu verdecken.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten je wegen Totschlags zu zeitiger Freiheitsstrafe verurteilt. Die zu Ungunsten der Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge Erfolg.

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I. Nach den Feststellungen haben die voll schuldfähigen Angeklagten zunächst gemeinsam auf das Tatopfer W. eingeschlagen, um es zu verletzen. Das führte zu einer leichten blutenden Kopfwunde, die der Geschädigte mit einem Taschentuch abdeckte. Dann nahm der Angeklagte B. der Mitangeklagten ihr Tatwerkzeug, ein Gewehr, aus der Hand und schlug damit auf Kopf und Gesicht des Opfers massiv ein. Die Angeklagten erkannten jetzt die Möglichkeit, dadurch lebensgefährliche Verletzungen herbeizuführen, und nahmen solche billigend in Kauf. Als W. aufgrund dieser Schläge zu Boden stürzte, wurde beiden Angeklagten "in diesem Moment klar, was sie angerichtet hatten". Sie "verständigten sich dahingehend, daß man nunmehr W. töten müsse, weil er sie sonst anzeigen würde" (UA S. 23). Daraufhin holte der Angeklagte B. ein Taschenmesser, das sich jedoch als zur Tötung ungeeignet erwies, und erschlug W. schließlich mit dem Gewehr. Die Angeklagte S. stieß dem zu diesem Zeitpunkt möglicherweise bereits toten Opfer einen Besenstiel 9 cm in den Hals.

3

II. 1. Die Verurteilung der Angeklagten S. als Mittäterin bei der Tötung des Opfers begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Aus den mitgeteilten Umständen durfte das Landgericht in wertender Betrachtung die Überzeugung gewinnen, daß die Angeklagte nicht nur fremdes Tun förderte, sondern ihr Tatbeitrag Teil einer gemeinschaftlich gewollten Tat sein sollte.

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Dem stand nicht entgegen, daß die Angeklagte während der Schläge durch den Mitangeklagten B. mehrfach den Raum verlassen (und sich im Schlafzimmer Bargeld angeeignet) hatte. Ihr Tatbeitrag lag zunächst in der Verabredung, das Opfer zu töten, und dieser Beitrag wirkte während des gesamten Geschehens fort (vgl. hierzu BGHSt 37, 289, 293). Deshalb greift ihr Einwand, bloßes Dabeisein und das Einverständnis mit der Tat des anderen genügten alleine nicht für die Annahme von Mittäterschaft, unabhängig von ihrem abschließenden Verhalten nicht durch.

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2. Die Verurteilung der Angeklagten nur wegen Totschlags hat keinen Bestand.

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a) Unter der Voraussetzung, es liege mangels "anderer Straftat" kein Verdeckungsmord vor, hat das Landgericht auch die Tötung aus "sonst niedrigen Beweggründen" mit einer Begründung abgelehnt, die rechtlicher Überprüfung nicht standhält.

7

Da die Frage, ob die Tötung aus niedrigen Beweggründen erfolgte, im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu entscheiden ist, hatte das Landgericht die Motive der Angeklagten insgesamt zu berücksichtigen. Deshalb durfte es sich nicht auf Erörterungen beschränken, welche Beweggründe zur (gefährlichen) Körperverletzung und der schließlich als möglich erkannten und gebilligten versuchten Tötung führten. Nur das hat das Landgericht untersucht und ist zu dem Ergebnis gekommen, es habe ein Motivbündel vorgelegen, das Hauptmotiv sei nicht feststellbar. Neben der Wut auf das Tatopfer könnten weitere (nicht feststellbare, aber auch nicht ausschließbare) "Motive eine wesentliche Rolle gespielt haben, die möglicherweise den Kriterien eines niedrigen Beweggrundes nicht entsprechen" (UA S. 69). Ob diese Begründung ausreichen könnte, mag dahinstehen. Für die gemeinsam beschlossene und mit direktem Vorsatz durchgeführte Tötung stellt das Landgericht eindeutig ein Hauptmotiv - oder sogar den alleinigen Beweggrund - fest: Man wollte das Opfer töten, weil es die Täter sonst anzeigen werde. Damit bekam die Tat von der objektiven wie subjektiven Seite eine andere Qualität. Die vom Landgericht erörterten Beweggründe bezogen sich nur auf Verletzungshandlungen mit eventuellen tödlichen Folgen, die zwar nicht beabsichtigt waren, aber hingenommen worden wären. Das bei der danach verabredeten und beabsichtigten Tötung im Vordergrund stehende neue Motiv durfte bei der Gesamtwürdigung aller in Frage stehenden Umstände nicht außer Betracht bleiben. Zwar kann die Verdeckungsabsicht eine andere hervorgehobene Mordqualifikation begründen. Ist das aber wegen des Fehlens einer weiteren Tatbestandsvoraussetzung, z.B. mangels zu verdeckender "anderer" Straftat im Sinne des § 211 StGB nicht der Fall, so wird das Motiv nicht rechtlich bedeutungslos. Es kennzeichnet nach wie vor die Tat und ist deshalb zu berücksichtigen. Es darf auch nicht etwa nur deshalb außer Betracht bleiben, weil die Täter bereits zuvor eine als möglich erkannte Todesfolge aus anderen Gründen gebilligt hatten.

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Dem kann nicht entgegengehalten werden, damit werde - entgegen dem Gesetzeswortlaut - das Merkmal der Verdeckungsabsicht zu einem gesetzlich benannten Regelbeispiel der niedrigen Beweggründe. Ob das so ist und ob dem zu folgen wäre, braucht hier nicht entschieden zu werden (vgl. hierzu BGHSt 35, 116, 121 f., 126 f. [BGH 02.12.1987 - 2 StR 559/87]). Das Verdeckungsmotiv, bei dem in aller Regel "eine besonders verwerfliche Gesinnung" zutage tritt (Senatsentscheidungvom 23. Februar 1988 - 1 StR 697/87 mit Hinweis auf BVerfGE 45, 187, 265) [BVerfG 21.06.1977 - 1 BvL 14/76], kann für sich als niedriger Beweggrund gewertet werden. Das gilt ganz allgemein für die Fälle, in denen das Opfer zur Verdeckung einer Verhaltensweise des Täters getötet wird, die er zwar nicht für strafbar, jedoch für verwerflich oder seinem Ansehen abträglich hält. Das betrifft also Fälle, in denen sich der Täter eigensüchtig der Verantwortung für vorangegangenes Tun oder für begangenes Unrecht entziehen will und deshalb tötet (vgl. hierzu BGHSt 35, 116, 121 f. [BGH 02.12.1987 - 2 StR 559/87] mit Rechtsprechungsbeispielen). Weil keine Straftat verdeckt werden soll, sind die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des gesetzlich hervorgehobenen Beweggrundes der Verdeckungsabsicht in diesen Fällen nicht gegeben. Der Bewertung eines solchen Beweggrundes als "niedrig" kann es gleichkommen, wenn der alleinige oder hauptsächliche Grund des Tötungsentschlusses die Absicht ist, sich der Verantwortung für vorangegangenes strafbares Handeln zu entziehen, mag es sich auch rechtlich nicht als eine "andere" Straftat im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB darstellen. Das Motiv der Verdeckung ist damit ein Beweggrund, der auch im Rahmen eines "sonst niedrigen Beweggrundes" Berücksichtigung finden kann. Er ist bei der Gesamtbetrachtung nicht deshalb ausgeschlossen, weil er bei Hinzutreten weiterer Umstände die Voraussetzungen eines selbständig hervorgehobenen Mordmerkmals erfüllen könnte.

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b) Auch die Ablehnung des Mordmerkmals der Verdeckungsabsicht - die Angeklagten hätten keine "andere" Straftat verdecken, sondern die begangene Tötung vollenden wollen - könnte nach den getroffenen Feststellungen keinen Bestand haben.

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Nach der Rechtsprechung steht der Annahme eines "Verdeckungsmordes" nicht entgegen, daß sich bereits die zu verdeckende Vortat gegen Leib und Leben des Opfers richtete und unmittelbar in die Tötung zur Verdeckung des vorangegangenen Geschehens überging (BGHSt 35, 116 [BGH 02.12.1987 - 2 StR 559/87]; BGH, Beschl. vom 12. Juli 1991 - 2 StR 605/90; vgl. auch BGH NJW 1984, 1568). Es handelt sich allerdings dann nicht um eine andere Straftat im Sinne des § 211 StGB, wenn der Täter nur die Tat verdecken will, die er gerade begeht (BGH, Urt. vom 1. Oktober 1985 - 5 StR 450/85). Das ist dann der Fall, wenn während einer einheitlichen Tötungshandlung die Verdeckungsabsicht nur noch als weiteres Motiv für die Tötung hinzutritt (eine solche Fallgestaltung liegt den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs a.a.O. und in NStZ 1990, 385 zugrunde).

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Im vorliegenden Fall jedoch zeigen die Feststellungen, daß ein Motivwechsel oder eine Motivbündelung nicht mehr während einer einheitlichen Tötungshandlung erfolgten. Das Angriffsgeschehen mit den ihm zugrundeliegenden Vorstellungen war zunächst abgeschlossen und der Übergang zum direkten Tötungsvorsatz folgte dem erst nach. Es fehlte damit die erforderliche enge Verzahnung zwischen Vortat und Verdeckungstat (BGH NStZ 1985, 167). Bei solcher Tat- und Entschlußfolge wäre nicht einmal ein unmittelbares Übergehen in ein Tötungsgeschehen mit Verdeckungsabsicht geeignet, das Vorliegen einer anderen Straftat im Sinne des § 211 StGB zu verneinen. Hier aber trat zusätzlich eine gewisse Zäsur ein, nachdem das Opfer zu Boden gestürzt war, die Angeklagten sich nunmehr der Folgen ihres Tuns bewußt wurden und danach Gelegenheit nahmen, sich über das jetzt Erforderliche zu verständigen, ehe sie die Tötung durchführten. Mit dieser wollten sie also nicht verdecken, was sie gerade taten, sondern das Opfer sollte das vorangegangene strafbare Verhalten nicht anzeigen können.

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c) Gleichwohl kann der Senat nicht selber entscheiden.

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Das Landgericht hat die Verdeckungsabrede nur nach dem Zweifelssatz "zugunsten" des Angeklagten auf den Zeitpunkt nach dem Niederschlagen mit bedingtem Tötungsvorsatz festgelegt. Bei zutreffender Rechtsanwendung kann sich das aber - wie dargelegt - tatsächlich zum Nachteil der Angeklagten ausgewirkt haben. Das Landgericht hatte in diesem Zusammenhang erörtert, ob die Verdeckungsabrede bereits früher getroffen wurde, als das Opfer nach erfolgter Körperverletzung noch leicht blutend auf der Bank saß. Auch bei einem solchen Sachverhalt läge die Verdeckung einer "anderen" Straftat nahe. Da das Landgericht ein solches Tatgeschehen nur erwogen, aber nicht festgestellt hat, konnte der Senat davon bei seiner Entscheidung nicht ausgehen.