Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.07.1991, Az.: 2 StR 605/90
Strafbarkeit wegen Mordes, Körperverletzung, Beleidigung und Freiheitsberaubung; Permanente Aberkennung der staatsbürgerlichen Rechte eines DDR-Bürgers; Anforderungen an die Ermittlung der Schuldfähigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.07.1991
- Aktenzeichen
- 2 StR 605/90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 17583
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BG Gera - 27.07.1990
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Mord u. a.
Prozessführer
Michael P... aus U..., geboren am ... in S... zur Zeit in Untersuchungshaft
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 12. Juli 1991
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- I.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Bezirksgerichts Gera vom 27. Juli 1990 mit den Feststellungen, soweit diese nicht das äußere Tatgeschehen betreffen, aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Strafsenat des Bezirksgerichts Gera zurückverwiesen.
- II.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Bezirksgericht Gera hat gegen den Angeklagten wegen Mordes und anderer Delikte (Körperverletzung, Beleidigung und Freiheitsberaubung) eine lebenslängliche Freiheitsstrafe verhängt, ihm die staatsbürgerlichen Rechte für dauernd aberkannt und ihn zu Schadensersatz verurteilt.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt, über die das Oberste Gericht der DDR bei Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland am 3. Oktober 1990 noch nicht entschieden hatte. Anschließend hat der Angeklagte das nunmehr als Revision zum Bundesgerichtshof anzusehende Rechtsmittel (Art. 8 Einigungsvertrag i. V. m. Anlage I B Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 y Abs. 2) innerhalb Monatsfrist in einer von seinem Verteidiger unterzeichneten Schrift (§ 345 Abs. 2 StPO) begründet.
Die Revision ist mithin gemäß Nr. 28 i des zitierten Regelungswerks zulässig. Sie hat im wesentlichen mit der Sachbeschwerde Erfolg, weshalb es auf die Beurteilung der gleichfalls erhobenen Verfahrensrüge nicht ankommt.
Die Verurteilung hat keinen Bestand, da die Begründung, mit der das Bezirksgericht alkoholbedingte Schuldunfähigkeit des Angeklagten ausgeschlossen hat, rechtlicher Prüfung nicht standhält.
Der Angeklagte hatte nach den Feststellungen am Vormittag des Tattages in Gaststätten Bier und Schnaps in nicht mehr festzustellender Menge getrunken, auch zu Hause noch Schnaps zu sich genommen und abends auf dem Weg zur Jagdkanzel und in der Kanzel selbst eine Flasche Wein geleert. Dieser Alkoholkonsum kann seine Hemmungsfähigkeit aufgehoben (und nicht nur erheblich vermindert) haben, zumal auch Besonderheiten seines Tat- und Nachtatverhaltens in diese Richtung deuten. Er schlug der Frau seines Freundes, als er sie in Abwesenheit ihres Ehemannes antraf, unvermittelt ("ohne ein Wort zu sagen") mit der Faust ins Gesicht, bevor er sie fesselte, ihre Kleidungsstücke zerschnitt, sie an Brüsten und Geschlechtsteil betastete, einen Kochlöffelstiel und eine Kerze in ihre Scheide einführte und sie schließlich erstach; beim Verlassen des Tatorts nahm er Decken und Kissen sowie eine Flasche mit, verlor auf dem Rückweg zur Jagdkanzel einen Teil der mitgenommenen Gegenstände und schlief auf der Jagdkanzel ein.
Angesichts dieser Umstände durfte Schuldfähigkeit nicht allein mit dem Hinweis darauf bejaht werden, daß sich der Angeklagte "an die wesentlichsten Einzelheiten des Tatgeschehens ... deutlich erinnern" konnte. Zum einen wies die Erinnerung des Angeklagten nicht unerhebliche Lücken auf. Zum anderen kann selbst bei einem Täter, der das Tatgeschehen noch zu erinnern vermag, die Hemmungsfähigkeit infolge alkoholischer Beeinflussung gänzlich entfallen sein. Ob dies der Fall ist, läßt sich nur anhand einer erschöpfenden Würdigung aller objektiven und subjektiven Umstände, die das Erscheinungsbild des Täters vor, während und nach der Tat prägen, sachgerecht und zuverlässig beurteilen (BGHR StGB § 20 Bewußtseinsstörung 5). Eine solche Würdigung hat das Bezirksgericht nicht vorgenommen. Damit fehlt es an einer ausreichenden Grundlage für die Annahme der Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit. Das angefochtene Urteil ist deshalb insgesamt aufzuheben; jedoch können die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten bleiben.
Für die neue Verhandlung und Entscheidung der Sache bemerkt der Senat:
Von der Beurteilung der Frage, ob Schuldunfähigkeit auszuschließen ist oder nicht, hängt ab, ob der Angeklagte wegen Vollrauschs (§ 323 a StGB) oder wegen des Tötungsdelikts (gegebenenfalls wegen weiterer Delikte) zu verurteilen ist. Soweit danach die Anwendung des § 211 StGB in Betracht kommt, stünde der Annahme von Verdeckungsmord nicht entgegen, daß sich bereits die zu verdeckende Vortat gegen Leib und Leben des Opfers richtete, unmittelbar in die Tötung überging und beide Taten einer unvorhergesehenen Augenblickssituation entsprangen (BGHSt 35, 116 [BGH 02.12.1987 - 2 StR 559/87]). Was die neben dem Tötungsdelikt in Frage kommenden Delikte betrifft, so erscheint ein Hinweis auf die verfahrensvereinfachenden Gestaltungsmöglichkeiten der §§ 154, 154 a StPO angebracht. Auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte ist nicht zu erkennen, da ein solcher Verlust nach § 45 StGB als gesetzliche Nebenfolge eines bestimmten Schuldspruchs und Strafausspruchs eintritt. Ob es zweckmäßig ist, im vorliegenden Verfahren auch über Schadensersatzansprüche zu befinden, erscheint zweifelhaft, bleibt jedoch im Rahmen der insoweit anzuwendenden Vorschriften (§§ 403 ff StPO) dem neu entscheidenden Tatgericht überlassen.