Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.10.1995, Az.: III ZR 61/93
Wasserrechtliche Erlaubnis; Fremdnutzung; Rechtsweg
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.10.1995
- Aktenzeichen
- III ZR 61/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 15169
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1996, 690 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1996, 471-473 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1996, 581-582 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1996, 2727 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1996, 821-824 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1996, 1228-1231 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Wasserrechtliche Erlaubnisse haben, jedenfalls in BadenWürttemberg, keine privatrechtsgestaltende Wirkung. Der Inhaber einer solchen Erlaubnis kann sich deshalb gegen Beeinträchtigungen seiner Gewässerbenutzung durch den Inhaber einer anderen wasserrechtlichen Erlaubnis auf zivilrechtlichem Wege zur Wehr setzen.
Tatbestand:
Der Kläger betreibt seit 1989 als Rechtsnachfolger seines Vaters im E.bachtal in B. eine seit 1938 bestehende Fischzucht. Er nimmt die Beklagte, den Träger der örtlichen Wasserversorgung, nach einem im November 1991 eingetretenen Fischsterben auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch.
Dem Vater des Klägers war am 11. Juli 1966 die bis Ende 1986 befristete wasserrechtliche Erlaubnis erteilt worden, zur zusätzlichen Speisung seiner Fischzuchtanlage aus dem E.bach die Hälfte der jeweiligen Bachschüttung zu entnehmen und durch seine Teiche zu leiten, wobei jedoch eine Mindestwassermenge von 2 1/s im Bachbett verbleiben mußte (Abschnitt III 4 der Erlaubnis).
Eine der Rechtsvorgängerin der Beklagten am 9. Dezember 1970 erteilte und bis Ende 1999 befristete wasserrechtliche Erlaubnis, im E.bachtal oberhalb der Anlage des Klägers Quell- und Grundwasser für die öffentliche Wasserversorgung zu entnehmen, enthält in Abschnitt III 17 die Bestimmung, die Wasserförderung entsprechend zu drosseln, falls der E.bach in Trockenzeiten unter Beachtung der Vorschriften in Abschnitt III 4 der dem Vater des Klägers erteilten Erlaubnis vom 11. Juli 1966 eine Wasserentnahme von 2 1/s für die Fischteiche nicht mehr gewährleiste. In einem verwaltungsrechtlichen Widerspruchsverfahren schlossen die Rechtsvorgänger der Parteien am 23. April 1971 einen Vergleich, in dem sich die Rechtsvorgängerin der Beklagten gegenüber dem Vater des Klägers verpflichtete, im Sommerhalbjahr in der Zeit von 2.00 bis 5.00 Uhr morgens Wasser aufgrund der Erlaubnis vom 9. Dezember 1970 nicht zu entnehmen und zum Ausgleich möglicher Schäden und Nachteile einen Zuschuß von 20.000 DM zu den Kosten eines vom Vater des Klägers zu erstellenden Grundwasserbrunnens zu leisten.
Die dem Vater des Klägers am 11. Juli 1966 erteilte wasserrechtliche Erlaubnis wurde auf Antrag vom 5. November 1986 am 2. Juni 1989 bis Ende 1999 "verlängert", wie es in dem Bescheid heißt; Abschnitt III 2-7 der Erlaubnis vom 11. Juli 1966 sollte entsprechend weitergelten.
Der Kläger hat im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemacht, das Fischsterben im November 1991 sei darauf zurückzuführen, daß die Beklagte der ihr in Abschnitt III 17 der Erlaubnis vom 9. Dezember 1970 auferlegten und auch gegenüber der Verlängerungserlaubnis vom 2. Juni 1989 fortbestehenden Verpflichtung zuwidergehandelt habe, die Wasserförderung aus dem E.bach so weit zu drosseln, daß der Fischzucht noch eine Wassermenge von 2 1/s zur Verfügung stehe.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die auf diese Verpflichtung gestützte Klage auf Unterlassung der Wasserentnahme und Zahlung von Schadensersatz - Klageanträge zu 1 b und 2, die im Revisionsrechtszug allein noch im Streit sind - abgewiesen.
Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, der die Beklagte entgegentritt.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist begründet.
Sie führt - im Umfang der Anfechtung, d.h. hinsichtlich der Klageanträge zu 1 b und 2 - zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. Im übrigen - hinsichtlich der Klageanträge zu 1 a, c und d - nimmt die Revision die Klageabweisung ausdrücklich hin.
I. Der Prüfung des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten ist der Senat nach § 17 a Abs. 5 GVG enthoben. Zwar hat das Landgericht das nach § 17 a Abs. 3 S. 2 GVG vorgeschriebene Verfahren nicht beachtet. Das Berufungsgericht hat dies aber erkannt und die Überprüfung der Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs nachgeholt. An die von ihm zulässigerweise zugleich mit der Entscheidung in der Hauptsache ausgesprochene Bejahung des Zivilrechtswegs ist der Senat gebunden (vgl. BGHZ 120, 204, 206 f. [BGH 12.11.1992 - V ZR 230/91]; Senatsurteil BGHZ 121, 367, 370 ff.).
II. Das Berufungsgericht hat die Klage im hier interessierenden Umfang (Klageanträge zu 1 b auf Unterlassung und zu 2 auf Schadensersatz) abgewiesen, weil die Beklagte nach Ablauf der Befristung der dem Vater des Klägers am 11. Juli 1966 erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis am 31. Dezember 1986 nicht mehr verpflichtet gewesen sei, die Wasserförderung aus dem E.bach entsprechend der ihr in Abschnitt III 17 der Erlaubnis vom 9. Dezember 1970 auferlegten Verpflichtung so zu drosseln, daß dem Kläger - bei Belassung von mindestens 2 1/s Wasser im Bachbett gemäß Abschnitt III 4 der Erlaubnis vom 11. Juli 1966 - noch eine Wasserentnahme für die Fischzucht von (weiteren) 2 1/s ermöglicht werde.
Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
III. 1. Ohne Erfolg greift die Revision allerdings die Annahme des Berufungsgerichts an, die mit der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 9. Dezember 1970 verbundene Auflage, dem Kläger eine Wasserentnahme von mindestens 2 1/s zu ermöglichen, beziehe sich nur auf die (in der Auflage genannte) Erlaubnis vom 11. Juli 1966 und nicht auch auf die (Verlängerungs-) Erlaubnis vom 2. Juni 1989.
Nachdem die dem Vater des Klägers erteilte Erlaubnis vom 11. Juli 1966 mit Ablauf des 31. Dezember 1986 erloschen war, wurde die Auflage gegenstandslos (§§ 36, 43 VwVfG), weil die Wasserbenutzung, deren Beeinträchtigung sie ausgleichen sollte, seither nicht mehr erlaubt war. Die spätere Neuerteilung der Erlaubnis am 2. Juni 1989 änderte daran nichts mehr. Sie ließ die unwirksam gewordene Auflage nicht wieder aufleben.
Der Senat vermag der Auslegung der Erlaubnis vom 2. Juni 1989 durch die Revision nicht zu folgen. Die Revision meint, der Kläger bzw. sein Rechtsvorgänger habe bei einer an § 133 BGB orientierten Auslegung annehmen dürfen, daß eine kontinuierliche Fortgeltung der Erlaubnis vom 11. Juli 1966 gewollt gewesen sei und nicht nur eine Neuerteilung der Erlaubnis, so daß auch die Auflage fortgelte; denn eine Verlängerung der 1966 erteilten Erlaubnis sei rechtzeitig vor deren Ablauf Ende 1986, am 5. November 1986, beantragt worden und die Wasserbehörde habe in ihrer Entscheidung vom 2. Juni 1989 ausdrücklich "die gemäß Entscheidung vom 11. Juli 1966 erteilte wasserrechtliche Erlaubnis... verlängert. "
Die von der Revision zur Stützung ihrer Ansicht angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG Buchholz 448.0 § 25 a WPflG Nr. 3 und BVerwGE 88, 286 [BVerwG 07.06.1991 - 7 C 43/90]) sind nicht einschlägig. Sie betreffen andere, mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbare Sachverhalte aus dem Wehr- und dem Atomrecht. Der durch Auslegung ermittelte Inhalt der betreffenden Verwaltungserklärungen lag dort außerdem noch sachlich im Bereich des Möglichen. Im Gegensatz dazu stellt eine nach Ablauf der Befristung einer vorangegangenen Gestattung erteilte wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung stets eine Neuerteilung und nicht nur eine Änderung (Verlängerung) der alten Gestattung dar (vgl. Gieseke/Wiedemann/Czychowski WHG 6. Aufl. § 8 Rn. 79 ff., § 7 Rn. 23; Sieder/Zeitler/Dahme WHG § 7 Rn. 15, § 8 Rn. 43; Habel Wassergesetz für Baden-Württemberg 1982 § 16 Rn. 15; Ziegler Wassergesetz für Baden-Württemberg 1966/1971 § 16 Anm. 7; möglicherweise a.A. Bulling/Finkenbeiner Wassergesetz für Baden-Württemberg 1968 § 16 Anm. 1 d). Eine nachträgliche Verlängerung, wie sie in § 31 Abs. 7 VwVfG an sich vorgesehen ist, kommt insoweit nicht in Betracht (vgl. Habel aaO.). Die Befristung des wasserrechtlichen Bescheides stellt als Nebenbestimmung zu einem Verwaltungsakt (§ 36 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG) eine Festlegung der Dauer der Befugniseinräumung dar, ist also keine (Verfahrens-) Frist i. S. des § 31 VwVfG (Sieder/Zeitler/Dahme aaO. § 7 Rn. 15). Inwieweit sie nachträglich verlängert werden kann, bestimmt das ihr zugrundeliegende materielle Recht, hier das Wasserrecht. Danach liegt jedenfalls nach Fristablauf regelmäßig ein Neuerlaß vor, weil der vorangegangene Verwaltungsakt mit Ablauf der Frist unwirksam geworden und die erteilte Erlaubnis ohne weiteres erloschen ist. Die Auslegung der Revision ist daher auf etwas rechtlich Unmögliches gerichtet.
Es reicht nicht aus, daß der Vater des Klägers noch während des Laufs der Befristung eine Verlängerung der Erlaubnis beantragt hat. Der Antrag allein konnte den Ablauf der Befristung und das Erlöschen der Befugnis nicht aufhalten. Gegen ein solches Verständnis, wie es von der Revision befürwortet wird, spricht auch die in § 9 a WHG für einen vorzeitigen Nutzungsbeginn getroffene Regelung, die eine (ausdrückliche) Zulassung durch die zuständige Behörde vorsieht (vgl. hierzu auch Breuer Öffentliches und privates Wasserrecht 2. Aufl. Rn. 281 f. m.w.N.). Daß die Wasserbehörde die am 2. Juni 1989 erteilte (neue) Erlaubnis als "Verlängerung" der (Ende 1986 erloschenen) alten bezeichnet hat, ist unerheblich (Gieseke/Wiedemann/Czychowski aaO. § 8 Rn. 81).
Ob bei einer vor Ablauf der Befristung aufgrund einer vorläufigen Zulassung nach § 9 a WHG begonnenen bzw. fortgesetzten Gewässerbenutzung noch von einer Verlängerung gesprochen werden könnte, weil die Gewässerbenutzung ohne zeitliche Unterbrechung gestattet war, bedarf keiner Erörterung, da ein solcher Fall hier nicht vorliegt.
2. Die Revision wendet sich jedoch mit Recht dagegen, daß das Berufungsgericht das Verhältnis der beiden Gewässerbenutzungsberechtigten - der Parteien - untereinander ausschließlich formal nach dem Inhalt der öffentlich-rechtlichen Gestattungen bestimmt hat. Dies ist rechtsfehlerhaft.
a) Nach § 14 Abs. 1 S. 1 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (i.d.F. vom 1. Juli 1988, GBl. S. 269 - WG; vgl. auch § 1 a WHG) sind die Gewässer - hier der E.bach - so zu benutzen, daß alle Benutzer den größtmöglichen Vorteil aus dem Wasser ziehen können und jede vermeidbare Beeinträchtigung anderer unterbleibt.
Dem aufgestellten Grundsatz der Gemeinverträglichkeit (vgl. dazu in diesem Zusammenhang Gieseke/Wiedemann/Czychowski aaO. § 1 a Rn. 6, 21 f.; Habel aaO. § 14 Rn. 1 ff.) kommt im Wasserrecht besondere Bedeutung zu (vgl. insoweit auch Senatsurteil BGHZ 88, 34, 42).
b) Bei einer Erlaubnis gemäß § 7 WHG sind neben dem öffentlich-rechtlichen Anspruch des Betroffenen auf Wahrung seiner Belange im Rahmen des öffentlichen Nachbarrechts gegenüber der Wasserbehörde (vgl. BVerwGE 78, 40; im einzelnen Breuer aaO. Rn. 443 ff. und Gieseke/Wiedemann/Czychowski aaO. § 7 Rn. 5 ff.) privatrechtliche Rechtspositionen (daneben) nicht ausgeschlossen. Nach dem hier maßgeblichen baden-württembergischen Landeswasserrecht (§§ 15, 16 WG) läßt eine wasserrechtliche Erlaubnis private Rechte betroffener Dritter unberührt (vgl. Breuer aaO. Rn. 88, 278, 737; Gieseke/Wiedemann/Czychowski aaO. § 7 Rn. 9 f.). Das hat das Berufungsgericht verkannt.
Die mit der Klage geltend gemachten und mit der Revision weiterverfolgten Ansprüche auf Unterlassung bestimmter Gewässerbenutzung und Zahlung von Schadensersatz sind nicht schon deshalb - von vornherein - ausgeschlossen, weil, wie das Berufungsgericht angenommen hat, mit Ablauf der Befristung der dem Vater des Klägers am 11. Juli 1966 erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis Ende 1986 auch die hierauf bezogene, mit der Erlaubnis der Beklagten vom 9. Dezember 1970 verbundene Auflage gegenstandslos geworden wäre, eine Wasserentnahme für die Fischzucht von mindestens 2 1/s zu ermöglichen. Für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ist nicht die öffentlich-rechtliche Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten maßgeblich; entscheidend ist vielmehr, ob dem Kläger zivilrechtlich ein Anspruch gegen die Beklagte auf Unterlassung und Schadensersatz zusteht. Das kann nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitgegenstand entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht verneint werden kann. Anspruchsgrundlage sind dabei die §§ 823, 1004 BGB i.V.m. § 8 Abs. 3 und 4 WHG und §§ 15, 16 WG.
c) Die dem Rechtsvorgänger des Klägers am 2. Juni 1989 erteilte Erlaubnis gemäß § 7 WHG, die nach § 8 Abs. 6 WHG i.V.m. § 16 WG jetzt dem Kläger zusteht, kann - als solche - allerdings nicht Grundlage privatrechtlicher Ansprüche sein, insbesondere aus § 823 Abs. 1 oder entsprechend § 1004 BGB.
Anders als bei einer Bewilligung gemäß § 8 WHG, die ihrem Inhaber ein subjektives öffentliches Recht zur Gewässerbenutzung gewährt, begründet die wasserrechtliche Erlaubnis kein Recht, sondern nur eine öffentlich-rechtliche Nutzungsbefugnis (vgl. Senat BGHZ 88, 34, 40 f.; Breuer aa Rn. 757; Gieseke/Wiedemann/Czychowski aaO. § 7 Rn. 2).
d) Das Berufungsgericht hat aber nicht beachtet, daß im Rahmen des privaten Wassernachbarrechts auch der Inhaber einer wasserrechtlichen Erlaubnis geschützt ist und sich hieraus Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte ergeben können (vgl. auch BGHZ 122, 1 [BGH 26.02.1993 - V ZR 74/92]).
Der erkennende Senat hat in seinen Urteilen BGHZ 69, 1, 21 f. [BGH 22.12.1976 - III ZR 62/74] und BGHZ 88, 34, 38 f. (zu § 17, jetzt § 27 LWG NW; vgl. für Nordrhein-Westfalen inzwischen auch § 25 a LWG NW) entschieden, daß § 8 Abs. 3 und 4 WHG und die ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften, hier §§ 15, 16 WG, nicht nur das bei der Erteilung einer wasserrechtlichen Gestattung zu beobachtende Verfahren regeln, sondern auch materielles Wassernachbarrecht privatrechtlicher Natur enthalten, das als Schutzgesetz i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB anzusehen ist und aus dem betroffene Dritte auch unabhängig von einem wasserrechtlichen Gestattungsverfahren zivilrechtliche Ansprüche herleiten können.
Solche Ansprüche sind durch die Erlaubnis der Beklagten nicht ausgeschlossen. Welche sachlichrechtliche private Rechtsposition einem betroffenen Dritten - hier dem Kläger - zusteht, hängt zunächst nicht davon ab, ob die ihn beeinträchtigende Gewässerbenutzung eines anderen - hier der Beklagten - aufgrund einer Erlaubnis (§ 7 WHG) oder einer Bewilligung (§ 8 WHG) erfolgt (Senat BGHZ 88, 34, 38 ff.; s. a. BVerwGE 78, 40, 42 f.). Unterschiedlich ist insoweit, wie erwähnt, lediglich die Rechtsposition des Benutzungsberechtigten (s.a. BVerwGE 41, 58, 61, 63). Anders als bei einer Bewilligung sind bei einer Erlaubnis privatrechtliche Ansprüche betroffener Dritter nicht nach § 11 WHG ausgeschlossen (Senatsurteile BGHZ 55, 180, 185 f. und vom 1. März 1984 - III ZR 3/83 = ZfW 1984, 350, 352).
Auch wenn die Wasserbehörde nach § 4 Abs. 1 S. 2 WHG im Erlaubnisverfahren nach pflichtgemäßem Ermessen Auflagen festsetzen oder nach § 18 WHG ein eigenes Ausgleichsverfahren durchführen kann, um nachteilige Wirkungen der gestatteten Gewässerbenutzung für andere zu verhüten oder auszugleichen (vgl. BVerwG ZfW 1988, 337, 338 f. m.Anm. Salzwedel), wird die privatrechtliche Rechtsstellung Dritter jedenfalls nicht abschließend geregelt. Zwar bewirken §§ 15, 16 WG eine gewisse Sicherung der Rechtsstellung des Erlaubnisinhabers gegenüber Dritten. Sie geht aber nicht so weit, daß wie bei einer Bewilligung Abwehr- und Schadensersatzansprüche ausgeschlossen sind (vgl. Ziegler aaO. § 16 Anm. 2). Anders als in anderen Landeswassergesetzen (vgl. Gieseke/Wiedemann/Czychowski aaO. § 7 Rn. 10 m.N.) ist im Wassergesetz für Baden-Württemberg die Präklusionsnorm des § 11 WHG nicht für anwendbar erklärt. Für privatrechtliche Ansprüche wegen Beeinträchtigungen durch eine erlaubte Gewässerbenutzung ist vielmehr der Zivilrechtsweg eröffnet (vgl. Senat BGHZ 88, 34, 41 m.w.N.), und zwar ungeachtet der Möglichkeit, stattdessen oder daneben auf verwaltungsrechtlichem Wege Abhilfe zu verlangen (vgl. Gieseke/Wiedemann/Czychowski aaO. § 7 Rn. 9, 11 f.; s.a. BGHZ 122, 1, 8) [BGH 26.02.1993 - V ZR 74/92].
Dem Berufungsgericht kann deshalb nicht gefolgt werden, wenn es angenommen hat, dem Kläger bleibe es unbenommen, sich im Rahmen der gegenwärtig laufenden Verhandlungen mit der Beklagten und den Wasserbehörden um einen sachgerechten, auch die Belange der Allgemeinheit berücksichtigenden Interessenausgleich zu bemühen, im vorliegenden Rechtsstreit könne er jedoch nicht durchdringen.
e) Ansprüche des Klägers sind hier entgegen der Annahme der Revisionserwiderung nicht deshalb ausgeschlossen, weil nach § 2 Abs. 2 S. 1 WGH die Erlaubnis und die Bewilligung kein Recht auf Zufluß von Wasser bestimmter Menge und Beschaffenheit geben.
Dieser Grundsatz, der weithin, nicht nur in Württemberg, wasserrechtlicher Tradition entspricht (vgl. Senatsurteil BGHZ 124, 394, 401 [BGH 20.01.1994 - III ZR 166/92] m.w.N.), bedeutet nicht, daß der Inhaber einer wasserrechtlichen Gestattung im Rahmen des Nachbarrechts gegenüber Beeinträchtigungen seiner Nutzungsbefugnis durch einen anderen Gewässerbenutzungsberechtigten schutzlos wäre (vgl. Gieseke/Wiedemann/Czychowski aaO. § 2 Rn. 25, auch § 7 Rn. 2; Sieder/Zeitler/Dahme aaO. § 2 Rn. 10 b; Breuer aaO. Rn. 450). Soweit die Revisionserwiderung in diesem Zusammenhang die vorgenannte Senatsentscheidung (BGHZ 124, 394, 399 ff.) [BGH 20.01.1994 - III ZR 166/92] für sich in Anspruch nimmt, geht dies schon deshalb fehl, weil es hier nicht um Entschädigung für einen (enteignenden oder enteignungsgleichen) Eingriff des Staates in eine eigentumsmäßig geschützte Rechtsposition des Klägers geht, sondern um die Verteilung der zur Verfügung stehenden Wassermenge des E.bachs zwischen zwei Benutzungsberechtigten.
Dieser Interessenkonflikt ist wassernachbarrechtlich unter Heranziehung der Grundsätze des § 8 Abs. 3 und 4 WHG und der ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften, hier §§ 15, 16 WG, zu lösen (vgl. Gieseke/Wiedemann/Czychowski, Sieder/Zeitler/Dahme, Breuer - jeweils aaO.). Dabei können nicht nur auf die Beeinträchtigung eines Rechts gestützte Einwendungen berücksichtigt werden (§ 8 Abs. 3 WHG), sondern nach § 8 Abs. 4 WHG i.V.m. § 15 WG auch solche, die nachteilige Einwirkungen auf bestimmte andere Interessen erwarten lassen, die keine Rechte i.S. d. § 8 Abs. 3 WHG sind (vgl. Senat BGHZ 69, 1, 21 f. [BGH 22.12.1976 - III ZR 62/74] für § 17, jetzt § 27 LWG NW). Nach § 16 WG gilt dies auch für den Inhaber einer Erlaubnis (vgl. Bulling/Finkenbeiner aaO. § 15 Anm. 1, 2; Habel aaO. § 15 Rn. 1, 3).
f) Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, ob der Betroffene seine Nutzungsbefugnis vor oder nach der Gestattung, die ihn beeinträchtigt, erlangt hat.
Das Wasserrecht ist von Gesichtspunkten des Ausgleichs beherrscht. Nach dem Grundsatz der Gemeinverträglichkeit, dem - wie ausgeführt - in der rechtlichen Ordnung der Gewässerbenutzungen besondere Bedeutung zukommt, sind die Gewässer so zu benutzen, daß alle Benutzer den größtmöglichen Vorteil aus dem Wasser ziehen können und eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit sowie jede vermeidbare Beeinträchtigung anderer unterbleibt (vgl. Senat BGHZ 88, 34, 42: Bender/Dohle Nachbarschutz im Zivil- und Verwaltungsrecht 1972 Rn. 304; s. a. BVerwGE 78, 40, 42 f.).
Das materielle Wasserrecht gibt beim Zusammentreffen verschiedener Benutzungen einzelnen Interessen solange keinen Vorrang, als - bei Beachtung des Wohls der Allgemeinheit - die Benutzungen miteinander vereinbar sind oder Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können. Dieser Grundsatz findet seinen Ausdruck etwa im Ausgleichsverfahren nach § 18 WHG (§ 19 WG), das erforderlichenfalls die miteinander konkurrierenden Gewässerbenutzungen so aufeinander abstimmen soll, daß das Wasser gerecht verteilt wird (vgl. Gieseke/Wiedemann/Czychowski aaO. § 18 Rn. 1 ff.; Siedler/Zeitler/Dahme aaO. § 18 Rn. 1 ff.; Habel aaO. § 19 Rn. 1 ff.). Das hier maßgebliche Landesrecht regelt in § 18 WG den Fall des Zusammentreffens mehrerer Erlaubnis- und Bewilligungsanträge (vgl. dazu im einzelnen Habel aaO. § 18 Rn. 1 ff.) dahin, daß ein schon vorhandenes Unternehmen erst dann den Vorrang hat, wenn die Benutzungen sich nicht - auch nicht teilweise oder unter Einschränkungen - nebeneinander ausüben lassen und für das Wohl der Allgemeinheit gleichen Nutzen erwarten lassen. Soll für eine neu beantragte Gestattung in bestehende Rechte eingegriffen werden, findet der Ausgleich, wenn nicht schon im Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren nach § 8 Abs. 3 und 4 WHG i.V.m. dem einschlägigen Landesrecht, durch teilweisen oder gänzlichen Widerruf dieser Rechte (§§ 12 Abs. 1, 15 Abs. 4 WHG) oder durch nachträgliche Entscheidungen nach § 5 oder § 10 WHG statt (vgl. Gieseke/Wiedemann/Czychowski aaO. § 18 Rn. 1; Sieder/Zeitler/Dahme aaO. § 18 Rn. 2). § 20 WG trifft für den Fall eines außergewöhnlichen Wassermangels aufgrund einer besonderen Zuweisung zugunsten bewässerungsbedürftiger Grundstücke eine Ausgleichsregelung (vgl. dazu im einzelnen Habel aaO. § 20 Rn. 1 ff.), bei der es auf die Priorität der betroffenen Berechtigungen ebenfalls nicht ankommt.
In den genannten gesetzlichen Regelungen kommt - unbeschadet des nach § 1 a Abs. 1 WHG stets zu beachtenden Wohls der Allgemeinheit - der allgemeine Grundsatz zum Ausdruck, daß das inhaltlich nach den Regeln des materiellen Wassernachbarrechts bestimmte Gebot zur gegenseitigen Rücksichtnahme (vgl. dazu Senat BGHZ 88, 34, 42; BVerwGE 78, 40, 42 f.) zum einen für alle miteinander konkurrierenden Gewässerbenutzungen gilt und zum anderen auch den Schutz der zeitlich späteren Gestattung gegenüber früher zugelassenen Benutzungen mit einbezieht.
IV. Da das Berufungsgericht nicht beachtet hat, daß die hier maßgeblichen wasserrechtlichen Normen nicht nur öffentlich-rechtliche Maßnahmen der Wasserbehörden zulassen, sondern ungeachtet des Ergebnisses eines verwaltungsrechtlichen Verfahrens auch privatrechtlich zugunsten des Klägers drittschützenden Charakter haben können, trägt die Begründung des angefochtenen Urteils die Klageabweisung nicht.
Die angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO). Im gegenwärtigen Stadium des Verfahrens läßt sich nicht ausschließen, daß dem Kläger die noch im Streit befindlichen Klageansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz (Klageanträge zu 1 b und 2) zustehen. Dem Umstand, daß die Beklagte öffentliche Wasserversorgung betreibt, kommt ein absoluter Vorrang jedenfalls nicht zu (vgl. Gieseke/Wiedemann/Czychowski aaO. § 6 Rn. 38, 39). Der erkennende Senat kann nicht selbst abschließend entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Zu sämtlichen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen sind noch weitere Feststellungen erforderlich und aufgrund des Vortrags der Parteien möglich, insbesondere hinsichtlich der beiderseitigen Rechtspositionen, der Ursächlichkeit des Verhaltens sowie des Verschuldens auf seiten der Beklagten (vgl. dazu auch BGHZ 88, 34, 43 f.) und eines etwaigen Mitverschuldens des Klägers.