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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.03.1981, Az.: BVerwG 6 P 27.79

Mitbestimmung des Personalrats; Personalangelegenheiten; Künstlerisches Personal; Kunstfreiheit; Bühnendienstvertrag; Personalvertretungsgesetz

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.03.1981
Aktenzeichen
BVerwG 6 P 27.79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 11662
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Bremen - 06.11.1978 - AZ: PV 7/78
OVG Bremen - 29.05.1979 - AZ: PV-B 5/78

Fundstellen

  • BVerwGE 62, 55 - 64
  • DVBl 1981, 1054-1058 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • DokBer B 1981, 267
  • DÖV 1981, 833-836 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1982, 666-668 (Volltext mit amtl. LS)
  • Pers V 1982326, 329
  • ZBR 1982, 215-217

Amtlicher Leitsatz

Das künstlerische Personal eines in öffentlich-rechtlicher Form betriebenen Theaters im Lande Bremen unterliegt den Vorschriften des Personalvertretungsgesetzes.

Dem Personalrat steht auch in den Personalangelegenheiten dieses Personals, wie z.B. beim Engagement oder der Verlängerung oder Nichtverlängerung eines Bühnendienstvertrages, ein Mitbestimmungsrecht zu.

Die Aufgabenstellung des Personalrats läßt allerdings eine Prüfung der künstlerischen Befähigung des Bediensteten, bei dessen Personalangelegenheiten mitzubestimmen ist, nicht zu.

Die Mitbestimmung des Personalrats in Personalangelegenheiten des künstlerischen Personals im Lande Bremen ist mit der durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verbürgten Freiheit der Kunst vereinbar.

Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 18. März 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer, Dr. Schinkel, Nettesheim und Ernst
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - Fachsenat für Personalvertretungssachen - vom 29. Mai 1979 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller ist der Personalrat des Stadttheaters ... eines Eigenbetriebes der Stadtgemeinde ... er ist für alle Beschäftigten des Theaters gebildet und umfaßt daher auch das künstlerische Personal.

2

In den Personalangelegenheiten dieses Personals ist der Antragsteller bisher nicht beteiligt worden. Die Beteiligten vertreten die Auffassung, daß dem Antragsteller wegen der Besonderheiten der künstlerischen Tätigkeit ein Mitbestimmungsrecht nicht zustehe, seine Beteiligung vielmehr denselben Beschränkungen unterliege, die § 118 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) vom 15. Januar 1972 (BGBl. I S. 13) für Unternehmen und Betriebe mit vorwiegend künstlerischer Bestimmung enthalte. Nur mit diesem "Tendenzschutz" seien die einschlägigen Vorschriften des Bremischen Personalvertretungsgesetzes (BremPersVG) vom 5. März 1974 (Brem. GBl. S. 131) mit Art. 5 Abs. 3 GG zu vereinbaren.

3

Der Antragsteller hingegen hält ein Mitbestimmungsrecht in personellen Angelegenheiten des künstlerischen Personals, insbesondere beim Engagement, nach den §§ 52, 65 BremPersVG für gegeben.

4

Zur Klärung dieser Frage hat er ein Beschlußverfahren eingeleitet und beantragt,

festzustellen, daß die personellen Angelegenheiten der beim Stadttheater ... beschäftigten Schauspieler und Schauspielerinnen, Ballettmeister und Ballettmeisterinnen, Repetitoren, Opernsänger und Opernsängerinnen, Bühnenbildner, Werbeleiter, Chorsänger und Chorsängerinnen, Kapellmeister, Chordirektoren, Tänzer und Tänzerinnen, Leiter des künstlerischen Betriebsbüros, Inspizienten und Inspizientinnen, Regisseure, Oberspielleiter, Souffleusen, Chefdramaturgen und Dramaturgen der Mitbestimmung nach § 65 BremPersVG unterliegen.

5

Das Verwaltungsgericht hat diesem Antrag entsprochen. Gegen diesen Beschluß hat der Beteiligte zu 2) Beschwerde eingelegt. Während des Beschwerdeverfahrens hat sich der Beteiligte zu 2) durch Abschluß einer Dienstvereinbarung mit dem Antragsteller dahin verständigt, beim Stadttheater ... (einschließl. des Städtischen Orchesters) einen Theaterrat zu bilden, dem ein Mitspracherecht im künstlerischen Bereich garantiert wird. Den von den Verfahrensbeteiligten übereinstimmend gestellten Antrag, das Verfahren ruhen zu lassen, hat das Beschwerdegericht abgelehnt.

6

Der Beteiligte zu 2) hat daraufhin beantragt,

in Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts festzustellen, daß die personellen Angelegenheiten der beim Stadttheater ... beschäftigten Schauspieler und Schauspielerinnen, Ballettmeister und Ballettmeisterinnen, Repetitoren, Opernsänger und Opernsängerinnen, Bühnenbildner, Werbeleiter, Chorsänger und Chorsängerinnen, Kapellmeister, Chordirektoren, Tänzer und Tänzerinnen, Leiter des künstlerischen Betriebsbüros, Inspizienten und Inspizientinnen, Regisseure, Oberspielleiter, Souffleusen, Chefdramaturgen und Dramaturgen der Mitbestimmung nach § 65 BremPersVG nicht unterliegen.

7

Der Antragsteller hat

8

die Zurückweisung der Beschwerde

9

beantragt und im Einverständnis mit den Beteiligten seinen in erster Instanz gestellten Antrag dahin eingeschränkt, daß ihm die Worte angefügt werden: "soweit keine abweichenden tarifvertraglichen Regelungen bestehen". Den weitergehenden Antrag hat er zurückgenommen.

10

Der Beteiligte zu 2) hat beantragt,

den Antrag auch in dieser Form zurückzuweisen.

11

Das Oberverwaltungsgericht hat die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts unter Neufassung der Beschlußformel entsprechend der Einschränkung des Antrags sowie den weitergehenden Antrag des Beteiligten zu 2) zurückgewiesen.

12

In der Begründung wird ausgeführt: Der Abschluß der Dienstvereinbarung schließe das Interesse des Antragstellers an der von ihm begehrten Feststellung nicht aus. Die Dienstvereinbarung lasse die Rechte des Personalrats unberührt.

13

Der Antrag sei auch begründet. Die Voraussetzungen des § 52 BremPersVG seien gegeben, weil das künstlerische Personal weisungsgebunden tätig sei. Eine Gesetzeslücke sei nicht vorhanden. Der Gesetzgeber habe keinen Gebrauch gemacht von der Möglichkeit, die ihm § 95 Abs. 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) eingeräumt habe. Eine Ausnahme für das künstlerische Personal bestehe nicht. Es sei wie alle anderen Bediensteten der Mitbestimmung unterworfen.

14

Durch die Mitbestimmung werde Art. 5 Abs. 3 GG nicht verletzt. Mittelbar würden zwar u.U. die Freiheits- und Teilhaberechte des Art. 5 Abs. 3 GG berührt, wenn sich bei Engagements Intendant und Personalrat nicht einigen könnten. Der Bühnenkünstler sei aber nicht genötigt, sich dem Bremischen Personalvertretungsgesetz zu unterwerfen, noch sei die Stadt ... gehalten, ihr Theater so zu betreiben, daß es dem Personalvertretungsgesetz unterfalle. Mit Ausnahme des Stadttheaters ... würden alle Theater des Landes Bremen in privatrechtlicher Form betrieben.

15

Der Beteiligte zu 2) hat die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der er beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben, die Hauptsache für erledigt zu erklären und das Verfahren einzustellen,

16

hilfsweise,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben, die Sache zur erneuten Verhandlung über die Frage der vergleichsweisen Erledigung zurückzuverweisen,

17

weiter hilfsweise,

den angefochtenen Beschluß zu ändern und den Antrag abzuweisen,

18

schließlich hilfsweise,

die Sache nach Art. 100 GG dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung über die Frage der Vereinbarkeit der §§ 52 Abs. 1, 65 Abs. 1 BremPersVG mit dem Grundgesetz vorzulegen.

19

Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

20

Der Beteiligte zu 1) hat sich den Anträgen des Beteiligten zu 2) angeschlossen.

21

Der Antragsteller beantragt,

die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2) zurückzuweisen.

22

II.

Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Der angefochtene Beschluß hält einer rechtlichen Nachprüfung stand.

23

Die Rüge, das Beschwerdegericht habe das Verfahren einstellen müssen, ist unbegründet. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Beschwerdegericht ist von keinem der Verfahrensbeteiligten eine Erledigungserklärung abgegeben worden, obwohl das Beschwerdegericht die Frage der Erledigung der Hauptsache mit ihnen erörtert hatte. Das Gericht kann in diesem Fall nicht von Amts wegen die Hauptsache für erledigt erklären und das Verfahren einstellen; es muß vielmehr, wenn es eine Erledigung der Hauptsache feststellt, den Antrag wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig zurückweisen.

24

Zutreffend hat das Beschwerdegericht verneint, daß eine Erledigung der Hauptsache und damit ein Wegfall des Rechtsschutzinteresses durch den Abschluß der Dienstvereinbarung eingetreten ist. Das wäre dann der Fall gewesen, wenn der Streit darüber, ob dem Antragsteller beim Engagement von Künstlern oder bei der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung der mit ihnen abgeschlossenen Zeitverträge, ein Mitbestimmungsrecht zusteht, gegenstandslos geworden wäre. Das trifft aber nicht zu, weil § 13 Abs. 1 der Dienstvereinbarung besagt, daß die Rechte und Aufgaben des Personalrats durch diese Vereinbarung nicht berührt werden. Die Meinung des Beteiligten zu 2), der Streit sei dadurch beigelegt worden, daß dem Antragsteller als Kollektivmitglied des Theaterrates ein Mitspracherecht im künstlerischen Bereich anstelle des umstrittenen Mitbestimmungsrechts zugebilligt worden sei, übersieht, daß die durch das Personalvertretungsgesetz dem Personalrat gewährten Rechte hinsichtlich ihres Bestehens nicht Gegenstand einer Vereinbarung oder eines Vergleichs sein können. Nach § 97 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693), der zu den Rahmenvorschriften für die Landesgesetzgebung gehört, darf durch Tarifvertrag oder Dienstvereinbarung eine von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Regelung des Personalvertretungsrechts nicht zugelassen werden. Eine solche durch das Bundesrecht untersagte Zulassung enthält das Bremische Personalvertretungsgesetz nicht. Die Dienstvereinbarung würde aber, folgte man der Auffassung des Beteiligten zu 2), eine vom Personalvertretungsrecht abweichende Regelung schaffen, indem sie dem Antragsteller - wenn auch nur einstweilen - anstelle des Mitbestimmungsrechtes nur ein mit weiteren Mitgliedern des Theaterrats auszuübendes Mitspracherecht gewährte. Deshalb kann die Dienstvereinbarung, gleichgültig wie sie auszulegen ist, den den Gegenstand des Verfahrens bildenden Streit über die Mitbestimmung des Antragstellers in Personalangelegenheiten des künstlerischen Personals nicht ausgeräumt oder beigelegt haben.

25

Das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers in personellen Angelegenheiten des künstlerischen Personals ist vom Beschwerdegericht im Ergebnis mit zutreffender Begründung bejaht worden. Nach § 52 Abs. 1 Satz 1 BremPersVG hat der Personalrat die Aufgabe, für alle in der Dienststelle weisungsgebunden tätigen Personen in allen sozialen, personellen und organisatorischen Angelegenheiten gleichberechtigt mitzubestimmen. Auch das künstlerische Personal ist weisungsgebunden in der personalvertretungsrechtlichen Dienststelle "Stadttheater" tätig, weil es - wenn auch nicht in so großem Umfange wie andere Bedienstete - dem Direktionsrecht des Dienststellenleiters, des Intendanten, unterliegt.

26

Die Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten ergibt sich aus § 65 Abs. 1 BremPersVG. Die Meinung des Beteiligten zu 2), aus dieser Regelung gehe hervor, daß der Gesetzgeber es übersehen habe, eine Sonderregelung für Theatermitglieder zu treffen, so daß eine Lücke bestehe, kann der Senat nicht billigen. Es trifft zwar zu, daß außer dem Theater der Stadt Bremerhaven alle anderen Theater im Lande Bremen in der Rechtsform des Privatrechts betrieben werden. Sie unterliegen daher dem Betriebsverfassungsgesetz. Nach § 118 Abs. 1 Satz 1 BetrVG finden die Vorschriften dieses Gesetzes auf Unternehmen und Betriebe, die unmittelbar und überwiegend künstlerischen Bestimmungen dienen, keine Anwendung, soweit die Eigenart des Unternehmens oder des Betriebes dem entgegensteht. Gleichwohl kann nicht davon ausgegangen werden, daß der bremische Gesetzgeber diese Frage übersehen hat. Die Grundtendenz des Bremischen Personalvertretungsgesetzes, eine möglichst umfassende Mitbestimmung zu schaffen, verbietet es, von einer Regelungslücke auszugehen. So begründet dieses Gesetz im Hinblick auf die der Beteiligung unterliegenden Maßnahmen eine Allzuständigkeit des Personalrats und zählt in den einzelnen Beteiligungskatalogen auch nur beispielhaft die Maßnahmen auf, an denen der Personalrat mitzubestimmen hat. Auch in bezug auf die Bediensteten kennt das Bremische Personalvertretungsgesetz nur wenige Ausnahmen, in denen das Mitbestimmungsrecht des Personalrats entfällt (s. § 65 Abs. 2 BremPersVG). Selbst die Hochschullehrer sind von den Vorschriften des Bremischen Personalvertretungsgesetzes nicht ausgenommen; es bestehen auch keine besonderen Gruppen für wissenschaftliche Bedienstete, wie dies in mehreren anderen Bundesländern der Fall ist. Auch aus dem Beteiligungskatalog des § 65 Abs. 1 BremPersVG, der sich mit der Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten befaßt, ergibt sich nicht, daß der Gesetzgeber das Theaterpersonal nicht einbeziehen wollte oder hinsichtlich dieses Personals eine Lücke gelassen hat. Die Vorschrift trägt die Überschrift: "Beispiele für Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten". Außerdem sagt § 65 Abs. 3 BremPersVG ausdrücklich, daß durch die Aufzählung der in Abs. 1 genannten Beispiele die Allzuständigkeit des Personalrats nach § 52 Abs. 1 Satz 1 nicht berührt wird. Von einer Gesetzeslücke kann daher keine Rede sein. Vielmehr ist die personalvertretungsrechtliche Regelung allumfassend angelegt. Das Bremische Personalvertretungsgesetz enthält nicht einmal wie das Bundespersonalvertretungsgesetz und die meisten Personalvertretungsgesetze der Länder eine Bestimmung dahin, daß in Personalangelegenheiten der Beschäftigten mit überwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit der Personalrat nur mitbestimmt, wenn sie es beantragen (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 BPersVG).

27

Eine rahmenrechtliche Verpflichtung, besondere Vorschriften für das künstlerische Personal an Theatern zu erlassen, besteht für den Landesgesetzgeber nicht. Nach § 95 Abs. 1 BPersVG können die Länder für Dienststellen, die bildenden, wissenschaftlichen oder künstlerischen Zwecken dienen, eine besondere Regelung unter Beachtung des § 104 BPersVG vorsehen. Verpflichtet hierzu sind sie jedoch nicht (Beschluß vom 26. Oktober 1977 - BVerwG 7 P 6.76 - [Buchholz 238.32 § 43 BlnPersVG Nr. 3]).

28

Die Unterstellung der Personalangelegenheiten des künstlerischen Personals unter die Mitbestimmung des Personalrats im Lande Bremen ist mit der durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verbürgten Freiheit der Kunst vereinbar.

29

Die Freiheitsverbürgung dieser Verfassungsvorschrift enthält nach Wortlaut und Sinn eine objektive, das Verhältnis des Bereiches Kunst zum Staat regelnde wertentscheidende Norm. Zugleich gewährleistet diese Bestimmung jedem, der in diesem Bereich tätig ist, ein individuelles Freiheitsrecht (s. BVerfGE 30, 173 [BVerfG 24.02.1971 - 1 BvR 435/68] [188]). Grundrechtsträger ist jeder, der künstlerisch tätig ist oder tätig werden will. Damit steht den künstlerischen Mitgliedern des Theaters das Recht zu, sich gegen jede nicht gerechtfertigte Beschränkung ihrer künstlerischen Tätigkeit zur Wehr zu setzen. Adressat der Garantie der Kunstfreiheit sind der Staat bzw. seine verantwortlichen Kompetenzträger (s. Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz, Stand September 1980, Art. 5 Abs. III Rdnr. 37).

30

Die Grundrechtsverbürgung des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG kann auch dem Träger der kunstvermittelnden Medien zugute kommen. So hat das Bundesverfassungsgericht den Verleger eines als Kunstwerk anzuerkennenden Romans und den Hersteller von Schallplatten, die ein Kunstwerk speichern, als Grundrechtsträger des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG angesehen (BVerfGE 30, 173 [191]; 36, 321 [331]). Grundrechtsträger des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG sind vor allem solche Medienträger, die unmittelbar und ausschließlich der Schaffung und Darbietung der Kunst dienen, wie dies insbesondere bei Theatern, Orchestern und Opernhäusern der Fall ist.

31

Der Beteiligte zu 1) als der künstlerisch verantwortliche Leiter des Stadttheaters ist in doppelter Hinsicht Grundrechtsträger: Zunächst persönlich als Künstler. Sein persönliches Grundrecht kann dann berührt sein, wenn der Träger der Bühne, hier also die Stadt, dem Intendanten vorschreibt, ein Schauspiel nicht in einem bestimmten Stil zu inszenieren (s. hierzu von Mangold/Klein, Das Bonner Grundgesetz, 2. Aufl., Art. 5 Anm. X 6 e, der eine solche Maßnahme verfassungsrechtlich für unbedenklich hält). Darüber hinaus ist der Intendant als Gestalter des Spielplans in eigener Verantwortung auch der "Mediengrundrechtsträger". Er kann durch die Beteiligung des Personalrats in Personalangelegenheiten des künstlerischen Personals in seiner künstlerischen Gestaltung dadurch beeinträchtigt werden, daß er infolge der Mitbestimmung des Personalrats nicht mehr die Kräfte gewinnen und behalten kann, die nach seinem künstlerischen Urteil für die Gestaltung und Durchführung des Spielplans notwendig und die richtigen Interpreten seiner Inszenierungen sind. Andererseits kann er daran gehindert werden, sich von solchen Kräften zu trennen, die ihm nach ihrer künstlerischen Begabung und Fähigkeit zur Verwirklichung seiner Vorstellungen nicht mehr weiter verwendbar erscheinen.

32

Die abschließende Beantwortung, ob durch die Mitbestimmung die Kunstfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG verletzt wird, setzt eine Betrachtung der Auswirkungen und Grenzen dieser verfassungsrechtlichen Vorschrift voraus. Der einzelne Künstler hat keinen Anspruch auf Beschäftigung, insbesondere nicht darauf, auf einem bestimmten Arbeitsplatz eingesetzt zu werden - es sei denn, daß es vertraglich vereinbart worden ist; dann ist es aber ein vertraglicher Anspruch und nicht ein aus der Verletzung des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG abgeleitetes Recht. Er hat auch keinen Anspruch darauf, seinen Arbeitsplatz über die vereinbarte Vertragsdauer hinaus zu behalten. Insoweit ist er von der Beurteilung seiner künstlerischen Fähigkeit und Leistung durch den Intendanten abhängig, der sich dabei - wie auch bei den übrigen Bediensteten - nur von sachlichen Gründen leiten lassen darf. Andererseits ist auch der Intendant - wie bereits angedeutet - von den Vorstellungen und Wünschen des Theaterträgers abhängig, der ihm auch - hier nicht näher zu bestimmende und abzugrenzende - Weisungen erteilen kann.

33

Sieht man in dieser natürlichen Begrenzung das Grundrecht der Freiheit der Kunst, die in der Freiheit der künstlerischen Gestaltung und ihren schöpferischen Ausdrucksformen liegt und damit das Recht auf Abwehr jeder Beeinflussung und Behinderung enthält, die aber andererseits keinen Anspruch auf bestimmte Rechtsstellungen gibt, dann erhält man den richtigen Ausgangspunkt für die nach dem Antragsbegehren zu entscheidende Frage, ob die Mitbestimmung des Personalrats die Freiheitsverbürgung des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG sowohl in bezug auf die Künstler als auch in bezug auf den grundrechtsbewehrten Medienträger verletzt. Sie ist unter gebührender Berücksichtigung des Grundsatzes der Sozialstaatlichkeit (Art. 20 Abs. 1 GG) zu verneinen.

34

Die Herausnahme des Bühnenpersonals aus der personalvertretungsrechtlichen Betreuung, insbesondere hinsichtlich der personellen Angelegenheiten, ist aus dieser Sicht weder rechtlich geboten noch von der Sache her gerechtfertigt, weil der kollektivrechtliche Schutz, der durch die Personalvertretungen gewährt wird, für die Künstler ebenso wichtig ist wie für die anderen Bediensteten. Dieser kollektive Schutz wird durch das Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG verbürgt; er will ihnen an ihrem Arbeitsplatz und in ihrer Einbindung in die Dienststelle das größtmögliche Maß an Selbstentfaltung und Selbstbestimmung erhalten. Bei Bühnenkünstlern, die in abhängigen Arbeitsverhältnissen stehen, und die - bedingt durch die Eigenart ihrer Tätigkeit - bei weitem nicht die Sicherheit des Arbeitsplatzes besitzen, die heute in der öffentlichen Verwaltung durchweg als selbstverständlich erscheint, bedürfen deshalb dieses Schutzes, der nicht unter Hinweis auf den Individualschutz, den das Bühnentarifrecht bietet, verneint oder eingeschränkt werden kann. Deshalb ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Bremische Personalvertretungsgesetz das Bühnenpersonal nicht schlechthin oder zum Teil aus seinem Anwendungsbereich herausgenommen hat.

35

Bei personellen Angelegenheiten der Bühnenkünstler, um die es im vorliegenden Fall geht, ist ein genereller Ausschluß der Mitbestimmung auch nicht um der Kunstfreiheit willen geboten. Schon die bundesrechtliche Regelung des § 77 Abs. 1 Satz 1 BPersVG, die dem künstlerisch Tätigen jedenfalls auf seinen Antrag hin den kollektivrechtlichen Schutz des Gesetzes gewährt, bestätigt dies.

36

Die Kollision, die in diesem Zusammenhang zwischen dem Grundrecht der Kunstfreiheit und dem Sozialstaatsprinzip auftritt, muß dahin gelöst werden, daß jedes der beiden Verfassungsprinzipien seine größtmögliche Wirksamkeit behält und ein nach beiden Seiten hin möglichst schonender Ausgleich gefunden wird. Deshalb kann die Lösung nicht darin bestehen, eine Mitbestimmung zu bejahen, die bis in die künstlerischen Fragen vordringt und damit die Verantwortung des Intendanten in Frage stellt, noch darf sie unter Überbetonung der Kunstfreiheit völlig ausgeschaltet werden. Im Spannungsfeld zwischen dem dem heutigen Massenstaat drohenden Untergang der freien Entfaltung des Individuums und seines Schutzes durch kollektive Organe und der für einen Kulturstaat notwendigen Freiheit der Kunst vor jeder Art von Dirigismus kann die Lösung nur darin bestehen, eine klare Abgrenzung zwischen der Zuständigkeit des Personalrats und der des Medienträgers zu finden, die die beiderseits kollidierenden Verfassungsgrundsätze nicht übermäßig oder ungerechtfertigt einschränkt.

37

Die Lösung ergibt sich zwanglos und unter richtiger Einschätzung der Verantwortungsbereiche folgerichtig aus der Aufgabenstellung des Personalrats. Der Personalrat hat die Interessen der Beschäftigten im innerdienstlichen Bereich auf sozialem, personellem und organisatorischem Gebiet (s. die rahmenrechtliche Vorschrift des § 104 BPersVG) wahrzunehmen und die Beteiligung der Bediensteten an der Regelung des Dienstes und der Dienst- und Arbeitsbedingungen zu verwirklichen (s. hierzu BVerfGE 28, 314 [BVerfG 26.05.1970 - 2 BvR 311/67] [318]). Dabei gilt für ihn als Richtschnur bei der Ausübung seiner Befugnisse im Rahmen der Beteiligung an Maßnahmen der Dienststelle seine allgemeine Pflicht, darüber zu wachen, daß alle Bediensteten nach Recht und Billigkeit behandelt und die zu ihren Gunsten bestehenden Rechts-, Verwaltungs- und Tarifvorschriften durchgeführt werden. Der Personalrat hat bei seiner Beteiligung im Wege der Mitbestimmung für eine sachliche und gerechte Behandlung der Angelegenheiten der Beschäftigten zu sorgen und darf keinen Beschäftigten aus unsachlichen Gründen, insbesondere nicht wegen seiner politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung bevorzugen oder benachteiligen (s. § 105 Satz 1 und 2 BPersVG; auch BVerfGE 51, 77 [BVerfG 27.03.1979 - 2 BvL 7/78] [91/92]). In dieser Aufgabenstellung ist der Personalrat nach bremischem Personalvertretungsrecht bei der Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten nicht auf die Geltendmachung bestimmter Gründe beschränkt (so z.B. § 77 Abs. 2 BPersVG), sondern kann jeder sachlich nicht gerechtfertigten Bevorzugung oder Benachteiligung entgegentreten und damit zu einer Versachlichung der Personalpolitik im Interesse der Bediensteten in nicht zu unterschätzendem Maße beitragen.

38

Der Personalrat ist darüber hinaus aufgrund seiner Stellung in der Öffentlichen Verwaltung ebenso wie die Dienststelle dem Gemeinwohl verpflichtet und hat dieses bei der Erfüllung seiner Aufgaben nicht aus dem Auge zu verlieren. Daraus erklärt sich auch die Aufgabe des Personalrats, bei Einstellungen und sonstigen personellen Maßnahmen der Dienststelle darauf zu achten, daß das Recht nicht verletzt wird (s. dazu Beschluß des Senats vom 11. Februar 1981 - BVerwG 6 P 44.79 - zur Veröffentlichung in BVerwGE bestimmt). Die Personalvertretungen erfüllen, wenn man ihre Aufgaben insgesamt betrachtet, einen sozialstaatlich geforderten kollektivrechtlichen Schutzauftrag, der ihnen gesetzlich übertragen ist.

39

In dieser dem Sozialstaatsprinzip entsprechenden und von ihm geforderten Zuständigkeit zeigt sich zugleich die sachliche Beschränkung der Tätigkeit des Personalrats. Der Personalrat kann diese ihm gesetzten Grenzen nicht überschreiten. Daran ändert auch nichts die Bestimmung des § 52 Abs. 1 BremPersVG, wonach der Personalrat gleichberechtigt mitzubestimmen hat. Das bedeutet, daß ihm im Rahmen der Beteiligung weitestgehende Rechte eingeräumt sind und ihm eine allumfassende Zuständigkeit zukommt. Indessen kann auch diese Regelung nicht dazu führen, daß die der öffentlichen Verwaltung immanenten und ihr verfassungsrechtlich nicht entziehbaren Verantwortungsbereiche auf Gremien verlagert werden, die keine Verantwortung tragen und auch von ihrer rechtlichen Struktur her nicht tragen können. Der Personalrat kann daher nicht in Bereiche vordringen, für deren Beurteilung er nicht den erforderlichen Sachverstand besitzt und für die er nicht die mit den Maßnahmen verbundene Verantwortung tragen kann. Die Mitbestimmung dient - wie bereits dargelegt - der Wahrung der berechtigten Interessen der Bediensteten an den im innerdienstlichen Bereich regelnden und ihre Stellung innerhalb der Dienststelle berührenden Maßnahmen; sie kann aber nicht benutzt werden, um Personal- oder Kulturpolitik zu betreiben. Das ginge über den aus dem Prinzip der Sozialstaatlichkeit abgeleiteten Anspruch hinaus. Dem Antragsteller steht deshalb bei der Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten des künstlerischen Personals eine Beurteilung über die künstlerische Befähigung nicht zu, weil sie in keinem inneren Zusammenhang mit seinen Aufgaben steht. Selbst wenn der Personalrat mit auf dem in Frage stehenden Gebiet vertrauten und sachverständigen Mitgliedern besetzt wäre, könnte er das künstlerische Qualifikationsurteil des Intendanten nicht überprüfen oder nachvollziehen, weil diese Prüfung nicht in seinen Aufgabenbereich fällt. Der Aufgabenbereich ist für alle Personalvertretungen gleich und hängt nicht von ihrer jeweiligen Zusammensetzung ab.

40

Die Mitbestimmung hat entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nichts mit der Theaterverfassung zu tun, insbesondere nichts mit der Frage, ob eine - von manchen als überaltert und autoritär bezeichnete - Intendantenverfassung beizubehalten oder aufzugeben ist. Das Intendantenmodell ist zwar keine grundgesetzlich geschützte Institution. Sie steht zur Disposition des Gesetzgebers und auch, soweit keine gesetzlichen Regelungen bestehen, des Trägers des Theaters. Eine nach Meinung des Antragstellers modernere Theaterstruktur kann aber nicht dadurch herbeigeführt werden, daß man den Personalrat auf Gebiete vordringen läßt, die ihm von seinem sozialstaatlichen Auftrag her verschlossen sind. Auch die Umwandlung der als überholt angesehenen Ordinarienuniversität in die Gruppenuniversität ist nicht auf diesem Wege, sondern durch Hochschulreformgesetze vollzogen worden, die die Rechte der Personalvertretungen nicht erweitert, sondern oft sogar eingeschränkt haben. Deshalb kann auch die Frage, ob der aufgrund der Dienstvereinbarung gebildete Theaterrat ein Schritt zur Auflockerung der "autoritären" Intendantenverfassung ist, dahingestellt bleiben, weil sie keinen personalvertretungsrechtlichen Bezug hat. Die Rechte und Befugnisse des Theaterrats beruhen allein auf der Dienstvereinbarung - deren Gültigkeit dahingestellt bleiben mag - und nicht auf den Vorschriften des Personalvertretungsgesetzes.

41

Wird der Inhalt der Mitbestimmung aus der Aufgabenstellung des Personalrats gesehen, wie sie auch den Ländern trotz aller bestehenden Gestaltungsfreiheit durch das Bundesrahmenrecht vorgegeben ist, dann erledigen sich auch die Befürchtungen, die die Beteiligten an die Mitbestimmung knüpfen. Gleichzeitig zeigt diese Betrachtungsweise, daß die Mitbestimmung in den Personalangelegenheiten des künstlerischen Theaterpersonals das Grundrecht der Kunstfreiheit weder gegenüber den Künstlern selbst noch gegenüber dem grundrechtsbewehrten Medienträger berührt.

Dr. Becker
Fischer
Dr. Schinkel
Nettesheim
Ernst