Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.10.1977, Az.: BVerwG 7 P 6.76
Beamte im Vorbereitungsdienst; Verbot der Freistellung; Personalrat
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.10.1977
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 P 6.76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 11297
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 26.05.1975 - AZ: FK Bln 19.75
- OVG Berlin - 05.12.1975 - AZ: II PV 19.75 (Bln)
Rechtsgrundlagen
- Art. 3 GG
- Art. 17 Verf BE
- § 5 PersVG BE
- § 23 PersVG BE
- PersVG BE
- § 43 BlnPersVG
- § 95 BPersVG
- § 104 BPersVG
Fundstelle
- DokBer B 1978, 85
Amtlicher Leitsatz
Das Verbot, Beamte im Vorbereitungsdienst freizustellen, verstößt auch dann nicht gegen den Gleichheitssatz des GG Art. 3, wenn der Personalrat nur aus Beamten im Vorbereitungsdienst besteht.
In der Personalvetretungssache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 1977
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer, Dr. Heddaeus Klamroth und Willberg
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Berlin - Fachsenat für Personalvertretungssachen (Berlin) - vom 5. Dezember 1975 wird zurückgewiesen.
Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten gegen den vorgenannten Beschluß wird dieser aufgehoben und die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts B. - Fachkammer für Personalvertretungssachen (B.) - vom 26. Mai 1975 in vollem Umfang zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Antragsteller vertritt etwa 700 Dienstkräfte, bei denen es sich um Beamte im Vorbereitungsdienst handelt. Bis zum Inkrafttreten des Personalvertretungsgesetzes für das Land "B." (BlnPersVG) vom 26. Juli 1974 wurden regelmäßig ein bis zwei Mitglieder des Antragstellers für jeweils drei Monate freigestellt.
Mit Schreiben vom 5. November 1974 beantragte der Antragsteller beim Beteiligten, auch für die Zeit nach dem Inkrafttreten des § 43 BlnPersVG (vgl. § 100 Satz 2 a.a.O.), dem 15. Dezember 1974, zwei seiner Mitglieder, vom Dienst freizustellen. Mit Bescheid vom 11. November 1974 lehnte der Beteiligte diesen Antrag mit der Begründung ab, daß § 43 Abs. 1 Satz 5 BlnPersVG die Freistellung von Beamten im Vorbereitungsdienst verbiete.
Der Antragsteller hat im Beschlußverfahren die Feststellung begehrt, daß der Beteiligte verpflichtet sei, zwei seiner Mitglieder von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Auf die Beschwerde, mit der der Antragsteller hilfsweise auch die Feststellung beantragt hat, daß der ablehnende Bescheid des Beteiligten vom 11. November 1974 rechtswidrig sei, hat das Oberverwaltungsgericht den Beschluß des Verwaltungsgerichts geändert und unter Zurückweisung des Hauptantrags dem Hilfsantrag entsprochen.
Zur Begründung ist ausgeführt: Der Antragsteller könne nicht die Freistellung zweier seiner Mitglieder beantragen, weil der einer Freistellung entgegenstehende § 43 Abs. 1 Satz 5 BlnPersVG auch auf nur aus Beamten im Vorbereitungsdienst bestehende Personalräte Anwendung finde. Weder aus Art. 17 der Verfassung von Berlin noch aus Art. 3 des Grundgesetzes könne dieser Anspruch hergeleitet werden. Dabei sei zu berücksichtigen, daß eine Reihe von Aufgaben aus dem Beteiligungskatalog der §§ 85 ff. BlnPersVG im Bereich des Antragstellers nicht anfalle. Deshalb benötige er nicht die Freistellung im gleichen Maße wie die übrigen Personalräte.
Der völlige Ausschluß der Freistellung für Mitglieder des Antragstellers verstoße jedoch gegen Art. 3 GG, weil auch bei Beachtung der dem Gesetzgeber eingeräumten weiten Gestaltungsfreiheit kein sachlich einleuchtender Grund dafür gegeben sei. Dies könne es, das Beschwerdegericht, selbst entscheiden, da es sich um Berliner Recht handele. Auf welche Weise der aufgezeigte Verstoß gegen den Gleichheitssatz auszuräumen sei, müsse dem Gesetzgeber überlassen bleiben.
Antragsteller und Beteiligter haben die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt. Während der Beteiligte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses erstrebt, verfolgt der Antragsteller seinen Hauptantrag weiter und begehrt hilfsweise die Feststellung der Rechtswidrigkeit des ablehnenden Bescheides mit der Maßgabe, daß die Freistellung von zwei Mitgliedern erforderlich sei, sowie weiter hilfsweise, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Sache an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.
II.
Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten hat Erfolg; die Rechtsbeschwerde des Antragstellers hingegen ist unbegründet.
Dem Begehren des Antragstellers steht § 43 Abs. 1 Satz 5 des Personalvertretungsgesetzes für das Land B. (BlnPersVG) vom 26. Juli 1974 (GVBl. S. 1669) entgegen, wonach Beamte im Vorbereitungsdienst, in der Einführungszeit und in der Probezeit sowie andere in der Ausbildung stehende Dienstkräfte nicht freigestellt werden können. Ausnahmen von dieser Vorschrift kann die oberste Dienstbehörde nur für Beamte in der Probezeit zulassen, soweit nicht die Gefahr besteht, daß der Zweck der Probezeit hierdurch beeinträchtigt wird (§ 43 Abs. 2 Satz 2 BlnPersVG).
Der Auffassung des Antragstellers, die Vorschrift finde auf Personalräte, die ausschließlich aus Beamten im Vorbereitungsdienst bestünden, keine Anwendung, kann nicht gefolgt werden. Das Beschwerdegericht hat dies mit Recht in dem angefochtenen Beschluß abgelehnt. § 43 Abs. 1 Satz 5 BlnPersVG ist seinem Wortlaut nach eindeutig; es kann kein Zweifel daran aufkommen, daß auch Personalräte wie der Antragsteller von dieser Regelung erfaßt werden. Die Meinung des Antragstellers, die Vorschrift sei als eine Ausnahme von § 43 Abs. 1 Satz 1 BlnPersVG restriktiv auszulegen, ist unzutreffend. Der Gesetzgeber hat in § 5 Abs. 2 Nr. 2 BlnPersVG die Studienreferendare und in § 5 Abs. 2 Nr. 4 BlnPersVG die Referendare im Bezirk des Kammergerichts zu jeweils selbständigen (fiktiven) Dienststellen zusammengefaßt und damit also nur aus Beamten im Vorbereitungsdienst bestehende Personalräte geschaffen. Es ist deshalb ausgeschlossen, daß er § 43 Abs. 1 Satz 5 BlnPersVG entgegen seinem Wortlaut in einem restriktiven Sinn angewandt wissen will. Hätte er diese Personalräte nicht einbeziehen wollen, so wären ähnlich wie für Beamte auf Probezeit in § 43 Abs. 2 Satz 2 BlnPersVG eine generelle Ausnahme oder Ausnahmen im Einzelfall für die genannten Personalräte ausgesprochen worden. Auch die Gesetzesmaterialien bestätigen, daß der Gesetzgeber ein generelles Freistellungsverbot für Beamte im Vorbereitungsdienst und die in der Ausbildung stehenden Dienstkräfte hat schaffen wollen. In der Begründung des Gesetzesentwurfs heißt es, daß Beamte im Vorbereitungsdienst, in der Einführungszeit, in der Probezeit sowie andere in der Ausbildung stehende Dienstkräfte nicht freigestellt werden können, da Ziel und Zweck der Rechtsverhältnisse dieser Beamten aus naheliegenden Gründen eine Preisteilung nicht zulassen (Abgeordnetenhaus von Berlin, Drucks. 6/1354 S. 17). Unter diesen Umständen verbietet sich eine "restriktive" Auslegung des § 43 Abs. 1 Satz 5 BlnPersVG ebenso wie die Annahme einer Regelungslücke, die durch Auslegung geschlossen werden müßte.
§ 43 Abs. 1 Satz 5 BlnPersVG steht nicht nur mit der Verfassung von Berlin, sondern - entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts - auch mit dem Grundgesetz in Einklang.
Was die Berliner Verfassung betrifft, so ist das Rechtsbeschwerdegericht nicht gehindert zu prüfen, weiche Bedeutung Art. 17 der Verfassung von Berlin hat und ob § 43 Abs. 1 Satz 5 BlnPersVG damit in Einklang steht. Die Rechtsbeschwerde kann nämlich auf die Verletzung jeder Rechtsnorm gestützt werden (vgl. § 93 Abs. 1 ArbGG).
Dem Beschwerdegericht ist darin zu folgen, daß das nach dieser Verfassungsbetimmung gesetzlich zu gewährleistende Mitbestimmungsrecht sich nicht - wie es der Wortlaut nahelegt - auf Arbeiter und Angestellte beschränkt, sondern auch Beamte erfaßt. Der einschränkende Wortlaut erklärt sich daraus, daß beim Erlaß der Berliner Verfassung keine Beamtenverhältnisse bestanden (vgl. Art. 31 der Vorläufigen Verfassung von Groß-Berlin vom 13. August 1946 - VOBl. S. 295), sondern erst wieder durch das Landesbeamtengesetz vom 24. Juli 1952 (GVBl. S. 603) geschaffen worden sind. Indessen gewährt diese Verfassungsbestimmung keinen unmittelbaren Anspruch auf Freistellung von Personal- oder Betriebsratsmitgliedern, wie es das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat, sondern überläßt es dem Gesetzgeber, die nähere Ausgestaltung der Mitbestimmung, ihre Wahrnehmung und Durchsetzung zu regeln, wobei ihm allerdings insoweit Grenzen gesetzt sind, als er das Mitbestimmungsrecht weder in seinem materiellen Kern aushöhlen noch seine Wahrnehmung unmöglich machen oder aus sachlich nicht gerechtfertigtem Grunde erschweren darf. Diese Grenzen sind, wie noch im Rahmen der verfassungsrechtlichen Prüfung nach Art. 3 GG zu zeigen sein wird, vom Gesetzgeber nicht überschritten worden.
Die Meinung des Beschwerdegerichts, der Ausschluß der Freistellung für den in § 43 Abs. 1 Satz 5 BlnPersVG bezeichneten Personenkreis sei mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 GG nicht zu vereinbaren, trifft nicht zu. Das Beschwerdegericht hat sich zur Begründung seiner Auffassung auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu dieser Verfassungsbestimmung bezogen, sie jedoch unzutreffend auf den vorliegenden Fall angewandt. Der Gleichheitssatz ist, wie die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stets herausgestellt hat (vgl. hierzu BVerfGE 9, 334 [BVerfG 16.06.1959 - 2 BvL 10/59] [337]), ein den Gesetzgeber bindendes Willkürverbot. Es verbietet ihm, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches gleich zu behandeln. Was im konkreten Fall als im wesentlichen gleich und was als so verschieden anzusehen ist, daß es eine Ungleichbehandlung rechtfertigt, hat regelmäßig der Gesetzgeber zu entscheiden (BVerfGE 6, 273 [280]; 10, 59 [73]; 13, 225 [228]). Dabei hat der Gesetzgeber eine sehr weitgehende Gestaltungsfreiheit (BVerfGE 14, 221 [238]; 15, 167 [201]), die erst dort endet, wo die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar wäre, oder anders ausgedrückt, wo ein einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt und sie deshalb unter keinem sachlich vertretbaren Gesichtspunkt gerechtfertigt erscheint (vgl. u.a. BVerfGE 15, 167 [201]; 18, 121 [124]).
Der Gesetzgeber hat einleuchtende Gründe dafür gehabt, daß er die Preisteilung für Beamte im Vorbereitungsdienst auch für den Fall ausgeschlossen hat, daß sie einem nur aus diesen Beamten bestehenden Personalrat angehören. Zwischen den nur aus Beamten im Vorbereitungsdienst bestehenden Personalräten, zu denen auch der Antragsteller gehört, und den übrigen Personalräten bestehen erhebliche Unterschiede. Während die Referendar-Personalräte einen ständig wechselnden Personenkreis vertreten und auch in ihrer Zusammensetzung durch die Beendigung des Dienstverhältnisses von Personalratsmitgliedern und dem damit verbundenen Ausscheiden aus der Dienststelle (vgl. § 26 Abs. 1 Nr. 3 und 4 BlnPersVG) sich ständig verändern, liegt den anderen Personalräten in der Regel eine wesentlich größere Stabilität zugrunde. Das findet bereits in § 23 BlnPersVG seinen Ausdruck. Danach beträgt die regelmäßige Amtszeit drei Jahre, während sie sich für die Personalräte der Referendare nur auf ein Jahr beläuft. Auch die Natur der Aufgaben ist dem zu betreuenden Personenkreis entsprechend eine andere als das sonst bei Personalräten der Fall ist. An Personalangelegenheiten fallen im wesentlichen nur Einstellungen, die weitgehend Formalisiert sind, an und, wenn auch in nur geringem Maße, Entlassungen. Die für den Personenkreis übliche Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst vollzieht sich mit dem Bestehen der Großen Staatsprüfung und ist infolge ihrer Automatisierung einer Beteiligung des Antragstellers nicht zugängig.
Wenn dafür andere Aufgaben anfallen, wie z.B. die Überwachung der Einhaltung der Ausbildungsvorschriften, die Teilnahme an Prüfungen und die Durchsicht von Prüfungsarbeiten, so sind das typisch mit der Ausbildung wahrzunehmende Tätigkeiten, die - im Gegensatz zu der Tätigkeit sonstiger Personalräte und ihrer Beziehung zu den beruflichen Aufgaben des einzelnen Mitgliedes - den Referendar nicht von seinen sonstigen konkreten beruflichen Pflichten entfernen.
Es bestehen demnach zwischen den sogenannten "Ausbildungspersonalräten" und den anderen Personalräten wesentliche Unterschiede, die schon von vornherein eine gleiche Regelung für beide nicht gerade nahelegen. Das gilt insbesondere für die Freistellung. Die Ausbildung für den künftigen Beruf sind der alleinige Zweck und das Ziel des Vorbereitungsdienstes, in dem die Referendare stehen. Wenn der Gesetzgeber, wie die Begründung des Gesetzesentwurfs ergibt (Abgeordnetenhaus von Berlin, Drucks. 6/1354 S. 17), davon ausgegangen ist, daß Sinn und Zweck der Rechtsverhältnisse der Beamten im Vorbereitungsdienst ebenso wie die der anderen in der Ausbildung befindlichen Dienstkräfte eine Freistellung nicht zulassen, so ist das ein sachlich gerechtfertigter Grund, der gerade auch im Hinblick auf die unterschiedlichen Strukturen und Aufgabenstellung eine andere Regelung rechtfertigt; dem Gesetzgeber durfte daran gelegen sein, die Ausbildung möglichst schnell und konzentriert zum Abschluß zu bringen und Verzögerungen der Ausbildung nach Möglichkeit zu vermeiden. Deshalb kann der Auffassung des Beschwerdegerichts, für den Ausschluß der Freistellung in diesen Fällen bestehe auch bei Beachtung der dem Gesetzgeber eingeräumten weiten Gestaltungsfreiheit kein sachlich einleuchtender Grund, nicht zugestimmt werden. Der Begründung des Beschwerdegerichts, der Gesetzgeber müsse, wenn er sich entschlossen habe, den Antragsteller als eigenständigen Personalrat der Referendare einzurichten und ihm Aufgaben zu übertragen, ihm auch wie anderen Personalräten durch Freistellung die Möglichkeit geben, diese Aufgaben ebenso effektiv wie andere Personalräte wahrzunehmen, ist entgegenzuhalten, daß es Sache des Gesetzgebers ist, zwischen den widerstreitenden Forderungen einer wirksamen, in der Regel nicht zu unterbrechenden Ausbildung und denen eine wirksamen Mitbestimmung oder sonstigen Beteiligung auf dem Gebiet des Personalvertretungsrechts abzuwägen und dem ihm am wichtigsten erscheinenden Ziel den Vorzug zu geben. Ob der Gesetzgeber dabei jeweils die gerechteste oder zweckmäßigste Regelung getroffen hat, ist verfassungsrechtlich ohne Bedeutung (BVerfGE 17, 319 [BVerfG 07.04.1964 - 1 BvL 12/63] [330 ff.]).
Dabei ist auch noch folgendes zu berücksichtigen: Nach der rahmenrechtlichen Vorschrift des § 95 Abs. 1 BPersVG können die Länder für Beamte im Vorbereitungsdienst und Beschäftigte in entsprechender Berufsausbildung eine besondere Regelung unter Beachtung des § 104 BPersVG vorsehen verpflichtet hierzu sind sie jedoch nicht. Der Landesgesetzgeber hätte zur Wahrung der Interessen und Belange der Referendare keine eigene Personalvertretung zu schaffen brauchen, sondern sie durch eine andere allgemeine Personalvertretung, wie z.B. den Personalrat des Kammergerichts, wahrnehmen lassen können, ohne daß dabei hätte sichergestellt werden müssen, daß die Referendare durch Mitgliedschaft im Personalrat und Preisteilung ihre eigenen Interessen selbst hätten wirksam vertreten können. Schafft der Gesetzgeber eigene Personalräte für die Referendare und trägt er schon damit allein ihren Belangen in besonderer Weise Rechnung, dann kann er durch Ausschluß der für die anderen Personalvertretungen geltenden Vorschriften Einschränkungen vornehmen, die durch den Zweck der Ausbildung sachlich gerechtfertigt sind. Mit anderen Worten: Besteht für den Gesetzgeber keine Pflicht, den Referendaren eigene Personalvertretungen zu geben, sondern kann er sich damit begnügen, daß allgemeine Personalvertretungen ihre Interessen wahrnehmen, dann kann er, wenn er diesem Personenkreis den besonderen Vorteil einer eigenen Vertretung gewährt, gewisse durch den Zweck der Ausbildung gerechtfertigte Abstriche gegenüber den anderen Personalvertretungen machen, auch wenn die Wirksamkeit der Wahrnehmung der Aufgaben darunter in gewissem Umfang leiden sollte; unschädlich ist dabei - wie sich von selbst versteht -, daß der Antragsteller durch fehlende Freistellungen möglicherweise an Aktivitäten gehindert wird, die außerhalb seines Aufgabenbereichs liegen. Das alles ergibt sich aus § 95 Abs. 1 BPersVG; der Landesgesetzgeber hat § 104 BPersVG gebührend berücksichtigt, weil die Beteiligungsrechte selbst nicht eingeschränkt sind.
Der Ausschluß der Freistellung führt auch nicht dazu, daß die betreffenden Personalräte wie der Antragsteller ihre Rechte und Befugnisse nicht wahrnehmen und ihre Pflicht nicht erfüllen könnten. Wenn alle Mitglieder gleichmäßig mit Aufgaben betraut und rationell eingesetzt werden, läßt sich eine hinreichend wirksame Erfüllung aller Aufgaben sicherstellen.
Soweit sich bei einer derartigen rationellen Ausgestaltung der Aufgabenwahrnehmung nicht zu beseitigende Schwierigkeiten ergeben sollten, kann dem durch Einzelbefreiung Rechnung getragen werden. Diese Einzelbefreiungen können, wenn sie unter gleichmäßiger Auslastung auf die Mitglieder des Antragstellers verteilt werden, nicht zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der Ausbildung führen. Die Argumentation des Beschwerdegerichts läuft darauf hinaus, daß der Gesetzgeber bei seiner Regelung nicht die beste und wirksamste Lösung für die Arbeit des Antragstellers gefunden hat. Das allein überschreitet aber noch nicht die sehr weit gesteckten Grenzen gesetzgeberischer Gestaltungsfreiheit. Der Gesetzgeber kann vielmehr - wie bereits dargelegt - für die von ihm gewählte Lösung eine Reihe sachlich einleuchtender Gründe anführen.
Nach alledem kommt es auf die Rüge des Antragstellers, das Beschwerdegericht habe den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt, nicht mehr an.
Fischer
Dr. Heddaeus
Klamroth
Willberg