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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.12.1971, Az.: BVerwG VI C 23.70

Zusammenhang zwischen einer Vortätigkeit und der Übernahme in ein Beamtenverhältnis

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.12.1971
Aktenzeichen
BVerwG VI C 23.70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 13725
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 17.12.1968 - AZ: VII A 43.68
OVG Berlin - 11.11.1969 - AZ: IV B 6.69

Fundstellen

  • BVerwGE 39, 181 - 190
  • DRiZ 1972, 245
  • DVBl 1973, 87 (Kurzinformation)
  • DokBer A 1972, 8539
  • DÖD 1972, 141
  • DÖV 1972, 577-578 (amtl. Leitsatz)
  • JVBl. 1972, 208
  • RiA 1972, 88

Amtlicher Leitsatz

Zur entsprechenden Anwendung beamtenrechtlicher Vorschrift ten bei Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit von Richtern. Hier: Berücksichtigung von Zeiten anderweitiger Vortätigkeit.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 1971
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Niedermaier
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 11. November 1969 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. Dezember 1968 werden wie folgt geändert:

Der Bescheid des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 19. Januar 1968 und der Widerspruchsbescheid des Senators für Justiz vom 10. Mai 1968 werden aufgehoben, soweit sie die Anwaltsassessorenzeit des Klägers - 19. Dezember 1946 bis 31. Oktober 1947 - bei der Festsetzung seiner ruhegehaltfähigen Dienstzeit unberücksichtigt lassen.

Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger in diesem Punkt unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1904 geborene Kläger wurde am 1. Januar 1957 zum Hilfsrichter bei dem Verwaltungsgericht Berlin bestellt. Mit Ablauf des 31. Januar 1969 ist er als Verwaltungsgerichtsrat im Richterverhältnis auf Lebenszeit in den Ruhestand getreten.

2

Vor seinem Eintritt in den Berliner Landesdienst war der Kläger nach Bestehen der ersten Juristischen Staatsprüfung (im Frühjahr 1928) und im Anschluß an einen Anfang 1933 unterbrochenen Juristischen Vorbereitungsdienst als Sachbearbeiter im Angestelltenverhältnis (Vergütungsgruppen VIII und VII TO.A) in der Hypothekenabteilung der Preußischen Landespfandbriefanstalt und anschließend zunächst als Sachbearbeiter, später als Justitiar bei einer in der Rechtsform der GmbH wirkenden Heimstätte beschäftigt gewesen. Vom 23. April 1945 bis 31. Dezember 1946 hatte er dieses Unternehmen als nach dem Gesetz Nr. 52 der Militärregierung bestellter Treuhänder verwaltet. Während der Zeit vom 23. April 1945 bis 15. Juni 1945 war er außerdem auf Veranlassung der amerikanischen Besatzungsmacht kommissarisch mit dem Amt eines Landrats des Kreises Neustadt (Weinstraße) betraut und verwaltete anschließend kraft Verfügung der französischen Militärregierung bis 21. Juni 1948 als Sequester kontrolliertes Vermögen der NSDAP und ihrer Gliederungen. - Im Dezember 1946 legte der Kläger die zweite Juristische Staatsprüfung ab und war vom 19. Dezember 1946 bis 31. Oktober 1947 als Anwaltsassessor, anschließend bis 31. Dezember 1956, also bis zum Antritt seines Richteramtes, als Rechtsanwalt in Neustadt (Weinstraße) tätig.

3

Im Dezember 1967 beantragte der Kläger bei dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Berlin, seine ruhegehaltfähige Dienstzeit festzusetzen und dabei die zwischen dem 2. Januar 1934 und dem 31. Dezember 1956 liegenden Beschäftigungszeiten in vollem Umfange zu berücksichtigen, weil sie ihm für sein Richteramt notwendige Erfahrungen vermittelt hätten. Nachdem diesem Antrag nur zum Teil stattgegeben worden und ein Widerspruch erfolglos geblieben war, hat der Kläger den Verwaltungsrechtsweg beschritten. Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat insbesondere ausgeführt:

4

Das Klagebegehren beurteile sich nach den gemäß § 7 des Berliner Richtergesetzes vom 18. Januar 1963 (GVBl. S. 93) in der Fassung des § 6 des Gesetzes zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung vom 21. Dezember 1965 (GVBl. S. 1979) entsprechend anzuwendenden Vorschriften des Abschnitts VI des Berliner Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 1. Januar 1967 (GVBl. S. 26) - LBG -. "Entsprechende" Anwendung bedeute im Gegensatz zu "sinngemäßer" Anwendung, daß die einzelnen Bestimmungen ohne eine auf Sinn und Zweck abstellende Modifizierung wortgetreu anzuwenden seien - nur unter Austausch bestimmter Begriffe ("Beamte" und "Richter"). Die im Verfassungsrecht wurzelnde Eigenständigkeit des Richterverhältnisses werde durch die Verweisung auf vornehmlich technische Vorschriften des Beamtenrechts nicht berührt. Nach dem somit anwendbaren § 105 Abs. 1 LBG seien die Beschäftigungen des Klägers bei der Preußischen Landespfandbriefanstalt und der Heimstätte GmbH sowie seine Tätigkeiten als Treuhänder, kommissarischer Landrat und Sequester insgesamt nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten zu berücksichtigen, weil sie nicht zur Ernennung des Klägers zum Richter geführt hätten. In dem zur Zeit des Eintritts des Klägers in die Verwaltungsgerichtsbarkeit als Einstellungsvorschrift maßgebenden § 11 des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 8. Januar 1951 (VOBl. I S. 46) - VGG - seien vor dem Assessorexamen liegende Tätigkeiten für eine Bestellung zum Hilfsrichter nicht vorausgesetzt worden. Aber auch die Tätigkeit als Sequester in der Zeit nach dem Assessorexamen könne nicht berücksichtigt werden, weil sie nicht im Dienst einer der in § 11 VGG genannten Verwaltungen versehen worden sei. - Die Tätigkeit als Rechtsanwalt habe - wie geschehen - nur zur Hälfte berücksichtigt werden können, nämlich unter Beachtung der zwingenden Grenzen des § 106 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a LBG. Die vom Kläger insbesondere noch begehrte Berücksichtigung der Zeit als Anwaltsassessor scheitere daran, daß ein solcher seine Tätigkeit nicht, wie in der genannten Vorschrift gefordert, "als Rechtsanwalt" ausgeübt habe.

5

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision gegen dieses Urteil zugelassen. Der Kläger hat Revision eingelegt, mit der er erstrebt, daß folgende Zeiten als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, soweit sie im Rahmen des § 109 LBG zur Erreichung des Höchstruhegehalts notwendig sind:

  1. a)

    vom 2. Januar 1934 bis 22. August 1940 bei der Preußischen Landespfandbriefanstalt,

  2. b)

    vom 23. August 1940 bis 22. April 1945 bei der saarpfälzischen Heimstätte GmbH,

  3. c)

    vom 23. April 1945 bis 31. Dezember 1946 als Treuhänder bei der Heimstätte Westmark GmbH,

  4. d)

    vom 23. April 1945 bis 15. Juni 1945 als Landrat des Kreises Neustadt (Weinstraße),

  5. e)

    vom 16. Juni 1945 bis 21. Juni 1948 als Sequester für die Verwaltung des kontrollierten Vermögens der früheren NSDAP und ihrer Gliederungen,

  6. f)

    die volle Rechtsanwaltstätigkeit (soweit noch nicht berücksichtigt) einschließlich der Anwaltsassessorentätigkeit vom 19. Dezember 1946 bis zum 21. (31.) Dezember 1956.

6

Der Kläger hat die Revision mit Rechtsausführungen begründet, insbesondere über eine an Art. 97, 98 GG zu orientierende Auslegung des § 7 des Berliner Richtergesetzes.

7

Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten und hat das angefochtene Urteil verteidigt.

8

II.

Die Revision ist nur zu einem (geringen) Teil begründet.

9

Die vom Kläger begehrte Berücksichtigung weiterer Zelten bei der Festsetzung seiner ruhegehaltfähigen Dienstzeit ist mit den einschlägigen Vorschriften des Landesbeamtengesetzes - ihre Anwendbarkeit zunächst einmal unterstellt - nur hinsichtlich der Anwaltsassessorenzeit vereinbar. Im übrigen ist dem Berufungsgericht zwar nicht hinsichtlich einiger Einzelheiten seiner Urteilsbegründung, wohl aber im Ergebnis beizupflichten.

10

Als Rechtsgrundlage für die Berücksichtigung der Zeit vom 2. Januar 1934 bis 22. August 1940 im Angestelltenverhältnis bei der Preußischen Landespfandbriefanstalt kommt § 105 Abs. 1 LBG in Betracht. Das Berufungsgericht hat die Anwendbarkeit dieser Vorschrift deshalb verneint, weil die fragliche Beschäftigung nicht zur Ernennung des Klägers zum Richter geführt habe; das wiederum glaubt es mit laufbahnrechtlichen, an § 11 VGG orientierten Überlegungen untermauern zu, können, wobei es entscheidend darauf abstellt, daß der Kläger damals noch nicht die Befähigung zum Richteramt besaß. - Diese Argumentation steht nicht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der Parallelvorschrift des § 115 Abs. 1 BBG. So heißt es in dem Urteil des II. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Mai 1961 - BVerwG II C 192.58 - (Buchholz 232 § 115 BBG Nr. 10 = DÖD 1961, 154):

"Zwar muß ein innerer Zusammenhang zwischen der förderlichen Tätigkeit und der Berufung in das Beamtenverhältnis bestehen, nämlich ein Zusammenhang in funktioneller und in zeitlicher Hinsicht. ... Funktionell liegt dieser Zusammenhang vor, wenn der Betroffene durch die förderliche Tätigkeit Fähigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die Grund - aber nicht notwendig der ausschlaggebende Grund - für die Ernennung waren. ... Zeitlich ist der erforderliche Zusammenhang gegeben, wenn die förderliche Tätigkeit der Ernennung zum Beamten unmittelbar vorangegangen ist und nicht auf Grund von Umständen unterbrochen wurde, die der Betroffene zu vertreten hat."

11

Diese Auffassung liegt auch der Rechtsprechung des erkennenden Senats zugrunde, so dem Urteil vom 27. April 1966 - BVerwG VI C 52.63 - (ZBR 1966, 381).

12

Der hier geforderte sachlich-funktionelle Zusammenhang zwischen Vortätigkeit und Übernahme in das Beamtenverhältnis beurteilt sich nach dem erkennbaren Zweck der Regelung nicht in zwingender Abhängigkeit von den förmlichen Einstellungsvoraussetzungen des Laufbahnrechts. Das hat das Berufungsgericht nicht richtig gesehen. Im Ergebnis ist ihm Jedoch schon deshalb beizupflichten, weil es an dem in der gerade angeführten Rechtsprechung herausgearbeiteten Erfordernis des zeitlichen Zusammenhangs fehlt; denn zwischen der Tätigkeit bei der Landespfandbriefanstalt und der Ernennung zum Richter liegen mehrere Jahre ebenfalls nicht berücksichtigungsfähiger Tätigkeiten, wie gleich darzutun sein wird; in § 105 Abs. 1 LBG wird aber insoweit vorausgesetzt, daß der Bedienstete "hauptberuflich im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war".

13

Eine solche Unterbrechung war hier aber schon durch den Wechsel des Klägers in den Dienst der Heimstätte GmbH am 23. August 1940 eingetreten. Die Zeiten im Dienste dieses Unternehmens sind ihrerseits nicht berücksichtigungsfähig, weil der Kläger damals nicht "im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet" gestanden hat, sondern im Dienst einer Handelsgesellschaft privaten Rechts ("GmbH"). Zu Unrecht glaubt der Kläger sich darauf berufen zu können, daß diese Gesellschaft öffentliche Aufgaben wahrgenommen habe und dabei in öffentlich-rechtliche Wirkenszusammenhänge eingefügt gewesen sei. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß als öffentlich-rechtlicher Dienstherr im Sinne der streitigen Regelung nur juristische Personen des öffentlichen Rechts in Betracht kommen. So hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 28. Dezember 1962 - BVerwG VI C 224.61 - (Buchholz 232 § 115 BBG Nr. 13 = ZBR 1963, 90) zu der dem §. 105 Abs. 1 LBG entsprechenden Vorschrift des § 104 Abs. 1 des Bremischen Beamtengesetzes vom 16. Juli 1957 (Brem. GBl. S. 91) dargelegt:

"Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß als öffentlich-rechtliche Dienstherren nur juristische Personen des öffentlichen Rechts in Betracht kommen... Diese vom Wortlaut des § 104 Abs. 1 BrBG (§ 115 Abs. 1 BBG) nahegelegte Auffassung entspricht auch deren Sinn und Zweck, weil hiernach Zeiten berücksichtigt werden sollen, in denen der spätere Beamte beamtenähnlichen Dienst getan hat ('Beamtendiensttuer' - Zeiten im weiteren Sinne; vgl. BVerwGE 12, 284 [286]). Aus dieser Ähnlichkeit des Dienstes nach der Art der Tätigkeit hat der Senat ... auf den Willen des Gesetzgebers geschlossen, die im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis bei öffentlich-rechtlichen Dienstherren im Reichsgebiet verbrachten Zeiten der Beamtendienstzeit grundsätzlich gleichzustellen. Dem deutschen Beamtendienst ähnlich in diesem Sinne ist aber generell nur eine Tätigkeit bei öffentlich-rechtlich verfaßten Dienstherren im Reichsgebiet, weil nur diese nach deutschem Recht potentiell die Fähigkeit haben, Beamte anzustellen: dabei kommt es nicht darauf an, ob der einzelnen Körperschaft die Dienstherrnfähigkeit tatsächlich verliehen ist. § 104 Abs. 1 BrBG (§ 115 Abs. 1 BBG) stellt es deshalb - im Gegensatz zur Auffassung der Revision - allein darauf ab, ob die Einrichtung, bei welcher der Beamte vor seiner Berufung ins Beamtenverhältnis beschäftigt war, zu dieser Zeit eine juristische Person des öffentlichen Rechts war, nicht aber darauf, ob sie öffentliche Aufgaben zu erfüllen hatte."

14

Schon hieran scheitert also die Berücksichtigung der Zeiten bei der Heimstätte GmbH. Das gilt nicht nur für die Angestelltenzeit vom 23. August 1940 bis 22. April 1945, sondern auch für die sich bis zum 31. Dezember 1946 anschließende Treuhänderzeit. Die Treuhändertätigkeit war der eines Notgeschäftsführers oder amtlich bestellten Liquidators zu vergleichen, hatte also ebenfalls nicht den Charakter, öffentlichen Dienstes. Wenn der Kläger damals im Dienst einer Besatzungsmacht gestanden haben sollte, würde dies keine ihm günstigere Beurteilung rechtfertigen. Daß die Vorschrift des § 106 Abs. 1 Nr. 2 LBG, an die in diesem Zusammenhang gedacht werden könnte ("Tätigkeit im öffentlichen Dienst eines anderen Staates"), den Dienst bei Besatzungsstreitkräften oder Besatzungsmächten nicht erfaßt, ist vorgezeichnet durch die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu gleichartigen besoldungsrechtlichen Regelungen, so zuletzt durch das Urteil des erkennenden Senats vom 30. April 1971 - BVerwG VI C 4.68 - mit weiteren Nachweisen; es besteht kein Anlaß, von dieser Rechtsprechung, die der allgemeinen Verwaltungsübung im Bundesgebiet entspricht, abzugehen (vgl. auch Plog-Wiedow, BBG, § 116 RdNr. 13).

15

Die Berücksichtigung der Landratszeit vom 23. April bis 15. Juni 1945 ist nach den einschlägigen beamtenrechtlichen Vorschriften ebenfalls nicht möglich. Da es sich ersichtlich nicht um Beamtendienstzeiten handelte, die nach § 102 Abs. 1 LBG ruhegehaltfähig wären, und eine Qualifizierung als Dienst bei einer Besatzungsmacht nach dem gerade Gesagten ebenfalls nicht zur Berücksichtigung führen könnte, muß das Begehren des Klägers auch insoweit wiederum an der oben bereits erörterten Vorschrift des § 105 Abs. 1 LBG gemessen werden; es scheitert auch hier - wie oben für die Zeit bei der Landespfandbriefanstalt - jedenfalls am Fehlen des erforderlichen zeitlichen Zusammenhangs. Dem 15. Juni 1945, an dem die Landratszeit endete, schlossen sich keine berücksichtigungsfähigen Zeiten an. Soweit der Kläger damals noch Treuhändertätigkeit bei der Heimstätte GmbH ausübte, ist bereits dargetan, daß diese Zeit nicht berücksichtigungsfähig ist. Soweit er noch bis zum 21. Juni 1948 Sequester für kontrolliertes vermögen war, ergibt sich Entsprechendes aus folgendem:

16

Die Sequestertätigkeit begann zwar am 16. Juni 1945, schloß sich also an die Landratstätigkeit unmittelbar an und dauerte mehrere Jahre. Es war aber nur eine nebenberufliche Tätigkeit. Die für ihre Berücksichtigung wiederum in erster Linie in Betracht kommende Vorschrift des § 105. Abs. 1 UBG setzt aber hauptberufliche Tätigkeit voraus, und zwar für beide Alternativen (Nr. 1 und 2); die Berliner Regelung ist insoweit eindeutiger als § 115 Abs. 1 BBG. Für die Zeit, in der der Kläger zugleich noch als Anwaltsassessor und als Rechtsanwalt tätig war, enthält das Berufungsurteil die ausdrückliche, für das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO verbindliche Feststellung, daß diese Tätigkeit der Hauptberuf des Klägers war. Zuvor aber war die schon im August 1940 aufgenommene und mindestens bis Ende Dezember 1946 fortgesetzte Tätigkeit bei der Heimstätte GmbH sein Hauptberuf gewesen; der Kläger selbst hat in dem Personalbogen, in dem er anläßlich der Übernahme in den Berliner Richterdienst seinen beruflichen Werdegang aufgezeichnet hat, und in seinem ergänzenden "vollständigen Lebenslauf" neben seiner Tätigkeit bei der Heimstätte für die fragliche Zeit weitere Tätigkeiten - außer der als Landrat - nicht einmal erwähnt. Deutlicher als in diesem Fragebogen und diesem Lebenslauf, die durch Bezugnahme des Berufungsgerichts auf die Personalakten Gegenstand der tatrichterlichen Feststellung geworden sind, konnte kaum zum Ausdruck gelangen, daß der zusätzlich versehenen Sequestertätigkeit der Charakter der Hauptberuflichkeit nicht zuzumessen war - auch nicht etwa der eines weiteren Hauptberufs neben dem bei der Heimstätte ausgeübten. Es erübrigt sich daher, auf weitere Bedenken gegen die Berücksichtlgungsfähigkeit der Sequestertätigkeit im Rahmen des § 105, Abs. 1 LBG einzugehen. Im Rahmen des § 106 Abs. 1 Nr. 2 LBG ist sie nach dem oben hierzu Dargelegten ebenfalls nicht berücksichtigungsfähig.

17

Die Zeit, während der der Kläger seit dem 1. November 1947 als Rechtsanwalt tätig gewesen war, hat der Beklagte bereits bis zu der in § 106 Abs. 1 LBG normierten Höchstgrenze berücksichtigt. Rechtsfehlerhaft hat er sich aber gehindert gesehen, in seine Ermessensentscheidung die Anwaltsassessorenzeit vom 19. Dezember 1946 bis 31. Oktober 1947 einzubeziehen. Entgegen seiner Auffassung steht einer solchen Einbeziehung nicht entgegen, daß § 106 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a LBG nur Zeiten "als Rechtsanwalt" zu berücksichtigen gestattet. Der Begriff "Rechtsanwalt" wird hier ersichtlich nur im funktionellen, nicht im statusmäßigen Sinn verwendet. Eine engere Auslegung würde den Sinn der Vorschrift beeinträchtigen. Es handelt sich zwar um eine Ausnahmeregelung, weil entgegen der Grundregel hier Zeiten als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können, die nicht im öffentlichen Dienst zurückgelegt worden sind. Mit der streitigen Vorschrift hat der Gesetzgeber aber anerkannt, daß die Rechtsanwaltstätigkeit Erfahrungen vermitteln kann, die eine allerdings zeitlich beschränkte Gleichstellung mit Zeiten im öffentlichen Dienst rechtfertigen können (vgl. Fischbach, BBG, 3. Aufl., § 116 Anm. II, wo von "Erfahrungszeiten" gesprochen wird). Dem Anwaltsassessor standen, wie das Berufungsgericht auf Grund der insoweit hier noch maßgeblichen Reichsrechtsanwaltsordnung vom 21. Februar 1936 (RBBl. I S. 107) selbst zutreffend ausgeführt hat, die anwaltlichen Befugnisse des Rechtsanwalts zu, dem er überwiesen war (§ 13); aus der in diesem Zusammenhang außerdem heranzuziehenden Vorschrift des § 12 Abs. 2 ergibt sich, daß dem Assessor während des anwaltlichen Probe- und Anwärterdienstes Anwaltsgeschäfte aus allen Rechtsgebieten zur Bearbeitung zu übertragen waren. Unter dem am Kriterium der "Erfahrungszeiten" bestimmten Blickwinkel ist unter diesen Umständen kein Unterschied festzustellen, der es rechtfertigen könnte, Anwaltsassesborenzeiten von vornherein und zwingend von der Berücksichtigungfähigkeit auszuschließen, die für Rechtsanwaltszeiten normiert ist. Soweit diese Frage in der Kommentarliteratur überhaupt behandelt ist, steht sie offenbar einhellig auf demselben Standpunkt(Plog-Wiedow, BBG, § 116 RdNr. 8; Fischbach, a.a.O., Anm. IV 1 [für die Rechtslage unter der Bundesrechtsanwaltsordnung]; Ambrosius-Schütz-Ulland, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, 4. Aufl. [1968], § 123 LBG NW RdNr. 11; die - allerdings mißverständliche - Bemerkung von Fischbach-Knüppel in ihrem Kommentar zum Landesbeamtengesetz von Berlin [F. 1952] § 105 Anm. II 1 a besagt nichts Gegenteiliges).

18

Die Revision macht nun allerdings in erster Linie geltend, die vorstehend behandelten beamtenrechtlichen Vorschriften seien, soweit sie dem Begehren des Klägers entgegenstünden, auf ihn als Richter überhaupt nicht anwendbar. Dem kann nicht beigepflichtet werden.

19

Zu Recht kritisiert die Revision allerdings, daß das Berufungsgericht im Rahmen der durch § 7 des Berliner Richtergesetzes vorläufig vorgeschriebenen "entsprechenden" Anwendung gerade auch der oben erörterten landesbeamtenrechtlichen Vorschriften praktisch nur einen Austausch der Begriffe "Beamter" und "Richter" für möglich erachtet habe. Seine dazu vertretene Auffassung, andernfalls würde es sich bereits um eine (hier nicht vorgesehene) "sinngemäße" Anwendung des Beamtenrechts handeln, geht von einer Begriffsalternative aus, die in dieser Schärfe und Eindeutigkeit der Gesetzessprache nicht eigen ist. Gerade der Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. August 1968 - BVerwG II B 11.67 -, auf den sich das Berufungsgericht insoweit stützen zu können glaubt, stellt klar, daß beide Begriffe zunächst einmal einen gemeinsamen Verweisungszweck haben und daß es im übrigen Sache einer keineswegs allgemeingültig möglichen Auslegung ist, ob und wie alsdann eine Gabelung hinsichtlich des Begriffsinhalts einsetzt. Die Ausgangsthese des Berufungsgerichts könnte dazu führen, daß rechtserhebliche Unterschiede in Status, und Funktion der Beamten einerseits, der Richter andererseits bei der entsprechenden Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften unberücksichtigt bleiben müßten. Das wäre nicht Rechtens; die Besonderheiten des Richteramtes könnten und müßten vielmehr bei der entsprechenden Anwendung jener Vorschriften gegebenenfalls zu inhaltlichen Anpassungen führen (vgl. Schmidt-Räntsch, Deutsches Richtergesetz, § 46 RdNr. 7).

20

Der erkennende Senat geht hierbei allerdings davon aus, daß es an sich keinen durchgreifenden Bedenken begegnet, die für die Besoldung und Versorgung der Richter maßgeblichen Regeln (gegebenenfalls freilich in modifizierter Form) noch beamtenrechtlichen Gesetzen zu entnehmen, solange sie nicht in besonderen Richtergesetzen normiert sind. Dabei ist er nicht genötigt, zu der auch innerhalb des Bundesverfassungsgerichts kontrovers beantworteten Frage Stellung zu nehmen, ob Art. 98 Abs. 1 und 3 GG dahin auszulegen ist, daß auch Besoldung und Versorgung der Richter künftig durch besondere Gesetze geregelt werden müssen. Auch die Vertreter der dies bejahenden Meinung innerhalb des Bundesverfassungsgerichts haben anerkannt, daß die Rechtmäßigkeit des geltenden, insoweit auf beamtenrechtliche Vorschriften verweisenden Rechts damit nicht in Frage gestellt ist (vgl. BVerfGE 26, 141 [156]). Daran hat ersichtlich auch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. November 1971 - 2 BvF 1/70 - nichts geändert (vgl. die Pressemitteilung des Gerichts in NJW 1971 Nr. 49 S. IV).

21

Eine auf dieser Grundlage vorgenommene Überprüfung des Klagebegehrens kann jedoch nicht im Sinne des Klägers ausfallen. Der Revisionsvortrag läuft darauf hinaus, daß die beamtenrechtlichen Vorschriften über die Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit, soweit sie nach dem oben Dargelegten seinem Klageziel entgegenstehen, auf Richter schlechthin unanwendbar seien; aus der besonderen Stellung, die Rechtsprechung und Richter in der gewaltenteilenden verfassungsmäßigen Ordnung des Grundgesetzes einnehmen, glaubt der Kläger herleiten zu können, die Bedeutung praktischer Berufserfahrungen für die Wahrnehmung des Richteramtes nötige im Sinne des Klagebegehrens zur vollen Berücksichtigung aller Zeiten, in denen solche Erfahrungen gesammelt worden seien, ganz besonders aber der Zeiten einer Tätigkeit als Rechtsanwalt. - Damit wird aber eine Forderung aufgestellt, die sogar rechtspolitisch nicht unproblematisch wäre. So hat der Beklagte in der Revisionsverhandlung gemeint, die Verwirklichung einer solchen Forderung hätte möglicherweise die unerwünschte Folge, daß Juristen nach langen Zeiten der Tätigkeit in einem ihren Neigungen und Erwerbserwartungen besser entsprechenden juristischen Berufe sich zur Übernahme eines Richteramtes vor allem deswegen entschlössen, weil jene Zeiten dann auch noch versorgungsträchtig würden. - Im übrigen muß auch eine effektive Verwaltung - und sie hat ebenfalls Verfassungsrang - an Mitarbeitern interessiert sein, die für ihren Beruf gediegene praktische Erfahrungen mitbringen. Bei der Gewinnung von Richtern mag dieser Gedanke bisher zu kurz gekommen sein. Wenn hier ein Wandel eintreten soll, so wäre das zwar auch eine besoldungs- und versorgungsrechtliche Aufgabe; Ansatzpunkt und Ausmaß einschlägiger Maßnahmen zu bestimmen liegt aber im weitgespannten Ermessen des Gesetzgebers. Es ist keineswegs zwingend, daß gerade das Regelwerk der ruhegehaltfähigen Dienstzeit der gegebene Ansatzpunkt, sei.

22

Dies ist um so weniger der Fall, als gerade die oben zu verschiedenen Punkten des Klagebegehrens gewürdigte Vorschrift des § 105 Abs. 1 LBG unter Nr. 2 schon ohne jede ihren Inhalt antastende Modifizierung ermöglicht, bei Richtern u. U. Zeiten zu berücksichtigen, die vielleicht bei Beamten nicht berücksichtigungsfähig wären. Das ergibt sich als Konsequenz des gesetzlichen Merkmals der "Förderlichkeit" solcher Zeiten, dessen Orientierungspunkt gerade die Eigenart der späteren öffentlich-rechtlichen "Laufbahn" ist - was andererseits nicht bedeutet, daß bei Richtern die Förderlichkeit nur hinsichtlich funktionsgleicher Vortätigkeit bejaht werden könnte. Im Falle des Klägers scheitert die Anwendbarkeit des § 105 Abs. 1 Nr. 2 LBG aber, wie dargetan, bereits an anderen Kriterien, nämlich am fehlenden zeitlichen Zusammenhang, an mangelnder Qualifizierbarkeit als öffentlicher Dienst oder am nebenberuflichen Charakter der Tätigkeit. Inwiefern ein Richter insoweit nach geltendem Recht eine Privilegierung genießen müßte, ist nicht zu erkennen. In der oben angeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind die wesentlichen Punkte herausgearbeitet worden, in denen die Verschiedenartigkeit der Funktionen von Richtern und Beamten Auswirkungen auch auf die besoldungs- und versorgungsmäßige Behandlung der erstgenannten Gruppe von Staatsdienern haben müßte oder sollte. Dabei spielt die Unabhängigkeit des Richters die entscheidende Rolle, für deren unbefangene Wahrung "Besoldung und Versorgung des Richters von ganz erheblicher Bedeutung" seien; weiter das besondere Wesen der richterlichen Aufgabe, die sich nicht in eine Beförderungslaufbahn beamtenrechtlichen Musters einpassen lasse. Keine dieser Erwägungen ist aber geeignet, durchgreifende Bedenken gegen die Gültigkeit von Regeln zu tragen, die die ruhegehaltfähige Dienstzeit auch von Richtern grundsätzlich gleichsetzen mit den im Richter, aber auch im Beamtenverhältnis zurückgelegten Zeiten (vgl. § 102 Abs. 1 und 3 LBG, § 111 Abs. 1 und 4 BBG) und die Berücksichtigung von Vortätigkeiten in anderem Status von einschränkenden Voraussetzungen der oben erörterten Art abhängig, machen - wiederum nach übereinstimmend für Richter und Beamte geltenden Grundregeln und trotzdem mit der Möglichkeit einer sachgerechten, an das Merkmal der "Förderlichkeit" anknüpfender Differenzierung.

23

In dieser sachgebotenen Sicht muß auch dem Argument des Klägers der Erfolg versagt bleiben, jedenfalls die Zeit der Tätigkeit als Rechtsanwalt sei bei einem Richter voll zu berücksichtigen, weil die dort gesammelten Erfahrungen für die rechtsprechende Tätigkeit besonders bedeutsam seien. Selbst wenn man unterstellt, daß dies für eine privilegierende Behandlung des Richters der Sache nach ausreichend wäre, so ist diese doch nicht zwingend geboten. Vielmehr hat der Gesetzgeber gerade hier ein besonders weites Ermessen, weil im bemerkenswerten Gegensatz zu der Fallgruppe des § 105 Abs. 1 LBG (ganz zu schweigen von der Grundregel des § 102 LBG) Gegenstand der in § 106 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a LBG geregelten Berücksichtigung von Anwaltszeiten Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes sind. Deren Einbeziehung in die ruhegehaltfähige "Dienstzeit" ist bereits eine systemfremde Besonderheit, war auch nicht etwa durch hergebrachte Grundsätze geboten (vgl. Urteil vom 29. Januar 1959 - BVerwG II C 329.57 - [Buchholz 232 § 111 BBG Nr. 2 = DVBl. 1959, 471 [473]]). Diese Besonderheit und die daran orientierte Normierung einer nur beschränkten Berücksichtigungsfähigkeit sind für den Anwendungsbereich der Vorschrift so prägend, daß schon deshalb auch Richter den streitigen Schranken unterworfen werden können.

24

Nach alledem konnte die Revision nur insoweit Erfolg haben, als der Beklagte die nach § 106 Abs. 1 LBG zu treffende Ermessensentscheidung hinsichtlich der Berücksichtigung der Anwaltsassessorenzeit nachzuholen hat. Da er hierbei nur zu einem geringen Teil unterliegt, sind dem Kläger gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO die Kosten ganz auferlegt worden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Fürst
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker
Niedermaier