Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.04.1971, Az.: BVerwG VI C 4.68
Berücksichtigung von Tätigkeiten bei Besatzungstreitkräften und Stationierungsstreitkräften bei der Besoldung ; Berücksichtigungsfähige Vortätigkeiten im Sinne des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) ; Typisierung der Anrechnungsvoraussetzungen im Hinblick auf die Besoldung eines Beamten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.04.1971
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 4.68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 13078
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 21.11.1967 - AZ: OS I 85/65
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1972, 431 (Kurzinformation)
- DÖV 1971, 753 (Kurzinformation)
- JVBl 1971, 253
- RiA 1972, 92
In der Verwaltungsstreitsache hat
der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 30. April 1971
durch
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker, Dr. Nehlert und Niedermaier
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. November 1967 wird aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 24. Juni 1965 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1911 geborene Kläger, approbierter Arzt und Zahnarzt, trat am 11. Oktober 1948 in den Dienst der US-Besatzungsmacht. Er wurde in verschiedenen Militärhospitälern als Zahnarzt, Oberarzt und Leitender Arzt verwendet. Außer praktischer ärztlicher und zahnärztlicher Tätigkeit gehörte zu seinen Aufgaben die Erstattung von Gutachten vor amerikanischen Militärgerichten und in Zusammenarbeit mit deutschen Gesundheitsbehörden die Feststellung und Bekämpfung venerischer und anderer Infektionsquellen.
Am 1. Juni 1956 trat der Kläger als Vertragsarzt im Angestelltenverhältnis in den Dienst der hessischen Versorgungsverwaltung. Im November 1957 wurde er zum Regierungsmedizinalrat ernannt und in das Beamtenverhältnis auf Kündigung berufen. Im Dezember 1958 wurde er zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Am 1. Juli 1961 trat der Kläger in den Bundesdienst über; bis zu seiner vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand im März 1967 gehörte er als Regierungsmedizinalrat dem Bundeskriminalamt an. Dieses setzte sein Besoldungsdienstalter mit Bescheid vom 7. Juli 1961 auf den 1. Mai 1942 fest. Dabei wurde die vom Kläger bei den amerikanischen Besatzungs-(Stationierungs-)Streitkräften verbrachte Dienstzeit nicht nach § 6 Abs. 3 BBesG angerechnet. Nach erfolglosem Widerspruch hat der Kläger den Verwaltungsrechtsweg beschritten. Die Klage ist in erster Instanz abgewiesen worden; in der Berufungsinstanz hat der Kläger jedoch ein Neubescheidungsurteil erstritten, das im wesentlichen wie folgt begründet ist:
Das Verwaltungsgericht habe zwar zutreffend angenommen, daß der Kläger während seiner Beschäftigung bei den amerikanischen Streitkräften nicht "im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet" gestanden habe (§ 6 Abs. 3 Nr. 3, § 7 Abs. 1 BBesG). Entgegen dem erstinstanzlichen Urteil habe es sich jedoch um eine gleichstellungsfähige Tätigkeit "im Dienst eines anderen Staates" im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 1 BBesG gehandelt. Die einzelnen Dienststellen, Einheiten und Einrichtungen der amerikanischen Besatzungsmacht seien Teile der vollziehenden Gewalt der Vereinigten Staaten geblieben. Deswegen sei der amerikanische Staat als Arbeitgeber der zivilen Dienstkräfte der in anderen Ländern stationierten amerikanischen militärischen Einheiten und Einrichtungen anzusehen. Das sei von amerikanischer Seite in dem Civilian Personnel Circular No. 12, Abschn. I Nr. 4 a anerkannt worden, wonach die amerikanischen Dienststellen nicht aus eigenem Recht, sondern auf Grund einer Ermächtigung des amerikanischen Kriegsministeriums befugt gewesen seien, sich einheimischen Personals zu bedienen. Dementsprechend sei dem Kläger in einem im Januar 1955 ausgestellten Zeugnis bescheinigt worden, er sei bei der Regierung der Vereinigten Staaten angestellt gewesen. Auch unter der Geltung des am 2. Mai 1955 in Kraft getretenen Truppenvertrages habe sich hieran nichts geändert. Art. 44 dieses Vertrages stelle lediglich klar, daß die Tätigkeit des einheimischen Personals der Stationierungsstreitkräfte nicht als Tätigkeit im deutschen öffentlichen Dienst anzusehen sei. Die der NATO unterstellten Einheiten, also auch die amerikanischen NATO-Einheiten, seien aber nationale Truppenverbande der Vertragstaaten geblieben. - Die Beklagte habe also die in § 7 Abs. 3 BBesG vorgesehene Ermessensentscheidung zu treffen.
Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen. Die Beklagte hat Revision eingelegt. Sie erstrebt Abweisung der Klage und bittet hilfsweise um Zurückverweisung der Sache. Sie tritt dem Berufungsurteil mit materiellrechtlichen Ausführungen entgegen und stützt sich insbesondere auf ein Urteil des II. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 1970 - BVerwG II C 44.68 -, wonach die Tätigkeit, im "Deutschen Minenräumdienst" bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters nicht berücksichtigungsfähig ist.
Der Kläger hat beantragt, die Revision zurückzuweisen. Er hat das angefochtene Urteil verteidigt und ist insbesondere der Auffassung der Beklagten entgegengetreten, die Anwendung des § 7 Abs. 3 Nr. 1 BBesG setze voraus, daß der Beamte während seiner Vortätigkeit im Dienst eines anderen Staates nicht nur in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Arbeitsverhältnis zu diesem Staat in dessen Interesse gearbeitet habe - wie es vom Berufungsgericht für den Kläger festgestellt worden sei -, sondern darüber hinaus förmlich in dessen Staatsorganisation "eingegliedert" gewesen sei. Der Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses zu dem fremden Staat komme schon deswegen keine Bedeutung zu, weil das anzuwendende deutsche Recht insoweit keine Unterschiede mache. Die Rechtsprechung zu der vergleichbaren, in ihren Voraussetzungen noch enger gefaßten Vorschrift des § 116 BBG zeige vielmehr, daß wesentlich für die Anrechnung derartiger in einem Beschäftigungsverhältnis zu einem anderen Staat abgeleisteten Vordienstzeiten deren nach der ausgeübten Funktion zu beurteiltende "abstrikte Förderlichkeit" für das spätere Amt sei. - Das Urteil des II. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 1970 mit seinen Ausführungen zu § 7 Abs. 3 Nr. 1 BBesG hat der Kläger in der Revisionsverhandlung herb gescholten: Es laufe darauf hinaus, die Gesetzesauslegung an der Verwaltungspraxis zu orientieren, statt die Beachtung des Gesetzes durch die Verwaltung sicherzustellen.
II.
Die Revision hat Erfolg. Die Klage ist unbegründet.
In dem den Parteien in Ausspruch und Begründung bekannten Urteil vom 17. Dezember 1970 - BVerwG II C 44.68 - hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts bereits entschieden, daß die Tätigkeit im Deutschen Minenräumdienst der britischen. Besatzungsmacht bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters weder als deutscher öffentlicher Dienst noch als Tätigkeit im Dienst eines anderen Staates zu berücksichtigen ist. Der erkennende Senat folgt dieser Entscheidung in beiden Punkten und ist der Auffassung, daß für die Tätigkeit des Klägers im Dienst der amerikanischen Besatzungsmacht (der amerikanischen Stationierungsstreitkräfte) nichts anderes gilt.
Zwischen den Parteien war in der Revisionsverhandlung nur noch umstritten, ob die fragliche Tätigkeit des Klägers als "im Dienst eines anderen Staates" im Sinne, des C 7 Abs. 3 Nr. 1 BBesG in der bis zum 31. März 1969 maßgebenden Gesetzesfassung ausgeübt gelten könne. Lern Kläger ist darin beizupflichten, daß der Ausgang dieses Rechtsstreits in erster Linie von der Auslegung dieser Vorschrift des Bundesbesoldungsgesetzes abhängt.
In der. Urteil des II. Senats vom 17. Dezember 1970 heißt es hierzu:
"Der Wortlaut dieser Vorschrift ist allerdings nicht so eindeutig, daß er es ohne weiteres ausschließt, auch die Tätigkeit im Dienst einer Besatzungsmacht in Deutschland als im Dienst eines anderen Staates abgeleistet anzusehen. Die besonderen Verhältnisse, die sich aus der militärischen Besetzung Deutschlands durch den Kriegsgegner und aus der 'debellatio' des Deutschen Reichs ergeben und bei Erlaß des Bundesbesoldungsgesetzes im Jahre 1957 offensichtlich waren, erwecken aber erhebliche Zweifel, ob das Bundesbesoldungsgesetz - ebenso sehen im Versorgungsrecht die Vorschrift: des § 116 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes - BBG - in der ursprünglichen Fassung vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) - den Dienst bei einer Besatzungsmacht als 'im öffentlichen Dienst eines anderen Staates' abgeleistet ansehen will. Die deutsche Verwaltungspraxis hat stets angenommen, daß dies nicht der Fall sei. Die Rechtsstellung der Besatzungsmächte, die Deutschland zunächst völlig beherrschten und sodann allmählich in du Selbständigkeit zurückführten, war eine völlig andere als die der 'anderen Staaten' im völkerrechtlichen Sinne. Deshalb wurde in der Verwaltungspraxis der Dienst bei einer Besatzungsmacht weder als 'deutscher öffentlicher Dienst' noch als Dienst bei einem 'anderen Staat' im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts angesehen (§ 6 Abs. 3 Nr. 3 und § 7 Abs. 3 Nr. 1 BBesG; § 116 BBG). (Folgen Nachweise.) Aus der Stellungnahme des Bundesministers des Innern vom 25. September 1962 geht hervor, daß bei der Anwendung des § 7 Abs. 3 Nr. 1 BBesG nicht nur die deutschen Dienststellen, sondern auch die Besatzungsmächte selbst es ständig abgelehnt haben, den Dienst bei einer Besatzungsmacht als Tätigkeit im fremden Staatsdienst anzusehen. (Folgt auszugsweise Wiedergabe.) ... Zu der versorgungsrechtlichen Vorschrift des § 116 Abs. 1 Nr. 2 BBG, welche die Möglichkeit eröffnet, die Zeit vor der Berufung in das Beamtenverhältnis, die der Beamte 'im öffentlichen Dienst eines anderen Staates gestanden hat', als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen, wird ebenfalls die Auffassung vertreten, daß eine Beschäftigung bei den Besatzungsmächten kein Dienst bei einem fremden Staate war und ist (vgl. Plog-Wiedow, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, RdNr. 13 zu § 116; ebenso Fischbach, Bundesbeamtengesetz, 3. Aufl., § 116 Erl. IV 3). - Obwohl dem Gesetzgeber diese Praxis der Verwaltung bekannt war, hat er sich auch bei Erlaß des § 7 Abs. 3 Nr. 1 BBesG nicht für eine Wortfassung entschieden, nach der auch der Dienst bei einer Besatzungsmacht unter diese Vorschrift fallen würde. Es kann deshalb nur angenommen werden, daß der Gesetzgeber diese Praxis bewußt gebilligt hat. Er hat also im Gesetz keine Lücke gelassen, welche die Gerichte im Sinne der vorliegenden Klage schließen könnten.
Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) liegt weder darin, daß der Gesetzgeber den Dienst bei einer Besatzungsmacht nicht als deutschen öffentlichen Dienst, noch darin, daß er ihn nicht als Dienst bei einem anderen Staate (im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 1 BBesG) angesehen hat. Die abweichende Behandlung dieses Dienstes erhält ihre Rechtfertigung aus den besonderen Verhältnissen der Tätigkeit bei der Besatzungsmacht."
Rein umfangmäßig gesehen scheint in dieser Begründung des Urteils vom 17. Dezember 1970 die am Bundesbesoldungsgesetz selbst orientierte Auslegung eine verhältnismäßig geringe und die Darstellung insbesondere der Verwaltungspraxis eine viel bedeutsamere Rolle zu spielen. Dies mag den Vorwurf der Revision erklären, der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts habe seine Aufgabe, die Verwaltungspraxis am Gesetz zu messen, geradezu ins Gegenteil verkehrt. Jedoch hat das Gericht einleitend - wenngleich zurückhaltend in der Formulierung - jedenfalls seiner Überzeugung Ausdruck gegeben, daß bereits das Gesetz selbst die Tätigkeit im Dienst einer Besatzungsmacht schwerlich als solche "im Dienst eines anderen Staates" honorieren wolle und daß auch nicht etwa durch den Gesetzeswortlaut eine gegenteilige Auslegung nahegelegt werde - dieser schließe nur eine solche Auslegung nicht "ohne weiteres" aus. Zwar hat der II. Senat seinen eben skizzierten Standpunkt nicht anhand des Bundesbesoldungsgesetzes näher erläutert, bevor er daranging, den immerhin nicht "ohne weiteres" ausschließbaren Einwendungen anderweit abgeleitete Argumente entgegenzuhalten. Jedoch steht hinter jener Entscheidung im Grunde ein Vorverständnis der in den §§ 6 ff. BBesG getroffenen Gesamtregelung - und nur im Rahmen dieser Gesamtregelung erschließt sich der richtige Sinn der hier streitigen Vorschrift des § 7 Abs. 3 Nr. 1 BBesG -, dessen Gesetzeskonformität sich als wohlfundiert erweist.
Der Kläger selbst hat in seinem schriftlichen Revisionsvorbringen die Frage berührt, welche Erwägungen den Gesetzgeber bestimmt haben mögen, bei gleichartigem Dienst gleich vorgebildeter Bediensteter durch das Instrument des Besoldungsdienstalters Beamten mit bestimmten, auch bei anderen Dienstherren ausgeübten Vortätigkeiten eine höhere Besoldung zukommen zu lassen. Zutreffend hat er hierfür den Gesichtspunkt der "abstrakten Förderlichkeit" jener Vortätigkeiten angeführt, hat aber nicht verkannt, daß nach dem Gesetz die bloße Förderlichkeit nicht genügt. In der Tat wäre es sehr streitträchtig gewesen, hier eine solche rein materielle Voraussetzung schwer abgrenzbaren Wesens zu normieren. Deswegen hat der Gesetzgeber diese materielle Voraussetzung formalisiert. Die Grundregel findet sich in § 6 Abs. 3 Nr. 3 BBesG. Danach wird der Kreis der berücksichtigungsfähigen Vortätigkeiten zunächst beschränkt auf die "im Dienst eines öffentlichen Dienstherrn im Reichsgebiet" ausgeübten, und hierzu bringt § 7 Abs. 1 BBesG eine Begriffsbestimmung; dahinter steht die auch anderweit im Beamtenrecht (etwa bei der Ruhensregelung) sich findende Vorstellung einer Einheit des deutschen öffentlichen Dienstes (die praktisch allerdings nur noch im Finanzverbund - unvollkommen - existiert). In § 7 Abs. 2 BBesG bestimmt der Gesetzgeber sodann, daß einige dort aufgeführte Tätigkeiten denen im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet gleichstehen - so nach Nr. 1 gleichartige Tätigkeiten, die Personen deutscher Staatsangehörigkeit oder Volkszugehörigkeit bis zum 8. Mai 1945 im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn in den Gebieten ausgeübt haben, die nach dem 31. Dezember 1937 dem Reich angegliedert waren. Schließlich gestattet § 7 Abs. 3 BBesG, weitere dort aufgezählte Tätigkeiten durch behördliche Ermessensentscheidung der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet gleichzustellen; hier sind angeführt die in der vorliegenden Sache streitige Tätigkeit im Dienst eines anderen Staates (Nr. 1 der früheren Gesetzesfassung), Tätigkeiten im Dienst von Parlamentsfraktionon (Nr. 2), von kommunalen Spitzenverbänden (Nr. 3) u.a.m. - Allen diesen Vorschriften liegt eine Gesamtintention zugrunde, die der erkennende Senat in einem ebenfalls am 30. April 1971 verkündeten Urteil - BVerwG VI C 16.68 - herausgearbeitet hat, das ergangen ist zur Vortätigkeit bei Forschungseinrichtungen, § 7 Abs. 3 Nr. 6 BBesG (F. 1963): Das gemeinsame Kriterium der Berücksichtigungsfähigkeit ist, daß die Tätigkeiten dem öffentlichen Dienst im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 3 BBesG grundsätzlich im Typ verwandt sind. So hieß es in der Amtlichen Begründung zur Regierungsvorlage (BT-Drucks. IV/625 S. 15) in Hinblick auf jene Forschungseinrichtungen:
"Zur Wahrung des Grundsatzes, daß nur bei öffentlich-rechtlichen Dienstherren (§ 7 Abs. 1) zurückgelegte oder ihnen etwa entsprechende (§ 7 Abs. 3) Zeiten anerkannt werden, ist die Berücksichtigung auf Einrichtungen beschränkt worden, an denen die öffentliche Hand beteiligt ist."
Hinter der mannigfaltig ausgestalteten gesetzlichen Regelung steht also, aus ihr selbst heraus erkennbar und bestätigt durch die Materialien, eine prinzipielle Typisierung der Anrechnungsvoraussetzungen. So gesehen springt aber ins Auge, daß die Berücksichtigung einer Vortätigkeit bei den Besatzungsmächten (Stationierungsstreitkräften) sich in die Anrechnungsregelung nicht einzufügen vermöchte; diese Tätigkeit ist nämlich unverkennbar atypisch. Atypisch ist schon der Anlaß, dem jene Beschäftigungsstellen ihre Entstehung verdanken, nämlich der Zusammenbruch einer eigenen deutschen Verwaltung als Folge der "debellatio" des Deutschen Reiches. Atypisch war aus gleichem Grund ihre organisatorische Gestaltung, insbesondere was das sonst übliche, zivilgeprägte Zusammenwirken von Beschäftigungsstellen des öffentlichen Dienstes untereinander angeht. Atypisch waren die Methoden der Personalauswahl. Atypisch war insbesondere die Funktion jener Beschäftigungsstellen. Sie lag nach der Niederlage Deutschlands zunächst in der militärischen Sicherung des besetzten deutschen Staatsgebiets und sodann darin, die öffentliche Ordnung in Deutschland wiederherzustellen und zu überwachen und die dazu notwendigen exekutiven Aufgaben zunächst selbst wahrzunehmen und sie sodann schrittweise auf die wieder aufgerichtete deutsche Staats- und Verwaltungsorganisation zu übertragen. Dieser nur aus den besonderen Verhältnissen der damaligen Zeit sich ergebende Auftrag der Besätzungsstreitkräfte hatte wiederum zur Folge, daß sie in Deutschland Verwaltungs- und Versorgungseinrichtungen schufen, über die eine in einem fremden Land stationierte Truppe üblicherweise nicht verfügt, und sich dabei in einem der Zahl wie auch der Aufgabenstellung nach ungewöhnlichen Maße der Hilfe heimischer Dienstkräfte bedienten. Hätte ungeachtet aller dieser Besonderheiten der Dienst bei den Besatzungsmächten (Stationiorungsstreitkräften) in dem in § 7 Abs. 3 Nr. 1 BBesG (F. 1963) normierten Begriff des "Dienstes eines anderen Staates" mit erfaßt werden sollen, so würde diese Vorschrift im Rahmen der Gesamtregelung eine auffallende Sonderstellung einnehmen. Dafür spricht nichts.
Gerade der vorliegende Fall könnte zwar den Einwand nahelegen, Dienst für die Besatzungsstreitkräfte sei vielfach unter Umständen und mit Aufgaben geleistet worden, denen die gerade herausgearbeitete Atypik kaum oder überhaupt nicht anhaftete. Dem wäre entgegenzuhalten, daß der Besoldungsgesetzgeber die potentielle "Förderlichkeit" von Vortätigkeiten, die nicht in einem schon dem Typ nach als förderlich anerkannten Dienstverhältnis ausgeübt worden sind, bereits großzügig berücksichtigt: durch § 6 Abs. 2 BBesG, der regelmäßig und so auch hier immerhin eine hälftige Anrechnung solcher Zeiten bewirkt. Gewiß hätte eine Ermessensregelung wie die des § 7 Abs. 3 BBesG es auch gestattet, die hier geregelte Anrechenbarkeit nicht von vornherein auf typisch förderliche Vortätigkeiten zu beschränken und es dann den gesetzesanwendenden Behörden zu überlassen, eine negative Auslese vorzunehmen. Das hätte aber die Praktikabilität der Regelung erheblich beeinträchtigt; zudem hätten negative Einzelfallentscheidungen gerade hinsichtlich von Vortätigkeiten bei Besatzungsdienststellen leicht Anlaß zu unerwünschten Auseinandersetzungen nicht nur zwischen den unmittelbar Beteiligten geben können.
Vor diesem Hintergrund der gesetzlichen Intentionen gewinnen auch Argumente des II. Senats in seiner Entscheidung vom 17. Dezember 1970 zusätzliches Gewicht, die der Kläger gleichsam als Kapitulation der Gesätzesauslegung vor der Verwaltungspraxis schelten zu können geglaubt hat. Jede gesetzliche Regelung, die eine materielle Zielsetzung aus Gründen der Praktikabilität in Gestalt formalisierter Voraussetzungen zu verwirklichen trachtet, ist mit der Gefahr behaftet, daß sich in der Praxis der materielle Sinngehalt nicht mehr so, wie erwartet, auswirkt. Deshalb wird man annehmen können, laß der Gesetzgeber im Bereich solcher Regelungen deren praktische Bewährung im Auge behält, und sein Verhalten kann dann anerkanntermaßen als Auslegungshilfe dienen. Neben der Sache liegt es, dem II. Senat vorzuhalten, daß jedenfalls das "Schweigen des Gesetzgebers" wegen der Vielzahl der hierfür denkbaren Erklärungen eine unzulängliche Erkenntnisquelle sei. In dem Urteil vom 17. Dezember 1970 ist auf ein positives Verhalten des Gesetzgebers abgestellt worden, und zwar darauf, daß die hier streitige Verwaltungspraxis sich bereits unter einer ähnlich gefaßten Parallelregelung entwickelt hatte, nämlich der versorgungsrechtlichen Vorschrift des § 116 Abs. 1 Nr. 2 BBG, und daß trotzdem in einem neuen Gesetzgebungsakt, nämlich bei der Schaffung der hier streitigen besoldungsrechtlichen Vorschrift, keine den Vorstellungen des Klägers entgegenkommende Wortfassung gewählt wurde. Hinzu kommt - vom II. Senat noch nicht gewürdigt -, daß der Besoldungsgesetzgeber gerade die Regelung des § 7 Abs. 3 BBesG in jüngerer Zeit in mehreren Punkten geändert hat (durch Art. I § 1 Nr. 3 des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungsrechts vom 14. Mai 1969 [BGBl. I S. 365]), und zwar erkennbar überwiegend mit dem Ziele, durch Lockerung der oben behandelten formalen Anrechnungsvoraussetzungen der materiellen Förderlichkeit von Vortätigkeiten in einigen Bereichen großzügiger Rechnung tragen zu können. Gegenstand dieser Änderung war auch die hier streitige Nr. 1 der Vorschrift: Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet ist gleichstellungsfähig statt bisher nur die Tätigkeit "im Dienst eines anderen Staates" seit dem 1. April 1969 (Art. XIV des genannten Neuregelungsgesetzes) die Tätigkeit "im ausländischen öffentlichen Dienst". Hierzu heißt es in der Amtlichen Begründung zur insoweit Gesetz gewordenen Regierungsvorlage (BT-Drucks. V/3693 S. 61):
"Die Ergänzung der Nummer 1 soll ermöglichen, außer Zeiten eines ausländischen Staatsdienstes auch solche Zeiten zu berücksichtigen, die anderweitig im ausländischen öffentlichen Dienst verbracht worden sind. Dies soll gelten u.a. für den Dienst bei kommunalen Gebietskörperschaften und deren öffentlich-rechtlichen Einrichtungen, z.B. wissenschaftlichen Hochschulen."
Die zweifellos viel zahlreicheren Fälle von Vortätigkeiten im Dienst der Besatzungsstreitkräfte und deren Behandlung in der Verwaltungspraxis haben danach auch bei dieser sich anbietenden Gelegenheit den Gesetzgeber nicht bewegen können, zugunsten der Betroffenen einzugreifen.
Nach alledem war mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zu erkennen, wie geschehen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 900 DM festgesetzt.
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert
Niedermaier