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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.12.1970, Az.: BVerwG II C 44.68

Besoldungsansprüche eines Beamten; Festsetzung eines Besoldungsdienstalters

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.12.1970
Aktenzeichen
BVerwG II C 44.68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 13978
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Freiburg - 23.06.1965 - AZ: I 103/64
VGH Baden-Württemberg - 23.07.1968 - AZ: IV 509/65

In dem Verwaltungsstreitverfahren
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Dezember 1970
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Weber-Lortsch, Dr. Idel und Oppenheimer
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 23. Juli 1968 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg i.Br. vom 23. Juni 1965 werden aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Der am 4. März 1924 geborene Kläger trat am 22. September 1958 als Postfacharbeiter in den Dienst der Beklagten und wurde mit Wirkung vom 1. Dezember 1963 als Postschaffner in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen. Die Oberpostdirektion E. im Breisgau setzte das Besoldungsdienstalter - BDA - des Klägers in der Besoldungsgruppe 2 der Bundesbesoldungsordnung A auf den 1. September 1949 fest. Dabei wurde die Beschäftigungszeit des Klägers vom 1. Mai 1947 bis zum 20. Oktober 1947 im freiwillig geleisteten Dienst als Signalgast bei der ehemaligen Kriegsmarinewerft Wilhelmshaven, Abteilung "Deutscher Minenräumdienst", nicht berücksichtigt. Der Minenräumdienst war im Juli 1945 von den Besatzungsmächten unter der Bezeichnung "German Minesweeping Administration" geschaffen worden; er stand unter unmittelbarer Leitung der britischen Marine ("Royal Navy"). Diese stellte Material und Fahrzeuge aus Beständen der ehemaligen deutschen Kriegsmarine zur Verfügung und trug bezüglich des Einsatzes und der Verwaltung die volle Befehlsgewalt und Verantwortung. Die deutschen Minenräumabteilungen wurden als Dienstgruppen der britischen Besatzungsmacht angesehen.

2

Der Kläger, der wieder seine alte. Marinedienstbezeichnung "Signalgast" führte, wurde für seine hauptberufliche Tätigkeit vom deutschen Besatzungskostenamt entlohnt. Am 26. Oktober 1947 wurde er aus dem Minenräumdienst durch die britische Besatzungsmacht entlassen. Der Entlassungsschein trug den Vermerk, daß der Kläger "von der K. Marine" entlassen wurde.

3

Den Antrag des Klägers, die beim Minenräumdienst verbrachte Zeit bei der Festsetzung seines Besoldungsdienstalters als Postschaffner zu berücksichtigen, lehnte die Oberpostdirektion durch Bescheid vom 29. September 1964 mit folgender Begründung, ab: Die im Minenräumdienst zurückgelegten Dienstzeiten seien im Dienst einer Besatzungsmacht, verbracht worden. Sie könnten deshalb nicht als Tätigkeit "im Dienste eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet" gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 3 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 18. Dezember 1963 (BGBl. I S. 917) - BBesG - berücksichtigt und auch nicht als "Tätigkeit im Dienste eines anderen Staates" im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 1 BBesG der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet gleichgestellt werden. -

4

Mit der Klage im Verwaltungsstreitverfahren hat der Kläger daraufhin beantragt,

den Bescheid der Oberpostdirektion F. im Breisgau vom 29. September 1964 und deren Widerspruchsbescheid vom 4. November 1964 insoweit aufzuheben, als in ihnen, bei der Festsetzung seines - des Klägers - Besoldungsdienstalters die beim deutschen Minenräumdienst verbrachte Zeit, vom 1. Mai bis 20. Oktober 1947 nicht berücksichtigt wurde, und die Beklagte zu verpflichten, seinen Antrag, die beim deutschen Minenräumdienst verbrachte Zeit vom 1. Mai bis 20. Oktober 1947 der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet gleichzustellen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

5

Das Verwaltungsgericht hat der, Klage durch Urteil, vom 23. Juni 1965 stattgegeben, im wesentlichen mit folgender Begründung: Die Tätigkeit beim Minenräumdienst müsse als "Tätigkeit im Dienst eines anderen Staates" im Sinne des § 7 Abs. 3. Nr. 1 BBesG angesehen werden. Es seien somit die. Voraussetzungen für die von dem Kläger beantragte Ermessensentscheidung der obersten Dienstbehörde zu der Frage erfüllt, ob die Tätigkeit beim Minenräumdienst einer Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet gleichgestellt wird. Die Beklagte habe jedoch bislang ohne hinreichenden Grund nicht über diese Ermessensfrage entschieden. Für die Entscheidung, welche Zeiten gleichstellungsfähig sind, komme es nur darauf an, ob es sich bei den im Dienst der ehemaligen Besatzungsmacht wahrgenommenen Aufgaben - materiellrechtlich gesehen - um Aufgaben handelte, die ein deutscher öffentlich-rechtlicher Dienstherr wahrzunehmen gehabt hätte, wenn er vorhanden gewesen wäre. Dem Bescheidungsantrag sei stattzugeben, weil nicht ersichtlich sei, daß im vorliegenden Fall nur eine einzige Ermessensentscheidung in Betracht komme. -

6

Gegen das erstinstanzliche Urteil hat die Beklagte Berufung mit dem Ziele der Klageabweisung eingelegt. Der Kläger hat Anschlußberufung eingelegt und beantragt,

das erstinstanzliche Urteil zu ändern, soweit die Beklagte verpflichtet wurde, seinem Antrag, die von ihm beim deutschen Minenräumdienst verbrachte Zeit vom 1. Mai bis 20. Oktober 1947 der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet gleichzustellen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden, und statt dessen die Beklagte zu verpflichten, die von ihm beim deutschen Minenräumdienst verbrachte Zeit vom 1. Mai bis 20. Oktober 1947 bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters als Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn zu berücksichtigen.

7

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat am 23. Juli 1968 unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten nach dem Antrag der Anschlußberufung entschieden. Das Berufungsurteil beruht im wesentlichen auf folgender Begründung:

8

Rechtsgrundlage des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs auf Berücksichtigung seiner Tätigkeit innerhalb des Minenräumdienstes bei Festsetzung des Besoldungsdienstalters sei § 6 Abs. 3 Nr. 3 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 BBesG. Nach dieser Regelung seien bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters u.a. die hauptberuflichen Tätigkeiten im Dienst des Reichs zu berücksichtigen. Unter diese Regelung falle der vom Kläger geleistete Dienst beim Minenräumdienst:

9

Der von der Beklagten in Übereinstimmung mit den Bundesministern der Finanzen und des Innern vertretene Grundsatz, Dienststellen der Besatzungsmächte könnten nicht als Dienststellen des Reichs im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden, könne jedenfalls dann nicht gelten, wenn es sich bei den von diesen Dienststellen wahrgenommenen Funktionen der Sache nach um Hoheitsaufgaben des ehemaligen Deutschen Reichs handelte, die nach dem Zusammenbruch am 8. Mai 1945 von keinem anderen deutschen Hoheitsträger wahrgenommen wurden, deren Erledigung jedoch auf Grund einer vom Reich zu einem früheren Zeitpunkt eingegangenen, noch wirksamen völkerrechtlichen Verpflichtung keinen Aufschub bis zur Konsolidierung eines neuen Gesamtstaates duldete und die keinerlei inneren Bezug auf die besonderen Ziele und Zwecke des Besatzungsregimes aufwiesen, sondern ausschließlich der Beseitigung der durch strategische Maßnahmen der deutschen Kampfführung geschaffenen spezifischen Kriegsgefahren dienten, die das Deutsche Reich im Falle seines Fortbestandes über das "Kriegsende" hinaus in rechtlich und tatsächlich gleicher Weise und mit denselben sachlichen und persönlichen Mitteln erfüllt haben würde.

10

Das sei hier der Fall gewesen. Die Pflicht zur Beseitigung der im Krieg gelegten Minen nach dem Zusammenbruch habe sich aus dem "Abkommen über die Legung von unterseeischen selbsttätigen Kontaktminen" vom 18. Oktober 1907 - RGBl. 1910 S. 231 ff. - ergeben. Es habe sich um eine ursprünglich in die ausschließliche Zuständigkeit des Deutschen Reichs fallende Hoheitsaufgabe gehandelt, zu deren Erfüllung auch der deutsche Gesamtstaat unter Hitler verpflichtet gewesen und bis zur Nachfolge durch die Deutsche Bundesrepublik verpflichtet geblieben sei. Dieses Abkommen sei nie gekündigt worden. Es habe auch durch die Staatensukzession vom Kaiserreich über die Weimarer Republik bis zum Hitlerregime nicht in seiner Gültigkeit beeinträchtigt werden können, weil der deutsche Gesamtstaat jeweils nicht untergegangen sei, sondern - zumindest als Träger völkerrechtlicher Rechte und Pflichten - fortbestanden habe. Bestehe aber ein Verliererstaat fort, so hätten nach herrschender Lehre im Völkerrecht die von ihm abgeschlossenen Verträge jedenfalls dann Fortbestand, wenn sie keinen politischen, nur dem untergegangenen Herrschaftssystem eigentümlichen Inhalt hatten. Das genannte Abkommen habe aber einen unpolitischen Inhalt, da es nur den Zwecken der Folgenbeseitigung und der Gefahrenabwehr diene. Die gekennzeichnete Verpflichtung des früheren Reichs sei bei "Kriegsende" unverzüglich zu erfüllen gewesen; sei habe auch von der Sache her keinen Aufschub geduldet. Ein innerer Sachzusammenhang zwischen der Tätigkeit des Minenräumdienstes, nämlich der Befreiung deutscher Gewässer von der Minenverseuchung, mit dem Besatzungsregime als solchem sei nicht vorhanden. Daß die Besatzungsmächte den bei "Kriegsende" für einige Wochen außer Funktion gesetzten Deutschen Minenräumdienst in Wilhelmshaven im Juli 1945 unter dem Namen "German Minesweeping Administration" als Einrichtung der Besatzungsmächte fortgesetzt und der Leitung der englischen Marine unterstellt hätten, rechtfertige völkerrechtlich nicht die Annahme, die Alliierten hätten hiermit eigene Souveränität betätigt. Nach herrschender Lehre handele es sich vielmehr bei der Ausübung von Rechten, und Pflichten aus dem Hoheitsgebiet des ehemaligen Reichs um eine, treuhänderische Betätigung der Staatsgewalt mit Wirkung für und gegen den vorübergehend funktionsunfähigen Gebietsherrn des deutschen Gesamtstaates. Schließlich sei der Minenräumdienst mit den diesem Zweck dienenden sachlichen Mitteln des Reichs geleistet, von Angehörigen der ehemaligen Kriegsmarine versehen und mit deutschen Steuermitteln finanziert worden. -

11

Gegen das soeben mit seinem wesentlichen Inhalt wiedergegebene Berufungsurteil hat die Beklagte die zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Urteils des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 23. Juni 1965 die Klage abzuweisen.

12

Die Revision rügt die Verletzung der §§ 6 Abs. 3 Nr. 3 und 7 Abs. 1 BBesG.

13

Der Kläger tritt der Revision entgegen.

14

II.

Da die Beteiligten sich mit Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt haben, ergeht das Urteil über die Revision gemäß § 141, § 125 Abs. 1 und § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - im schriftlichen Verfahren.

15

Die Revision muß zum Erfolg führen.

16

Die dem angefochtenen Urteil zugrundeliegende extensive Auslegung des § 6 Abs. 3 Nr. 3 BBesG ist mit dem Inhalt des Bundesbesoldungsgesetzes nicht zu vereinbaren. Der Gesetzgeber selbst hat den in dieser Vorschrift verwendeten Begriff "öffentlich-rechtlicher Dienstherr im Reichsgebiet" klargestellt; er hat die öffentlich-rechtlichen Dienstherren im Sinne dieser Vorschrift in § 7 Abs. 1 BBesG ersichtlich abschließend aufgezählt. Es stellt sich hier somit nur die Frage, ob es sich bei dem in Rede stehenden Minenräumdienst um eine Dienststelle des Reichs handelte, das Reich also der Dienstherr der bei diesem Minenräumdienst tätigen Personen war. Für die Beantwortung der Frage kann allein erheblich sein, ob diese Personen in einem Dienstverhältnis zum Reich standen. Das war nach den im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen aber nicht der Fall. Nach diesen Feststellungen handelte es sich bei dem Minenräumdienst nämlich um eine von der britischen Besatzungsmacht geschaffene und verwaltete Einrichtung, die als "German Minesweeping Administration" unmittelbar der Royal Navy unterstand; diese regelte Einsatz und Verwaltung und trug die volle Befehlsgewalt und Verantwortung, von ihr wurde der Kläger eingestellt und entlassen. Der Umstand, daß als Freiwillige in den Minenräumdienst - nur - Angehörige der ehemaligen deutschen Kriegsmarine eingestellt und daß die Personalkosten vom deutschen Besatzungskostenamt getragen wurden, ändert nichts daran, daß Dienstherr nicht das Deutsche Reich, sondern die britische Besatzungsmacht war. Deutsche Stellen wurden nur auf Weisung der die Herrschaft ausübenden Besatzungsmacht tätig. Rechtlich unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch der Umstand, daß das für den Mineriräumdienst benötigte Material - insbesondere die Fahrzeuge - aus den Beständen der ehemaligen deutschen Kriegsmarine zur Verfügung gestellt wurde, die als Kriegsbeute zur Verfügung der Besatzungsmächte standen. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Tätigkeit im Minenräumdienst der britischen Besatzungsmacht deshalb im besoldungsrechtlichen Sinne im Dienst des Reichs abgeleistet wurde, weil die Besatzungsmacht insoweit eine völkerrechtliche Verpflichtung des als Rechtssubjekt fortbestehenden, aber handlungsunfähig gewordenen Deutschen Reichs (vgl. z.B. BVerfGE 5, 85 [BVerfG 17.08.1956 - 1 BvB 2/51] [126]; 3, 162 [178], 288 [316]) treuhänderisch mit Wirkung für das Reich erfüllt habe, ist unzutreffend. Die hier anzuwendende besoldungsrechtliche Vorschrift stellt nämlich allein auf die formale Dienstherrneigenschaft des Reichs und nicht darauf ab, ob es sich um eine dem Reich obliegende Funktion handelte. Deshalb kann offenbleiben, ob die britische Besatzungsmacht mit der Minenräumung allein eine Verpflichtung des Reichs erfüllte oder - auch - zur Sicherung ihres eigenen Nachschubs tätig wurde, öffentliche Aufgaben können auch von Privaten geleistet werden (vgl. Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, 9. Aufl., § 24 Abschn. 5 S. 475 f.; Ibsen, Die gesetzliche Indienstnahme Privater für Verwaltungsaufgaben, veröffentlicht in Festgabe für Erich Kaufmann S. 141 ff.); aber die bloße Wahrnehmung solcher Funktionen ist nicht "öffentlicher Dienst" im besoldungsrechtlichen Sinne, weil es an einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn fehlt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. Mai 1964 - BVerwG II C 134.62 - [DÖV 1964, 710]).

17

Daß unter den in § 6 Abs. 3 Nr. 3 BBesG allgemein erwähnten und in § 7 Abs. 1 BBesG konkret bezeichneten öffentlich-rechtlichen Dienstherren im Reichsgebiet nur deutsche Dienstherren zu verstehen sind und nicht auch eine fremde Besatzungsmacht, ergibt sich ohne weiteres aus dem Wortlaut der Vorschriften und auch daraus, daß § 7 Abs. 3 Nr. 1 BBesG eine Sonderregelung für die Anrechnung einer. Tätigkeit im Dienste eines anderen Staates auf das Besoldungsdienstalter enthält. Hätte der Gesetzgeber bei der Neuregelung der Vorschriften über das Besoldungsdienstalter im Bundesbesoldungsgesetz vom 27. Juli 1957 auch die im Dienst einer Besatzungsmacht geleistete Tätigkeit als im Dienst eines deutschen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn verbracht behandeln wollen, so hätte er dies ausdrücklich bestimmt; denn dieser Fragenkreis war ihm nicht unbekannt. Im Truppenvertrag vom 23. Oktober 1954/30. März 1955 (BGBl. II S. 321 ff.) wurde in Art. 44 Abs. 4 (a.a.O. S. 367) bestimmt: "Die Tätigkeit bei den Streitkräften gilt nicht, als Tätigkeit im deutschen öffentlichen Dienst." Dementsprechend ist die Verwaltungspraxis verfahren (vgl. Rdschr. d. BMinFin vom 23. März 1955, abgedruckt bei Wurster-Gohla, Bundesbesoldungsrecht, Bd. 1, 2. Aufl., § 7 H Nr. 1, S. 270 f.; VV Nr. 1 zu § 7 BBesG [GMBl. 1959, 134, 138] und hierzu Anmerkung d. BMinFin [MinBlFin 1959, 188]; vgl. auch Pretzsch-Schalkhäuser-Rechenberg, Das Recht der Arbeitnehmer bei den Streitkräften, 1955 S. 19 f., S. 26; Reichel, BArbBl. 1956, 215 [217]; Beitzke, RdA 1955, 83 f.). Der Gesetzgeber kann die Frage, ob Dienst bei einer Besatzungsmacht als deutscher öffentlicher Dienst zu behandeln ist, also nicht übersehen haben. Diese Frage stellte sich auch im Versorgungsrecht der Beamten. So wird in § 35 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der ursprünglichen Fassung vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) und in den folgenden Fassungen - G 131 - als ruhegehaltfähig u.a. die Zeit berücksichtigt, die ein Beamter nach dem 8. Mai 1945 "im öffentlichen Dienst" tätig gewesen ist. Der Senat hat im Urteil vom 27. August 1964 - BVerwG II C 45.63 - zu der Frage, ob zugunsten eines früheren Beamten als ruhegehaltfähig die vom 24. Juli bis 31. Dezember 1945 als Dolmetscher bei der britischen Besatzungsmacht abgeleistete Dienstzeit zu berücksichtigen ist, die Auffassung vertreten, daß die soeben genannte Vorschrift nur den deutschen öffentlichen Dienst erfasse und dazu ausgeführt:

"Für rechtsfehlerfrei hält der Senat ferner die Meinung des Berufungsgerichts, daß die Tätigkeit des Klägers nicht Tätigkeit in Ausübung deutschen öffentlichen Dienstes im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 G 131 sei. 'Deutscher' Dienst im Sinne dieser Vorschrift kann nur der Dienst sein, der in einem Dienstverhältnis zu einer deutschen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts abgeleistet wurde. Das ist bei der hier in Rede stehenden Tätigkeit des Klägers als 'Dolmetscher, Foreman und Time Keeper' im Dienst der britischen Besatzungsmacht nach den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen im angefochtenen Urteil nicht der Fall gewesen. Hätte der Gesetzgeber unter gewissen Voraussetzungen die Gleichstellung der Zeit einer solchen Dienstleistung, mit der im deutschen öffentlichen Dienst abgeleisteten Dienstzeit, beabsichtigt, so hätte er wegen der völkerrechtlichen Grundlagen und strukturellen Verschiedenheit der von der Besatzungsmacht ausgeübten Herrschaftsgewalt, die in erster Linie gerade nicht die Interessen Deutschlands, sondern die der bisher kriegführenden Mächte verfolgte, einem solchen Anliegen im Gesetz eindeutigen Ausdruck verliehen. Im übrigen hat der Bundesminister der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und dem Bundesminister des Innern zur Rechtsstellung der bei der Besatzungsmacht Beschäftigten durch Rundschreiben vom 29. Februar 1952 (I BA 4011-6/52) seine Meinung dahin geäußert, daß die 'Tätigkeit bei der Besatzungsmacht nach allgemeiner Auffassung kein Arbeitsverhältnis des deutschen öffentlichen Dienstes im Sinne der besoldungsrechtlichen, versorgungsrechtlichen und tarifrechtlichen Vorschriften' sei (vgl. Bekanntmachung des Bundesministers des Innern vom 11. März 1952 - 2486 - 2154 II/52 -, abgedruckt im Gemeinsamen Ministerialblatt 1952 S. 50). Dieses Rundschreiben nimmt Bezug auf einen Erlaß des Bundesministers der Finanzen vom 6. September 1950 mit dem Bemerken, daß darin bereits die gleiche Ansicht vertreten worden sei. Die in diesem Erlaß, also schon vor Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 GG, zum Ausdruck gebrachte allgemeine Ansicht hätte dem Gesetzgeber, wenn er anderer Auffassung gewesen wäre, um so mehr Anlaß geben müssen, im Gesetz zu Art. 131 GG eindeutig zum Ausdruck zu bringen, daß und unter welchen Voraussetzungen eine Tätigkeit im Dienst einer der Besatzungsmächte deutscher öffentlicher Dienst ist. Da das nicht geschehen ist und da auch in keinem der drei zu diesem Gesetz inzwischen ergangenen Änderungsgesetze der Wortlaut des § 35 Abs. 3 Satz 1 G 131 insoweit geändert worden ist, muß um so mehr der Schluß gezogen werden, daß bei Anwendung des § 35 Abs. 3 Satz 1 G 131 eine im. Dienst einer Besatzungsmacht abgeleistete Tätigkeit einer solchen im deutschen öffentlichen Dienst nicht gleichstehen soll."

18

Im Urteil vom 30. April 1969 - BVerwG VI C 72.65 - hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts im Falle eines nach dem 8. Mai 1945 mit der verwaltungsmäßigen Betreuung des Minenräumdienstes bei der Marinestandortverwaltung Kiel beauftragten ehemaligen Marineoberstabsintendanten entschieden, daß es sich hierbei nicht um deutschen Öffentlichen Dienst im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 G 131 gehandelt habe, sondern um - nicht auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit anrechenbaren - Dienst bei der britischen Besatzungsmacht. Dazu hat der VI. Senat bemerkt, aus der den Bediensteten von der Besatzungsmacht übertragenen Tätigkeit könne nicht hergeleitet werden, daß es sich um öffentlichen Dienst gehandelt habe; aus dem Begriff einer Tätigkeit, "für den, den es angeht", könne für das auf einen bestimmten Dienstherrn abstellende deutsche Beamtenrecht nichts hergeleitet werden.

19

Der Kläger kann die Berücksichtigung der streitigen Zeit bei der Festsetzung seines Besoldungsdienstalters auch nicht durch Berufung auf die "Kann"-Bestimmung des § 7 Abs. 3 Nr. 1 BBesG erreichen. Entgegen der Auffassung des Gerichts der ersten Instanz, handelt es sich bei dem Minenräumdienst der britischen Besatzungsmacht nicht um eine Tätigkeit "im Dienste eines, anderen Staates".

20

Der Wortlaut dieser Vorschrift ist allerdings nicht so eindeutig, daß er es ohne weiteres ausschließt, auch die Tätigkeit im Dienst einer Besatzungsmacht in Deutschland als im Dienst eines anderen Staates abgeleistet anzusehen. Die besonderen Verhältnisse, die sich aus der militärischen Besetzung Deutschlands durch der. Kriegsgegner und aus der "debellatio" des Deutschen Reichs ergeben und bei Erlaß des Bundesbesoldungsgesetzes im Jahre 1957 offensichtlich waren, erwecken aber erhebliche Zweifel, ob das Bundesbesoldungsgesetz - ebenso schon im Versorgungsrecht die Vorschrift des § 116 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes - EBG - in der ursprünglichen Fassung vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) - den Dienst bei einer Besatzungsmacht als "im öffentlichen Dienst eines anderen Staates" abgeleistet ansehen will. Die deutsche Verwaltungspraxis hat stets angenommen, daß dies nicht der Fall sei. Die Rechtsstellung der Besatzungsmächte, die Deutschland zunächst völlig beherrschten und sodann allmählich in die Selbständigkeit zurückführten, war eine völlig andere als die der "anderen Staaten" im völkerrechtlichen Sinne. Deshalb wurde in der Verwaltungspraxis der Dienst bei einer Besatzungsmacht weder als "deutscher öffentlicher Dienst" noch als Dienst bei einem "anderen Staat" im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts angesehen (§ 6 Abs. 3 Nr. 3 und § 7 Abs. 3 Nr. 1 BBesG; § 116 BBG). Das ergibt sich insbesondere aus Erlassen der zuständigen Bundesministerien (vgl. insbesondere Erlaß des Bundesministers der Finanzen vom 31. März 1958, MinBlFin S. 371, Nr. 2 zu § 6 Abs. 3 Nr. 3; Erlaß des Bundesministers der Verteidigung vom 2. Februar 1960, abgedruckt bei Wurster-Gohla a.a.O. S. 261; Stellungnahme des Bundesministers des Innern vom 25. September 1962, abgedruckt bei Wurster-Gohla a.a.O. S. 271). Aus der Stellungnahme des Bundesministers des Innern vom 25. September 1962 geht hervor, daß bei der Anwendung des § 7 Abs. 3 Nr. 1 BBesG nicht nur die deutschen Dienststellen, sondern auch die Besatzungsmächte selbst es ständig abgelehnt haben, den Dienst bei einer Besatzungsmacht als Tätigkeit im fremden Staatsdienst anzusehen. In diesem Rundschreiben heißt es wörtlich:

Betr.: Behandlung von Dienstzeiten bei den Besatzungsmächten und Stationierungsstreitkräften im Rahmen des § 7 Abs. 3 Nr. 1 BBesG - Auszug -

Dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 31.1.1962 ist die Auffassung zugrunde gelegt, die Tätigkeit der Klägerin sei im Dienst eines anderen Staates zurückgelegt, ohne daß hierfür irgendeine Begründung gegeben worden wäre. Die Anwendung des § 7 Abs. 3 Nr. 1 BBesG ist in Fällen der vorliegenden Art aber gerade deshalb ständig abgelehnt worden, weil die Tätigkeit bei einer Besatzungsmacht nicht als im Dienst eines anderen Staats zurückgelegt angesehen wird. Hieran muß festgehalten werden.

Die Besatzungsmächte selbst haben es ständig abgelehnt, die bei ihnen geleisteten Dienste als Tätigkeit im fremden Staatsdienst anzusehen. Zum Beweise hierfür wäre auf Auskünfte des Bundesministeriums der Finanzen Bezug zu nehmen, das erforderlichenfalls sicher auch die Vermittlung direkter Angaben der heutigen Stationierungsstreitkräfte übernehmen würde. Angesichts dieser tatsächlichen Handhabung würde es auf eine weitere Untersuchung, ob dies der Rechtslage nach dem Recht des jeweils in Betracht kommenden Staates entspricht, nicht mehr ankommen. Denn die Anwendung deutscher besoldungsrechtlicher Vorschriften kann nicht von einer Untersuchung fremden Rechts abhängig gemacht werden hier muß die ständige Praxis des fremden Machtbereichs als gegeben hingenommen werden. Auch eine Prüfung der Rechtsfrage unter Gesichtspunkten des Völkerrechts könnte hieran nichts ändern. Denn es gibt keine allseits anerkannte Regel, welchen Rechtscharakter die Ausübung der Besatzungsgewalt in einem besiegten Staat hat. Ob also ein Angehöriger des besetzten Landes, der in Diensten einer Besatzungsmacht steht, damit auch in deren Staatsdienst tätig wird, kann nur nach der in jenem Machtbereich geübten Praxis beurteilt werden.

Damit bleibt aber auch kein Raum für eine Ermessensentscheidung nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 BBesG. Insbesondere ist es nicht möglich, danach zu unterscheiden, wessen Interessen die von den Bediensteten wahrgenommen Aufgaben dienten, welcher Art sie waren und ob sie für die jetzige Tätigkeit wertvoll waren.

Es mag zwar aus Gerechtigkeitsgründen naheliegen, nach Wegen zu suchen, in Fällen wie dem vorliegenden zur Anrechnung der Dienstzeit zu gelangen. Gerade die Besonderheiten des Dienstes bei den Besatzungsmächten werfen aber, wenn man die Lösung auf dem vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Wege Buchen würde, erst schwierigste Abgrenzungsfragen für zahlreiche weitere Tatbestände auf, für die es dann gerechte Entscheidungen nicht geben könnte. Daher entspricht es auch dem Postulat möglichster Gerechtigkeit, es weiter bei der von Anfang an geübten, seither oft überprüften und für richtig befundenen. Praxis der Bundesbehörden zu belassen, wonach der Dienst bei den Besatzungsmächten weder als deutscher öffentlicher Dienst noch als fremder Staatsdienst angesehen wird. ..."

21

In dem dem Kläger erteilten Entlassungsschein vom 26. Oktober 1947 heißt es deshalb, daß er von der "K. Marine" (das bedeutet "Kriegsmarine") entlassen wurde. Zu der versorgungsrechtlichen Vorschrift des § 116 Abs. 1 Nr. 2 BBG, welche die Möglichkeit eröffnet, die Zeit vor der Berufung in das Beamten Verhältnis, die der Beamte "im öffentlichen Dienst eines anderen Staates gestanden hat", als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen, wird ebenfalls die Auffassung vertreten, daß eine Beschäftigung bei den Besatzungsmächten kein Dienst bei einem fremden Staate war und ist (vgl. Plog-Wiedow, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, RdNr. 13 zu § 116; ebenso Fischbach, Bundesbeamtengesetz, 3. Aufl., § 116 Erl. IV 3). - Obwohl dem Gesetzgeber diese Praxis der Verwaltung bekannt war, hat er sich auch bei Erlaß des § 7 Abs. 3 Nr. 1 BBesG nicht für eine Wortfassung entschieden, nach der auch der Dienst bei einer Besatzungsmacht unter diese Vorschrift fallen würde. Es kann, deshalb nur angenommen werden, daß der Gesetzgeber diese Praxis bewußt gebilligt hat. Er hat also im Gesetz keine Lücke gelassen, welche die Gerichte im Sinne der vorliegenden Klage schließen könnten.

22

Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) liegt weder darin, daß der Gesetzgeber den Dienst bei einer Besatzungsmacht nicht als deutschen öffentlichen Dienst, noch darin, daß er ihn nicht als Dienst bei einem anderen Staate (im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 1 BBesG) angesehen hat. Die abweichende Behandlung dieses Dienstes erhält ihre Rechtfertigung aus den besonderen Verhältnissen der Tätigkeit bei der Besatzungsmacht. Mit Recht hat der Bundesminister des Innern in der oben erwähnten Stellungnahme vom 25. September 1962 darauf hingewiesen, daß im Falle einer anderen Behandlung schwierigste Abgrenzungsfragen für zahlreiche weitere Tatbestände aufgeworfen werden würden, für die es gerechte Entscheidungen nicht geben könnte. Die enge Verzahnung zwischen der von den Besatzungsmächten im eigenen Interesse ausgeübten Tätigkeit und der Tätigkeit, die sie in Erfüllung von Aufgaben des Deutschen Reichs ausübten, läßt in der Tat eine klare Scheidung unmöglich erscheinen.

23

Nach alledem mußten auf die Revision der Beklagten die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die Klage abgewiesen werden.

24

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. Otto
Weber-Lortsch
Dr. Idel
Oppenheimer