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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.07.1992, Az.: BVerwG 6 C 15.90

Kriegsdienstverweigerung; Aufklärungspflicht des VG; Zweifel am Vorliegen einer Gewissensentscheidung; Substatiiertes Beweisthema

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.07.1992
Aktenzeichen
BVerwG 6 C 15.90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 12922
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Sigmaringen - 21.02.1990 - AZ: 2 K 697/89

Fundstelle

  • NVwZ-RR 1993, 38-39 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Das Verwaltungsgericht verletzt in Kriegsdienstverweigerungssachen seine Aufklärungspflicht, wenn es das Anerkennungsbegehren des Wehrpflichtigen (nur) wegen verbliebener Zweifel am Vorliegen einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe ablehnt, ohne zuvor die zu einem substantiierten Beweisthema benannten Zeugen vernommen zu haben (ständige Rechtsprechung, hier: Antragstellung erst ein Jahr nach dem Ausscheiden aus der Bundeswehr, obwohl die Überzeugung, den Kriegsdienst mit der waffe verweigern zu müssen, schon während der Ausbildung an der Waffe gereift war).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 23. Juli 1992
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Niehues und
die Richter Nettesheim, Ernst, Dr. Seibert und Albers
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Februar 1990 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1965 geborene Kläger leistete ab dem 1. Oktober 1986 seinen 15-monatigen Grundwehrdienst ab; in den letzten Monaten wurde er entsprechend seiner Bitte als Küchenhilfe beschäftigt. Im November 1988 beantragte er seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. In seiner schriftlichen Begründung führte er dazu aus, daß ihm erst bei den Schießübungen während seines Wehrdienstes bewußt geworden sei, welche Folgen die Gewalt durch Schußwaffen habe; er werfe sich vor, nicht schon früher den Kriegsdienst verweigert zu haben; wegen seines Gewissens sehe er sich nicht in der Lage, jemanden zu töten. Sein Begehren blieb im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage mit dem Ziel, unter Aufhebung des Bescheides des Ausschusses für Kriegsdienstverweigerung beim Kreiswehrersatzamt Ravensburg vom 16. Mai 1989 und des Widerspruchsbescheids der Kammer für Kriegsdienstverweigerung bei der Wehrbereichsverwaltung V vom 31. Mai 1989 festzustellen, daß er berechtigt sei, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, nach Vernehmung des Klägers als Partei zu den Gründen für seine Kriegsdienstverweigerung in der mündlichen Verhandlung am 21. Februar 1990 abgewiesen. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung hatte der Bevollmächtigte des Klägers "hilfsweise" beantragt, zum Beweis dafür, daß der Kläger bereits durch seinen Dienst bei der Bundeswehr seelischen Belastungen durch den Dienst an der Waffe ausgesetzt gewesen sei und dies auch immer geäußert habe, Herrn N. K., Herrn F. B. sowie seine Schwester Manuela als Zeugen zu vernehmen.

2

Das klagabweisende Urteil ist im wesentlichen wie folgt begründet: Mit seinen Darlegungen habe der Kläger zwar objektiv geltend gemacht, sich sittlichen Maßstäben verbunden zu fühlen, die ihm jede Beteiligung an einer Waffenanwendung zwischen den Staaten verböten, und in schwere, als unerträglich empfundene seelische Not zu geraten, wenn er gezwungen würde, im Kriege Waffen anzuwenden. Das Gericht habe jedoch auch unter Berücksichtigung seiner Bereitschaft zum Nachdienen eines Restzivildienstes nicht die hinreichend sichere Überzeugung gewinnen können, daß er die behauptete Gewissensentscheidung auch tatsächlich getroffen habe. Zunächst habe er für das Gericht nicht überzeugend darzulegen vermocht, warum er trotz der nach seinen Angaben bereits während der Wehrdienstzeit getroffenen Entscheidung, den Kriegsdienst zu verweigern, seinen Wehrdienst vollständig absolviert und erst ein Jahr nach seiner Entlassung den Antrag auf Anerkennung gestellt habe. Hierzu habe er ausgeführt, daß er sich bei Schießübungen während seiner Bundeswehrzeit vorgestellt habe, wie es sei, wenn er jemanden erschießen müsse; anläßlich des Wachdienstes, bei dem er mit scharfer Munition ein Lager mit Atommunition habe bewachen müssen, sei ihm bewußt geworden, welche Folgen es habe, wenn er jemanden erschieße. Er habe sich daraufhin für die Lagerküche beworben, womit er vom Waffentragen befreit gewesen sei. Für ihn habe zu diesem Zeitpunkt festgestanden, den Kriegsdienst zu verweigern. Ihm sei es wichtig gewesen, von der Bundeswehr wegzukommen, dies habe er dann mit seiner Freistellung auch erreicht. Nach seiner Entlassung habe er weiter über die Kriegsdienstverweigerung nachgedacht und sich mit Freunden darüber unterhalten, die überwiegend Kriegsdienstverweigerer seien. Da der Kläger somit angegeben habe, bereits bei der Bundeswehr den Entschluß zur Kriegsdienstverweigerung gefaßt zu haben, hätte es nahegelegen, bereits damals den Antrag zu stellen. Da er bei seiner Tätigkeit in der Lagerküche nur rein tatsächlich vom Waffentragen befreit gewesen sei, habe er damit rechnen müssen, jederzeit wieder ein Gewehr in die Hand nehmen zu müssen. Er habe bei seiner Vernehmung für das Gericht nicht überzeugend darlegen können, welche zusätzlichen besonderen Umstände im Hinblick auf seine Gewissensentscheidung nach der Entlassung hinzugetreten seien, um möglicherweise die späte Antragstellung nachvollziehbar zu machen. Er habe, ohne dies im einzelnen aber weiter darzulegen, lediglich angegeben, weiter nachgedacht und mit Freunden darüber geredet zu haben. Da das Gericht dies nicht in Zweifel ziehe, habe es auch keiner weiteren Beweiserhebung zu der Frage bedurft, daß er gegenüber Freunden und Verwandten geäußert habe, bei der Bundeswehr seelischen Belastungen ausgesetzt gewesen zu sein; ob eine solche seelische Belastung tatsächlich vorgelegen habe, könne als innerer Zustand durch die von ihm angeführten Zeugen ohnehin nicht nachgewiesen werden. Er habe dem Gericht keinen Eindruck vermitteln können, welcher Art die Gespräche mit Freunden und Verwandten gewesen seien. Hinsichtlich der Gespräche zu Hause mit seiner Schwester und seiner Mutter habe er lediglich angegeben, diesen berichtet zu haben, was man bei der Bundeswehr mache und was im Dienst ablaufe. Daß hierdurch besondere Anstöße für ihn im Hinblick auf seinen Antrag hätten ausgegangen sein können, insbesondere anhand dieser Gespräche seine Entscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe nachgereift sein könne, sei jedoch nicht ersichtlich. Unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens des Klägers habe das Gericht nicht zur Überzeugung gelangen können, daß er eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen habe.

3

Der Kläger hat gegen das Urteil die vom Senat zugelassene Revision eingelegt, mit der er als Verfahrensmängel insbesondere eine Verletzung der Aufklärungspflicht, § 86 Abs. 1 VwGO, sowie außerdem das Ausgenen von einem unvollständigen bzw. unrichtigen Sachverhalt, Verletzung von § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, rügt. Zur Begründung trägt er in Ergänzung seines Beschwerdevorbringens vor: Im Falle ihrer Vernehmung hätten die benannten Zeugen bestätigen können, daß er während der Absolvierung seines Wehrdienstes eine Entwicklung durchgemacht habe, die habe erkennen lassen, daß er den Dienst mit der Waffe aus Gewissensgründen immer mehr abgelehnt und sich seine Gewissensentscheidung immer weiter verdichtet habe. Die Zeugenaussagen hätten außerdem nachgewiesen, daß er mit zunehmender Dauer seines Wehrdienstes unter immer größerem seelischen Druck gestanden habe, weil ihm der Dienst mit der Waffe aus Gewissensgründen immer unerträglicher geworden sei. Im Hinblick darauf, daß das Verwaltungsgericht Zweifel gehegt habe, wäre es zwingend notwendig gewesen, die genannten Zeugen zu vernehmen, zumal dem Gericht bekanntgewesen sei, daß er bereits in den Verwaltungsinstanzen Schwierigkeiten mit der Formulierung gehabt habe und daß sich diese Schwierigkeiten dann auch vor dem Verwaltungsgericht fortgesetzt hätten. Die benannten Zeugen wären vielleicht eher in der Lage gewesen, seinen seinerzeitigen Zustand bzw. seine Entwicklung darzustellen und derartige Zweifel des Gerichts auszuräumen. Das Verwaltungsgericht sei außerdem in mehrfacher Hinsicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. So habe es z.B. angenommen, daß er bereits bei der Bundeswehr den Entschluß, den Kriegsdienst zu verweigern, gefaßt habe, und es habe daraus die Schlußfolgerung gezogen, daß es deshalb nahegelegen hätte, den Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer bereits damals zu stellen. Dabei habe es nicht berücksichtigt, daß er ausweislich des Protokolls erklärt habe, daß er damals eigentlich noch nicht so weit gewesen und wohl noch nicht so gefestigt gewesen sei, den Antrag dann auch tatsächlich sofort zu stellen. Entsprechendes gelte für andere, entscheidungserhebliche Annahmen des Verwaltungsgerichts, mit denen es entgegen dem festgestellten Sachverhalt seine Zweifel am Vorliegen einer Gewissensentscheidung des Klägers begründet habe.

4

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung der Bescheide des Ausschusses für Kriegsdienstverweigerung beim Kreiswehrersatzamt Ravensburg vom 16. Mai 1989 und des Widerspruchsbescheids der Kammer für Kriegsdienstverweigerung bei der Wehrbereichsverwaltung V vom 31. Mai 1989 sowie des auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 1990 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Sigmaringen festzustellen, daß er berechtigt sei, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern,

5

hilfsweise,

die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Sigmaringen zurückzuverweisen.

6

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

7

Sie tritt der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.

8

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung über die Revision ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

9

II.

Die Revision, über die mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, § 101 Abs. 2 VwGO, ist mit der Maßgabe begründet, daß das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen ist. Das Verwaltungsgericht hat dadurch seine Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO verletzt, daß es das Anerkennungsbegehren des Klägers abgelehnt hat, ohne zuvor die von ihm benannten Zeugen, nämlich zwei Freunde sowie seine Schwester, zu den Gründen für die späte Stellung seines Antrags auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zu vernehmen, obwohl er - wenn auch nur hilfsweise - einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hatte. Die beiden Freunde des Klägers sowie seine Schwester hätten nämlich im Falle ihrer Vernehmung durch das Verwaltungsgericht möglicherweise Tatsachen aus Gesprächen mit dem Kläger sowie aus Beobachtungen des Klägers bekunden können, die geeignet gewesen wären, die Zweifel des Gerichts daran, daß der Kläger die von ihm behauptete Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe tatsächlich getroffen hat, auszuräumen.

10

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zum Inhalt der Aufklärungspflicht in Verfahren, in denen über die Berechtigung eines Wehrpflichtigen zu entscheiden ist, gemäß Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG, § 1 KDVG den Kriegsdienst mit der Waffe aus Gewissensgründen zu verweigern, muß das Verwaltungsgericht jedenfalls so lange, wie es sich auch nach der Vernehmung des Wehrpflichtigen als Partei zu keiner endgültigen und fundierten Beurteilung in der Lage sieht, sondern wie noch Zweifel bestehen, aufgrund der ihm von Amts wegen obliegenden Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts von sich aus alle zur Tatsachenfeststellung geeigneten Erkenntnismittel nutzen (vgl. bereits Beschluß vom 6. Dezember 1976 - BVerwG 6 C 53.76 - Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 101 mit Nachweisen sowie u.a. Urteile vom 25. März 1987 - BVerwG 6 C 5.84 - und vom 12. März 1991 - BVerwG 6 C 19.89 -). Dies gilt zumal dann, wenn der Wehrpflichtige seinerseits entsprechende Beweismittel substantiiert anbietet oder sogar einen förmlichen Beweisantrag stellt (vgl. hierzu u.a. Urteil vom 18. April 1983 - BVerwG 6 C 202.81 - Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 140). Insbesondere schließt der Umstand, daß die Vernehmung des Wehrpflichtigen selbst das vorrangige und wichtigste Beweismittel ist, nicht aus, daß auch nach seiner eingehenden und umfassenden Vernehmung als Partei andere Beweismittel - wie insbesondere Personen aus seiner Umgebung - noch zusätzliche, entscheidungserhebliche Erkenntnisse bringen können. Letzteres ist insbesondere deshalb möglich, weil der Wehrpflichtige in seiner zwangsläufigen Befangenheit in ihn selbst betreffenden Angelegenheiten die Dinge oft nicht so objektiv und vollständig schildern kann wie ein außenstehender Dritter oder weil eine entsprechende, für den Wehrpflichtigen vorteilhafte Darstellung durch einen außenstehenden Dritten glaubhafter sein kann als durch ihn selbst; auch können Schwierigkeiten, die der Wehrpflichtige selbst etwa bei der Schilderung und Wiedergabe von Gesprächen mit Freunden und Angehörigen hat, dadurch kompensiert werden, daß eben die betroffenen Freunde und Angehörigen diese Gespräche genauer und vollständiger darstellen und wiedergeben können. Aus diesem Grunde hat das Verwaltungsgericht, wenn es nach der Vernehmung des Klägers als Partei noch Zweifel am Vorliegen einer Gewissensentscheidung hat, substantiiert angebotene Beweise, die diese Zweifel ausräumen können, zu erheben; anderenfalls verletzt es seine Pflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO (vgl. dazu auch Urteil vom 25. August 1982 - BVerwG 6 C 197.80 - BVerwGE 66, 138 = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 133 mit Nachweisen sowie aus jüngerer Zeit z.B. Urteil vom 12. März 1991 - BVerwG 6 C 19.89 -).

11

Bei Anlegung dieses Maßstabs hat das Verwaltungsgericht dadurch seine Aufklärungspflicht verletzt, daß es das Anerkennungsbegehren des Klägers abgelehnt hat, ohne zuvor die beiden von ihm als Zeugen benannten Freunde sowie auch seine Schwester zur Frage der Glaubhaftigkeit seiner Darlegungen über die Entstehung seiner Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe vernommen zu haben. Das Verwaltungsgericht hat nämlich keineswegs ausgeschlossen, daß sich der Kläger entsprechend seinem Vortrag tatsächlich sittlichen Maßstäben verbunden fühlt, die ihm die Beteiligung an einer Waffenanwendung zwischen den Staaten verbieten, und daß es ihn in schwere, als unerträglich empfundene seelische Not stürzen würde, wenn er gezwungen würde, im Kriege Waffen gegen Menschen anzuwenden. Es hat nur nicht die hinreichend sichere Überzeugung gewinnen können, daß dies tatsächlich der Fall ist, weil ihm die Bekundungen des Klägers bei seiner Vernehmung als Partei über seine Entwicklung bei der Bundeswehr bis hin zur endgültigen Antragstellung erst ein Jahr nach Beendigung seines Wehrdienstes nicht nachvollziehbar waren. Gerade diese Zweifel des Gerichts aber hätten die vom Kläger benannten Personen im Falle ihrer Vernehmung als Zeugen möglicherweise ausräumen können. Sie sollten nämlich insbesondere über zahlreiche Gespräche mit ihm sowie über ihre sonstigen Beobachtungen und Erfahrungen hinsichtlich seiner Entwicklung aussagen, und zwar nicht nur aus der Zeit der Ableistung seines Wehrdienstes, sondern gerade auch aus der Zeit danach bis zur Antragstellung. Zwar hatte das Gericht auch den Kläger selbst bereits eingehend zu seiner Entwicklung vernommen und war dabei zu dem Schluß gelangt, daß seine Bekundungen nicht ausreichten, ihm die erforderliche, hinreichend sichere Überzeugung vom Vorliegen einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe zu vermitteln. Das Gericht konnte und durfte aber keineswegs davon ausgehen, daß eine zusätzliche Vernehmung der vom Kläger als Zeugen benannten Personen keine weiteren Tatsachen zutage fördern könne, die geeignet waren, seine Zweifel auszuräumen. Nicht zuletzt der Umstand, daß es dem Kläger ersichtlich Schwierigkeiten bereitete, seine Vorstellungen, Gedanken und Empfindungen in Worte zu fassen, sowie sein Unvermögen, seine Entwicklung außenstehenden Personen nachvollziehbar darzulegen, hätten das Gericht veranlassen müssen, zusätzlich auch seine beiden Freunde sowie seine Schwester zu vernehmen. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts hatte der Kläger eine Entwicklung geschildert, die zwar schon während der Ableistung seines Wehrdienstes bei ihm zu der Überzeugung geführt hatte, keinen Waffendienst leisten und keinen Menschen mit der Waffe töten zu können, die aber erst geraume Zeit nach seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr den Endpunkt erreicht hatte, daß er als Konsequenz seiner Überzeugung förmlich einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer stellte. Gerade deshalb konnte seine Darstellung aber - entgegen der Würdigung durch das Verwaltungsgericht - um so überzeugender sein, jedenfalls dann, wenn sie durch die Aussage von Zeugen bestätigt wurde, die den Kläger persönlich kannten, seine Entwicklung beobachtet und in Gesprächen mit ihm seine Gedanken und Empfindungen erfahren hatten. (Zu den Fällen, in denen die Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe am Ende einer längeren Entwicklung steht, vgl. BVerwGE 81, 294.)

12

Im einzelnen hatte der Kläger aus der Zeit seines Dienstes bei der Bundeswehr eine schwere seelische Belastung (erst) als Folge seines Wachdienstes mit Waffe und scharfer Munition geschildert, andererseits war ihm diese unmittelbare seelische Belastung dadurch genommen worden, daß er auf seine Bitte hin fortan im Küchendienst eingesetzt wurde. Insofern erscheint es durchaus möglich und nachvollziehbar, daß er die Frage, ob er als Konsequenz seiner seelischen Belastung durch den Zwang zum Waffendienst den Kriegsdienst mit der Waffe förmlich verweigern, d.h. einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer stellen müsse, nach seiner tatsächlichen Suspendierung vom Waffendienst zunächst vor sich herschob und sich zu einem förmlichen Antrag erst aufraffte, nachdem er - längere Zeit nach seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr - eingehende Gespräche mit seinen Freunden geführt hatte und von diesen in seiner Einstellung bestärkt worden war. Alles dies hätten die vom Kläger als Zeugen benannten Personen aufgrund der mit ihm geführten Gespräche möglicherweise aus eigenem Wissen und eigener Anschauung bestätigen und derart die Zweifel des Gerichts daran, daß er die von ihm behauptete Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe auch tatsächlich getroffen habe, ausräumen können.

13

Nach alledem hat das Verwaltungsgericht durch das Unterlassen der Vernehmung der vom Kläger als Zeugen benannten Personen seine Aufklärungspflicht, § 86 Abs. 1 VwGO, verletzt. Auch beruht das Urteil auf diesem Verfahrensfehler, weil nicht auszuschließen ist, daß die von den Zeugen zu bekundenden Tatsachen die Zweifel des Gerichts an einer Gewissensentscheidung des Klägers ausgeräumt und derart dem Anerkennungsbegehren des Klägers zum Erfolg verhelfen hätten. Wegen der festgestellten Verletzung von Bundesrecht ist das angefochtene Urteil gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

14

Da die Revision - mit dieser Maßgabe - bereits aus diesem Grund Erfolg haben muß, kann dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung außerdem in Verletzung von § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO von einem unrichtigen oder/und unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist.

15

Die vom Kläger mit der Revision weitergehend begehrte Feststellung durch den Senat, daß er berechtigt sei, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, ist dem Senat insbesondere deshalb nicht möglich, weil es zunächst einmal die Aufgabe des Verwaltungsgerichts als Tatsacheninstanz ist, den entscheidungserheblichen Sachverhalt festzustellen und zu würdigen, und weil das Verwaltungsgericht, nicht zuletzt im Hinblick auf die festgestellte Verletzung seiner Aufklärungspflicht, möglicherweise eine weitere Beweisaufnahme für erforderlich hält, um über das Anerkennungsbegehren des Klägers abschließend entscheiden zu können.

16

Hinsichtlich der Auswirkungen der Änderung des § 113 Abs. 2 VwGO durch das Vierte Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung - 4. VwGOÄndG - vom 17. Dezember 1990, BGBl. I S. 2809, wird auf das Urteil des Senats vom 29. Juni 1992 - BVerwG 6 C 11.92 - hingewiesen. Danach ist die in der früheren Fassung der Vorschrift enthalten gewesene Ermächtigung für das Verwaltungsgericht, anstelle des zuständigen Prüfungsgremiums selbst die Feststellung über die Berechtigung des Wehrpflichtigen zur Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe zu treffen, entfallen mit der Folge, daß für das Anerkennungsbegehren nunmehr die Verpflichtungsklage die richtige Klageart ist.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Niehues
Nettesheim
Ernst
Seibert
Albers