Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.04.1989, Az.: BVerwG 8 C 65.88
Frist für die Begründung der Revision; Anforderungen an einen Schriftsatz zur Begründung einer Revision; Zuständigkeit für das Mietpreisrecht; Anforderungen des für die Geschäftsverteilung rechtsverbindlichen Abstraktionsprinzips
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.04.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 65.88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 19330
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 01.06.1988 - AZ: 7 B 19.88
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. April 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. David und Prof. Dr. Driehaus
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Beigeladenen gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 1. Juni 1988 wird verworfen.
Die Beigeladenen tragen die Kosten des Revisionsverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.231,20 DM festgesetzt.
Gründe
Die Revision der Beigeladenen ist unzulässig und deshalb zu verwerfen (§§ 143, 144 Abs. 1 VwGO).
Es bestehen bereits Zweifel, ob die Revision in der gesetzlichen Frist begründet worden ist. Die Frist für die Begründung der Revision endete mit dem 3. Oktober 1988 (§ 139 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der die Revisionsbegründung enthaltende Schriftsatz des Prozeßbevollmächtigten der Beigeladenen vom 3. Oktober 1988 trägt den Eingangsstempel des Bundesverwaltungsgerichts mit dem Datum des 4. Oktober 1988. Ob die schriftliche Versicherung des Prozeßbevollmächtigten, er habe die Revisionsbegründung am 3. Oktober 1988 zwischen 19.00 und 20.00 Uhr persönlich in den Nachtbriefkasten des Bundesverwaltungsgerichts eingeworfen, zur Annahme der Fristwahrung führt, kann offenbleiben. Denn die Revision ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil der Schriftsatz vom 3. Oktober 1988 nicht den Anforderungen entspricht, die § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO an die Begründung der Revision stellt.
Mit der ohne Zulassung eingelegten Revision machen die Beigeladenen geltend, das erkennende Berufungsgericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 133 Nr. 1 VwGO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die zulassungsfreie Verfahrensrevision nur dann statthaft, wenn die Revisionsbegründungsschrift Tatsachen enthält, aus denen sich - ihre Richtigkeit unterstellt - der gerügte wesentliche Verfahrensmangel ergibt, d.h., wenn der Verfahrensmangel schlüssig vorgetragen ist (vgl. z.B. Beschluß vom 14. Januar 1986 - BVerwG 6 C 35.84 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 62 S. 41). Daran fehlt es. Die Beigeladenen tragen im wesentlichen vor: Für das Geschäftsjahr 1986 sei für das Mietpreisrecht der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts zuständig gewesen. Im Geschäftsjahr 1987 sei die Zuständigkeit für das Mietpreisrecht wie folgt aufgeteilt worden: 4. Senat: Eingänge bis 30. April 1987; 5. Senat: Eingänge ab 1. Mai 1987. Für das Geschäftsjahr 1988 habe das Präsidium die Zuständigkeit für das Mietpreisrecht wie folgt festgelegt: 4. Senat: Eingänge bis 30. April 1986 (richtig: 30. Juni 1986); 7. Senat: alle übrigen Mietpreissachen. Für die Entscheidung, nur die bis zu dem bezeichneten Zeitpunkt beim 4. Senat anhängig gewordenen Sachen dem 4. Senat zu belassen, alle übrigen anhängigen Mietpreissachen dagegen einem anderen Senat zuzuweisen, seien sachliche Gründe nicht ersichtlich. Aus den eingesehenen Unterlagen über die Beschlüsse der Geschäftsverteilung ergebe sich kein Anhaltspunkt dafür, ob erwogen worden sei, die anhängigen Verfahren gemäß § 21 e Abs. 4 GVG beim bisherigen Senat zu belassen. Es bestehe der Eindruck, daß diese Verfahren von interessierter Seite weitergegeben worden seien. Infolge dieser Geschäftsverteilung habe sich die bislang stabile Rechtsprechung auf dem Gebiet des Mietpreisrechts offenbar geändert. Mit diesem Vorbringen stützen die Beigeladenen ihre Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts lediglich auf Vermutungen. Sie tragen keine Tatsachen vor, aus denen sich begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beschlusses des Präsidiums ergeben könnten. Es ist nicht schlüssig dargetan, das Präsidium habe bei Ausübung des ihm zustehenden pflichtgemäßen Ermessens willkürlich gehandelt. Die lediglich "auf Verdacht" erhobene Verfahrensrüge, hinsichtlich deren es an einer den Beigeladenen obliegenden Aufklärung durch zweckentsprechende Ermittlungen fehlt (vgl. Beschluß vom 26. März 1982 - BVerwG 9 CB 1019.81 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 36 S. 9 <10>), ist mithin unzulässig.
Im übrigen weist der beschließende Senat darauf hin, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts § 21 e Abs. 1 GVG nicht verbietet, durch den jährlichen Geschäftsverteilungsplan bereits anhängige Sachen einem anderen Spruchkörper zuzuweisen als dem, bei dem sie anhängig geworden sind; das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) wird dadurch nicht berührt (Urteil vom 21. November 1978 - BVerwG 1 C 33.78 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 22 S. 14 <15 f.>). Den Anforderungen des für die Geschäftsverteilung rechtsverbindlichen Abstraktionsprinzips, nach dem der Geschäftsverteilungsplan die Aufgaben nach allgemeinen, abstrakten und sachlich-objektiven Merkmalen, also nicht speziell, sondern generell verteilen muß (Urteil vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 CB 4.86 - Buchholz 300 § 21 e GVG Nr. 17 S. 21 <25>), ist hier genügt. Das Abstraktionsprinzip schließt nicht aus, bei der Neuverteilung zu Beginn eines Geschäftsjahres Sachen eines Rechtsgebiets, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums des abgelaufenen (oder des diesem vorangegangenen) Geschäftsjahres eingegangen sind, zur gleichmäßigen Auslastung der Spruchkörper einem anderen als dem bisher zuständigen Spruchkörper zuzuweisen (Urteil vom 30. Oktober 1984 - BVerwG 9 C 67.82 - Buchholz 300 § 21 e GVG Nr. 12 S. 9 <13>). Schließlich entbehrt die Vermutung der Beigeladenen, das Präsidium habe keine Erwägungen im Sinne des § 21 e Abs. 4 GVG angestellt, jeder Grundlage. Buchstabe I des Geschäftsverteilungsplans für das Jahr 1988, den der Prozeßbevollmächtigte der Beigeladenen nach seinem Vortrag eingesehen hat, lautet: "Sämtliche neu verteilten Sachen gehen in ihrem derzeitigen Bearbeitungszustand, auch soweit sie bereits votiert sind, auf den ab 1. Januar 1988 zuständigen Senat über. Ausgenommen sind solche Sachen, die terminiert sind oder in denen schon eine mündliche Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin stattgefunden hat." Aus dieser Anordnung wird deutlich, daß das Präsidium geprüft hat, ob und inwieweit ein Spruchkörper, der in einer Sache tätig geworden ist, für diese nach der Änderung der Geschäftsverteilung zuständig bleiben soll.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.231,20 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf §§ 13 f. GKG.
Dr. David
Prof. Dr. Driehaus