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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.03.1988, Az.: BVerwG 7 C 99.86

Verfassungsmäßigkeit; Private Ersatzschulen; Regelförderung; Ersatzschulwesen; Voller Klassenzug; Zwei Jahrgänge; Abschlussprüfungen; Kostenbelastung; Gründung von Privatschulen; Praktische Verhinderung; Institution; Evidente Bedrohung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.03.1988
Aktenzeichen
BVerwG 7 C 99.86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 12576
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 18.12.1985 - AZ: 7 B 83 A.2460
VG Augsburg - 24.06.1983 - AZ: 3 K 82 A.759

Fundstellen

  • BVerwGE 79, 154 - 162
  • DVBl 1988, 587-590 (Volltext mit amtl. LS)
  • DokBer. A 1988, 203-208
  • DÖV 1988, 1057-1059
  • DÖV 1990, 506
  • JA 1989, 157-160
  • JuS 1989, 1010-1012
  • NJW 1988, 3223 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1988, 930-933 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ-RR 1988, 31 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Der privatschulfördernde Gesetzgeber braucht einer im Aufbau befindlichen Ersatzschule von der Aufnahme des genehmigten Schulbetriebs bis zur vollen Errichtung des Klassenzugs (Aufbauphase) nicht die zur Sicherung der Institution des Privatschulwesens vorgesehene Regelförderung zukommen zu lassen. Er ist jedoch zur Förderung verpflichtet, wenn die Institution des Privatschulwesens dadurch evident bedroht ist, daß aus Kostengründen praktisch keine Privatschulen mehr gegründet werden.

Redaktioneller Leitsatz

Die gesetzliche Vorschrift ist verfassungskonform, wonach private Ersatzschulen, die neu gegründet sind, erst dann in die Regelförderung für das Ersatzschulwesen einbezogen werden, wenn der volle Klassenzug aufgebaut ist und zwei Jahrgänge die Abschlußprüfungen erfolgreich absolviert haben; dies gilt nicht, wenn dadurch praktisch wegen der Kostenbelastung die Gründung von Privatschulen verhindert wird und das Privatschulwesen als Institution evident bedroht wird.

In dem Rechtsstreit
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 1988
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling, Seebass, Dr. Gaentzsch und Dr. Paetow
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Dezember 1985 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin betreibt in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins eine genehmigte Waldorfschule, deren Gymnasialzug noch im Aufbau begriffen ist. Sie möchte in dem Umfang durch staatliche Finanzhilfen gefördert werden, in dem der Beklagte den Trägern voll ausgebauter Schulen auf gesetzlicher Grundlage Pflichtleistungen erbringt. Einen Antrag des Funktionsvorgängers der Klägerin, des Waldorfschulvereins Augsburg e.V., auf volle Föderung des Gymnasialzugs nach dem bayerischen Privatschulleistungsgesetz lehnte das Kultusministerium mit der Begründung ab, daß eine Waldorfschule nach ihrem eigenen Selbstverständnis nicht staatlich anerkannt und förderungsrechtlich nicht früher berücksichtigt werden könne als anerkannte Ersatzschulen, nämlich nicht vor vollem Aus- und Aufbau sowie wiederholt durchgeführten Abschlußprüfungen. Auf die Klage des Waldorfschulvereins, an dessen Stelle die Klägerin im Wege einer als sachdienlich erachteten Klageänderung in das Verfahren eingetreten ist, verpflichtete das Verwaltungsgericht den Beklagten, nach Art. 1 Abs. 1 des Privatschulleistungsgesetzes für die jeweils bestehenden Klassen der Jahrgangsstufen 5 bis 12 Finanzhilfe zu gewähren.

2

Auf die Berufung des Beklagten wies der Verwaltungsgerichtshof die Klage ab. Zur Begründung führte er aus: Ein Förderungsanspruch unmittelbar auf der Grundlage von Verfassungsrecht bestehe nicht. Hinsichtlich des bayerischen Verfassungsrechts habe dies der Bayerische Verfassungsgerichtshof bindend entschieden (Entscheidung vom 7. November 1984 - Vf 20 VII/83 - <VGH n.F. 37, 148 = BayVBl. 1985, 429 = NVwZ 1985, 481>). Auch das Grundgesetz vermittele der einzelnen Privatschule keinen Anspruch auf Förderungsleistungen. Art. 7 Abs. 4 GG sei lediglich der Auftrag an die Landesgesetzgeber zu entnehmen, Förderungsregelungen zu treffen, die zur Erhaltung der Institution des privaten Ersatzschulwesens als solcher erforderlich seien. Das als Rechtsgrundlage allein in Betracht kommende Privatschulleistungsgesetz gewähre der Klägerin keinen Anspruch auf volle Förderung. Das Privatschulleistungsgesetz sei insoweit auch verfassungsgemäß. Art. 7 Abs. 4 GG werde durch eine auf die Gewährung freiwilliger Leistungen beschränkte Förderung nicht voll ausgebauter privater Gymnasien nicht verletzt. Der bayerische Staat habe 1985 etwas mehr als 150 private Gymnasien und Realschulen, darunter fünf nicht staatlich anerkannte Schulen mit gesetzlich festgelegten Zuschüssen in Höhe von 225 Mio DM gefördert. Die Zuschüsse seien beträchtlich angestiegen; im Jahre 1955 hätten sie sich noch auf 7,6 Mio DM belaufen. Nicht in die Regelförderung fallende Schulen, darunter die Klägerin, seien 1982 mit 730.000 DM, zwei Jahre später bereits mit 2,7 Mio DM gefördert worden. Diese Verteilung der gesetzlichen Förderungsmittel und ihre gesetzlichen Grundlagen seien verfassungsgemäß, wobei von einem weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Bereich der Privatschulförderung auszugehen sei. Es sei Sache des Haushaltsgesetzgebers, über den möglichst intensiven Einsatz der verfügbaren Mittel zu entscheiden. So gesehen sei es nicht zu beanstanden, wenn die vorhandenen Finanzmittel vor allem zur Sicherung des Bestandes der voll ausgebauten Schulen verwendet würden. Der allgemeine Schülerrückgang, fiskalische Interessen an einem vertretbaren staatlichen Schulaufwand sowie das mit der Gründung einer Schule verbundene wirtschaftliche Risiko gäben Gründe ab, aus denen die Entscheidung des Gesetzgebers, Schulen erst nach einer Bewährungsfrist zu fördern, nicht zu beanstanden sei. Ein bereits mit der Erteilung der Genehmigung einsetzender Leistungsanspruch neugegründeter Schulen greife allenfalls dann Platz, wenn ohne eine solche Förderung Neugründungen nicht mehr möglich erscheinen sollten. Für eine derartige Befürchtung ergäben sich jedoch keine Anhaltspunkte. Das Verbot der Sonderung der Schüler nach den elterlichen Besitzverhältnissen in Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG werde durch das von der Klägerin erhobene Schulgeld nicht verletzt. Auch der Gleichheitssatz verpflichte zu keiner früheren Förderung. Es sei nicht sachwidrig, den Beginn der Förderung bei allen privaten Schulen gleichmäßig davon abhängig zu machen, daß die Schule über einen bestimmten Zeitraum des Aufbaus hinaus betrieben werde. Ein fester Maßstab zur Bestimmung der Karenzzeit sei Art. 7 Abs. 4 GG nicht zu entnehmen; die Grenze müsse jedenfalls bei einem Zeitraum liegen, der Neugründungen nicht unmöglich mache. Ob diese Grenze bei einer Karenzzeit von sechs Jahren ohne jede weitere freiwillige Leistung während dieser Zeit eingehalten sei, erscheine nicht unbedenklich, sei jedoch nicht zu entscheiden, weil der Klägerin zunächst freiwillig geleistete Zuschüsse zugeflossen seien. Nach den vorgelegten Unterlagen zur Finanzlage liege die Mehrbelastung infolge fehlender staatlicher Vollförderung in einer Größenordnung, die für eine Übergangszeit nicht als unzumutbar und deshalb nicht als geeignet erscheine, Neugründungen generell zu verhindern.

3

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die durch Senatsbeschluß zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung des Grundrechts der Privatschulfreiheit nach Art. 7 Abs. 4 GG und trägt hierzu vor: Mit der gesetzlich vorgesehenen Karenzzeit verweigere der Beklagte seine im Grundgesetz verankerte Förderungspflicht. Die finanziellen Belastungen der Elternschaft im Stadium des Aufbaus der Schule seien nach ihrem Umfang existenzgefährdend für die Klägerin und unzumutbar für die in der Klägerin zusammengefaßten Eltern; sie verhinderten die Entstehung neuer Schulen. Die gesetzlich vorgesehene Karenzzeit sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht damit zu rechtfertigen, daß sie zum Schutz vor Subventionsverlusten durch Risikogründungen notwendig sei. Die vom Elternwillen getragene Gewähr des Fortbestands der Schule sei längst vor Ablauf der Karenzzeit nachgewiesen. Mit anerkannten Ersatzschulen seien Waldorfschulen förderungsrechtlich nicht zu vergleichen; die Gleichbehandlung mit jenen Schulen verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Unvereinbar mit dem Gleichheitsgrundsatz sei es auch, die freiwilligen Zuschüsse in der Höhe des Jahres 1983 einzufrieren. Gegenüber den voll ausgebauten Schulen mit stabilen Klassen- und Schülerzahlen würden die im Aufbau befindlichen Schulen auch dadurch gleichheitswidrig benachteiligt, daß der Zuschuß nach Maßgabe der statistischen Daten des vorletzten Haushaltsjahres bemessen werde. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Privatschulgesetz der Freien und Hansestadt Hamburg vom 8. April 1987 bestätige die Unzulässigkeit von Karenzzeiten oder Förderungssperren. Die vom Bundesverfassungsgericht statuierte staatliche Förderungspflicht setze mit dem Beginn des genehmigten Schulbetriebs ein. Die nach der verfassungsgerichtlichen Entscheidung nicht zu subventionierende Anfangsfinanzierung betreffe diejenigen Aufwendungen, die für die Erarbeitung einer Konzeption, für den Erwerb und die Instandsetzung von Räumlichkeiten und Einrichtungen sowie für die Anstellung von Lehrern in der Zeit vor der Genehmigung der Schule getätigt werden müßten.

4

Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

5

II.

Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsurteil verletzt nicht Bundesrecht.

6

Der angefochtenen Entscheidung liegt der im Berufungsurteil näher ausgeführte Rechtsstandpunkt zugrunde, daß ein Anspruch des Trägers privater Ersatzschulen auf Gewährung staatlicher Förderung durch finanzielle Leistungen unmittelbar aus der die Privatschulfreiheit schützenden Grundrechtsverbürgung des Art. 7 Abs. 4 GG nicht herzuleiten sei. Als Rechtsgrundlage der von der Klägerin beanspruchten Regelförderung nach dem bayerischen Privatschulleistungsgesetz in den Fassungen der Bekanntmachung vom 14. März 1966 (GVBl. S. 115) und des Haushaltsgesetzes 1983/1984 vom 21. Juli 1983 (GVBl. S. 508) komme mithin allein dieses Gesetz in Betracht. Versage das Privatschulleistungsgesetz den geltend gemachten Anspruch verfassungswidrig, so sei nach Art. 100 Abs. 1 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts herbeizuführen. Die Sache sei indes zur Abweisung der Klage reif; denn dadurch, daß das Privatschulleistungsgesetz die Schule der Klägerin als eine noch im Aufbau begriffene private Schule nicht in die den voll ausgebauten Schulen zukommende Regelförderung einbeziehe, werde Art. 7 Abs. 4 GG nicht verletzt.

7

1.

Die angefochtene Entscheidung geht in Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats davon aus, daß dem Ersatzschulträger aus der "verfassungsrechtlich verankerten Notwendigkeit und Verpflichtung des Staates, die Einrichtung der privaten Ersatzschulen zu erhalten" (BVerwGE 27, 360 <364>[BVerwG 22.09.1967 - VII C 71/66];  70, 290 <292>[BVerwG 30.11.1984 - 7 C 66/82]), ein im Verwaltungsrechtsweg verfolgbarer Anspruch auf finanzielle Förderung nach Maßgabe des jeweiligen Leistungsgesetzes erwächst, das seinerseits daran zu messen ist, was an staatlicher Hilfe zur Erhaltung der Institution des Ersatzschulwesens erforderlich ist. Die in Art. 7 Abs. 4 GG begründete sozialstaatliche Einstandspflicht, die den für die Schulgesetzgebung ausschließlich zuständigen Ländern aufgibt, das private Ersatzschulwesen neben dem öffentlichen Schulwesen zu fördern und in seinem Bestand zu erhalten (BVerfGE, Urteil vom 8. April 1987 - 1 BvL 8 und 16/84 - <NJW 1987, 2359 [BVerfG 08.04.1987 - 1 BvL 8/84]>), erschöpft sich nicht in einem Gesetzgebungsauftrag des Grundgesetzes an die Länder, von dem der einzelne Ersatzschulträger nur in der Form des Rechtsreflexes ohne eigene Berechtigung betroffen wäre. Sie begünstigt vielmehr zugleich den Ersatzschulträger in seiner grundrechtlichen Position. Dem Ersatzschulträger kommt aus Art. 7 Abs. 4 GG das Recht zu, am staatlichen Schutz durch materielle Hilfen beteiligt zu werden, die es ermöglichen, die Institution des Ersatzschulwesens lebensfähig zu erhalten. Sein eigenes Interesse daran, daß dem Ersatzschulwesen diejenige staatliche Hilfe zuteil wird, die es zu seiner Erhaltung als Institution benötigt, ist grundrechtlich geschützt.

8

Dem Verwaltungsgerichtshof ist weiter darin beizupflichten, daß er - bei unterstellter Verfassungswidrigkeit des Privatschulleistungsgesetzes - die von der Klägerin beanspruchten finanziellen Zuschußleistungen nicht unmittelbar in der Grundrechtsverbürgung des Art. 7 Abs. 4 GG begründet sieht. Für die auch dem Grundrechtsinhaber des Art. 7 Abs. 4 GG gewährleistete Existenzfähigkeit des Ersatzschulwesens hat der Gesetzgeber Sorge zu tragen. An ihn ist der Auftrag der Verfassung gerichtet, das Ersatzschulwesen durch fördernde Regelungen abzusichern, wenn anderenfalls dessen Bestand als Institution evident gefährdet wäre (BVerfG a.a.O.). Ist es aber Sache des Gesetzgebers, Art und Maß der nötigen Förderung näher zu bestimmen, so kommt ein die gesetzlichen Regelungen ersetzender oder ergänzender verfassungsunmittelbarer Leistungsanspruch des Ersatzschulträgers nicht in Betracht. Soweit sich seiner bisherigen Rechtsprechung zur Privatschulsubventionierung (BVerwGE 23, 347;  27, 360[BVerwG 22.09.1967 - VII C 11/67];  70, 290 [BVerwG 30.11.1984 - 7 C 66/82];  74, 134 [BVerwG 11.04.1986 - 4 C 51/83];  ferner Urteil vom 4. Juli 1969 - BVerwG 7 C 28.68 - <Buchholz 11 Art. 7 Abs. 4 GG Nr. 8> und Beschluß vom 30. März 1973 - BVerwG 7 B 39.72 - <Buchholz Art. 7 Abs. 4 GG Nr. 14>) etwas anderes entnehmen läßt, hält der Senat nicht daran fest. Das ändert aber nichts daran, daß das Recht des Privatschulträgers, verfassungsgemäß gefördert zu werden, sich im Verhältnis zum Förderungspflichtigen darin niederschlägt, daß er bei Verfassungswidrigkeit wegen fehlender oder unzureichender Regelungen Leistungen nach Maßgabe einer noch zu erlassenden verfassungsgemäßen Regelung beanspruchen und diesen Anspruch im Verwaltungsrechtsweg geltend machen kann. Erweist sich aufgrund einer nach Art. 100 Abs. 1 GG, §.80 BVerfGG einzuholenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, daß der klagende Privatschulträger durch ein die Förderungshilfe regelndes Gesetz verfassungswidrig benachteiligt wird, so ist das aus Gründen der Vorlage ausgesetzte Verfahren wieder aufzunehmen, sobald der Gesetzgeber eine die festgestellte Verfassungswidrigkeit korrigierende Regelung getroffen hat; der Klageanspruch wird durch diese Regelung abschließend bestimmt.

9

2.

Art. 7 Abs. 4 GG wird durch das bayerische Privatschulleistungsgesetz in seiner Anwendung durch den Verwaltungsgerichtshof nicht verletzt.

10

Der Verwaltungsgerichtshof stützt seine Entscheidung über die von der Klägerin beanspruchte Regelförderung auf das - durch das Bayerische Schulfinanzierungsgesetz vom 24. Juli 1986 (GVBl. S. 169) mit Wirkung ab 1. Januar 1987 außer Kraft gesetzte - Privatschulleistungsgesetz, dem es hinsichtlich seiner bis zum 31. Dezember 1982 geltenden Fassung durch Auslegung und hinsichtlich der Folgezeit seiner Wortfassung entnimmt, daß die von der Klägerin betriebene Waldorfschule erst nach ihrem vollen Ausbau und zwei erfolgreichen Abschlußprüfungen zu fördern ist. Art. 7 Abs. 4 GG verlange nicht, neugegründete Schulen von Anfang an zu fördern. Der Beklagte sei mit seinem System, Pflichtleistungen nach dem Privatschulleistungsgesetz an voll ausgebaute und freiwillige Leistungen an Schulen im Aufbau vorzusehen, seiner verfassungsrechtlichen Verpflichtung, das Privatschulwesen finanziell zu gewährleisten, in noch hinreichender Weise nachgekommen. Dem hält die Klägerin zu Unrecht entgegen, daß die verfassungsrechtliche Förderungspflicht vom ersten Tage des genehmigten Betriebs der Schule an wirksam und eine Karenzzeit, in der im Aufbau befindlichen Schulen ein Rechtsanspruch auf Förderung nicht zugestanden werde, mithin unzulässig sei. Das ergibt sich aus den folgenden, an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Privatschulfreiheit anknüpfenden Erwägungen.

11

Die Grundrechtsverbürgung der Privatschulfreiheit in Art. 7 Abs. 4 GG beschränkt sich nicht darauf, das Ersatzschulwesen gegen seine rechtliche Abschaffung oder Aushöhlung zu sichern. Sie verpflichtet die für das Schulwesen zuständigen Landesgesetzgeber darüber hinaus, das Ersatzsohulwesen als Institution im Räume der Gesellschaft tatsächlich lebensfähig zu erhalten. Ein komplementärer Anspruch des einzelnen darauf, ihm die Voraussetzungen zur Rechtsausübung zu verschaffen, steht der in Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG verbürgten Freiheit zur Errichtung von privaten Schulen jedoch nicht zur Seite. Die finanziellen Lasten und unternehmerischen Risiken, die durch die Gründung einer privaten Schule notwendigerweise verursacht werden, nimmt das Grundgesetz dem Ersatzschulträger nicht ab. Es gleicht mit seiner Schutz- und Handlungspflicht allein den Nachteil aus, den das Privatschulwesen erleidet, weil es den in Art. 7 Abs. 4 Satz 2 bis 4 GG normierten verfassungsrechtlichen Genehmigungserfordernissen unterworfen ist, die ohne Hilfe des Staats auf die Dauer nicht eingehalten werden können. Das Ersatzschulwesen als Institution ist dabei Schutzobjekt; an seinen existentiellen Bedürfnissen orientiert sich der Umfang der verfassungsrechtlich gebotenen Förderung. Der Gesetzgeber, der über Art und Ausmaß der staatlichen Förderung des Ersatzschulwesens entscheidet, wird darum durch Art. 7 Abs. 4 GG in seinem Gestaltungsspielraum nur dahin begrenzt, daß er das Ersatzschulwesen als Institution existenzfähig erhalten muß. Weitergehende staatliche Hilfen zur Verminderung des Unternehmerrisikos, das sich aus der Errichtung einer privaten Schule ergibt, sind aus Art. 7 Abs. 4 GG auch nicht im Hinblick darauf abzuleiten, daß der Ersatzschulträger sein Unternehmen in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe, der Erteilung von Schulunterricht, und nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung betreibt. Das Selbstbestimmungsrecht privater Schulen, das sich in deren Freiheit zu eigenen, von den öffentlichen Schulen unabhängigen Erziehungsformen und Lehrinhalten äußert, muß gleichwohl unternehmerisch verwirklicht werden. Die Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 GG sind dementsprechend vorrangig mit privaten Eigenmitteln zu erfüllen. Die staatliche Förderungspflicht ist wegen der im Grundgesetz angelegten Eigenverantwortung der Bürger zur Gestaltung ihrer Freiheitsräume subsidiär. Im Spannungsfeld zwischen dem auf Unabhängigkeit von staatlichen Einflußnahmen gerichteten Freiheitsrecht aus Art. 7 Abs. 4 GG und der staatlichen Einwirkung in Form von finanzieller Unterstützung, die zur Ausübung des Grundrechts unter Beachtung der grundgesetzlichen Genehmigungsvoraussetzungen unvermeidlich ist, ist der Freiheitsstatus das tragende Element und die staatliche Förderung nur das Mittel zu dessen Entfaltung, das von Verfassungs wegen nicht mehr als unvermeidlich beansprucht werden kann.

12

a)

Von dieser Verfassungslage her kann die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs, die grundrechtlich gebotene Förderung des Privatschulwesens setze nicht bereits mit dem Beginn des genehmigten Schulbetriebs ein, nicht beanstandet werden.

13

Der Träger einer neuerrichteten Schule begibt sich in Konkurrenz mit den vorhandenen Schulen. Sein Unterrichtsangebot muß sich im Wettbewerb mit demjenigen anderer Schulen bewähren. Es ist erst noch der - auch bei einem in der Schulpraxis erprobten pädagogischen Konzept wie dem der Waldorfschulen nötige - Nachweis zu erbringen, daß die Schule von der Elternschaft ihres Einzugsbereichs auf Dauer angenommen wird. Das Unternehmenswagnis, das der Schulträger mit der Errichtung einer Schule eingeht, wird von der Schutzpflicht aus Art. 7 Abs. 4 GG nicht abgedeckt. Der Schulträger hat es vielmehr als Freiheitsrisiko in erster Linie selbst zu tragen. Deshalb erschöpfen sich die Leistungen der Anfangsfinanzierung, die neben den Investitionskosten zu den vom Schulträger selbst zu tragenden zumutbaren Eigenleistungen gehören (BVerfG a.a.O.), nicht in den vor Aufnahme des genehmigten Schulbetriebs anfallenden Aufwendungen, zumal da diese im Verhältnis zu den Gesamtkosten der Finanzierung im Stadium des Schulaufbaus einschließlich der Investitionen vergleichsweise unbedeutend sind. Daß das Bundesverfassungsgericht unter Anfangsfinanzierung etwas anderes, nämlich allein die nichtinvestiven Kosten des Ersatzschulträgers vor Aufnahme des Schulbetriebs verstanden haben sollte, kann übrigens auch wegen seines Hinweises zur näheren Bestimmung dieses Begriffs auf die Senatsentscheidung vom 22. September 1967 - BVerwG 7 C 71.66 - (BVerwGE 27, 360) nicht angenommen werden. Der erkennende Senat hat dort entschieden, daß staatliche Hilfe bundesverfassungsrechtlich nur für die Erhaltung (Unterhaltung) des Unternehmens der Schule zu gewähren und der Staat erst dann einzugreifen verpflichtet sei, wenn sich die einzelne Ersatzschule wirtschaftlich bedenklich entwickele. Kam hiernach ein Anspruch auf staatliche Hilfe vom Anfang des Schulbetriebs an schon nach der früheren Senatsrechtsprechung nicht in Betracht, so kann er auf der Grundlage einer Hilfepflicht, deren Schutzobjekt nicht die einzelne Schule, sondern der Bestand der Institution des Privatschulwesens ist, erst recht nicht in Erwägung gezogen werden.

14

b)

Das bayerische Privatschulleistungsgesetz erweist sich auch insofern als verfassungsgemäß, als der Verwaltungsgerichtshof aus seinen Regelungen folgert, daß die Klägerin nicht vor dem vollen Ausbau ihres gymnasialen Klassenzugs und erfolgreichen Abschlußprüfungen in zwei Schuljahrgängen in Höhe der im Gesetz vorgesehenen Regelförderung zu subventionieren ist.

15

Nach dem zu a) Gesagten setzt die verfassungsrechtliche Förderungspflicht zwar nicht bereits mit dem Zeitpunkt ein, in dem der genehmigte Betrieb der Schule aufgenommen wird. Andererseits steht aber die Entscheidung des Gesetzgebers, ab wann die volle, durch die Unternehmerlast der Anfangsfinanzierung nicht länger eingeschränkte Förderung beginnt, auch nicht in dessen ungebundenem Ermessen. Die aus Gründen der Anfangsfinanzierung vertretbar erscheinende Karenzzeit unterliegt vielmehr nach der Natur der Sache einer äußersten Begrenzung, die ohne besondere Rechtfertigung nicht zu überschreiten ist. Mit der Vervollständigung des Klassenzugs tritt die Schule aus dem vom Unternehmerrisiko geprägten Stadium ihres Aufbaus heraus. Sie ist ein vollständiges Glied des privaten Ersatzschulwesens geworden. Sie ist infolgedessen auch in dessen Förderschutz in vollem Umfang einzubeziehen.

16

Von daher bedarf die zusätzliche Förderungsvoraussetzung des Privatschulleistungsgesetzes, wonach zwei Schuljahrgänge erfolgreich geprüft worden sein müssen, als Anlaß weiterer Verzögerung der Förderung einer Begründung, die erkennen läßt, daß auch dies noch der sachgerechten Abgrenzung der Unternehmersphäre des Ersatzschulträgers von der Fördersphäre des Staates dient. Eine solche verfassungsrechtlich eben noch hinnehmbare Rechtfertigung bietet der vom Verwaltungsgerichtshof ermittelte Gesetzeszweck. Solange eine Schule keine erfolgreichen Abschlußprüfungen vorweisen könne, habe sie ihre Leistungsfähigkeit und damit den Erfolg des Schulbesuchs nicht sicher nachgewiesen. Investitionen des Schulträgers und schulaufsichtliche Genehmigung beruhten auf Erwartungen, deren Erfüllung am Publikumszuspruch allein nicht abzulesen sei. Das Erfordernis erfolgreicher Abschlußprüfungen stelle mithin den möglichst sinn- und wirkungsvollen Einsatz staatlicher Förderungsmittel sicher. Damit zielt der bayerische Gesetzgeber auf eine sparsame und effiziente Verwendung der Haushaltsmittel zu Privatschulsubventionen, die die Karenzzeit zwar noch einmal nicht unerheblich verlängert und damit bis zur Grenze des dem Ersatzschulträger Zumutbaren geht, die aber andererseits unter Berücksichtigung der an die Klägerin gewährten freiwilligen Zuschußleistungen nicht unverhältnismäßig ist und deshalb hingenommen werden muß.

17

c)

Ob die im Privatschulleistungsgesetz normierte Karenzzeit verfassungsmäßig ist, hängt schließlich weiter davon ab, daß aus ihrer Handhabung keine evidente Bedrohung des Privatschulwesens im Geltungsbereich der Regelung folgt. Vor einer solchen Situation stünde das Privatschulwesen in Bayern, wenn - wie es der Verwaltungsgerichtshof zutreffend beschreibt - eine angemessene Erneuerung des Privatschulwesens insgesamt und damit die Erhaltung der Institution des Privatschulwesens nicht mehr möglich wäre, weil die Gesetzeslage die Entstehung neuer Schulen praktisch unmöglich macht. Die fehlende oder, wie im Falle der Klägerin, erheblich eingeschränkte Förderung der Aufbauphase müßte zu einer faktischen Gründungssperre führen, die an die Lebensfähigkeit des Privatschulwesens als ganzen rührt. Der Tatbestand einer evidenten Existenzbedrohung, verursacht durch eine "Versteinerung" des Privatschulwesens, die auf ein Neugründungen praktisch unmöglich machendes Mißverhältnis zwischen Kostenbelastung und Förderung zurückzuführen sein müßte, ist aus der Sicht des Verwaltungsgerichtshofs indes nicht erfüllt. Er sieht auf der Grundlage seiner das Bundesverwaltungsgericht bindenden Feststellungen über die Entwicklung der privaten Schulen, die in Rede stehenden Neugründungen, die Höhe und Verteilung staatlicher Förderungsmittel im Geltungsbereich des Privatschulleistungsgesetzes sowie die finanzielle Belastung der der Klägerin angehörenden Schülereltern keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, daß durch eine die Gründungs- und Aufbaukosten nicht bzw. nicht hinreichend abmildernde staatliche Förderung die Entstehung neuer Ersatzschulen verhindert werde.

18

Mit dieser Würdigung hat der Verwaltungsgerichtshof Bundesrecht nicht zum Nachteil der Klägerin verletzt. Die Ausführungen des Berufungsurteils bedürfen allerdings in zwei Punkten einer Klarstellung.

19

aa)

Ob der Tatbestand evidenter Bedrohung des Ersatzschulwesens eingetreten ist, den es durch den Erlaß von Förderregelungen abzuwenden gilt, hat der Gesetzgeber einzuschätzen, in dessen Obhut Art. 7 Abs. 4 GG das Ersatzschulwesen stellt. Die prognostische Einschätzung der Gefahrenlage für das Privatschulwesen ist im Rahmen der Entscheidung, ob die geltenden Fördervorschriften (noch) verfassungsmäßig sind, nicht durch eine eigene gerichtliche Prognose zu ersetzen. Die Kontrollaufgabe des Gerichts beschränkt sich darauf nachzuprüfen, ob die in den getroffenen Regelungen zutage tretende Sicht des Gesetzgebers in Ansehung der für die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen maßgeblichen tatsächlichen Umstände vertretbar oder eindeutig fehlerhaft und widerlegbar ist.

20

bb)

Es ist zumindest zweifelhaft, ob das im Berufungsurteil festgestellte Schulgeld von 172 DM, das die Klägerin je Schüler auf der Basis einer Selbsteinschätzung erhebt, in dieser Höhe mit dem Sonderungsverbot des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG vereinbar wäre, wenn es lediglich als Schulgeld und nicht außerdem als Beteiligung an den zumutbaren Eigenleistungen der Klägerin zur Errichtung der Schule anzusehen wäre. Die Ersatzschule muß grundsätzlich allen Bürgern ohne Rücksicht auf ihre privaten finanziellen Verhältnisse offenstehen (BVerfG a.a.O.). Das heißt jedoch - wie schon oben erörtert - nicht, daß von Verfassungs wegen jedermann ohne Rücksicht auf seine finanziellen Verhältnisse in der Lage sein muß, Ersatzschulen zu gründen oder an der Gründung von solchen Schulen beteiligt zu werden. Dementsprechend können die von den "Gründungseltern" erhobenen Beträge höher sein, als es das Sonderungsverbot erlaubt.

21

3.

Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten für die gesamte Zeit, in der ihr die volle Regelförderung versagt wird. Der Klageantrag umfaßt demgemäß Zeiten nach dem 1. Januar 1987, ab dem die Förderungsregelungen des Privatschulleistungsgesetzes durch diejenigen des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes abgelöst worden sind. Der erkennende Senat hat diesen nach Erlaß des Berufungsurteils eingetretenen Wandel der Gesetzeslage in seine Prüfung einzubeziehen (BVerwGE 1, 291[BVerwG 17.12.1954 - V C 97/54]). Entscheidungserhebliche Veränderungen sind hierdurch nicht eingetreten; die Gesetzesänderung gibt daher keinen Anlaß zu weiteren Erörterungen.

22

4.

Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG wird durch die beanstandeten Förderungsregelungen nicht verletzt.

23

Die Klägerin muß als Waldorfschule nicht schon deshalb früher als andere Ersatzschulen gefördert werden, weil ihr Schulunterricht konzeptionell nicht auf schuleigene Abschlußprüfungen hin angelegt ist. Die ihr auferlegte Beobachtungs- und Bewährungsphase rechtfertigt sich bereits aus dem Ersatzschulcharakter, den auch Waldorfschulen haben. Daß die Eignung einer Schule in erster Linie genehmigungsrechtlich wegen des Erfordernisses ihrer Gleichwertigkeit mit öffentlichen Schulen von Bedeutung ist, schließt es nicht aus, auch förderungsrechtliche Konsequenzen an diesen Tatbestand zu knüpfen.

24

Ein Gleichheitsverstoß im Verhältnis zu den ausgebauten und voll geförderten Schulen scheidet ebenfalls aus. Daß die im Aufbau befindliche und die ausgebaute Schule gleichen genehmigungsrechtlichen Anforderungen unterliegen, führt nicht dazu, daß sie auch gleichmäßig zu fördern wären. Die verfassungsrechtlich veranlaßte Differenzierung zwischen zumutbaren Eigenleistungen und staatlichen Förderungsleistungen schlägt sich ohne Willkür in der unterschiedlichen Förderung danach nieder, ob die Schule noch im Aufbau ist oder nicht.

25

Auch soweit die Klägerin mit freiwilligen Zuschüssen gefördert wird, hat der Verwaltungsgerichtshof eine Verletzung des Gleichheitssatzes zu Recht verneint. Es sind sachliche Erwägungen, mit denen der Beklagte den Modus der Zuschußberechnung auf der Basis der statistischen Erhebungen des vorletzten Haushaltsjahres rechtfertigt. Die Unausgewogenheiten, die sich aus der Festschreibung bisher erbrachter freiwilliger jährlicher Förderungsleistungen ergeben, verstoßen als Folgen einer zur Anpassung an neue Förderungsregelungen getroffenen Stichtagsregelung gleichfalls nicht gegen das Willkürverbot.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Sendler
Kreiling
Seebass
Dr. Gaentzsch
Dr. Paetow