Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.09.2001, Az.: BVerwG 1 WB 28.01
Vergütung anwaltlicher Tätigkeiten betreffend das Wehrbeschwerderecht; Festsetzung der Rahmengebühr in Höhe des Mittelwerts
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.09.2001
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 28.01
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2001, 29970
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 12 Abs. 1 BRAGO
- § 109 Abs. 2 BRAGO
- § 109a BRAGO
- § 20 Abs. 1 S. 1 WBO
Fundstellen
- BRAGOreport 2002, 25-26
- DOV 2002, 83
- DVBl 2002, 355 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 2002, 83 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ-RR 2002, 73-74 (Volltext mit amtl. LS)
- NZWehrR 2002, 39-40
- Rpfleger 2002, 98
Amtlicher Leitsatz
Soweit keine besonderen Umstände vorliegen, entspricht allein die Bestimmung des Mittelwerts der gesetzlichen Rahmengebühr durch den Rechtsanwalt billigem Ermessen. Für die Berücksichtigung einer darüber hinausgehenden Toleranzgrenze bleibt in einem solchen Fall kein Raum.
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz
am 18. September 2001
beschlossen:
Tenor:
Die Erinnerung der Bevollmächtigten des Antragstellers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24. August 2001 wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Mit Beschluss vom 3. Juli 2001 - BVerwG 1 WB 28.01 - hat der Senat die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erwachsenen notwendigen Auslagen gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 WBO dem Bund auferlegt. Mit Schriftsatz vom 9. Juli 2001 beantragten die Bevollmächtigten des Antragstellers die Festsetzung folgender Auslagen als notwendig:
| Gebühr nach § 109 a Abs. 1 i.V.m. § 109 Abs. 2 Nr. 2 BRAGO | 1.150,00 | DM |
|---|---|---|
| Post- und Telekommunikationsentgelte § 26 BRAGO | 40,00 | DM |
| Fotokopierkosten § 27 BRAGO | 32,00 | DM |
| 1.222,00 | DM | |
| Umsatzsteuer | 195,52 | DM |
| 1.417,52 | DM. |
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24. August 2001 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des 1. Wehrdienstsenats die dem Antragsteller zu erstattenden Auslagen auf 1.215,00 DM fest und führte zur Begründung aus, die Höhe der angesetzten Gebühr sei unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls unbillig hoch und deshalb unverbindlich. Es sei nicht ersichtlich, dass das Verfahren nach Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit aus der Masse der beim Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - anhängigen Verfahren herausrage. Deshalb sei von einer Mittelgebühr von 975 DM auszugehen. Auch unter Berücksichtigung einer dem Rechtsanwalt insoweit einzuräumenden Toleranzgrenze sei die Überschreitung der Mittelgebühr unbillig.
Hiergegen haben die Bevollmächtigten des Antragstellers mit Schriftsatz vom 11. September 2001 Erinnerung mit der Begründung eingelegt, die gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO getroffene Bestimmung der Gebühr sei nur dann nicht verbindlich, wenn sie unbillig sei. Dabei würden sowohl von der Rechtsprechung als auch von den Kostenbeamten in Wehrbeschwerdeverfahren Toleranzgrenzen anerkannt. Die vom Rechtsanwalt bestimmte Gebühr könne danach dann nicht als unbillig angesehen werden, wenn sie von der vom Kostenbeamten berechneten Gebühr nicht mehr als 20 v.H. abweiche. Im Übrigen habe der Kostenbeamte verkannt, dass die Bearbeitung der Angelegenheit Spezialkenntnisse im Wehrrecht vorausgesetzt habe und die Rechtslage komplex gewesen sei. Die Bearbeitung des Antrags habe eine ausführliche Besprechung mit dem Antragsteller erforderlich gemacht, für den die Sache im Übrigen von besonderer Bedeutung gewesen sei.
Der Urkundsbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
II
Die zulässige Erinnerung (vgl. § 20 Abs. 4 WBO i.V.m. § 134 WDO) ist unbegründet.
In Verfahren auf gerichtliche Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenat - nach der Wehrbeschwerdeordnung erhält der Rechtsanwalt gemäß § 109 a i.V.m. § 109 Abs. 2 Nr. 2 BRAGO eine Rahmengebühr zwischen 130 und 1.820 DM. Der Bevollmächtigte hat seine Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO) zu bestimmen. Ist die Gebühr von einem Dritten, wie im vorliegenden Fall vom Bund, zu ersetzen, so ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung der Gebühr nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2 BRAGO).
In Fällen, die nach Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit durchschnittlich gelagert sind, ist grundsätzlich von einer Mittelgebühr in Höhe von 975 DM auszugehen (vgl. Beschluss vom 29. Mai 1998 - BVerwG 1 WB 22.98 - <NZWehrr 1998, 204> m.w.N.). Dieser Mittelwert ist nicht nur die angemessene Gebühr, sondern die bei der Gebührenfestsetzung als "billig" im Sinne von § 12 Abs. 1 BRAGO anzusehende Gebühr. Nur so lässt sich eine gleichmäßige praktische Handhabung erreichen (vgl. Urteil vom 8. Mai 1981 - BVerwG 6 C 153.80 - <BVerwGE 62, 196 [200]>).
Zwar kann die vom Rechtsanwalt bestimmte Gebühr grundsätzlich auch dann noch "billig" sein, wenn sie über der vom Gericht als angemessen ermittelten liegt. Das führt aber nicht dazu, dass der Rechtsanwalt grundsätzlich einen deutlich über der angemessenen Gebühr liegenden Betrag bestimmen kann (wobei es keiner Entscheidung darüber bedarf, ob die so genannte Toleranzgrenze bei 20 v.H. oder darunter zu liegen hat), da dies zwangsläufig dazu führen würde, dass die von ihm bestimmte Gebühr über der angemessenen liegt. In Literatur und Rechtsprechung wird - wenn keine besonderen Umstände vorliegen - der Mittelwert der Rahmengebühr deshalb zur Ermittlung der "billigen" - gegebenenfalls mit der angemessenen identischen - Gebühr festgelegt (vgl. Urteil vom 8. Mai 1981 - BVerwG 6 C 153.80 - <a.a.O.>).
Die Festsetzung der Gebühr in Höhe des Mittelwerts durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ist auch unter Zugrundelegung der Behauptung der Bevollmächtigten nicht zu beanstanden, die anwaltliche Tätigkeit sei im vorliegenden Fall überdurchschnittlich gewesen. Dass das Wehrbeschwerderecht für Vertragsanwälte des Deutschen Bundeswehrverbandes kein entlegenes Spezialgebiet darstellt, hat der Senat bereits im Beschluss vom 29. Mai 1998 - BVerwG 1 WB 22.98 - (a.a.O.) dargelegt. Der Arbeitsaufwand der Bevollmächtigten im vorliegenden Verfahren ist eher als unterdurchschnittlich einzuschätzen. Außer einer etwas mehr als fünf Seiten umfassenden Antragsschrift haben die Bevollmächtigten nichts vorgelegt, insbesondere zu der vom Senat eingeholten amtlichen Auskunft des Bundesministers der Verteidigung keinerlei Stellungnahme abgegeben. Der Zeitaufwand für eine Besprechung mit dem Antragsteller kann sich ohne Angabe eines sachlichen Grundes für den besonderen Aufwand schon deshalb nicht gebührenerhöhend auswirken, da es der Rechtsanwalt sonst selbst in der Hand hätte, die Gebühr auch durch einen objektiv unnötigen Arbeitsaufwand zu erhöhen (vgl. Urteil vom 8. Mai 1981 - BVerwG 6 C 153.80 - <a.a.O.>).
Auch die von den Bevollmächtigten angeführte Bedeutung der Angelegenheit für den Antragsteller ist nicht dergestalt, dass sie zu einer Erhöhung der Gebühr führen müsste. Die durch den Rechtsstreit erreichte Wiederherstellung der aufgehobenen vorgezogenen regelmäßigen Beurteilung vom 28. Juni 1999 war sicherlich für den Antragsteller subjektiv von Bedeutung. Objektiv betrachtet sind jedoch die Auswirkungen der Beurteilung für den am 1. Oktober 1999 beförderten Antragsteller als eher gering zu werten.
Dr. von Heimburg
Dr. Frentz