Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.05.1998, Az.: BVerwG 1 WB 22.98
Mittelgebühr bei nach Umfang und Schwierigkeit durchschnittlich gelagerter anwaltlicher Tätigkeit; Festellung des anwaltlichen Arbeitsaufwandes durch Vergleich mit sonstigen anhängigen Wehrbeschwerdeverfahren; Aufwendungen des Vorverfahrens als notwendige Auslagen; Wehrbeschwerderecht als entlegenes Spezialgebiet für Vertragsanwälte des Bundeswehrverbandes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.05.1998
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 22.98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 30364
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AnwBL 1998, 540
- AnwBl 1998, 540
- DokBer B 1998, 286-288
- NZWehrR 1998, 204-205
- ZBR 1998, 364
Amtlicher Leitsatz
- 1.
In Streitsachen, die nach Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit durchschnittlich gelagert sind, ist grundsätzlich von einer Mittelgebühr auszugehen.
- 2.
Bei unterdurchschnittlichem Arbeitsaufwand für den Bevollmächtigten kann der Urkundsbeamte eine unter der Mittelgebühr liegende Gebühr festsetzen.
- 3.
Ob der Arbeitsaufwand eines Bevollmächtigten unterdurchschnittlich war, ergibt sich aus einem Vergleich mit den sonstigen beim Senat anhängigen Wehrbeschwerdeverfahren.
- 4.
Die Aufwendungen des Vorverfahrens zählen nicht zu den notwendigen Auslagen im Sinne des § 20 Abs. 1 WBO.
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
durch
Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Honnacker,
Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg
am 29. Mai 1998
beschlossen:
Tenor:
Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß vom 13. Mai 1998 wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Mit Beschluß vom 7. April 1998 - BVerwG 1 WB 22.98 - hat der Senat die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - erwachsenen notwendigen Auslagen dem Bund auferlegt.
Mit Schriftsatz vom 17. April 1998 beantragten die Bevollmächtigten des Antragstellers die Festsetzung folgender notwendiger Auslagen:
| Gebühr nach § 109a Abs. 1 | |
|---|---|
| i.V.m. § 109 Abs. 2 Nr. 2 BRAGO | 1.150,00 DM |
| Schreibauslagen | 8,00 DM |
| Postgebührenpauschale | 40,00 DM |
| Zwischensumme | 1.198,00 DM |
| zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer | 191,68 DM |
| Endsumme | 1.389,68 DM |
Mit Kostenfestsetzungsbeschluß vom 13. Mai 1998 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des 1. Wehrdienstsenats die dem Antragsteller zu erstattenden Auslagen auf 867,68 DM fest.
Zur Begründung führte er aus, die Höhe der Auslagen sei zwar richtig berechnet, die von den Bevollmächtigten angesetzte Gebühr von 1.150,00 DM aber unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles unbillig hoch und deshalb unverbindlich. In nach Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit durchschnittlich gelagerten Fällen sei nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich von einer Mittelgebühr von 975,00 DM auszugehen. Ein Abweichen nach oben sei nur möglich, wenn das Verfahren in einem der genannten Punkte aus der Masse der beim Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - anhängigen Verfahren deutlich herausrage. Das sei hier nicht der Fall. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung habe sich bereits vor Vorlage an den Senat in der Hauptsache erledigt. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit im gerichtlichen Antragsverfahren sei somit unterdurchschnittlich; andere Kriterien, die eine höhere Gebühr rechtfertigen könnten, lägen nicht vor. Eine Gebühr von 700,00 DM erscheine daher angemessen und ausreichend.
Gegen diesen ihnen am 15. Mai 1998 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluß haben die Bevollmächtigten des Antragstellers mit Schriftsatz vom 18. Mai 1998 Erinnerung mit der Begründung eingelegt, die festgesetzte Gebühr von 700,00 DM unterschreite die Mittelgebühr um nahezu 30 v.H. und sei daher unangemessen. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit sei entgegen der Annahme des Urkundsbeamten nicht unterdurchschnittlich gewesen. Im Schriftsatz vom 9. Oktober 1997 sei der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ausführlich begründet worden. Dabei seien nicht nur die formalen Begründungserfordernisse der §§ 17 Abs. 4, 21 Abs. 2 WBO beachtet worden, sondern die Antragsschrift habe sich umfassend und erschöpfend mit den Ausführungen des Beschwerdescheids auseinandergesetzt. Die anwaltliche Tätigkeit sei auch keineswegs mit der Einreichung der Antragsschrift beim Bundesverwaltungsgericht beendet gewesen. Vielmehr sei der Antragsteller vor der Untersuchung beim Beratenden Arzt der Stammdienststelle des Heeres von seinen Bevollmächtigten eingehend beraten worden. Das Wehrbeschwerdeverfahren sei für den Antragsteller von erheblicher existenzieller Bedeutung gewesen und im Ergebnis erfolgreich abgeschlossen worden. Im übrigen sei zu berücksichtigen, daß es sich im vorliegenden Fall um ein entlegenes Spezialgebiet gehandelt habe, ein Umstand, der sich auf die Höhe der Gebühr auswirken müsse.
Der Urkundsbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
II
Die Erinnerung ist statthaft (vgl. § 20 Abs. 4 WBO, § 134 WDO), insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, aber in der Sache nicht begründet.
Im Verfahren auf gerichtliche Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - nach der Wehrbeschwerdeordnung erhält der Rechtsanwalt gemäß § 109a i.V.m. § 109 Abs. 2 Nr. 2 BRAGO eine Rahmengebühr zwischen 130,00 DM und 1.820,00 DM. Der Bevollmächtigte hat seine Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO) zu bestimmen. Ist die Gebühr von einem Dritten, wie im vorliegenden Fall vom Bund, zu ersetzen, so ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung der Gebühr nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2 BRAGO).
In Fällen, die nach Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit durchschnittlich gelagert sind, ist grundsätzlich von einer Mittelgebühr in Höhe von 975,00 DM auszugehen (vgl. Beschlüsse vom 19. November 1979 - BVerwG 1 WB 145.77 - und vom 21. Juli 1988 - BVerwG 1 WB 62.88 -). Ob ein Antragsverfahren "durchschnittlich gelagert ist", ergibt sich aus einem Vergleich mit den sonstigen beim Senat anhängigen Wehrbeschwerdeverfahren.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ist bei der Kostenfestsetzung zu Recht davon ausgegangen, daß der anwaltliche Arbeitsaufwand im vorliegenden Verfahren unterdurchschnittlich war. Das Verfahren hatte sich in der Hauptsache bereits vor seiner Vorlage an den Senat am 3. April 1998 durch die Versetzung des Antragstellers erledigt. Der anwaltliche Arbeitsaufwand der Bevollmächtigten des Antragstellers beschränkte sich dabei auf die Fertigung eines Schriftsatzes vom 9. Oktober 1997 im Umfang von zweieinhalb Seiten sowie auf die Abgabe der Erledigungserklärung vom 26. März 1998. Allein dies steht der Annahme entgegen, daß es sich hierbei um einen erheblichen Arbeitsaufwand gehandelt habe. Auch im Vergleich zu den sonstigen beim Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - anhängigen Verfahren stellt sich der erbrachte Arbeitsaufwand als unterdurchschnittlich dar. Die hiergegen von den Bevollmächtigten des Antragstellers vorgetragenen Gesichtspunkte vermögen keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Es trifft zwar zu, daß sie im vorangegangenen Beschwerdeverfahren einen durchaus erheblichen Arbeitsaufwand hatten und sich dieser auch noch in der Betreuung während der fachärztlichen Untersuchung des Antragstellers durch den Beratenden Arzt der Stammdienststelle des Heeres fortsetzte. Die im Vorverfahren entstandenen Aufwendungen rechnen jedoch nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse vom 20. März 1986 - BVerwG 1 WB 167.84 - und vom 21. Juli 1988 - BVerwG 1 WB 62.88 -) nicht zu den vor dem Bundesverwaltungsgericht entstandenen notwendigen Auslagen und haben daher bei der Kostenfestsetzung unberücksichtigt zu bleiben. Nach § 20 Abs. 1 Satz 1, § 21 Abs. 2 WBO können dem Bund nur die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht -Wehrdienstsenate - erwachsenen notwendigen Auslagen auferlegt werden. Eine § 162 Abs. 2 VwGO entsprechende Vorschrift über die Erstattung der Kosten des Vorverfahrens kennt die Wehrbeschwerdeordnung nicht. Die Vorschrift ist im Wehrbeschwerdeverfahren auch nicht entsprechend anwendbar. § 20 WBO enthält insoweit eine abschließende Regelung, die es nicht zuläßt, die dem Antragsteller in einem Vorverfahren entstandenen Auslagen dem Bund aufzuerlegen (vgl. Beschluß vom 1. Dezember 1981 - BVerwG 1 WB 166.80 - <NJW 1975, 1938>). Auch die von den Bevollmächtigten hervorgehobene Bedeutung der Angelegenheit für den Antragsteller ist nicht dergestalt, daß sie zu einer Erhöhung der Anwaltsgebühr führen müßte. Die von ihnen erreichte Versetzung des Antragstellers zum 1. April 1998 mag für diesen subjektiv durchaus von großer Bedeutung gewesen sein, rechtfertigt aber für sich genommen keine Erhöhung der Anwaltsgebühr auf eine Mittelgebühr. Zu der von den Bevollmächtigten geltend gemachten Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit ist festzustellen, daß der Gebührenrahmen des § 109a i.V.m. § 109 Abs. 2 Nr. 2 BRAGO die Besonderheiten des Wehrbeschwerderechts bereits hinreichend berücksichtigt. Im übrigen dürfte das Wehrbeschwerderecht gerade für die Bevollmächtigten des Antragstellers als Vertragsanwälte des Bundeswehrverbandes kein "entlegenes Spezialgebiet" sein, das gebührenerhöhend berücksichtigt werden könnte.
Die Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung ist somit als unbegründet zurückzuweisen.
Dr. Honnacker
Dr. von Heimburg