Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.11.1979, Az.: BVerwG 1 WB 145/77
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.11.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 145/77
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 16467
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 20 Abs. 1 Satz 1 WBO
- § 20 Abs. 4 WBO
- § 132 Abs. 8 Nr. 2 WDO
- § 134 WDO
- § 109 a BRAGO
- § 12 Abs. 1 BRAGO
Amtlicher Leitsatz
- 1.
In Fällen nach § 12 Abs. 1 BRAGO, die nach der Bedeutung der Angelegenheit, dem Umfang und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit durchschnittlich gelagert sind, ist grundsätzlich von einer Mittelgebühr auszugehen.
- 2.
Die rechtliche Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit darf nicht nur nach den im gerichtlichen Verfahren eingereichten Schriftsätzen beurteilt werden. BRAGO §§ 109 a, 12 Abs. 1
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 19. November 1979,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Thurn,
beschlossen:
Tenor:
Auf die Erinnerung vom 2. Oktober 1979 wird der Kostenfestsetzungsbeschluß vom 25. September 1979 abgeändert. Die vom Bund an den Antragsteller zu erstattenden Auslagen werden auf
388,73 DM
(in Worten: dreihundertachtundachtzig 73/100 Deutsche Mark)
festgesetzt.
Gründe
I
Mit Beschluß vom 5. Juli 1979 hat der Senat die dem Antragsteller in diesem Verfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zur Hälfte dem Bund auferlegt.
Mit Schriftsatz vom 31. August 1979 beantragte der Bevollmächtigte des Antragstellers, die dem Antragsteller erwachsenen notwendigen Auslagen wie folgt festzusetzen:
"1. Gebühr gemäß § 109 a BRAGO DM 900,- 2. Auslagenpauschale gemäß § 26 BRAGO DM 30,- DM 930,- 3. 6,5 % Mehrwertsteuer § 25 BRAGO DM 60,45 Summe: DM 990,45"
Zur Begründung hat der Bevollmächtigte des Antragstellers ausgeführt:
"Zum Gebührenrahmen darf angemerkt werden, daß auch nach Auffassung des Gerichts schon eine weitere Sachaufklärung an die Klärung schwieriger Rechtsfragen gekoppelt war, die Gegenstand des vorangegangenen Beschwerdeverfahrens und des Antragsverfahrens waren, jedenfalls aber für die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Antrags von entscheidender Bedeutung waren.
Bei der Bemessung ist schließlich auch die Dauer dieses Verfahrens zu berücksichtigen."
Mit Beschluß vom 25. September 1979 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des 1. Wehrdienstsenats die vom Bund an den Antragsteller zu erstattenden Auslagen auf
319,50 DM
(in Worten: dreihundertneunzehn 50/100 Deutsche Mark) fest.
In dem Beschluß wird ausgeführt, daß die von dem Bevollmächtigten des Antragstellers bestimmte Gebühr in Höhe von 900 DM unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände unbillig sei (§ 12 Abs. 1 Satz 2 BRAGO).
In nach Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit durchschnittlich gelagerten Fällen sei grundsätzlich von der Mittelgebühr auszugehen. Ein Abweichen nach oben sei nur dann möglich, wenn das vorliegende Verfahren insoweit aus der Masse der beim Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - anhängigen Verfahren herausragen würde; das sei nicht der Fall. Die Gebühr sei deshalb so festzusetzen, wie sie der Rechtsanwalt nach billigem Ermessen gemäß § 12 BRAGO hätte bestimmen müssen. Die Mittelgebühr von 570 DM sei angemessen und ausreichend.
Die zu erstattenden Auslagen setzten sich deshalb wie folgt zusammen:
| Gebühr gem. § 109 a BRAGO | 570,00 | DM | |
|---|---|---|---|
| Pauschale gem. § 26 BRAGO | 30,00 | DM | |
| 600,00 | DM | ||
| 6,5 % Mehrwertsteuer | 39,00 | DM | |
| 639,00 | DM | ||
| Davon habe der Bund die Hälfte | = | 319,50 | DM |
| zu tragen. |
Gegen diesen Beschluß, der dem Bevollmächtigten des Antragstellers am 27. September 1979 zugestellt worden ist, legte dieser mit Schriftsatz vom 2. Oktober 1979, der am 4. Oktober 1979 beim Bundesverwaltungsgericht einging, Erinnerung ein. Er macht geltend, das vorliegende Verfahren rage nach Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit eindeutig aus der Masse der beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren heraus. Das gelte insbesondere für die hier aufgeworfenen schwierigen und offensichtlich noch nicht früher entschiedenen Rechtsfragen, auf die der Senat in seinem Beschluß vom 5. Juli 1979 selbst hingewiesen habe. Wenn er, der Bevollmächtigte, diesen Rechtsfragen zum Teil schon im Vorverfahren nachgegangen sei, müsse berücksichtigt werden, daß die Antragstellung selbst nicht isoliert von dem Vorverfahren betrachtet werden könne.
Der Inspekteur der Luftwaffe hält die Erinnerung für begründet. Nach seiner Auffassung ragt das Verfahren wegen der zu beurteilenden schwierigen Rechtsfragen aus der Masse der beim Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - anhängigen Verfahren heraus; daher sei ein Abweichen von der Mittelgebühr nach oben gerechtfertigt.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
II
Die Erinnerung ist statthaft (§ 20 Abs. 4 WBO, § 134 WDO); sie ist auch formgerecht eingelegt worden (§§ 134, 107 WDO). Ob die Erinnerung nach § 134 WDO innerhalb einer bestimmten Frist eingelegt werden muß, kann offenbleiben. Denn selbst wenn man davon ausgeht, daß § 104 Abs. 3 ZPO (i.V.m. §§ 134, 85 Abs. 1 WDO, § 464 b StPO) entsprechend anzuwenden ist, ist die dort genannte Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Beschlusses gewahrt worden.
Die Erinnerung ist zum Seil begründet.
Nach § 109 a BRAGO erhält der Rechtsanwalt im Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nach der Wehrbeschwerdeordnung vor dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - eine Gebühr von 80 bis 1.060 DM. Es handelt sich um eine Rahmengebühr. Somit bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfange und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO). Ist die Gebühr jedoch von einem Dritten zu ersetzen, wie im vorliegenden Fall vom Bund, so ist die vom Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 12 Abs. 1 Satz 2 BRAGO).
Zwar ist die vom Rechtsanwalt bestimmte Gebühr in Höhe von 900 DM unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände unbillig hoch und deshalb nicht verbindlich. Jedoch erscheint es auch nicht angemessen, der Kostenfestsetzung nur eine Gebühr von 570 DM zugrunde zu legen.
In Fällen, die nach Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit durchschnittlich gelagert sind, ist grundsätzlich von einer Mittelgebühr in Höhe von 570 DM (80 + 1.060 = 1.140: 2 = 570 DM) auszugehen (Beschluß des Senatsvom 27. Februar 1978 - 1 WB 156/76; Swolana, BRAGO 5. Aufl. § 12 Anm. 1 m.w.N.). Ob ein Antragsverfahren "durchschnittlich gelagert" ist, ergibt sich aus einem Vergleich mit den übrigen beim Senat anhängigen Wehrbeschwerdeverfahren. Hiernach sind allenfalls die Einkommensverhältnisse des Antragstellers als durchschnittlich anzusetzen. Schon nach ihrer Bedeutung für den Antragsteller, der sich gegen den Vorwurf eines Dienstvergehens mit politischem Einschlag zur Wehr gesetzt hat, ragt die Angelegenheit aus der Masse der übrigen Verfahren heraus. Das gilt auch für den Umfang, besonders aber für die rechtlichen Schwierigkeiten der anwaltlichen Tätigkeit.
Auf diese Schwierigkeiten hat der Senat in seinem Beschluß vom 5. Juli 1979 ausdrücklich hingewiesen. Ob und wieweit sich diese Schwierigkeiten auf die anwaltliche Tätigkeit ausgewirkt haben, kann im Rahmen des § 12 Abs. 1 Satz 2 BRAGO jedenfalls im vorliegenden Fall - in dem die Hauptsache für erledigt erklärt worden ist - nur mit Zurückhaltung beurteilt werden. Denn es muß dem Rechtsanwalt überlassen bleiben, in welcher Weise und zu welchem Zeitpunkt er seine entsprechenden Überlegungen in das Verfahren einbringt. In diesem Zusammenhang können nach Auffassung des Senats auch die Schriftsätze des Rechtsanwalts im Vorverfahren gewertet werden.
Berücksichtigt man alle, insbesondere die in § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO erwähnten Umstände und vergleicht das vorliegende Verfahren mit der Masse der übrigen Verfahren, die beim Senat in den letzten Jahren anhängig waren, so erscheint die vom Rechtsanwalt bestimmte Gebühr von 900 DM zwar unbillig hoch. Andererseits kommt auch die vom Urkundsbeamten angesetzte Mittelgebühr von 570 DM aus den angeführten Gründen nicht in Betracht. Dem Senat erschien vielmehr eine Gebühr von 700 DM angemessen. Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluß vom 25. September 1979 ist daher entsprechend abzuändern; die dem Antragsteller vom Bund zu erstattenden Auslagen sind demgemäß wie folgt festzusetzen:
| Gebühr (§ 109 a BRAGO) | 700,00 | DM | |
|---|---|---|---|
| Auslagenpauschale (§ 26 BRAGO) | 30,00 | DM | |
| 730,00 | DM | ||
| Mehrwertsteuer (6,5 %) | 47,45 | DM | |
| 777,45 | DM | ||
| Davon hat der Bund die Hälfte | = | 388,73 | DM |
| zu tragen. |
Seide
Thurn