Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.05.1993, Az.: BVerwG 6 B 81.92
Aufklärungspflicht; Namensänderung; Stiefkind; Psychologisches Gutachten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.05.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 B 81.92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 13085
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Sigmaringen - 24.06.1992 - AZ: 4 K 1053/91
- VGH Baden-Württemberg - 03.11.1992 - AZ: 13 S 1878/92
Rechtsgrundlagen
- § 86 VwGO
- § 3 NÄG
Fundstellen
- BayVBl 1994, 58-59
- DVBl 1993, 1309-1310 (Volltext mit amtl. LS)
- FamRZ 1993, 1429-1430 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1993, 3154-3155 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1994, 176 (amtl. Leitsatz)
- StAZ 1993, 322-323
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die richterliche Aufklärungspflicht gebietet nicht die Einholung eines psychologischen Gutachtens zu der Frage, ob die Namensverschiedenheit eines Kindes zu seiner wiederverheirateten Mutter und seinem Stiefvater ernsthafte Schäden erwarten lasse. Die Entscheidung, ob das Kindeswohl eine Namensänderung erfordert, kann auch auf der Grundlage der Anhörung des Kindes und einer Stellungnahme des Jugendamtes getroffen werden.
- 2.
Das Fehlen einer engen Beziehung zum leiblichen Vater einerseits und das Bestehen enger Beziehungen zu der neuen Familie einschließlich des Stiefvaters andererseits können ein Grund sein, der die Namensänderung rechtfertigt.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Mai 1993
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Niehues und
die Richter Ernst und Albers
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 3. November 1992 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der 1981 geborene Kläger ist das eheliche Kind aus der 1983 geschiedenen Ehe seiner Mutter mit dem Beigeladenen. Seine sorgeberechtigte Mutter schloß Anfang 1988 eine neue Ehe. Anfang 1989 beantragte der Kläger durch seine Mutter, seinen bisherigen Familiennamen in den jetzt von ihr geführten Familiennamen ihres neuen Ehemannes zu ändern. Damit blieb er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Auf seine Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht das beklagte Land, den Familiennamen des Klägers antragsgemäß zu ändern. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Landes zurückgewiesen.
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht ist nicht begründet. Die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, der Abweichung der Berufungsentscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO) sind nicht gegeben.
1.
Mit der Beschwerdebegründung wird in erster Linie geltend gemacht, der Verwaltungsgerichtshof hätte bei Anwendung der strengen, vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Kriterien für eine Namensänderung sogenannter Scheidungskinder im Rahmen seiner Aufklärungspflicht nach § 86 VwGO ein Sachverständigengutachten zum Beweis der Tatsache einholen müssen, daß die Namensverschiedenheit des Klägers zu seiner Mutter und seinem Stiefvater keine ernsthaften Schäden erwarten lasse.
An dem damit geltend gemachten Verfahrensmangel leidet die Berufungsentscheidung nicht. Der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann nicht entnommen werden, daß in derartigen Fällen stets ein psychologisches Sachverständigengutachten einzuholen ist. Vielmehr hat der früher für Angelegenheiten des Namensrechts zuständige 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts zwar über Fälle entschieden, in denen Sachverständigengutachten eingeholt worden waren. Er hat aber in seinem vom Verwaltungsgerichtshof erwähnten Urteil vom 4. Juni 1986 - BVerwG 7 C 77.85 - (Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 57) ausgeführt, zur Entscheidung, ob die beanspruchte Namensänderung aus Gründen des Kindeswohls erforderlich sei, müßten alle für und gegen die Änderung sprechenden Belange miteinander abgewogen werden. Das Ergebnis unterliege der freien tatrichterlichen Würdigung; das Oberverwaltungsgericht habe sich "sein Urteil aufgrund einer persönlichen Anhörung (des Kindes) und, falls unumgänglich, auch mit Hilfe eines psychologischen Sachverständigen zu bilden". In den Rahmen seines tatrichterlichen Ermessens falle es dabei zu entscheiden, ob der in der Anhörung gewonnene Eindruck ein zureichendes Bild vermittele oder ob ohne eine psychologische Begutachtung nicht auszukommen sei. Daraus ergibt sich, daß eine persönliche Anhörung des eine Namensänderung wünschenden Kindes im Rahmen der Aufklärung des Sachverhalts durchaus als eine Grundlage der Entscheidungsfindung des Tatrichters geeignet sein kann. Im vorliegenden Fall hat sich das Berufungsgericht - ohne eine durch den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 1991 (BVerfGE 84, 9) herbeigeführte "Gewichtverschiebung zugunsten sogenannter Scheidungskinder" anzunehmen - auf das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. Juni 1992 bezogen, dem eine die Namensänderung befürwortende Stellungnahme des Kreisjugendamts sowie eine Anhörung des Klägers in Abwesenheit der übrigen Verfahrensbeteiligten zugrunde lag; die Bekundungen des Klägers sind darin eingehend gewürdigt worden. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens brauchte sich ihm nicht aufzudrängen.
2.
Auch die Rüge, der angegriffene Beschluß weiche von mehreren Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab, ist nicht begründet. Nach dem bereits erwähnten Urteil vom 4. Juni 1986 sowie nach der weiteren Rechtsprechung des 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts, die in dem Urteil vom 24. April 1987 - BVerwG 7 C 120.86 - (Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 60) zusammengefaßt ist, ist für das öffentlich-rechtliche Namensänderungsrecht entscheidend, daß der gesetzgeberische Entschluß, den nach § 1616 BGB erworbenen Familiennamen des Kindes unverändert auch in der namensverschiedenen Familie des sorgeberechtigten Elternteils beizubehalten, "im Einzelfall nur umgestoßen werden darf, wenn das Kindeswohl als oberste Richtschnur der elterlichen Sorge die Namensänderung erfordert". Namensänderungen, die für das Kindeswohl bloß förderlich, nicht aber notwendig erscheinen, sollen hingegen ohne die Zustimmung dessen, der als nichtsorgeberechtigter Elternteil die Kontakte zum Stiefkind aufrechterhält, nicht durchzusetzen sein. Diese Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch insoweit beachtet, als er auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Bezug genommen hat. Er hat berücksichtigt, daß der Kläger seinen leiblichen Vater kaum kennt und es an einer engen Beziehung des Klägers zu ihm fehlt. Daraus hat er in sachlicher Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gefolgert, das Fehlen einer engen Beziehung zum leiblichen Vater einerseits und das Bestehen enger Beziehungen zu der neuen Familie einschließlich des Stiefvaters andererseits sei ein Grund, der eine Namensänderung rechtfertigt. Deshalb und insbesondere auch unter Berücksichtigung der weiteren von den Vorinstanzen genannten Gesichtspunkte konnten diese zu dem Ergebnis kommen, die Namensänderung sei für das Wohl des Klägers erforderlich, ohne sich damit in Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in "Stiefkinderfällen" zu setzen.
3.
Schließlich wäre von der Durchführung eines Revisionsverfahrens in dieser Sache auch nicht die Klärung einer grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfrage zu erwarten. Die dafür vom Beklagten bezeichnete Frage, wie in derartigen Fällen der "wichtige Grund" i.S.d. § 3 NÄG angesichts der erwähnten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Familiennamen auszulegen ist, wäre nicht entscheidungserheblich. Der Verwaltungsgerichtshof hat es zugunsten des Beklagten ausdrücklich offengelassen, ob der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts "die Gewichte zugunsten der sogenannten Scheidungskinder, die den neuen Ehenamen ihres sorgeberechtigten Elternteils annehmen wollen, verschoben hat". Auch für die Revisionsentscheidung würde es auf diese Frage nicht ankommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 GKG.
Ernst
Albers