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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.06.1988, Az.: BVerwG 1 WB 5.87

Verpflichtung des Dienstherren zur Beförderung; Anerkennung von Zeugnissen und dienstlichen Leistungen; Rechtsmittel vor dem Bundesverwaltungsgericht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.06.1988
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 5.87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 19512
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 7. Juni 1988,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl, ferner
Oberst Jantzen, Oberstleutnant Krämer als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Antragsteller ist Berufssoldat. In den Jahren von 1960 bis 1970 wurde er teils mit "gut", teils mit "voll befriedigend" beurteilt. Eine Beurteilung lautet auf "befriedigend" (1964). Ab 1970 wurde er zusammenfassend wie folgt beurteilt: 1970 "5 D" 1971 "4 D", 1972 "3 C", 1974 "3 C", 1975 "3 B", 1976 "3 B", 1978 "3 C", 1980 "2 C", 1981 "2 C", 1983 "2 B", 1986 "3 C".

2

Der Antragsteller wurde von Januar 1980 bis April 1983 bei SHAPE und von April 1983 bis 14. January 1985 als Deputy Assistant Chief of Staff/Joint Information Systems Division im Hauptquartier der ... Allied Tactical Air Force (HQ .... ATAF) verwendet. Ab 15. Januar 1985 wurde er zum Amt für Datenverarbeitung der Bundeswehr (ADVBw) kommandiert. Seit 1. April 1985 wird er auf einem nach A 15 dotierten Dezernatsleiterdienstposten beim ADVBw verwendet. Am 11. März 1986 wurde mit dem Antragsteller beim Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P III 4 - auf seinen Antrag vom 26. März 1985 ein Personalgespräch geführt. Zweck dieses Gespräches sollte nach dem Wunsch des Antragstellers die Aufklärung über die ihn betreffenden Verwendungsplanungen sein. In dem Personalgespräch wurde dem Antragsteller eröffnet, daß für ihn als Angehörigen des Geburtsjahrgangs 1937 in der Ausbildungs- und Verwendungsreihe (AVR) 31 die "Laufbahnerwartung: A 15 Endverwendung" bestehe. Bei einer Restdienstzeit von neuneinhalb Jahren bis zur Versetzung in den Ruhestand erwarte ihn unter Umständen noch eine weitere Verwendung; eventuell befinde er sich bereits in der Endverwendung. Ab 1990 sei er als Kandidat für eine Verwendung als Datenverarbeitungs-Organisationsstabsoffizier im Streitkräfteamt (SKA) oder für einen Referentendienstposten im Bundesministerium der Verteidigung vorgesehen. Falls sich dies nicht realisieren lasse, werde er in seiner derzeitigen Verwendung verbleiben. Wegen der geringen Einplanungsmöglichkeiten könne er für A-16-Verwendungen nicht berücksichtigt werden. Aus Bedarfsgründen sei eine weitere integrierte Verwendung ausgeschlossen. Der Antragsteller brachte bei diesem Personalgespräch seinen Wunsch zum Ausdruck, im Hinblick auf die Umstände seiner Herauslösung aus der Verwendung im HQ .... ATAF rehabilitiert zu werden, und zwar möglichst durch eine Personalmaßnahme. Er strebe eine Verwendung auf der Verantwortungsebene A 16 entsprechend seinen Verwendungswünschen in den letzten Beurteilungen an. Er wolle Oberst werden und sei nicht damit einverstanden, von weiteren integrierten Verwendungen, von A-16-Verwendungen, vom Attachedienst und einer Einplanung als Kommandeur im Verteidigungskreis (VK-Kommandeur) ausgeschlossen zu werden. Ober dieses Personalgespräch wurde ein Vermerk gefertigt, den der Antragsteller unterzeichnete. Einen Abdruck erhielt er sogleich ausgehändigt.

3

Mit Schriftsatz vom 20. März 1986, beim BMVg eingegangen am 24. März 1986, stellte der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung, den der BMVg dem Senat mit Schriftsatz vom 5. Januar 1987 zur Entscheidung vorgelegt hat.

4

Der Antragsteller trägt vor, es sei rechtswidrig, ihn von der weiteren Förderung und entsprechenden Verwendungsplanung für höherwertige Verwendungen auszuschließen. In der ihm am 11. März 1986 eröffneten Verwendungsplanung liege eine Entscheidung über den Ausschluß von der weiteren Förderung, die auf sachfremden Erwägungen beruhe und wesentliche Tatsachen nicht berücksichtige. Sie sei mit dem veränderten Leistungsbild und dem sachfremden Argument begründet worden, daß eine zweimalige integrierte Verwendung einen weiteren Einsatz im intregierten Bereich oder im Attachedienst ausschließe. Bei der Bewertung des Leistungsbildes sei gegen elementare Vorgesetztenpflichten verstoßen worden. Für die Ermittlung des Leistungsbildes hätten auf Grund der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten auch alle für ihn sprechenden Tatsachen berücksichtigt werden müssen. Er sei bisher zusammenfassend mit "2" (sehr gut) und "B" (besondere Förderung) beurteilt worden. Bereits in der Beurteilung von 1980 sei er für eine Verwendung als Stellvertretender Kommandeur Heimatschutzbrigade, die mit A 16 dotiert sei, vorgeschlagen worden. 1985 sei er rechtswidrig und rücksichtslos von seiner Verwendung bei der .... ATAF vertrieben worden. Deshalb kurzfristig zum ADVBw versetzt, habe er sich in ein völlig neues Arbeitsgebiet einarbeiten müssen. Er habe nicht einmal eine Datenverarbeitungsgrundausbildung erhalten, sondern seine Kenntnisse als Autodidakt erworben. Dennoch sei er im ADVBw nur elf Monate nach seiner Zuversetzung im April 1985 mit "gut" beurteilt worden. Der Disziplinarvorgesetzte habe in der Beurteilung der Erwartung Ausdruck gegeben, daß er mit zunehmender Erfahrung "sehr gute" Leistungen erbringen werde. Dies sei bei der Beurteilungsauswertung ebenso außer acht geblieben wie seine hervorragenden fachlichen Leistungen bei der .... ATAF. Gleiches gelte für die Tatsache, daß er nicht etwa wegen mangelnder Leistung von seinem Dienstposten abgelöst worden sei, sondern wegen einer gegen ihn angezettelten Kampagne seiner deutschen Vorgesetzten und Kameraden. Bei sachgerechter Würdigung hätte die Beständigkeit seiner Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft anerkannt und die bisherige Verwendungsplanung weitergeführt werden müssen. Bei dem nunmehr geschaffenen ungerechtfertigten Bruch in seiner Verwendungsplanung sei das Ermessen entweder nicht betätigt oder die Entscheidung wider bessere Erkenntnis getroffen worden. Charakteristisch für die Behandlung der Personalangelegenheit sei auch, daß das Personalgespräch am 11. März 1986 erst ein Jahr nach der Antragstellung und der Versetzung zum 25. März 1985 erfolgt sei. Auch dies stütze die Annahme, daß bei der angefochtenen Personalmaßnahme sachfremde Erwägungen maßgebend gewesen sein müßten. Auch die Darlegung der Leistungsbewertung sei kennzeichnend. Sie beginne recht willkürlich mit der schlechtesten Beurteilung 1970. Es wäre sachgerechter gewesen, das überdurchschnittliche Abschneiden beim Stabsoffiziersauswahllehrgang 1969 und bei der Führungsakademie 1972 zu erwähnen. Es hätte das Leistungsbild vervollständigt, wenn die Würdigung hervorragender Leistungen durch die "förmlichen Anerkennungen" vom 13. und 26. März 1974 erwähnt worden wären. Schließlich verberge sich hinter der Zahl 49 wehrübender Kompanien die Zahl von annähernd 7.000 Soldaten, die er als Stellvertretender Leiter des Ausbildungszentrums des Territorialheeres 32/2 mit besonderem Erfolg ausgebildet habe.

5

Als Soldat habe er einen Rechtsanspruch auf eine fehlerfreie Ausübung des Ermessens. Dies sei hier offensichtlich nicht geschehen. Dies ergebe sich auch aus der Begründung dafür, warum er für eine Verwendung als VK-Kommandeur nicht in Frage komme. Denn hier werde pauschaliert auf einen Personenkreis verwiesen, dem er nicht angehöre. Es werde nicht konkret geprüft, ob seine Vorverwendung dem Anforderungsprofil eines VK-Kommandeurs entspräche. Dies sei aber der Fall, wie sich aus seinen bisherigen Verwendungen ergebe:

"- Zugführer/Kompaniechef

- S2/S1 - Offizier

- Technischer Offizier

- alle Verwendungen in Feldheer

Ab 1972 Stabsoffizierverwendungen, und zwar

- Stv Leiter eines Ausbildungszentrums

- Stv Bataillonskommandeur

- beides bei der Heimatschutztruppe

- Datenverarbeitung

- Führungsinformationen, und zwar 2 Jahre nationale Systeme und 5 Jahre NATO-Systeme

- Fachinformationssysteme seit Anfang 1985"

6

Hier müßte die Personalabteilung schon etwas ausführlicher darlegen, wieso er - der Antragsteller - für eine Verwendung als VK-Kommandeur nicht die notwendige Vorverwendung mitbringe.

7

Der Antragsteller beantragt,

  1. 1.

    die Entscheidung, ihn von der weiteren Forderung und entsprechenden Verwendungsplanung für höherwertige Verwendungen auszuschließen, für rechtswidrig zu erklären und aufzuheben.

  2. 2.

    der Gegenseite die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

8

Der BMVg beantragt,

den Antrag zurückzuweisen. Der zulässige Antrag sei unbegründet.

9

Der BMVg sei nicht verpflichtet, den Antragsteller in den Kreis der Anwärter für eine A-16-Verwendung, eine integrierte Verwendung, den Attachedienst oder einen VK-Kommandeur-Dienstposten einzubeziehen. Im Gegensatz zu den Ausführungen des Antragstellers sei dieser nie Kandidat für eine Verwendung im A-16-Bereich allgemein oder als Stellvertretender Kommandeur einer Heimatschutzbrigade oder im Attachedienst gewesen, weil er in der AVR 31 in seinem Geburtsjahrgang 1937 im Leistungsvergleich der mit ihm in Konkurrenz stehenden, in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 eingewiesenen Offiziere zum letzten Leistungsdrittel gehöre. Weder die Versetzung von der 2. ATAF zum ADVBw noch das veränderte Leistungsbild ("2 B" 1983, "3 C" 1986) habe auf die Verwendungsplanung einen so maßgeblichen Einfluß, daß eine "Abweichung" hätte vorgenommen werden können oder müssen. Der Antragsteller habe für eine A-16-Verwendung vorher genausowenig herangestanden wie jetzt. Ein Verwendungsvorschlag in einer Beurteilung allein mache einen Beurteilten noch nicht zum A-16-Kandidaten. Es sei auch nicht sachfremd, für einen Offizier, der von Januar 1980 bis April 1983 bei SHAPE und von April 1983 bis Januar 1985 bei der 2. ATAF verwendet worden sei, eine weitere integrierte Verwendung nicht mehr vorzusehen. Dies diene sowohl dem Ziel, die von dem Antragsteller im internationalen Bereich gesammelten Erfahrungen zu nutzen als auch dem Zweck, einem möglichst breiten Kreis geeigneter Offiziere integrierte Erfahrung zuteil werden zu lassen.

10

Als VK-Kommandeur (A 15) würden im Heer grundsätzlich nur Offiziere eingesetzt, die Bataillonskommandeure oder Stellvertretende Bataillonskommandeure und Leiter eines Ausbildungszentrums gewesen seien. Nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen werde bei entsprechender Begründung auf Offiziere zurückgegriffen, die - wie der Antragsteller - "nur" Stellvertretende Bataillonskommandeure gewesen seien. Da die Forderung nach beiden Vorverwendungen dem Anforderungsprofil eines VK-Kommandeurs entspreche und sachgerecht sei, könnten jedenfalls solange, wie die Zahl ehemaliger Bataillonskommandeure die Anzahl freiwerdender VK-Kommandeur-Dienstposten übersteige - und das werde noch bis zur Zurruhesetzung des Antragstellers der Fall sein - Offiziere wie der Antragsteller grundsätzlich nicht zum Zuge kommen. Eine Sonderlage, die beim Antragsteller zu einer Ausnahme verpflichtete, sei nicht gegeben.

11

Demgegenüber spreche für einen Verbleib des Antragstellers im Bereich Datenverarbeitung im Hinblick auf den Mangel an Stabsoffizieren seiner Altersgruppe mit vergleichbar guten Fachkenntnissen ein dienstliches Bedürfnis. Dabei komme es nicht darauf an, ob diese Kenntnisse in Lehrgängen oder als Autodidakt erworben worden seien. Hätte der Antragsteller diese Spezialisierung nicht aufgewiesen, wäre sogar eine Endverwendung auf der Verantwortungsebene A 14, die der normalen Laufbahnerwartung der Offiziere des Truppendienstes im Heer entspreche, nicht auszuschließen gewesen. Im übrigen sei der Antragsteller entgegen seiner Darstellung nicht von seinem Dienstposten im HQ ... ATAF abgelöst worden. Richtig sei vielmehr, daß seine Kommandierung und spätere Versetzung zum ADVBw in einem Personalgespräch mit dem Antragsteller am 14. Januar 1985 einvernehmlich festgelegt worden seien. Daß die in diesem Zusammenhang auch dem BMVg bekanntgewordenen Vorgänge im HQ ... ATAF die Verwendungsplanung für den Antragsteller gerade nicht negativ beeinflußt hätten, beweise einerseits die Tatsache, daß er auch danach wieder auf einen Dienstposten mit Leitungsfunktionen und Aufgaben in der Menschenführung versetzt worden sei und andererseits eine Einbeziehung in die Auswahl für eine spätere Verwendung auf einem Referentendienstposten im Bundesministerium der Verteidigung.

12

Im übrigen wird auf die schriftsätzlichen Ausführungen der Beteiligten und den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Personalakten des Antragstellers und die Verfahrensakten 1 WB 118/86 waren Gegenstand der Beratung.

13

II

1.

Der Antrag des Antragstellers ist sachgemäß dahin auszulegen, daß er die Verpflichtung des BMVg begehrt, ihn, den Antragsteller, unter Aufhebung der entgegenstehenden Entscheidung in dem Vermerk über das Personalgespräch am 11. März 1986 in den Kreis der Anwärter für eine Verwendung auf einem A-16-Dienstposten, als Stellvertretender Brigadekommandeur einer Heimatschutzbrigade, im Attachedienst, im integrierten Bereich oder als VK-Kommandeur aufgenommen zu werden.

14

Lediglich mit der Aufhebung der ihm am 11. März 1986 eröffneten Personalentscheidung könnte der Antragsteller sein Antragsziel, eine Förderung auf einen A-16-Dienstposten bzw. die sonst von ihm angestrebten Verwendungen, nicht erreichen. Dahin geht jedoch sichtlich das Begehren des Antragstellers.

15

2.

Der frist- und formgerecht gestellte Antrag ist zulässig.

16

a)

Der Vermerk über das Personalgespräch vom 11. März 1986 enthält eine nach § 17 WBO anfechtbare Maßnahme. In ihm wird der Inhalt des Personalgesprächs von diesem Tag wiedergegeben. Der BMVg - P III 4 - war in diesem Gespräch verpflichtet, dem Antragsteller offen und klar zu verdeutlichen, ob und auf welche Weise seine persönlichen Vorstellungen über seine weitere dienstliche Verwendung mit den dienstlichen Erfordernissen in Einklang gebracht werden können (ZDv 20/6 Nr. 707). In diesem Gespräch wurde dem Antragsteller unmißverständlich erklärt, mit einer Verwendung auf einem A-16-Dienstposten oder einem anderen vom Antragsteller erstrebten Dienstposten nicht mehr rechnen zu können, er also weder als Stellvertretender Brigadekommandeur einer Heimatschutzbrigade noch als VK-Kommandeur noch im Attachedienst noch im integrierten Bereich vorgesehen sei. Bei dieser Erklärung handelt es sich nicht um die Bekanntgabe einer mehr oder weniger unverbindlichen, für die Zukunft noch offenen Planungsabsicht, die nicht nach § 17 WBO angefochten werden kann (ständige Rechtsprechung: vgl. BVerwGE 76, 50, 51 [BVerwG 11.01.1983 - 1 WB 129/82]; Beschluß vom 25. November 1986 - 1 WB 37/86). Der zuständige Referatsleiter der Personalabteilung des BMVg hat vielmehr eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß der Antragsteller bis zum Ende seiner Dienstzeit nicht mehr für eine Verwendung wie er sie erstrebt und insbesondere nicht für eine Verwendung auf einem höherwertigen Dienstposten vorgesehen sei.

17

Eine derartige Entscheidung, die einen Soldaten endgültig von einer späteren höherwertigen Verwendung und damit von einer weiteren Förderung ausschließt, ist eine nach § 17 Abs. 1 und 3 WBO anfechtbare Maßnahme (BVerwGE 76, 50, 52) [BVerwG 11.01.1983 - 1 WB 129/82].

18

b)

Für den Antrag ist auch der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten und hier zu den Wehrdienstsenaten des Bundesverwaltungsgerichts (§ 21 Abs. 1 und 2 WBO) gegeben. Denn es geht bei der angefochtenen Entscheidung nicht um eine Statusentscheidung, d.h. um die Einweisung des Antragstellers in eine höhere Planstelle (A 16), sondern um eine Verwendung auf einem A-16-Dienstposten oder auf einem Dienstposten der vom Antragsteller angestrebten Art. Derartige Entscheidungen, die die Verwendung eines Soldaten zum Gegenstand haben, sind truppendienstlicher Art, so daß der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten gegeben ist (BVerwG Beschluß vom 25. November 1986 - 1 WB 37/86 - m.w.N.).

19

3.

Der Antrag ist jedoch nicht begründet.

20

Der BMVg ist nicht verpflichtet, den Antragsteller in die Planung für eine Verwendung auf einen höherwertigen (A-16-Dienstposten) oder für eine Verwendung im Attachedienst, im integrierten Bereich oder als VK-Kommandeur einzubeziehen.

21

Der Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Verwendung. Durch das mit einem entsprechenden Antrag befaßte Gericht kann daher nur geprüft werden, ob der Vorgesetzte den Antragsteller mit der Ablehnung der begehrten Verwendung durch Überschreiten oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO), oder ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat {§ 114 VwGO in entsprechender Anwendung; BVerwGE 73, 51 f.), wobei die vom Antragsteller begehrte Verpflichtung des BMVg, ihn für eine Verwendung auf einem A-16-Dienstposten - Stellvertretender Brigadekommandeur, Attachedienst, integrierte Verwendung, VK-Kommandeur - vorzusehen, vom Gericht nur ausgesprochen werden könnte, wenn das Ermessen des BMVg fehlerfrei nur noch in dieser Richtung ausgeübt werden könnte, also auf Null reduziert wäre (vgl. BVerwG Beschlüsse vom 20. Februar 1985 - 1 WB 71/84 - und vom 25. November 1986 - 1 WB 37/86). Das ist nicht der Fall.

22

Ober den Antrag ist als Verpflichtungsantrag nach der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage zu entscheiden. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß nur die leistungsstärksten Offiziere im Dienstgrad Oberstleutnant, die in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen sind, die Chance weiterer Förderung durch Verwendung auf einen A-16-Dienstposten erhalten und daß die Auswahl der Anwärter hierfür nach deren Beurteilungsbild und Vorverwendung getroffen wird. Der Antragsteller ist dem Vortrag des BMVg nicht entgegengetreten, daß er in der AVR 31 in seinem Geburtsjahrgang 1937 im Leistungsvergleich der mit ihm in Konkurrenz stehenden, in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 eingewiesenen, Offiziere zum letzten Leistungsdrittel gehört. Nach diesem Beurteilungsbild ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, daß der Antragsteller eine Spitzenstellung einnimmt, die den BMVg zwingen müßte, ihn zur weiteren Förderung für einen herausgehobenen Dienstposten - A 16 - vorzusehen.

23

Soweit der Antragsteller eine Verwendung als VK-Kommandeur anstrebt, schließt seine Vorverwendung nach den vom BMVg aufgestellten Grundsätzen dieses Begehren aus. Wenn für einen solchen Dienstposten im Heer grundsätzlich nur Offiziere eingesetzt werden, die Bataillonskommandeure - eine Verwendung, die dem Antragsteller schon 1973 in einem Personalgespräche abgelehnt wurde - oder Stellvertretende Bataillonskommandeure und Leiter eines Ausbildungszentrums gewesen sind und nur ausnahmsweise auf Offiziere zurückgegriffen wird, die - wie der Antragsteller - "nur" Stellvertretende Bataillonskommandeure gewesen sind, so beruht dies auf personalplanerischen Vorstellungen, die als Zweckmäßigkeitserwägungen bei der richterlichen Kontrolle einzelner Personalmaßnahmen, außer bei Rechtsverstößen, als vorgegeben hingenommen werden müssen (vgl. BVerwGE 53, 95, 97) [BVerwG 11.11.1975 - I WB 24/75].

24

Es beruht auch keineswegs auf sachfremden Erwägungen, wenn der BMVg Offiziere, die bereits längere Zeit in einer integrierten Verwendung eingesetzt waren, für eine weitere integrierte Verwendung oder den Attachedienst nicht mehr vorsieht. Es ist eine sachgerechte Erwägung, die von Offizieren im internationalen Bereich gesammelten Erfahrungen im nationalen Bereich zu nutzen. Ebenso sachgerecht ist es aber auch, möglichst vielen geeigneten Offizieren eine integrierte Erfahrung zuteil werden zu lassen. Der Antragsteller wurde insgesamt fünf Jahre bei SHAPE und bei der .... ATAF verwendet. Es ist daher keinesfalls ermessensfehlerhaft, ihn für eine nochmalige integrierte Verwendung oder den Attachedienst nicht mehr vorzusehen. Im übrigen ist nicht ersichtlich, daß der Antragsteller die vom BMVg für eine Wiederverwendung im Ausland geforderten Voraussetzungen erfüllt (vgl. Sonderbestimmungen Ausland, Ausgabe 1984, Abschnitt V Nr. 3.4).

25

Der BMVg ist auch nicht aus anderen Gründen verpflichtet, dem Begehren des Antragstellers zu entsprechen.

26

Der Antragsteller kann sich nicht mit Erfolg auf Verwendungsvorschläge in Beurteilungen berufen, da diese den BMVg nicht binden. Verwendungsvorschläge sind Anregungen des beurteilenden Disziplinarvorgesetzten, die von den für die Personalentscheidung zuständigen Stellen zwar in ihre Erwägungen einbezogen werden müssen, die jedoch den ihnen zustehenden Ermessensspielraum nicht einengen (BVerwGE 53, 280).

27

Der Antragsteller kann sich zur Begründung seines Begehrens auch nicht auf einen möglichen "Rehabilitationsanspruch" berufen. Dieses als Folgenbeseitigungsanspruch zu qualifizierende Begehren kann im Rahmen eines Wehrbeschwerdeverfahrens grundsätzlich geltend gemacht werden. Solche Anträge können jedoch nur dann Erfolg haben, wenn sie sich auf Maßnahmen militärischer Vorgesetzter beziehen, hinsichtlich derer die Vermutung der Rechtmäßigkeit ausgeräumt ist. Dies setzt voraus, daß der Folgenbeseitigungsanspruch zusammen mit einer zulässigen Anfechtung der beanstandeten Maßnahme erhoben wird oder daß deren Rechtswidrigkeit in einem anderen Verfahren bereits festgestellt worden ist (BVerwGE 46, 283, 287 [BVerwG 17.07.1974 - I WB 124/70]; BVerwG Beschluß vom 19. Juli 1985 - 1 WB 28/84).

28

Eine rechtswidrige Behandlung des Antragstellers durch seine Vorgesetzten (Personalabteilung) könnte hier allenfalls in der mit Wirkung ab 25. April 1985 erfolgten Wegversetzung des Antragstellers von seinem Dienstposten im HQ .... ATAF gesehen werden. Abgesehen davon, daß der Antragsteller von seinem Dienstposten nicht abgelöst wurde, sondern seine Kommandierung und nachfolgende Versetzung zum ADVBw im Rahmen eines Personalgesprächs am 14. Januar 1985 einvernehmlich festgelegt wurde, ist diese Maßnahme vom Antragsteller nicht angefochten worden, so daß von deren Rechtmäßigkeit auszugehen ist. Ein aus der Wegversetzung abzuleitender Folgenbeseitigungsanspruch kann daher nicht bestehen.

29

Erweist sich sonach der Antrag als unbegründet, ist er zurückzuweisen.

30

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Saalmann
Seide
Wehrl
Jantzen
Krämer