Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.02.1980, Az.: III ZR 103/78
Ausschluss der Staatshaftung entfällt durch nachträgliche Einbürgerung des geschädigten Ausländers
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.02.1980
- Aktenzeichen
- III ZR 103/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 12068
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 08.05.1978
- LG Köln
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 77, 11 - 16
- IPRspr 1980, 34
- MDR 1980, 560-561 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1980, 1513-1514 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRspr 31, 824 - 826
- VwRspr 1980, 824-826 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Der Ausschluß der Staatshaftung nach § 7 BHaftG entfällt, wenn der geschädigte Ausländer nachträglich (hier: durch Einbürgerung) Deutscher wird (Abweichung von RG JW 1936, 383). Ob das unbegrenzt auch dann gilt, wenn der Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit erst längere Zeit nach der Amtspflichtverletzung erwirbt, bleibt offen.
In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 1979
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und
die Richter Dr. Tidow,
Dr. Peetz, Lohmann und Boujong
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 8. Mai 1978 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger, von Geburt ägyptischer Staatsangehöriger, lebt seit 1959 in der Bundesrepublik Deutschland, wo er am 13. Dezember 1972 eingebürgert wurde. Er hatte im Jahre 1949 in Ägypten die Reifeprüfung abgelegt und von 1952 bis 1955 an der Universität Kairo Rechtswissenschaft studiert. In Deutschland wurde er im Jahre 1961 zum Studium an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität K. zugelassen und im März 1962 von Prof. Dr. K., der dort einen Lehrstuhl für bürgerliches, Handels- und Versicherungsrecht innehat und Vorlesungen und Übungen auf dem Gebiet des islamischen Rechts hält, als Doktorand angenommen. Im Mai 1970 reichte der Kläger der Fakultät eine Dissertation über das Thema "Die juristische Person im islamischen Recht" ein, die von Prof. Dr. K. und dem zum Zweitberichterstatter bestellten Prof. Dr. G. dahin beurteilt wurde, daß eine Annahme der Arbeit in der vorliegenden Form wegen erheblicher Mängel nicht in Frage komme.
Der Kläger begehrt von dem beklagten Land Schadensersatz dafür, daß er sich so lange und ohne Erfolg um seine Promotion bemüht habe, und begründet seine Forderung mit einer Reihe von Amtspflichtverletzungen, die er den zuständigen Stellen der Universität K., insbesondere Prof. Dr. K., vorwirft. Als Schaden macht er im Rahmen einer weit höheren Forderung u.a. geltend, er sei 1968/69 auf Anraten von Prof. Dr. K. und Prof. Dr. G. zum Studium arabischer Quellen nach Kairo gereist, wodurch ihm 2.570,28 DM Reisekosten entstanden seien.
Der Kläger machte seinen Schadensersatzanspruch zunächst in einem als "Beschwerde" bezeichneten Schreiben vom 21. Oktober 1972 gegenüber der Universität K. geltend. Gleichzeitig erklärte er, er sei nicht in der Lage, die vorgelegte Dissertation nochmals zu ändern, sondern habe sich entschlossen, eine neue Arbeit zu schreiben; Prof. Dr. K. lehne er als Gutachter und Prüfer ab. Mit Schreiben vom 21. Dezember 1972 teilte ihm der Dekan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät mit, zu dem Antrag auf Schadensersatz sei ihm eine Stellungnahme nicht möglich; etwaige Ansprüche aus Amtspflichtverletzung seien nicht gegen die Fakultät, sondern gegen die Anstellungskörperschaft des betreffenden Beamten zu richten. - Am 7. Februar 1974 reichte der Kläger beim Landgericht ein Armenrechtsgesuch nebst Klageentwurf ein, nach dem sich die Klage gegen die Universität K., Prof. Dr. K. und die Bundesrepublik Deutschland richten sollte. Der Vorsitzende der Zivilkammer des Landgerichts teilte dem Kläger darauf durch Verfügung vom 11. Februar 1974 mit, statt der Universität K. komme als Antragsgegner das Land in Betracht. Eine persönliche Haftung Prof. Dr. K. sei nach Art. 34 GG ausgeschlossen; an seine Stelle trete der Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er stehe, also ebenfalls das Land. Durch Schriftsatz der Rechtsanwälte St. und K. in K. vom 1. März 1974 "berichtigte" der Kläger das Klagerubrum dahin, daß sich die Klage gegen das beklagte Land richtet.
Das Landgericht hat der Klage durch Teilurteil vom 3. Mai 1977 stattgegeben, soweit der Kläger Ersatz der Kosten seiner Studienreise nach Ägypten begehrt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage in diesem Umfang abgewiesen.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Klägers, der die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils begehrt. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat die Abweisung der Klage wie folgt begründet:
Nach § 7 des preuß. Gesetzes vom 1. August 1909 (pr. GS S. 691) - BHaftG - könne der Kläger Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzungen Prof. Dr. K. nicht gegen das beklagte Land richten, weil er während der Dauer des Promotionsverfahrens ägyptischer Staatsangehöriger gewesen sei und die deutschen Gesetz- und Verordnungsblätter nicht die Bekanntmachung enthielten, daß im Verhältnis zu Ägypten die Gegenseitigkeit verbürgt sei. Die gegenteiligen Erklärungen des Dekans der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität K. Schreiben vom 21. Dezember 1972 und des Vorsitzenden der landgerichtlichen Zivilkammer in der Verfügung vom 11. Februar 1974 begründeten keinen Schadensersatzanspruch des Klägers.
II.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. Der auf § 839 BGB gestützte Anspruch des Klägers richtet sich nach Art. 34 GG gegen den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst der Beamte steht, der den Kläger durch Verletzung seiner Amtspflicht geschädigt hat. Die Vorschrift des § 7 BHaftG, wonach dieser Anspruch Angehörigen eines ausländischen Staates nur insoweit zusteht, als nach amtlicher Bekanntmachung die Gegenseitigkeit verbürgt ist, greift hier nicht ein.
Dabei kann auf sich beruhen, ob die Vorschrift - wie die Revision meint - gegen Verfassungsrecht verstößt und daher überhaupt unanwendbar ist. Denn sie steht dem Klageanspruch jedenfalls deshalb nicht entgegen, weil der Kläger inzwischen eingebürgert worden ist.
Allerdings hat das Reichsgericht die Auffassung vertreten, der Ausschluß der Staatshaftung durch die (dem § 7 BHaftG entsprechende) Vorschrift des § 7 des Gesetzes über die Haftung des Reiches für seine Beamten vom 22. Mai 1910 (RGBl. 798) - RHaftG - bleibe bestehen, auch wenn der Ausländer später die deutsche Staatsangehörigkeit erwerbe (JW 1936, 383). Mit der Begründung, § 7 RHaftG regele eine materielle Voraussetzung des Anspruchs, hat es in RGZ 111, 294, 295 ferner ausgeführt, ein in der Person eines Inländers entstandener Amtshaftungsanspruch falle nicht dadurch unter § 7 BHaftG, daß er an einen Ausländer abgetreten werde. Unter Berufung auf diese Rechtsprechung hat es der erkennende Senatim Urteil vom 1. Oktober 1956 (III ZR 48/55 = NJW 1956, 1836, 1837) für unerheblich gehalten, wenn ein in der Person eines Ausländers entstandener, nach § 7 BHaftG ausgeschlossener Anspruch nachträglich durch Erbfolge auf einen Deutschen übergeht. In einem zu Art. 188 württ. AGBGB ergangenenUrteil vom 13. Juli 1961 (III ZR 96/60 = LM GrundG Art. 34 Nr. 60) hat der Senat ausgesprochen, die nachträgliche Verbürgung der Gegenseitigkeit lasse die Staatshaftung nicht aufleben.
Ob und inwieweit dieser Rechtsprechung, der eine bestimmte Auffassung von der Rechtsnatur der in § 7 BHaftG enthaltenen Haftungsvoraussetzung zugrundeliegt, in ihren einzelnen Ergebnissen noch zu folgen ist, kann hier auf sich beruhen. Jedenfalls teilt der erkennende Senat nach erneuter Prüfung nicht die in der Entscheidung RG JW 1936, 383 vertretene Auffassung, der Haftungsausschluß nach § 7 BHaftG bleibe unberührt, wenn der geschädigte Ausländer nachträglich die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt. Durch Art. 34 GG wird die durch § 839 BGB begründete Haftung des Beamten auf den Staat oder die sonstige Körperschaft übernommen. Ist diese Schuldübernahme zunächst durch § 7 BHaftG ausgeschlossen, weil der Geschädigte ein Ausländer ist, dessen Heimatstaat die Gegenseitigkeit nicht verbürgt, so tritt sie nachträglich ein, wenn der Geschädigte die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt. Dafür spricht auch die Erwägung, daß der Zweck der Vorschrift entfällt und daher ihre Anwendung nicht mehr gerechtfertigt ist, wenn der Geschädigte Deutscher wird. § 7 BHaftG ist Ausdruck des völkerrechtlichen Gegenseitigkeitsprinzips, das der Wahrnehmung eigener staatlicher Belange gegenüber anderen Staaten dient. Die Vorschrift gibt die Möglichkeit, anderen Staaten die Gleichstellung ihrer Staatsangehörigen als Gegenleistung dafür anzubieten, daß sie Deutschen entsprechende Rechte gewähren (vgl. BVerfGE 30, 409, 414 [BVerfG 23.03.1971 - 2 BvR 59/71] m.w.Nachw.). Diesen Zweck vermag sie nicht mehr zu erfüllen, wenn der Ausländer Deutscher wird und nicht mehr der Obhut seines ursprünglichen Heimatstaates unterliegt. Denn soweit er dadurch benachteiligt würde, daß ihm die Staatshaftung nach Art. 34 GG vorenthalten wird, träfe dieser Nachteil nur noch ihn selbst, aber nicht mehr den ausländischen Staat.
Ob dies unbegrenzt auch dann gilt, wenn der Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit erst längere Zeit nach der Amtspflichtverletzung erwirbt, braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden. Denn gleichgültig, für welchen Zeitpunkt die behauptete Amtspflichtverletzung, derentwegen der Kläger Schadensersatz begehrt, als abgeschlossen anzusehen ist, waren seither bis zu seiner Einbürgerung allenfalls wenige Jahre, möglicherweise nur wenige Monate verstrichen.
III.
Da das Berufungsgericht den Klageanspruch hiernach zu Unrecht an § 7 BHaftG hat scheitern lassen, kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Denn bei den bisher getroffenen Feststellungen erweist es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 563 ZPO).
1.
Das Promotionsverhältnis ist öffentlich-rechtlicher Natur (Senatsurteil vom 14. Dezember 1959 - III ZR 117/58 = LM Hochschulrecht - Allgemeines Nr. 1; zustimmend BVerwGE 24, 356, 359) [BVerwG 26.08.1966 - VII C 112/65]. Das Berufungsgericht ist daher zutreffend davon ausgegangen, daß Prof. Dr. K. und die übrigen mit der Promotion des Klägers befaßten Amtsträger der Universität K. diesem in Ausübung eines öffentlichen Amtes (Art. 34 GG) gegenübergetreten sind.
2.
Das Berufungsgericht hat - wozu es von seinem Standpunkt aus auch keinen Anlaß hatte - nicht erörtert, ob der Amtshaftungsanspruch sich nach Art. 34 GG gegen die Beklagte richtet. Das Landgericht hat diese Frage bejaht. Gegen seine Auffassung, der die Beklagte im Revisionsrechtszug nicht entgegengetreten ist, bestehen keine durchgreifenden Bedenken.
Die Amtsträger der Universität K., denen der Kläger eine Verletzung ihrer ihm gegenüber bestehenden Amtspflichten vorwirft, sind durch das beklagte Land in ihre Ämter berufen worden. Nicht dieses, sondern die Universität für sie haften zu lassen, wäre daher nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats nur dann gerechtfertigt, wenn ihnen die Aufgaben, bei deren Wahrnehmung sie ihre Pflichten verletzt haben sollen, nicht von der Beklagten, sondern von der Universität übertragen und anvertraut worden wären (vgl. Senatsurteile BGHZ 11, 192, 196 [BGH 03.12.1953 - III ZR 66/52]; 16, 95, 99, 100 [BGH 30.12.1954 - III ZR 102/53]; 34, 20, 23 [BGH 28.11.1960 - III ZR 200/59]; Kreft in BGB-RGRK 11. Aufl. § 839 Anm. 13 m.w.Nachw.). Das ist indessen nicht der Fall. Zwar ist die Universität K. wie die anderen wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 7. April 1970 - GVBl NW 254 - HSchG) und besitzt daher eigene Rechtspersönlichkeit. Auch stehen die Hochschullehrer als Angehörige der Hochschule (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 HSchG) zu dieser in einem besonderen Rechtsverhältnis, das neben ihre Rechtsbeziehung zum Land als ihrem Dienstherrn tritt (vgl. dazu Thieme Deutsches Hochschulrecht 1956 S. 239). Das ändert aber nichts daran, daß den beamteten Hochschullehrern ihre Aufgaben in Lehre und Forschung durch das Land anvertraut werden, das sie gerade zur Erfüllung dieser Aufgaben in das Beamtenverhältnis beruft. Dementsprechend hat der erkennende Senatim Urteil vom 20. September 1973 (III ZR 174/71 -, insoweit in LM BGB § 839 Fd Nr. 16 = NJW 1973, 2102 - BGHWarn 1973 Nr. 203 nicht abgedruckt) eine Haftung des beklagten Landes für Amtspflichtverletzungen eines Hochschulkanzlers bejaht, der nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 HSchG ebenfalls Angehöriger der Hochschule ist. Diese Beurteilung ändert sich auch nicht deswegen, weil die Verleihung akademischer Grade, nach § 1 Abs. 4 HSchG ein Recht der wissenschaftlichen Hochschulen, zu deren eigentümlichen, gerade ihnen vorbehaltenen Aufgaben gehört. Denn das Land beruft die beamteten Hochschullehrer auch zur Mitwirkung bei dieser Aufgabe in ihre Ämter. Auch die Pflichten, die diesen Hochschullehrern aus dem Promotionsverhältnis gegenüber dem Doktoranden obliegen, gehören mithin zum Kreis der Aufgaben, die ihnen das Land als ihr Dienstherr anvertraut hat (ebenso für eine bayerische Hochschulprüfung: BayObLG NJW 1969, 846, 848 f). Diese Auffassung steht nicht in Widerspruch zu demSenatsurteil vom 5. Juli 1979 (III ZR 121/77), in dem die Haftung einer Technischen Hochschule für Pflichtverletzungen bei der Abnahme einer Diplomprüfung bejaht worden ist. Denn diese Entscheidung beruhte insoweit auf einer bindenden Auslegung landesrechtlicher Vorschriften durch das damalige Berufungsgericht.
3.
Da das Berufungsgericht insoweit keine Feststellungen getroffen hat, kann für dieses Revisionsverfahren nicht ausgeschlossen werden, daß Prof. Dr. K. oder andere Amtsträger der Universität K. Amtspflichten, die ihnen im Rahmen des Promotionsverhältnisses gegenüber dem Kläger oblagen, schuldhaft verletzt haben.
4.
Schließlich ist für dieses Revisionsverfahren davon auszugehen, daß der Klageanspruch nicht verjährt ist. Das Berufungsgericht hat insbesondere nicht festgestellt, der Kläger habe länger als drei Jahre vor Klageerhebung erfahren, daß er die Kosten für die Reise nach Kairo vergeblich aufgewandt hat.
IV.
Amtspflichtverletzungen des damaligen Dekans der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität K. sowie des Vorsitzenden der landgerichtlichen Zivilkammer durch unrichtige Auskünfte scheiden aus, weil sich die von ihnen vertretene Auffassung, es komme eine Haftung allein des beklagten Landes in Betracht, nach den Ausführungen unter II. als richtig erweist.
Tidow
Peetz
Lohmann
Boujong