Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.12.1959, Az.: III ZR 117/58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.12.1959
- Aktenzeichen
- III ZR 117/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 14344
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Kammergericht - 29.04.1958
Rechtsgrundlage
- Hochschulrecht - Allgemeines
Fundstellen
- DVBl 1960, 741-742 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1960, 708-709 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- JZ 1960, 366-367 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1960, 477-478 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1960, 911-912 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Freien Universität B., vertreten durch ihren Kurator, Dr. v. Be., B.-D., H.straße ...,
Prozessgegner
den Diplomingenieur Gerhard S., B.-St., B.straße ...,
Amtlicher Leitsatz
Zur Rechtsnatur des Doktoranden-Verhältnisses.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Weber, Dr. Kreft und Dr. Beyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 29. April 1958 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten Ersatz des Verdienstausfalles, den er seiner Behauptung nach dadurch erlitten hat, daß er gehindert worden ist, an der mathematischnaturwissenschaftlichen Fakultät der Beklagten zu promovieren.
Im einzelnen liegt der Klage folgender Sachverhalt zugrunde:
Nachdem der Kläger um die Jahreswende 1953/54 an der Fakultät für allgemeine Ingenieurwissenschaften der Technischen Universität in B. die Diplomprüfung bestanden hatte, verabredete er mit Professor R. die Anfertigung einer Dissertation zu dem Thema "Über die Beweglichkeit der Elektronen in lichtelektrisch leitenden Einkristallen". Professor R. war damals Privatdozent an der Technischen Universität, Honorarprofessor der Beklagten und Abteilungsleiter des F.-H.-Instituts der M.-P.-Gesellschaft in B.. Seit Februar 1954 arbeitete der Kläger an den für seine Dissertation erforderlichen Experimenten im F.-H.-Institut der M.-P.-Gesellschaft in B.. Leiter dieses Instituts war Professor von L.; der Kläger arbeitete in der Abteilung von Professor R.. Die Betreuung des Klägers bei seinen Vorarbeiten übertrug Professor R. dem Oberassistenten Dr. Br. am F.-H.-Institut. Dr. Br. war damals ferner Lehrbeauftragter der Beklagten; er war mit der Fertigung seiner Habilitationsschrift zu dem Thema "Die elektrischen und optischen Eigenschaften der Kristallphosphore" beschäftigt. Während seiner Tätigkeit am F.-H.-Institut erhielt der Kläger von der M.-P.-Gesellschaft (im folgenden MHz) ein monatliches Forschungs-Stipendium von anfangs 150,- DM, später 180,- DM.
Im Mai 1954 nahm der Kläger im Einverständnis mit Professor R. eine vollbezahlte Assistentenstelle am I. Physikalischen Institut der Technischen Universität in B. an. Seine Arbeiten im F.-H.-Institut führte er nebenbei weiter; das Stipendium der MPG wurde jedoch gestrichen. Wegen der doppelten Beanspruchung des Klägers im Physikalischen Institut der Technischen Universität und durch seine Doktorarbeit kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen ihm und Professor Bo., dem Inhaber des Lehrstuhls I für experimentelle Physik an der Technischen Universität. Dieser drängte auf einen schnellen Abschluß der Doktorarbeit des Klägers, um auf diese Weise den Kläger in vollem Umfange als Assistenten in seinem Institut einsetzen zu können. In die Auseinandersetzungen zwischen Professor Bo. und dem Kläger wurde in einer in ihren Einzelheiten von den Parteien bestrittenen. Weise der Oberassistent Dr. Br. eingeschaltet. Die Auseinandersetzungen endeten damit, daß der Kläger am 30. September 1955 seine Assistentenstelle am I. Physikalischen Institut der Technischen Universität aufgab und sich hinfort wieder ausschließlich den Vorarbeiten für seine Dissertation widmete; die MPG nahm nunmehr die Zahlung des Stipendiums wieder auf.
Der Kläger kam mit Professor R. und dem Dekan der mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der Beklagten, Professor La., dahin überein, daß der Kläger an dieser Fakultät und nicht wie zuerst in Aussicht genommen an der Technischen Universität B. promovieren sollte. Er ließ sich für das Wintersemester 1955/56 und das Sommersemester 1956 bei der Beklagten als Gasthörer einschreiben. Einer Bitte des Klägers, an Stelle von Dr. Br., dem der Kläger wegen seines Verhaltens bei den Auseinandersetzungen zwischen Professor ... Bo. und dem Kläger schwere Vorwürfe machte, einen anderen Assistenten mit der Betreuung seiner Doktorarbeit zu beauftragen, kam Professor R. nicht nach. Der Kläger arbeitete infolgedessen auch weiter unter Betreuung durch Dr. Br. am F.-H.-Institut der MPG.
Am 13. April 1956 näherte sich der Kläger der Assistentin G., die als technische Assistentin am F.-H.-Institut tätig war, in einer Weise, die diese als beleidigend empfand. Sie erzählte den Vorfall mündlich dem Oberassistenten Dr. Br.; Professor R. war damals nicht in B.. Mit Schreiben an die Assistentin G. vom 18. April 1956 hat der Kläger sein Verhalten ihr gegenüber zu rechtfertigen gesucht.
Am 19. April 1956 besprachen Dr. Br. und der Kläger im Arbeitszimmer Dr. Br.s im F.-H. Institut den Fortgang der Arbeiten des Klägers. Der Kläger hielt weitere Messungen für erforderlich, während Dr. Br. diese für überflüssig ansah. Anläßlich dieser Besprechung unterhielten Dr. Br. und der Kläger sich auch über die Habilitationsschrift von Dr. Br., die der Kläger in einigen Punkten kritisierte. Im laufe der Besprechung erwähnte Dr. Br., daß auch Professor Bo. auf einen schnellen Abschluß der Arbeit des Klägers dränge. Der Kläger verbat sich, daß in seiner Gegenwart der Name Bo. genannt werde. Hierauf kam es zu einer kurzen Auseinandersetzung zwischen Dr. Br. und dem Kläger, in deren Verlauf Dr. Br. den Kläger aus seinem Zimmer wies. Über die Worte, die bei dieser Auseinandersetzung gewechselt worden sind, geben die Parteien verschiedene Darstellungen.
An einem der folgenden Tage gab Dr. Br. die Angaben der Assistentin G. über den Vorfall vom 13. April 1956 mündlich an Professor R. weiter, der inzwischen nach B. zurückgekehrt war; die persönliche Auseinandersetzung mit dem Kläger vom 19. April 1956 erwähnte Dr. Br. hierbei nicht. Professor R. richtete hierauf am 23. April 1956 ein Schreiben an den Kläger folgenden Inhalts:
"Wegen Ihres Verhaltens zu einer unserer Mitarbeiterinnen am 13. April ds.Js. muß ich Sie bitten, Ihre Tätigkeit als Doktorand in meiner Abteilung am F.-H.-Institut umgehend zu beenden".
Der Kläger und ein von ihm hinzugezogener Rechtsanwalt bestritten Professor R. gegenüber, daß der Kläger der Assistentin G. gegenüber sich nicht korrekt verhalten habe; sie baten um Mitteilung näherer Angaben, damit der Kläger sich verteidigen könne. Nunmehr ließ Professor Dr. R. sich von der Assistentin G. eine schriftliche Darstellung des Vorfalls vom 13. April 1956 geben. Diese Darstellung lautete:
"Seit ca. 2 Jahren belästigt mich S. in teilweise schamloser Weise. Obwohl ich mir mehrmals seine Annäherungen und Berührungen strengstens verbeten habe, ließ er sich in keiner Weise abschrecken. Am Freitag, den 13.4.56, hatte er mich in sein Zimmer gebeten, um mir seine Maßkurven zu zeigen. Während des Gesprächs beugte ich mich durch Zufall etwas vor. Herr S. benutzte die Gelegenheit, um mich am Gesäß unsittlich zu berühren. Da ich in dauernder Furcht lebe, daß derartige Dinge immer wieder passieren, entschloß ich mich, Herrn Dr. Br. von dem letzten Vorfall in Kenntnis zu setzen"
Der Kläger bestritt mit Schreiben vom 28. April 1956 die Darstellung der Assistentin G. sowohl hinsichtlich seines Verhaltens ihr gegenüber im Laufe der letzten zwei Jahre als auch hinsichtlich des Vorfalls vom 13. April 1956. Er teilte mit, er habe die Assistentin G. zur sofortigen Zurücknahme ihrer beleidigenden Behauptungen aufgefordert und ihr eine Frist gesetzt, nach deren erfolglosen Ablauf er die ihm gesetzlich gegebenen Möglichkeiten nutzen werde, um diesen Angriff auf seine Ehre abzuwehren.
Am 3. Mai 1956 richtete der Kläger an Professor von L., den Leiter des F.-H.-Instituts, ein längeres Schreiben, in dem er eine ins einzelne gehende Darstellung des Verlaufes seines Doktorandenverhältnisses gab und insbesondere auf seine Auseinandersetzungen mit Professor Bo. von der Technischen Universität und dem Oberassistenten Dr. Br. einging. In dem Schreiben schilderte der Kläger auch den Vorfall vom 19. April 1956 eingehend. In dem Schreiben ist auf S. 7 erwähnt, Dr. Br. habe ihm, dem Kläger, seine Habilitationsschrift zur Durcharbeitung empfohlen, da sie mit dem Dissertationsthema des Klägers zusammenhänge. Infolgedessen habe er sich auch am 19. April 1956 über gewisse Fragen der Habilitationsschrift des Dr. Br. mit diesem unterhalten. Auf S. 9 des Schreibens heißt es:
"Im Besonderen habe ich mich geradezu verpflichtet gefühlt, Herrn Dr. Br. meine Bedenken in Bezug auf gewisse Einzelheiten seiner Habilitationsschrift mitzuteilen. Hierzu erlaube ich mir eine Anlage nachzureichen, in der jene Punkte aufgeführt sind, die mir wissenschaftlich nicht vertretbar erscheinen".
Professor von L. teilte dem Kläger ohne sachliche Stellungnahme kurz mit, daß Professor R. als selbständiger Abteilungsleiter des Instituts nach den Satzungen der MPG selbständig über die Einstellung und Entlassung von Assistenten zu entscheiden habe. Er gab Professor R. von dem Inhalt des Schreibens des Klägers Kenntnis. Professor R. ließ sich daraufhin seinerseits von Dr. Br. eine Darstellung des Vorfalles vom 19. April 1956 geben.
Mit Schreiben vom 29. Mai 1956 fragte der Kläger bei Professor R. an, ob inzwischen von Seiten des Instituts eine Entscheidung gefällt sei. Gleichzeitig wies er darauf hin daß er gegen die technische Assistentin G. Strafanzeige erstattet habe. Das Schreiben schließt mit den Worten:
"Da Grund zu der Annahme besteht, daß dritte Personen die Behauptungen des Fräulein G. ohne jede Nachprüfung übernommen und weitergeleitet haben, wurde die Anzeige auch auf "Unbekannt" ausgedehnt".
Nach Empfang dieses Briefes schrieb Professor R. am 1. Juni 1956 auf einem Briefbogen mit dem Kopf "F.-H.-Institut der M.-P.-Gesellschaft" dem Kläger das folgende, von Professor von L. mitunterzeichnete Schreiben:
"Ich bestätige Ihre beiden Schreiben vom 28.4.56 und vom 29.5.56. Ich habe davon Kenntnis genommen, daß Sie das Ihnen von Fräulein G. zur Last gelegte Verhalten bestreiten und eine Strafanzeige gegen Fräulein G. eingereicht haben. In dieser Angelegenheit warte ich die gerichtliche Entscheidung ab.
Unabhängig hiervon richteten Sie in Ihrem Schreiben vom 3.5.56 an Herrn Prof. v. L. Vorwürfe gegen Herrn Prof. Bo. und den Oberassistenten meiner Institutsabteilung Herrn Dr. Br., der bisher Ihre Doktorarbeit betreut hat. Die von Ihnen gegen beide Herren gemachten Vorwürfe halte ich für unbegründet. Insbesondere hatte Herr Dr. Br. nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, die Beschwerde von Fräulein G. über Sie an mich weiterzuleiten. Der in Ihrem Schreiben geschilderte Verlauf Ihrer bisherigen Tätigkeit zeigt meines Erachtens, daß Sie nicht fähig oder nicht gewillt sind, sich in einen Institutsbetrieb einzuordnen. Ich beabsichtige daher nicht, Ihrem mir gegenüber schon vor Monaten geäußerten Wunsch zu entsprechen, die Betreuung Ihrer zum großen Teil experimentellen Doktorarbeit einem anderen Herrn meiner Abteilung zu überlassen, der bisher meistens theoretisch gearbeitet hat. Ich habe mit Ihnen zu Beginn Ihrer Doktorarbeit vereinbart, daß Herr Dr. Br., der das Thema gestellt hat, sie betreuen würde. Herr Dr. Br., der inzwischen Oberassistent wurde, ist innerhalb meiner Abteilung am besten mit dem Gebiet vertraut, auf dem Sie Ihre Doktorarbeit durchführen. Ich habe auch keinen Anlaß, an seinen wissenschaftlichen und menschlichen Qualitäten zu zweifeln.
Nachdem Sie im Verlauf des zurückliegenden Jahres durch Ihr meines Erachtens unberechtigtes Mißtrauen gegen Herrn Dr. Br. selbst die erforderliche Vertrauensbasis zerstört haben, ist eine Fortführung Ihrer Doktorarbeit unmöglich geworden, zumal bei dem gestellten Thema eine enge Zusammenarbeit mit der Gruppe Dr. Br. unvermeidbar ist (Apparaturen, Kristallherstellung, technische Hilfe). Ich muß daher zur Wiederherstellung des Arbeitsfriedens in meiner Abteilung den Abbruch Ihrer Arbeit verlangen. Die von Ihnen selbst im Verlauf Ihrer Doktorandenzeit erarbeiteten wissenschaftlichen Ergebnisse stehen Ihnen zur Verfügung."
Gegenvorstellungen des Klägers gegen dieses Schreiben blieben ohne Erfolg. Der Kläger hat darauf die Arbeit an seiner Dissertation abgebrochen und nicht mehr aufgenommen. Die MPG hat die Zahlung des Stipendiums mit Wirkung vom 1. Juni 1956 an den Kläger eingestellt. Eine verwaltungsgerichtliche Klage des Klägers gegen die Beklagte auf Aufhebung der Verfügung vom 1. Juni 1956 ist vom Verwaltungsgericht Berlin durch Urteil vom 8. April 1957 abgewiesen worden; über die von dem Kläger hiergegen eingelegte Berufung ist noch nicht entschieden. Das von dem Kläger gegen die technische Assistentin eingeleitete Privatklageverfahren ist durch Vergleich vom 23. April 1957 abgeschlossen worden. In dem Vergleich bedauert Fräulein G., wenn der Kläger durch ihre Äußerung Nachteile erlitten habe. Es heißt dann: "Wenn meine Formulierung zu scharf ausgefallen sein sollte, entschuldige ich mich insoweit. Persönlich bin ich nach wie vor der Auffassung, daß das Verhalten des Privatklägers nicht korrekt war, wenngleich ich einräume, daß mein Maßstab möglicherweise sehr streng ist."
Der Kläger behauptet, daß der in dem Schreiben von Professor R. vom 1. Juni 1956 für den Abbruch des Doktorandenverhältnisses angegebene Grund unzutreffend sei. Es sei nicht richtig, daß er den Arbeitsfrieden am F.-H.-Institut gestört habe und sich nicht in einen Institutsbetrieb einfügen könne. Insbesondere sei unzutreffend, daß zwischen Dr. Br. und ihm persönliche Differenzen bestanden hätten; er habe vielmehr seit mehreren Monaten ohne Berührung mit Dr. Br. gearbeitet, auf dessen Zusammenarbeit er weder in wissenschaftlicher noch in technischer Hinsicht angewiesen sei. Lediglich zu dem einmaligen Zwischenfall vom 19. April 1956 sei es zwischen ihnen gekommen.
Der Kläger ist der Auffassung, Professor R. sei bei seinem Schreiben vom 1. Juni 1956 in seiner Eigenschaft als Honorarprofessor der Beklagten tätig geworden. Er sei darin von unsachlichen Beweggründen ausgegangen. Damit habe Prof. R. die von ihm übernommene Verpflichtung, dem Kläger die Fortführung der Arbeit bis zum Abschluß zu ermöglichen, in amtspflichtwidriger Weise verletzt. Durch den vorzeitigen Abbruch seiner Doktorarbeit sei ihm insofern ein Schaden entstanden, als er als promovierter Diplomingenieur wesentlich mehr hätte verdienen können als ohne den Doktortitel. Er hat als Entschädigung für die Zeit bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz von diesem Schaden einen Teilbetrag in Höhe von 100 DM nebst Zinsen begehrt.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie ist der Auffassung, daß Professor R. das Schreiben vom 1. Juni 1956 nicht in seiner Eigenschaft als Mitglied ihres Lehrkörpers geschrieben habe, sondern in seiner Eigenschaft als Abteilungsleiter des F.-H.-Instituts, das keine Einrichtung der Beklagten sei. Im übrigen sei Professor R. berechtigt gewesen, auf Grund der Vorfälle mit der Angestellten G. und der in dem Schreiben vom 1. Juni 1956 geschilderten Umstände die weitere Tätigkeit des Klägers im Institut zu untersagen und das Doktorandenverhältnis zum Kläger abzubrechen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Das angefochtene Urteil kann mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht gehalten werden; die Sache ist aber auch für eine abschließende Entscheidung durch das Revisionsgericht in tatsächlicher Hinsicht noch nicht genügend aufgeklärt.
1)
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Soweit Professor R. als "Doktor-Vater" das Doktorandenverhältnis zum Kläger schuldhaft unberechtigt aufgekündigt habe, hafte die beklagte Universität nach Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB. Die Tätigkeit, die ein Mitglied des Lehrkörpers der Beklagten als "Doktor-Vater" entfalte, stelle sich als Ausübung eines öffentlichen Amtes dar. Für die Handlungen von Professor R. als Honorarprofessor treffe die Verantwortlichkeit die Beklagte, obgleich er durch seine Berufung zum Honorarprofessor nicht in ein Anstellungsverhältnis zur beklagten Universität getreten sei, sondern ihm nur eine Rechtsstellung durch den Senat der Stadt B. verliehen worden sei, die ihn berechtige, hoheitliche Aufgaben der Beklagten wahrzunehmen. Für eine Pflichtverletzung bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben hafte nach der Funktionstheorie die Beklagte.
Diese Ausführungen, die von der Revision nicht angegriffen sind, lassen im Ergebnis einen Rechtsirrtum nicht erkennen.
2)
Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt: Professor R. habe in der Tat als "Doktor-Vater" und damit in seiner Eigenschaft als Honorarprofessor der beklagten Universität das Doktoranden-Verhältnis zum Kläger durch den Brief vom 1. Juni 1956 aufgekündigt.
Demgegenüber verneint die Revision aus zwei Erwägungen bereits die Passiv-Legitimation der beklagten Universität:
a)
Sie wendet sich dagegen, zwischen Professor R. als Honorarprofessor der beklagten Universität und dem Kläger sei ein Doktorandenverhältnis zustande gekommen. Die Revision scheint davon auszugehen, ein Betreuungsverhältnis habe nur zwischen dem M.-P.-Institut (im folgenden MPI), vertreten durch Professor B. K auf der einen Seite und dem Kläger auf der anderen Seite bestanden.
Soweit die Revision die Begründung für ihre Rüge aus der rechtsirrigen Auslegung der Promotionsordnung der beklagten Universität herleitet, kann eine Nachprüfung im Revisionsrechtszug schon deshalb nicht stattfinden, weil die Auslegung der Promotionsordnung als Auslegung irrevisiblen Landesrechtes dem Revisionsgericht versagt ist (§ 562 ZPO).
Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht bei der Anwendung des von ihm irrevisibel ausgelegten Landesrechtes auch nicht Sachverhalte, die nach diesem Landesrecht hätten berücksichtigt werden müssen, unbeachtet gelassen. Insbesondere hat das Berufungsgericht entgegen der Rüge der Revision nicht übersehen, daß ein besonderes Betreuungsverhältnis zwischen dem MPI und dem Kläger neben dem Doktoranden-Verhältnis zwischen Prof. R. und dem Kläger bestanden hat. Das Berufungsgericht sieht diesen Umstand erkennbar nicht in Zweifel, wie die Unterscheidung des Berufungsgerichts über die Stellung von Professor R. als Honorarprofessor der Beklagten und Abteilungsleiter des MPI auf S. 27 des Urteils ergibt; dort heißt es, daß Professor R. das maßgebliche Schreiben vom 1. Juni 1956 "zumindest auch in seiner Eigenschaft als Honorarprofessor der Beklagten verfaßt habe". Der Umstand, daß die Arbeiten im MPI vor Begründung eines Doktoranden-Verhältnisses begonnen haben sollen, steht der Auffassung des Berufungsgerichts nicht entgegen, es habe ein solches Verhältnis zwischen dem Kläger und Prof. R. bestanden.
b)
Die Revision meint weiter, durch den Brief vom 1. Juni 1956 sei der Kläger nicht aus dem Doktoranden-Verhältnis entlassen worden; vielmehr sei ihm damit nur die Weiterarbeit im MPI verboten worden. Professor R. habe diesen Brief nicht in seiner Eigenschaft als Honorarprofessor, sondern in seiner Eigenschaft als Abteilungsleiter des MPI geschrieben.
Der Umstand, daß der Kläger sich an den Leiter des MPI gewandt hat, und dieser gemeinsam mit Professor R. durch einen Brief die Antwort erteilt hat, steht der Auffassung des Berufungsgerichts nicht entgegen, daß in diesem einen Brief zwei Maßnahmen (Auflösung des Doktoranden-Verhältnisses und Verweisung aus dem Institut) enthalten gewesen sind. Die Revision übersieht aber vor allem, daß das Berufungsgericht (U S. 27) seine Ansicht über die Auflösung des Doktoranden-Verhältnisses aus der eigenen Aussage von Professor R. herleitet, der wie es im Berufungsurteil heißt, "bei seiner Zeugenaussage davon gesprochen habe, daß er mit seinem Brief vom 1. Juni 1956 das Doktoranden-Verhältnis des Klägers aufgekündigt habe".
Die Bejahung der Passivlegitimation der beklagten Universität für den Fall, daß die Lösung des Doktoranden-Verhältnisses durch Professor R. schuldhaft amtspflichtwidrig erfolgt ist, kann daher im Revisionsrechtszug nicht verneint werden.
3)
Dagegen erscheint es nicht ausgeschlossen, daß das Berufungsgericht die Bestimmung des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht ausreichend beachtet hat. Danach kann bei Amtspflichtverletzungen der Beamte (und hier in Verbindung mit Art. 34 GG die beklagte Universität) nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. Desgleichen läßt sich nach den bisherigen Ausführungen des Berufungsgerichts auch nicht abschließend beurteilen, ob dem Kläger durch die - selbst schuldhaft amtspflichtwidrige - Auflösung des Doktoranden-Verhältnisses ein Schaden entstanden ist.
Die Bedenken in beiden Richtungen ergeben sich daraus, daß das Berufungsgericht den eigenen Vortrag des Klägers nicht ausreichend daraufhin überprüft hat, ob danach anderweite Ersatzansprüche bestehen, und daß ggf. in diesem Zusammenhang der Behauptung der beklagten Universität nicht nachgegangen ist, die Lösung des Doktoranden-Verhältnisses habe dem Kläger nicht die Möglichkeit genommen, an der beklagten Universität oder an einer anderen Hochschule zu promovieren. Die Nichtbeachtung der zum letzten Punkt angebotenen Beweise hat die Revision ausdrücklich nach § 286 ZPO formgerecht gerügt. Im einzelnen ergeben sich diese Bedenken aus folgenden Erwägungen:
Nach dem eigenen Schreiben des Klägers an Professor von L. vom 3. Mai 1956 (überreicht von der Beklagten mit Schriftsatz vom 22. Januar 1957) heißt es auf S. 3 und 4: "Wir (Prof. R., Dr. Br. und der Kläger) gelangten übereinstimmend zu der Auffassung, daß das gestellte Ansinnen, (die weiteren Arbeiten nicht im Institut der MPG, sondern an anderer Stelle fortzuführen) undurchführbar sei" und auf S. 4 dieses Schreibens heißt es: "Ich erfuhr von Dr. Br., daß Prof. Bo. zunächst wieder über Ablösung meiner Dahlemer Apparatur (gemeint die im MPI) verhandeln wollte. Dies mußte wegen Undurchführbarkeit abgelehnt werden". Im Schriftsatz des Klägers vom 31. Januar 1957 auf S. 2 heißt es: "Die Möglichkeit, an anderer Stelle die experimentellen Arbeiten durchzuführen, bestand und besteht für den Kläger nicht". Das Landgericht (U S. 12) hat daraus den Schluß gezogen: "Wenn der Kläger durch die Einstellung der Betreuung praktisch daran gehindert wird, seine Dissertation weiterzuführen und einmal zu beenden, so beruht dies ... auf der Tatsache, daß diese praktische Arbeit nur in dem F.-H.-Institut fortgeführt werden kann und nicht - wie in zahlreichen anderen Fällen - losgelöst von einem bestimmten Arbeitsplan".
Wenn dieser Sachverhalt dahin verstanden werden müßte, daß die Arbeiten für die Dissertation des Klägers nur im MPI ausgeführt werden konnten, würde der Kläger auch durch die Verweisung aus dem MPI an der Durchführung seiner Dissertation verhindert worden sein. Wäre die Verweisung aus dem Institut unberechtigt und schuldhaft, so stünden dem Kläger Schadensersatzansprüche aus Vertrag gegen die MPG zu. Die MPG ist ein eingetragener Verein des bürgerlichen Rechts. Insoweit würde es sich um anderweite Ersatzansprüche i.S. des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB handeln. Der Umstand, daß es sich nicht um die gleiche schädigende Handlung (bei Beklagter: Aufkündigung des Doktorandenverhältnisses; bei MPG: Verweisung aus dem Institut) handeln würde, stände dem nicht entgegen, denn beide Handlungen stünden in engster tatsächlicher Beziehung zueinander; es würde sich um denselben Tatsachenkreis handeln, was zur Anwendung des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB genügt (RGZ 147, 144). Wäre die Verweisung aus dem Institut rechtmäßig, so wäre durch die Aufkündigung des Doktoranden-Verhältnisses dem Kläger kein Schaden entstanden, weil der Kläger nach dem hier Unterstellten nur an diesem Institut seine Arbeiten ausführen konnte. Der Fall, daß die Verweisung aus dem Institut zwar rechtswidrig, aber nicht schuldhaft war, bedarf möglicherweise keiner Untersuchung: Es wäre zu erwägen, ob die Frage des Verschuldens für Aufkündigung des Doktorandenverhältnisses und Verweisung aus dem Institut im vorliegenden Falle überhaupt verschieden beantwortet werden kann, weil Professor R. beide Maßnahmen in einem Akt traf, und weil für beide Maßnahmen das Verschulden möglicherweise nach denselben Gesichtspunkten zu entscheiden wäre: Ob Aufkündigung und Verweisung Professor R. zum Verschulden gereichten, dürfte davon abhängen, ob Professor R. erkennen mußte, daß ernstliche Spannungen, die der wissenschaftlichen Zusammenarbeit im Institut entgegenstanden, nicht vorhanden waren, oder ob er mindestens erkennen mußte, daß Aufkündigung und Verweisung zu harte Mittel waren und statt ihrer, wie vom Berufungsgericht ausgeführt, eine Verwarnung genügt hätte.
Die Verurteilung der beklagten Universität aus der vom Berufungsgericht bejahten schuldhaft-rechtswidrigen Auflösung des Doktoranden-Verhältnisses durch Professor R. kann daher im Revisionsrechtszug schon wegen der im Blick auf § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB noch erforderlichen tatrichterlichen Würdigung nicht aufrecht erhalten bleiben.
4)
Aus den gleichen Erwägungen kann die Verurteilung auch nicht mit anderer Begründung aufrecht erhalten werden (§ 563 ZPO). Wegen der noch erforderlichen tatrichterlichen Klärung im Blick auf § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB braucht auf die Frage nicht eingegangen zu werden, ob Professor R., wie der Kläger auf Seite 3 seines Schriftsatzes vom 8. Juni 1957 ausgeführt hat, als "Doktor-Vater" die Pflicht gehabt habe, dafür zu sorgen, daß die Tätigkeit seiner Doktoranden von Universitätsfremden nicht gestört wurde und insbesondere die Pflicht "zur Regulierung, wenn etwa ohne Verschulden des Doktoranden dessen weitere Tätigkeit in der ausgegliederten Abteilung nicht mehr möglich werden sollte". Auch die vom Kläger insoweit angenommenen Amtspflichtverletzungen von Professor R. betrafen denselben Tatsachenkreis wie das Verhalten des MPI; auch insoweit würde es entweder an einem Schaden fehlen oder es würden anderweite Ersatzansprüche gegen die MPG die Geltendmachung der Amtshaftungsansprüche ausschließen.
5)
Die Klage aus Amtshaftung ist auch nicht im Sinne des § 565 Abs. 3 Ziff. 1 ZPO zur End-Entscheidung im Wege der Klageabweisung reif.
Das Berufungsgericht bejaht die Amtspflichtverletzung des Professor R. mit folgender Erwägung: Die von Professor R. ausgesprochene Zulassung des Klägers zur Doktorarbeit stelle einen begünstigenden Verwaltungsakt dar. Dieser könne nur widerrufen werden, wenn der Widerruf für den Fall des Eintritts bestimmter Umstände in der Promotionsordnung selbst vorgesehen ist, oder wenn er mit einem Widerrufsvorbehalt versehen ist, oder wenn Auflagen, die dem Verwaltungsakt etwa beigefügt sind, nicht erfüllt werden, oder wenn der Begünstigte noch nicht begonnen hat, den Verwaltungsakt auszunutzen, oder wenn der Widerruf durch ein derart starkes öffentliches Interesse gerechtfertigt ist, daß das Interesse des Begünstigten am Portbestand seiner ihm durch den Verwaltungsakt verliehenen Rechtsposition hintantreten muß. Das Berufungsgericht verneint hier das Vorliegen solcher Widerrufsgründe und betrachtet daher die als Widerruf gewertete Aufkündigung des Doktoranden-Verhältnisses als Amtspflichtverletzung. Weiter führt es aus, daß dieses amtspflichtwidrige Verhalten Professor R. als Verschulden anzulasten sei.
A.
Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung darüber, wieweit die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Vorliegen einer Amtspflichtverletzung hier der Nachprüfung im Revisionsrechtszug zugänglich sind.
Soweit die Revision eine Verletzung von Amtspflichten der Beklagten bei Auflösung des Doktoranden-Verhältnisses deshalb verneint, weil sie die Promotionsordnung anders als das Berufungsgericht ausgelegt, kann eine Prüfung nicht erfolgen, weil die Promotionsordnung irrevisibles Landesrecht darstellt.
Sollten auch die Ausführungen des Berufungsgerichts irrevisibel sein, die Auflösung des Doktoranden-Verhältnisses sei als Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsaktes zu werten, und die Auflösung sei daher nur bei den vom Berufungsgericht näher umrissenen Voraussetzungen zulässig, so könnte die Klage von dieser Rechtsgrundlage aus nicht abgewiesen werden, weil die Angriffe der Revision gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts nicht durchgreifen, mit denen das Berufungsgericht - ausgehend von jener Rechtslage - zur Prüfung, ob Amtspflichtwidrigkeiten begangen sind, den Sachverhalt aufgeklärt und gewürdigt und ferner das Verschulden von Professor R. bejaht hat.
Diese Angriffe der Revision gehen in folgende Richtung:
a)
In einem Brief vom 3. Mai 1956 habe der Kläger auf Seite 9 am Ende des vorletzten Absatzes es für richtig gehalten, dem Leiter des Instituts in einer Anlage die Punkte anzuführen, die ihm in der Habilitationsarbeit des Oberassistenten Dr. Br. als wissenschaftlich nicht vertretbar erschienen. Das sei ein unmittelbarer Angriff auf die wissenschaftliche Leistung und das wissenschaftliche Fortkommen Dr. Br.s; es habe überdies einen Mangel an Abstand von sich selbst bewiesen, wenn der Doktorand - der auch seinem "Doktor-Vater" wissenschaftliche Inkompetenz vorgeworfen habe - gegen den Oberassistenten, der die wissenschaftliche Arbeit des Klägers im Institut zu betreuen gehabt habe und selbst bereits als Lehrbeauftragter Fakultätsmitglied gewesen sei, derartige Vorwürfe erhebe. Hätte das Berufungsgericht das beachtet, so meint die Revision, so hätte es nicht zu der Auffassung kommen können, daß die Spannungen behebbar gewesen seien.
Die Anlage, die die Revision erwähnt, ist nicht überreicht. Professor R. hat die Aufhebung des Doktoranden-Verhältnisses darauf nicht gestützt. Unstreitig hat der Oberassistent Dr. Br. dem Kläger seine Habilitationsschrift zur Durcharbeitung gegeben; beide haben sich wissenschaftlich darüber unterhalten. Darüber ist es zur Auseinandersetzung vom 19. April 1956 zwischen beiden gekommen. Die Mitteilungen des Klägers an Prof. v. L., auf die die Revision hier abhebt, stehen also in Zusammenhang mit den Vorfällen, die den Anlaß für die Verweisung vom MPI gaben. Unter diesen Umständen war es nicht völlig sachfremd, wenn der Kläger über den Inhalt dieser Besprechung Prof. v. L. unterrichtete; bei dieser Sachlage kann der Vortrag der Einwendungen des Klägers gegen die Habilitationsschrift des Dr. Br. nicht als eine gegenüber Prof. v. L. erfolgte Kritik an den wissenschaftlichen Arbeiten des Dr. Br. gewertet werden. Zwar hätte der Kläger den Inhalt der Erörterungen nicht in allen Einzelheiten an Prof. v. L. mitzuteilen brauchen, um diesem den Ablauf der Vorgänge am 19. April 1956 vorzutragen. Von Mangel an Abstand des Klägers gegenüber dem Oberassistenten Dr. Br., wie die Revision meint, kann schon gar nicht die Rede sein, weil Dr. Br. das Gespräch über seine Arbeit mit dem Kläger selbst herbeigeführt hatte. Sollte aber Dr. Br. erwartet haben, der Kläger dürfe keine Kritik üben, weil Br. sein Betreuer für die Versuche war, und sollte er deshalb über die wider sein Erwarten geübte Kritik ungehalten gewesen sein, so wäre die dadurch eingetretene Spannung so eindeutig durch eine unrichtige Auffassung Dr. Br.s über das Verhältnis zwischen Dozent und Doktorand hervorgerufen, daß Prof. R. bei sachgerechter Beurteilung sich sagen mußte, sein Oberassistent werde wegen dieser Vorgänge sich bemühen, bei Bereinigung der übrigen, vom Berufungsgericht als unbedeutend gewerteten Gegensätzlichkeiten diese Kritik nicht zum Anlaß zu nehmen, dem Kläger Schwierigkeiten zu bereiten, sondern er werde sich bemühen, in sachlicher Weise mit dem Kläger zusammen zu arbeiten.
b)
Die Revision weist darauf hin, in dem Brief vom 29. Mai 1956 habe der Kläger nicht nur eine Strafanzeige gegen die Assistentin G. angekündigt, sondern auch noch eine Anzeige gegen "Unbekannt"; diese habe sich gegen "dritte Personen" gerichtet, die "die Behauptungen des Fräulein G. ohne jede Nachprüfung übernommen und weitergegeben hätten". Wenn Prof. R. auch die Angelegenheit G. als solche bei seinem Schreiben ausgeklammert habe, so habe er doch mit dem Hinweis, Dr. Br. habe die Pflicht zur Weiterleitung der Beschwerde des Fräulein G. gehabt, erkennbar zu dem Schreiben vom 29. Mai 1956 Stellung genommen und es mit zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht. Daß aber die Spannungen zwischen dem Kläger und Dr. Br. angesichts dieser Strafanzeige nun erst recht nicht mehr behebbar gewesen seien, sei eine Erkenntnis, zu der das Berufungsgericht bei Berücksichtigung dieser Tatsachen hätte kommen müssen. Insoweit wird Verletzung des § 286 ZPO gerügt.
Mit diesem Brief hat das Berufungsgericht sich allerdings nicht ausdrücklich auseinandergesetzt. Aus dem Inhalt des Briefes ergibt sich nicht, daß mit der Anzeige gegen "Unbekannt" Dr. Br. gemeint gewesen war. Im Gegenteil wußte der Kläger damals, daß Br. die Mitteilung der technischen Assistentin G. an Prof. R. weitergeleitet hatte; diese Weiterleitung konnte also nach dem Wortlaut des Briefes ("Anzeige gegen Unbekannt") nicht gemeint sein. Sollte allerdings Dr. Br. auch sonst "die Behauptungen des Fräulein G. ohne jede Nachprüfung übernommen und weitergegeben haben", so war insoweit die Anzeige gerechtfertigt. Ein derartiges Verhalten spräche gegen Dr. Br., nicht gegen den Kläger. Das Berufungsgericht brauchte daher auf diesen Brief nicht näher einzugehen, denn gerade wenn Dr. Br. sich auch durch diese Anzeige mit Recht betroffen fühlen mußte, durfte erwartet werden, daß er als Wissenschaftler wegen dieser berechtigten Verteidigung des Kläger die Wissenschaftliche Zusammenarbeit mit ihm nicht gefährden würde. Wollte man diesen Sachverhalt anders würdigen, so würden die wissenschaftlichen Hilfsarbeiter, wie insbesondere die Doktoranden unberechtigten Angriffen durch Professoren und deren Assistenten und Oberassistenten schutzlos preisgegeben sein. Eine derartige Anzeige gegen "Unbekannt" erschien um so mehr vertretbar, als damals einschneidende Maßnahmen, wie Aufkündigung des Doktoranden-Verhältnisses und Verweisung aus dem Institut, in einer rechtsstaatlichem Denken schroff entgegenstehenden Weise ohne Anhörung des betroffenen Klägers angeordnet worden sind, obgleich die weitere Prüfung ergeben hat, daß die anordnenden Stellen infolge Nichtanhörung der Beteiligten von einem falschen Sachverhalt bei ihren Entscheidungen ausgegangen waren.
c)
Diese Erwägungen führen auch dazu, die Rüge der Revision als unbegründet erscheinen zu lassen: Das Berufungsgericht sage nicht, wieso das öffentliche Interesse erst eine nochmalige Verwarnung des Klägers erfordert habe. Nach Lage der Dinge hätte der Friede doch allein durch Zurücknahme der Strafanzeige und durch Zurücknahme der wissenschaftlichen Kritik wiederhergestellt werden können. Auch das habe das Berufungsgericht nicht beachtet.
Diese Auffassung der Revision läuft darauf hinaus, der Betroffene müsse sich den Vorwurf, "er belästige eine Assistentin in teilweise schamloser Form", "er habe sie am Gesäß unsittlich berührt", gefallen lassen, müsse damit einverstanden sein, daß der Professor bei seiner Entscheidung diesen Fall "ausklammere" und dürfe im Interesse des Arbeitsfriedens nicht einmal auf Klärung der Vorwürfe durch ein Gericht bestehen, und sie laufen weiter darauf hinaus, er müsse von einem Oberassistenten über den Inhalt von dessen Habilitationsschrift befragt, die an der dort vertretenen wissenschaftlichen Anschauung geübte Kritik zurücknehmen, ohne daß es auf die Begründetheit der genannten kritischen Bemerkungen ankomme. Daß nur solche Voraussetzungen dazu führen könnten, den Arbeitsfrieden im Institut wiederherzustellen, widerspricht so sehr den Grundlagen wissenschaftlicher Arbeit, daß das Berufungsgericht keinen Anlaß hatte, auf derartige Erwägungen einzugehen.
d)
Damit entfallen auch die Voraussetzungen, aus denen die Revision herleitet, der Widerruf des begünstigenden Verwaltungsaktes der Übernahme des Doktoranden-Verhältnisses seitens des Prof. R. gegenüber dem Kläger sei statthaft gewesen, weil unter den von ihm selbst geschaffenen Umständen das Beharren des Klägers auf dem erworbenen Recht gegen Treu und Glauben verstoßen würde, und weil der Kläger durch sein Verhalten der gewährten Vergünstigungen und den billigerweise damit verbundenen Erwartungen zuwidergehandelt habe.
B.
Soweit die Frage der Amtspflichtverletzung hier jedoch im Revisionsrechtszuge nachprüfbar wäre, wäre die Sache noch nicht entscheidungsreif, weil den Parteien zunächst noch Gelegenheit geboten werden muß, ihren Sachvortrag erforderlichenfalls im Blick auf die dann nach Ansicht des Senats zu Grunde zu legende, von den Prozeßparteien und den Tatsachengerichten nicht in Erwägung gezogene andersartige rechtliche Würdigung zu ergänzen.
Der Senat vermag nämlich der vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht, die Zuteilung der Doktor-Dissertation durch einen Dozenten stelle einen begünstigenden Verwaltungsakt dar, nicht zu folgen.
Das Berufungsgericht verkennt damit Bedeutung und Wesen des Doktoranden-Verhältnisses. Dieses Verhältnis braucht hier nicht in allen Einzelheiten untersucht zu werden. Zur Beurteilung der vorliegenden Sache genügt:
Die Zuteilung eines Dissertationsthemas durch den Dozenten wird in der Regel zwar keine Zulassung zur Prüfung darstellen (BayVerfGerH in BayVerwGerHE 71 Teil II, 38 [47/48]). Diese Zuteilung erschöpft sich auch nicht darin, daß sie eine rechtlich geschützte Situation, eine "gesicherte Anwartschaft" (so Jellinek: VerwRecht 3. Aufl. S. 143/4; Forsthoff: Verwaltungsrecht 6. Aufl. § 8 Ziff. 1 S. 137/8) auf Zulassung zur Prüfung begründet. Ob und wieweit durch die Zuteilung des Dissertationsthemas durch einen Dozenten bereits Rechtsbeziehungen zwischen dem Bewerber und der Fakultät unmittelbar zustande kommen, ob auch insoweit die "Promotion" als Ganzes aufgefaßt werden muß, die auch bereits die Zuteilung des Dissertationsthemas umfaßt (vgl. zu dieser Frage: BayVerfGer a.a.O. S. 48 und die abweichende Meinung eines Mitgliedes jenes Gerichts a.a.O. S. 49), kann hier dahinstehen, weil der Dozent, der, wie das Berufungsgericht auf Grund der irrevisiblen Promotionsordnung bindend für das Revisionsgericht ausgeführt hat, zur Zuteilung eines solchen Dissertationsthemas nach der Promotionsordnung befugt war, insoweit, wie oben bereits ausgeführt, hoheitlich tätig wurde und deshalb die Haftung für sein schuldhaft-amtspflichtwidriges Verhalten die beklagte Universität trifft. Die rechtliche Beurteilung der Zuteilung eines Dissertationsthemas kann allerdings nur in Verbindung mit der Promotion selbst richtig erfaßt und verstanden werden; insoweit jedenfalls ist die Zuteilung des Themas als Bestandteil der Promotion zu begreifen.
Die durch Art. 5 Abs. 3 GG gewährleistete "Freiheit der Wissenschaft" umfaßt "Forschung und Lehre". Die Freiheit der Wissenschaft meint nicht nur die Professoren, sondern auch die Studenten (Köttgen: Das Grundrecht der Deutschen Universität, in Göttinger rechtswissenschaftliche Studien Bd. 26 S. 66); auch die Studenten sind in die Gemeinschaft wissenschaftlich tätiger Menschen eingereiht; sie sind Mitglieder der Hochschule (Werner Thiemes Deutsches Hochschulrecht S. 109/110). Dozenten und Studenten bilden den akademischen Körper (Köttgen a.a.O. S. 63). Dieses Zueinanderhingeordnetsein von Dozenten und Studenten, diese gemeinsame Zugehörigkeit - wenn auch in verschiedenen Lagen - zur gleichen Gemeinschaft bildet den Boden, auf dem das Doktoranden-Verhältnis aufbaut.
Wie das Verhältnis zwischen Dozent und Student im einzelnen gestaltet wird, hängt weitgehend von besonderen Verhältnissen und den freien Willensentschließungen der Beteiligten ab. Auch insoweit beherrscht der Grundsatz von der Freiheit der Wissenschaft die Gestaltung. Weder ist der einzelne Student gehalten, sich einem Professor anzuschließen, noch ist der Dozent gehalten, zu dem einzelnen Studenten ein engeres wissenschaftliches Verhältnis einzugehen. Auf die Frage, ob der Student einen Anspruch hat, zur Promotion - bei Vorliegen der wissenschaftlichen Voraussetzungen - zugelassen zu werden, und auf die weitere Frage, ob ein Dozent gehalten ist, einem Studenten ein Dissertationsthema zu geben (vgl. dazu z.B. Köttgen: a.a.O. S. 63; Thieme a.a.O. S. 226/27; Gerber in Besprechung von Thieme: Deutsches Hochschulrecht in VerwArch 1957 Bd. 48 S. 180 [185]), braucht hier nicht eingegangen zu werden, weil hier ein Doktoranden-Verhältnis begründet war. Es kommt hier nur darauf an, wie dieses Verhältnis auf der oben angeführten Grundlage zu beurteilen ist.
Durch die Promotion wird, wie Gerber (a.a.O. S. 184) es ausdrückt, bestätigt, "daß der Promovent in anerkennenswerter Weise an der Lösung der Grundaufgabe der Wissenschaft, der Erforschung der Wahrheit, sich beteiligt hat; er wird damit in den Kreis der wissenschaftlichen Gemeinde eingeordnet". Es liegt nahe, daß in diesem Stadium sich ein engeres Verhältnis zwischen Dozent und Student entwickelt. Dementsprechend sehen auch fast alle Promotionsordnungen vor, daß der Doktorand in ein engeres Verhältnis zu einem Dozenten tritt. Der Dozent regt häufig Dissertationsthemen an; er lenkt die Aufmerksamkeit des Studenten auf Fragen, die besonderer wissenschaftlicher Durchforschung im Rahmen einer Dissertation zugänglich und bearbeitungswert sind. Er überwacht die wissenschaftliche Tätigkeit, insbesondere die Versuche des Doktoranden in Laboratorien und Instituten. Der Dozent soll aus der Fülle seines Wissens und Könnens die eigenständige wissenschaftliche Arbeit des Doktoranden fördern. Mit einem Wort: Der Dozent soll den Doktoranden betreuen; aus diesem Verhältnis erwachsen gegenseitige Verpflichtungen sowohl solche des Dozenten gegenüber dem Studenten, wie auch des Studenten gegenüber dem Dozenten. Dieses Betreuungsverhältnis besonderer Art deutet der weitgehend übliche und auch vom Berufungsgericht gebrauchte Ausdruck "Doktor-Vater" für den Dozenten, der durch Zuteilung eines Dissertationsthemas einen Doktoranden angenommen hat, an.
Dieses Verhältnis legt dem Dozenten auch hinsichtlich der Lösung gewisse Pflichten auf. Mag er in der Eingehung und Begründung eines solchen Verhältnisses auch frei sein, so kann er es nur aus Gründen lösen, die nicht im Widerspruch stehen zum Inhalt und Wesen der eingegangenen Verbindung. Diese Verbindung aber hat zum Ziele, das Studium des Studenten zu einem gewissen Abschluß zu bringen; sie soll dem Studenten Gelegenheit geben, eine eigene wissenschaftliche Leistung zu zeigen; versagt der Student, erweist sich das Thema als ungeeignet, so kann das Grund zur Beendigung des Verhältnisses sein. Das Ziel soll erreicht werden unter Wahrung der wissenschaftlichen Überzeugung sowohl des Dozenten wie des Studenten; weichen die Ergebnisse der Arbeit grundlegend von den Anschauungen des Dozenten ab, so wird das unter Umständen ebenfalls zur Beendigung des Verhältnisses führen können. Soll der Dozent den Studenten wissenschaftlich betreuen, so setzt das auch ein entsprechendes Verhalten des Studenten voraus; insbesondere kann das vom Studenten eine Einordnung, vor allem in Institutsordnungen verlangen; zeigt der Student durch sein Verhalten, daß er sich dieser Betreuung entzieht, so wird auch das Grund zur Auflösung des Verhältnisses sein können. Ein solches Verhältnis besonderer Art, ein Betreuungsverhältnis, kann nur auf einer Vertrauensbasis gedeihen. Wird diese Vertrauensbasis zerstört, so kann auch das Anlaß zur Auflösung des Doktoranden-Verhältnisses geben. Je länger das Verhältnis bestanden hat, je mehr Arbeitskraft und auch je mehr Finanzkraft (sei es seitens des Studenten, sei es seitens eines wissenschaftlichen Institutes) bereits aufgewandt sind, umso schwereres Gewicht werden die zur Auflösung des Doktoranden-Verhältnisses angeführten Gründe und Umstände haben müssen, wenn sie die Auflösung eines solchen Verhältnisses rechtfertigen sollen. Die Auflösungsgründe müssen so schwer wiegen, daß trotz der Opfer an Zeit, Arbeitskraft und Geld der Abbruch der wissenschaftlichen Tätigkeit verantwortet werden kann. Dabei wird eine Rolle auch zu spielen haben, wieweit die Arbeit gediehen ist, ob sie etwa bereits vor ihrer Beendigung steht.
Eine abschließende Beurteilung des vorliegenden Falles unter diesem Gesichtspunkt ist zur Zeit noch nicht möglich, weil die Parteien den Sachverhalt noch nicht unter diesem Gesichtspunkt gesehen haben, und weil daher noch nicht zu übersehen ist, wieweit noch neue Tatsachen vorzutragen sind, so daß die Frage offen bleiben kann, wieweit die Beurteilung des Doktoranden-Verhältnisses und seine Auflösung im Revisionsrechtszug nachprüfbar ist. Hingewiesen sei darauf, daß die oben auf der vom Berufungsgericht angenommenen Rechtsgrundlage erfolgte Würdigung der vom Berufungsgericht festgestellten Umstände bei dem hier zugrunde gelegten rechtlichen Ausgangspunkt möglicherweise anders ausfallen kann, weil die Fragestellung hier eine andere als bei der vom Berufungsgericht vertretenen Rechtsansicht ist.
Unter diesen Umständen war das angefochtene Urteil mindestens wegen der zu § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB mangelhaften Sachaufklärung aufzuheben; die Sache war zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.