Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.04.1974, Az.: BVerwG VIII C 68.72
Erfordernis einer Anhörung des Wehrpflichtigen vor Einberufung zum Wehrdienst; Möglichkeit der Nachholung einer unterbliebenen Anhörung während des Widerspruchverfahrens; Ablehnung eines Zurückstellungsbegehrens des Wehrpflichtigen; Pflicht des Wehrpflichtigen zur unverzüglichen Meldung des Wegfalls der Voraussetzungen für eine gewährte Zurückstellung; Beginn der Dreimonatsfrist des § 20 Abs. 2 S. 2 Wehrpflichtgesetz (WPflG)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.04.1974
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 68.72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 13087
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Münster - 22.03.1972 - AZ: 4 K 176/72
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 10. April 1974
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Maetzel, Dr. Raschke, Noack und Dr. Barbey
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 22. März 1972 geändert. Es erhält folgende Fassung:
Der Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes Coesfeld vom 29. Dezember 1971 wird aufgehoben. Desgleichen wird der Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung III - Außenstelle Münster - vom 9. Februar 1972 aufgehoben, soweit er den Widerspruch des Klägers gegen den Einberufungsbescheid zurückweist.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
I.
Der im Jahre 1947 geborene Kläger ist am 26. April 1966 als tauglich gemustert worden. Er erstrebt seine Zurückstellung vom Wehrdienst bis zur Beendigung seines Studiums. Nach dem Abitur nahm er im Wintersemester 1967/68 an der Westfälischen Wilhelms-Universität zu M. das Theologiestudium auf in der Absicht, Priester zu werden. Das Bischöfliche Collegium Borromaeum in M. bescheinigte ihm, daß er Priesteramtskandidat der Diözese M. sei. Das Kreiswehrersatzamt stellte den Kläger daraufhin gemäß § 12 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes - WPflG - bis auf weiteres vom Wehrdienst zurück.
Zum Wintersemester 1970/71 schied der Kläger aus dem Collegium Borromaeum aus. Als das Kreiswehrersatzamt im November 1971 davon erfuhr, widerrief es durch Bescheid vom 29. Dezember 1971 die Zurückstellung des Klägers. Es lehnte mit demselben Bescheid seinen Antrag ab, wegen weitgehender Förderung seiner Ausbildung zum Laientheologen zurückgestellt zu werden. Durch Bescheid vom selben Tage, dem 29. Dezember 1971, wurde der Kläger zur Ableistung des Grundwehrdienstes auf den 5. April 1972 einberufen.
Der Kläger legte sowohl gegen den seine Zurückstellung vom Wehrdienst ablehnenden Bescheid als auch gegen den Einberufungsbescheid Widerspruch ein. Sein Widerspruch wurde durch einen einheitlichen Bescheid zurückgewiesen.
Darauf hat der Kläger Klage erhoben. Er hat vorgetragen: Seine Einberufung dürfe nicht erfolgen. Er stehe jetzt in der Ausbildung zum Laientheologen. Diese Ausbildung stehe kurz vor dem Abschluß, sei also weitgehend gefördert. Auf diesen Zurückstellungsgrund könne er sich auch jetzt noch berufen. Sein Studienziel "Diplomtheologe" habe sich nach seinem Ausscheiden als Priesteramtskandidat nicht geändert. Vorlesungen und Übungen seien mit denjenigen identisch, die auch die Priesteramtskandidaten belegen müßten. Er habe, indem er nunmehr Laientheologe werden wolle, lediglich sein Berufsziel geändert.
Der Kläger hat beantragt, den seine Zurückstellung ablehnenden Bescheid vom 29. Dezember 1971 und den Einberufungsbescheid gleichen Datums sowie den Widerspruchsbescheid vom 9. Februar 1972 aufzuheben.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Sie hat die Meinung vertreten, daß eine Zurückstellung des Klägers nicht in Frage komme, da er nicht mehr Priesteraratskandidat sei. Seine Ausbildung als Laientheologe sei eine neue Ausbildung, die nicht weitgehend gefördert sei. Sollte eine weitgehende Förderung dennoch anzunehmen sein, so habe der Kläger sie nur unter rechtsmißbräuchlicher Ausnutzung der für die alte Ausbildung gewährten Zurückstellung erreicht.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben, indem es die angefochtenen Bescheide aufgehoben hat. Es hat ausgeführt:
Der Kläger stehe im neunten Fachsemester. Sein Studium sei daher weitgehend gefördert. Hierauf könne er sich für die begehrte weitere Zurückstellung berufen. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, daß er sein Theologiestudium mit der Absicht, Priester zu werden, allein deshalb aufgenommen habe, um nicht zum Wehrdienst herangezogen zu werden. Seine Anzeigepflicht habe der Kläger nicht verletzt. Ein Wechsel der Ausbildung liege bei ihm nicht vor; denn die Ausbildung zum Priester und zum Laientheologen sei bis zur Ablegung des Examens identisch. Es sei auch nicht sicher, ob der Kläger zum Zeitpunkt seines Auszuges aus dem Collegium Borromaeum fest entschlossen gewesen sei, nicht Priester zu werden. Zudem sei zu jenem Zeitpunkt sein Studium bereits weitgehend gefördert gewesen.
Auch der § 20 WPflG stehe der Geltendmachung des neuen Zurückstellungsgrundes nicht entgegen. Es lasse sich nicht feststellen, daß im November 1971 die Dreimonatsfrist bereits abgelaufen gewesen sei. Der Auszug aus dem Collegium Borromaeum sei nicht gleichzusetzen mit der Dokumentation des festen Willens des Klägers, nicht Priester zu werden. Auch könne für einen bereits zurückgestellten Wehrpflichtigen ein Rechtsschutzinteresse für die Stellung eines neuen Zurückstellungsantrages erst nach Ablauf der früheren Zurückstellung gegeben sein. Daher beginne der Lauf der Frist für die Geltendmachung des neuen Zurückstellungsgrundes erst vom Widerruf der bis auf weiteres ausgesprochenen Zurückstellung. Dieser Widerruf sei hier im Dezember 1971 erfolgt.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung des materiellen Rechts und verfolgt ihren Klagabweisungsantrag.
Der Kläger tritt der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die Beklagte hat mit ihrer Revision teilweise Erfolg. Sie rügt zutreffend, daß das Verwaltungsgericht den Bescheid der Wehrbehörde, mit der die Zurückstellung des Klägers vom Wehrdienst abgelehnt worden ist, zu Unrecht aufgehoben habe. Ihrer Ansicht, auch der Einberufungsbescheid habe Bestand haben müssen, kann jedoch nicht gefolgt werden.
Soweit der angefochtene Einberufungsbescheid in Betracht kommt, richtet sich dessen Rechtmäßigkeit nach der Sach- und Rechtslage, die zum festgesetzten Gestellungstermin, dem 5. April 1972, bestanden hat. Zu diesem Zeitpunkt galt das Wehrpflichtgesetz in der durch das Achte Änderungsgesetz vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2084) geänderten Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1969 (BGBl. I S. 1773).
Dem Verwaltungsgericht ist, wenn auch nur im Ergebnis, darin zu folgen, daß der angefochtene Einberufungsbescheid rechtswidrig ist. Denn das Kreiswehrersatzamt hat es an der Anhörung des Wehrpflichtigen fehlen lassen, die in § 13 Abs. 3 Satz 1 der Musterungsverordnung in der Fassung vom 6. Februar 1963 (BGBl. I S. 113) für den Fall, daß der Wehrpflichtige erst nach Ablauf von zwei Jahren seit seiner Musterung zum Wehrdienst einberufen wird, zwingend vorgeschrieben ist. Die Musterung des Klägers ist am 26. April 1966 erfolgt. Unter dem 27. Oktober 1971 schrieb ihm das Kreiswehrersatzamt, er möge eine Bescheinigung der Bischöflichen Behörde einreichen, daß er noch Priesteramtskandidat sei. In Beantwortung dieses Schreibens teilte der Kläger dem Kreiswehrersatzamt unter dem 11. November 1971 schriftlich mit, er sei nicht mehr Priesteramtskandidat; er bat gleichzeitig, ihn nunmehr wegen einer weitgehenden Förderung des Studiums als Laientheologe zurückzustellen. Darauf ergingen gleichzeitig, nämlich unter dem 29. Dezember 1971, erstens der Widerruf der bisherigen Zurückstellung und zweitens der Einberufungsbescheid zum 5. April 1972. Eine Anhörung des Klägers ist nicht erfolgt.
Zwar sind an eine solche Anhörung nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts keine besonderen Anforderungen zu stellen. Es muß in jedem Falle genügen, daß der Wehrpflichtige von der Absicht, ihn alsbald einzuberufen, amtlich und so frühzeitig vor Erlaß des Einberufungsbescheides in Kenntnis gesetzt wird, daß er auf diese Weise die Gelegenheit erhält, etwaige Einwendungen vorzubringen (BVerwGE 37, 307 [309]; Urteil vom 10. April 1974 - BVerwG VIII C 113.73 -). Diese Gelegenheit hat das Kreiswehrersatzamt dem Kläger nicht geboten. Zwar kann die unterbliebene Anhörung noch während des Widerspruchsverfahrens bis zum Gestellungszeitpunkt nachgeholt werden, jedoch nur durch eine selbständige Maßnahme des allein hierfür zuständigen Kreiswehrersatzamtes (ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, zuletzt in den Urteilen vom 17. Februar 1972 - BVerwG VIII C 66.70 - und vom 21. März 1973 - BVerwG VIII C 146.72 -). Es genügt somit nicht, daß das Kreiswehrersatzamt, wie hier geschehen, den Widerspruch des Klägers unter Erteilung einer Abgabenachricht an die Wehrbereichsverwaltung weitergeleitet und diese dann den Widerspruchsbescheid erlassen hat. Die Rechtmäßigkeit des Einberufungsbescheides scheitert daher an dem Fehlen der Anhörung des Klägers. Insoweit hat die Revision keinen Erfolg.
Das isolierte Zurückstellungsbegehren des Klägers hingegen ist von der Wehrbehörde mit Recht abgelehnt worden. In dieser Hinsicht hat das Verwaltungsgericht der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der Fall ist insoweit mangels eines wirksamen Einberufungsbescheides zu beurteilen nach dem für das Revisionsgericht maßgeblichen Sachverhalt und nach der zur Zeit der Revisionsentscheidung geltenden Gesetzeslage (BVerwGE 37, 151[BVerwG 28.01.1971 - VIII C 90/70] [154]; Urteil vom 18. April 1973 - BVerwG VIII C 53.72 -), demnach auch auf Grund des Wehrpflichtgesetzes in seiner jetzt geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2277).
Der Kläger beruft sich für sein Begehren, bis zum Abschluß seines Studiums vom Wehrdienst zurückgestellt zu werden, auf die Vorschrift des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG, wonach es als Zurückstellungsgrund gilt, wenn die Einberufung einen bereits weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitt des Wehrpflichtigen unterbrechen würde. Die weitgehende Förderung eines Ausbildungsabschnittes wird von der Rechtsprechung in der Regel dann angenommen, wenn der Wehrpflichtige von der vorgeschriebenen oder erforderlichen Ausbildungszeit mindestens ein Drittel erreicht hat (BVerwGE 31, 318 [322]; 34, 155; 34, 278; 37, 151). Hierzu hat der Kläger ausgeführt, es sei für die Frage der weitgehenden Förderung unerheblich, daß er das im Wintersemester 1967/68 begonnene Studium der katholischen Theologie, für das er gemäß § 12 Abs. 2 WPflG vom Wehrdienst zurückgestellt worden war, seit dem Wintersemester 1970/71 nur noch ohne die Absicht betreibe, nach dessen Beendigung Priester zu werden. Er habe seine Ausbildung mit dem Studienziel "Diplomtheologe" auch nach seinem Ausscheiden als Priesteramtskandidat nicht geändert. Dem ist zuzustimmen. Das Verwaltungsgericht hat mit verbindlicher Wirkung für das Revisionsgericht festgestellt, daß die Priesteranwärter und die Laientheologen eine und dieselbe einheitliche Ausbildung, die etwa zehn Semester dauert, zu absolvieren haben und daß daher in der Tat der Kläger, der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bereits im neunten Semester seines Studiums stand, dieses damit bereits weitgehend gefördert hatte. Der Sachverhalt einer besonderen Härte im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG ist demnach gegeben.
Dem hierauf gestützten Zurückstellungsbegehren des Klägers kann nicht, wie die Beklagte meint, der Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben entgegengehalten werden. Zwar kann, wie die Beklagte zutreffend hervorhebt, der Wehrpflichtige sich nicht mit Erfolg auf einen Zurückstellungsgrund berufen, den er unter rechtsmißbräuchlicher Ausnutzung einer ihm aus einem anderen Grunde eingeräumten Zurückstellung selbst herbeigeführt hat (vgl. BVerwGE 34, 273). Hier liegt ein solcher Mißbrauch jedoch nicht vor. Denn das Verwaltungsgericht hat festgestellt, daß die Absicht des Klägers, den Priesterberuf zu ergreifen, ernstgemeint gewesen und nicht nur vorgeschoben worden ist, um nach § 12 Abs. 2 WPflG den Wehrdienst nicht leisten zu müssen. Als aber der Kläger im Wintersemester 1970/71 aus dem Collegium Borromaeum ausschied, hatte er in dem oben dargelegten Sinne sein Studium bereits weitgehend gefördert. Der Fall wäre insoweit nur dann anders zu beurteilen, wenn das Studium des Klägers zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Collegium Borromaeum noch nicht weitgehend gefördert gewesen wäre und der Kläger sein Ausscheiden aus jenem Institut der Wehrbehörde bis zu dessen weitgehender Förderung verschwiegen hätte (vgl. BVerwGE 21, 140).
Der Kläger kann sich gleichwohl zur Erreichung einer Zurückstellung nicht auf den Gesichtspunkt einer weitgehenden Förderung seiner Ausbildung berufen. Er hatte dadurch, daß er im Wintersemester 1970/71 seine bisherigen Berufspläne und seine Vorbereitung auf das Priesteramt aufgab, seinen auf § 12 Abs. 2 WPflG beruhenden gesetzlichen Anspruch auf Zurückstellung vom Wehrdienst eingebüßt. Diesen Wegfall der Umstände, auf denen seine Zurückstellung beruhte, hätte er nach § 24 Abs. 7 Nr. 4 WPflG der Wehrersatzbehörde unverzüglich melden müssen. Es war aber für ihn an die Stelle jenes früheren Zurückstellungsanspruchs die Möglichkeit getreten, wegen einer weitgehenden Förderung seiner Ausbildung nach dem Ermessen der Wehrersatzbehörde zurückgestellt zu werden. Einen auf diesen Sachverhalt gestützten Antrag konnte er jedoch nur binnen der in § 20 Abs. 2 Satz 2 WPflG vorgesehenen Frist von drei Monaten, gerechnet vom Eintritt des Zurückstellungsgrundes, stellen. Der Kläger hat jedoch erst im November 1971 dem Kreiswehrersatzamt mitgeteilt, daß er seine Ausbildung für das Priesteramt aufgegeben habe und nunmehr sich auf eine weitgehende Förderung seines Studiums für den Beruf des Laientheologen berufen wolle. Durch diese Verzögerung der Meldung hatte der Kläger nicht nur die Vorschrift des § 24 Abs. 7 Nr. 4 WPflG verletzt, sondern auch die Dreimonatsfrist des § 20 Abs. 2 Satz 2 WPflG versäumt. Diese Frist aber ist eine materiellrechtliche Ausschlußfrist, die vom Gericht in jedem Rechtszuge von Amts wegen zu beachten ist.
Das Verwaltungsgericht hat eine Versäumung der Dreimonatsfrist verneint. Es hat ausgeführt, der Auszug des Klägers aus dem Collegium Borromaeum sei nicht gleichzusetzen "mit der Dokumentation des festen Willens des Klägers, nicht Priester zu werden"; daher lasse sich nicht feststellen, daß im November 1971 die Dreimonatsfrist bereits abgelaufen gewesen sei. Dieser Gesichtspunkt vermag nicht zu überzeugen. Die Wehrbehörde hatte den Kläger gemäß § 12 Abs. 2 WPflG vom Wehrdienst zurückgestellt, nachdem dieser auf eine Aufforderung hin eine Erklärung des Collegium Borromaeum als der "zuständigen bischöflichen Behörde" vorgelegt hatte, daß er Priesteramtskandidat der Diözese Münster sei. Hat er sich nunmehr zum Wintersemester 1970/71 von diesem Kollegium getrennt und kann er daher, wie er nicht in Abrede nimmt, für die seither verflossene Zeit eine solche Bescheinigung der zuständigen bischöflichen Behörde nicht mehr erlangen, so ist davon auszugehen, daß er seitdem nicht mehr als Priesteramtskandidat angesehen werden kann. Zwar hat das Verwaltungsgericht festgestelt, es sei nicht sicher, ob der Kläger zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Collegium Borromaeum fest entschlossen gewesen sei, nicht Priester zu werden. Dieser Gesichtspunkt liegt jedoch neben der Sache. Der Zurückstellungsgrund des § 12 Abs. 2 WPflG kommt nur für einen Wehrpflichtigen in Betracht, der sich ernstlich darauf vorbereitet, ein geistliches Amt zu übernehmen. Es genügt nicht, daß er die Übernahme eines geistlichen Amtes als eine von mehreren denkbaren Möglichkeiten einer späteren Berufstätigkeit in Betracht zieht.
Das Verwaltungsgericht hat weiterhin auch noch die Ansicht vertreten, der Lauf der Dreimonatsfrist des § 20 Abs. 2 Satz 2 WPflG beginne erst zu dem Zeitpunkt, an dem eine von der Behörde zuvor aus anderem Grunde gewährte Zurückstellung abgelaufen oder widerrufen worden sei; vor diesem Zeitpunkt bestehe für die Stellung eines neuen Zurückstellungsantrages kein "Rechtsschutzinteresse". Diese Ansicht trifft nicht zu. Sie steht mit dem Wortlaut des § 20 Abs. 2 Satz 2 WPflG nicht in Einklang, nach dem die Dreimonatsfrist mit dem Eintritt des Zurückstellungsgrundes beginnt. Auch der Sinn der Regelung läßt eine solche Auslegung nicht zu.
Der gesetzgeberische Zweck der Vorschrift des § 20 WPflG ist, wie das erkennende Gericht in dem Urteil BVerwGE 38, 60 auf Grund der Entstehungsgeschichte der Vorschrift dargelegt hat, darin zu sehen, daß den Wehrersatzbehörden mit dieser Fristvorschrift die erforderliche Möglichkeit gegeben werden sollte, alsbald Klarheit über die Verfügbarkeit des Wehrpflichtigen zu erhalten. Die Frist dient allein einer Förderung und Erleichterung der Einberufungsvorgänge. Interessen des Wehrpflichtigen werden durch sie nicht geschützt. Daher läuft die Frist auch während einer aus einem anderen Grunde bereits gewährten Zurückstellung. Zwar mag es Fälle geben, in denen ihre Einhaltung wegen besonderer Umstände vom Wehrpflichtigen billigerweise nicht hätte erwartet werden können. Dies wird möglicherweise dann der Fall sein, wenn bei dem Wehrpflichtigen am Fortbestand des bisherigen Zurückstellungsgrundes Zweifel nicht bestehen konnten und wenn zudem der neu hinzutretende Zurückstellungsgrund für etwaige weitere Erwägungen der Wehrbehörde erkennbar ohne Bedeutung sein mußte. So liegt der Fall hier jedoch nicht. Der Kläger war zwar bereits vom Wehrdienst zurückgestellt, jedoch gemäß § 12 Abs. 2 WPflG nur deshalb, weil er sich auf das geistliche Amt vorbereitete. Gab er diese Vorbereitung auf, so war es für ihn offensichtlich, daß seine Zurückstellung nunmehr zu Unrecht bestand und daß er für deren Aufrechterhaltung eines anderen Grundes bedurfte, zumal er in dem Zurückstellungsbescheid vom 3. August 1967 auch ausdrücklich darauf hingewiesen worden war, daß er den vorzeitigen Wegfall der Voraussetzungen für die gewährte Zurückstellung unverzüglich dem Kreiswehrersatzamt zu melden habe. Unterblieb diese Meldung und verzögerte sich dadurch der fällige Widerruf der ersten Zurückstellung, so geht dies bei der Anwendung des § 20 Abs. 2 Satz 2 WPflG zu Lasten des Klägers. Er kann aus dem Umstände, daß die Zurückstellung, die ihm wegen seiner Vorbereitung auf das Priesteramt zugebilligt worden war, länger aufrechterhalten wurde, als dies gerechtfertigt gewesen wäre, zu seinen Gunsten nichts herleiten. Hieraus ergibt sich für ihn auch kein Anspruch auf eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Demnach war der Revision der Beklagten, soweit das Zurückstellungsbegehren des Klägers in Betracht kommt, stattzugeben, während sie hinsichtlich des Einberufungsbescheides ohne Erfolg bleiben mußte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Maetzel
Dr. Raschke
Noack
Dr. Barbey