Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.04.1974, Az.: BVerwG VIII C 113.73
Rechtmäßigkeit eines Einberufungsbescheids; Unterbliebene Anhörung vor Einberufung; Ausreichende Gelegenheit zur Äußerung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.04.1974
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 113.73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 13799
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Augsburg - 09.10.1973 - AZ: 208 I 73
Rechtsgrundlagen
- § 13 Abs. 3 S. 1 MustV
- § 20 Abs. 2 S. 2 WPflG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 10. April 1974
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Maetzel, Dr. Raschke, Noack und Dr. Barbey
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 9. Oktober 1973 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1944 geborene Kläger ist Arzt. Er wurde noch als Schüler durch Musterungsbescheid vom 7. Mai 1963 mit dem Tauglichkeitsgrad II der Ersatzreserve I zugewiesen und mit Rücksicht auf seine Ausbildung bis zum 31. Juli 1964 vom Wehrdienst zurückgestellt. In der Folgezeit wurde er wiederholt nachuntersucht mit dem Ergebnis, daß er zunächst für vorübergehend wehrdienstuntauglich, dann für beschränkt tauglich befunden wurde. Schließlich teilte das Kreiswehrersatzamt ihm mit Schreiben vom 18. Dezember 1972 mit, seine Einberufung sei im kommenden Jahr vorgesehen; es sei deshalb eine ärztliche Überprüfungsuntersuchung notwendig. Nach deren Durchführung wies das Kreiswehrersatzamt mit Bescheid vom 3. April 1973, der nicht angefochten worden ist, den Kläger mit dem Tauglichkeitsgrad "wehrdienstfähig" der Ersatzreserve I zu; der Kläger stehe gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 WPflG für den Grundwehrdienst zur Verfügung. Mit zwei Schreiben vom 6. und vom 17. April 1973 teilte das Kreiswehrersatzamt ihm mit, er habe mit einer Einberufung zum 2. Juni 1973 zu rechnen. Unter dem 26. April 1973 berief es den Kläger mit dem vorläufigen Dienstgrad "Stabsarzt der Reserve" zum 4. Juni 1973 ein. Hiergegen erhob der Kläger am 11. Mai 1973 Widerspruch. Dabei machte er berufliche und gesundheitliche Gründe geltend. Die Wehrbereichsverwaltung wies den Widerspruch des Klägers unter dem 5. Juni 1973 zurück.
Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Begehren, den Einberufungsbescheid vom 26. April 1973 und den Widerspruchsbescheid vom 5. Juni 1973 aufzuheben.
Zur Begründung seiner Klage hat er ausgeführt, daß die Einberufung zum gegenwärtigen Zeitpunkt für ihn wegen unzumutbarer Verzögerung seiner fachlichen Ausbildung eine besondere Härte darstelle, die eine Zurückstellung rechtfertige. Auch habe die Beklagte es verabsäumt, ihn vor seiner Einberufung gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 der Musterungsverordnung - MustV - anzuhören.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat im wesentlichen vorgetragen: Eine Anhörung sei nicht erforderlich gewesen. Sie sei durch die Verfügbarkeitserklärung im Bescheid vom 3. April 1973 ersetzt worden. Zudem sei der Kläger durch die beiden Schreiben vom 6. und vom 17. April 1973 darauf hingewiesen worden, daß die Einberufung unverzüglich erfolgen werde.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Die Einberufung sei ohne die nach § 13 Abs. 3 Satz 1 MustV erforderliche Anhörung des Klägers erfolgt. Die in dieser Vorschrift vorgesehene Zweijahresfrist habe mit der am 7. Mai 1963 erfolgten Musterung zu laufen begonnen und sei zur Zeit der Einberufung bereits abgelaufen gewesen. Der Bescheid des Kreiswehrersatzamtes vom 3. April 1973 sei keine Musterungsentscheidung. Er habe auch eine Anhörung nicht ersetzen können. Dies gelte auch von den beiden Schreiben des Kreiswehrersatzamtes vom 6. und vom 17. April 1973.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung des materiellen Rechts und verfolgt ihren Klagabweisungsantrag.
Zur Begründung der Revision vertritt die Beklagte die Ansicht, daß der Bescheid vom 3. April 1973 bei der Anwendung des § 13 Abs. 3 Satz 1 MustV als Musterungsentscheidung zu betrachten sei und es daher einer Anhörung des Klägers nicht bedurft habe.
Der Kläger tritt der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil. Außerdem macht er geltend, daß zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Einberufung für ihn zu einer besonderen Härte führen würde, da sie seine Ausbildung zum Facharzt der Kinderheilkunde unterbreche.
II.
Die Revision der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Es hätte sie abweisen müssen.
Durch den angefochtenen Einberufungsbescheid ist der Kläger auf den 4. Juni 1973 einberufen worden. Die zu diesem Zeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage ist daher der Entscheidung zugrunde zu legen. Das Wehrpflichtgesetz - WPflG - ist somit in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2277) anzuwenden.
Das Verwaltungsgericht hält den angefochtenen Einberufungsbescheid für rechtswidrig, weil es der Ansicht ist, das Kreiswehrersatzamt habe die Vorschrift des § 13 Abs. 3 Satz 1 der Musterungsverordnung - MustV -, geltend in der Fassung vom 6. Februar 1963 (BGBl. I S. 113), unbeachtet gelassen, nach welcher ein Wehrpflichtiger, der nicht innerhalb von zwei Jahren nach seiner Musterung einberufen worden ist, vor seiner Einberufung zu hören ist. Diese Anhörung ist zwingend vorgeschrieben, so daß ihre Unterlassung zur Rechtswidrigkeit des ergangenen Einberufungsbescheides führt. Entgegen dem angefochtenen Urteil ist der Einberufungsbescheid jedoch nicht unter Verletzung des § 13 Abs. 3 Satz 1 MustV ergangen.
Selbst wenn entsprechend der Auslegung des Verwaltungsgerichts die Musterung bereits mit dem rechtsbeständig gewordenen Musterungsbescheid vom 7. Mai 1963 ihren Abschluß gefunden haben sollte, die späteren, der Tauglichkeitsfeststellung und der entsprechenden Neueinstufung des Wehrpflichtigen dienenden Maßnahmen der Wehrersatzbehörden demnach nicht mehr der Musterung im Sinne der genannten Vorschrift zugerechnet werden könnten, steht die Vorschrift über das Erfordernis der Anhörung des Wehrpflichtigen der Rechtsgültigkeit des Bescheides vom 26. April 1973, mit dem der Kläger zum 4. Juni 1973 zum Wehrdienst einberufen worden ist, nicht entgegen.
An diese Anhörung sind nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts keine besonderen Anforderungen zu stellen. Es muß in jedem Falle genügen, daß der Wehrpflichtige von der Absicht, ihn alsbald einzuberufen, amtlich und so frühzeitig in Kenntnis gesetzt wird, daß er auf diese Weise die Gelegenheit erhält, hiergegen etwaige Einwendungen vorzubringen. So hat der Senat es im Urteil BVerwGE 35, 128 (132) [BVerwG 19.03.1970 - VIII C 142/67] ausdrücklich genügen lassen, daß die beabsichtigte Einberufung dem Wehrpflichtigen vorher angekündigt worden war. Mit der Vorschrift über die Anhörung ist es der Behörde zur Pflicht gemacht worden, vor Erlaß des Einberufungsbescheides dem Wehrpflichtigen Gelegenheit zur Äußerung, insbesondere zum Vorbringen etwaiger Einwendungen, zu geben (BVerwGE 37, 307 [309]). Das aber ist hier hinreichend geschehen. Im Bescheid vom 3. April 1973 ist dem Kläger unter Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung eröffnet worden, er sei nunmehr "wehrdienstfähig" und stehe gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 WPflG für den Grundwehrdienst zur Verfügung; Ort und Zeit des Dienstantritts würden ihm durch den Einberufungsbescheid bekanntgegeben werden. Mit den beiden Schreiben vom 6. und 17. April 1973 schließlich hat das Kreiswehrersatzamt ihm mitgeteilt, er habe mit einer Einberufung zum 2. Juni 1973 zu rechnen. Diese frühzeitigen Bekanntgaben hatten erkennbar (auch) den Zweck, den Kläger mit den Einberufungsabsichten des Kreiswehrersatzamtes bekanntzumachen, um ihm Gelegenheit zu geben, sich hierauf einzustellen, also sich gegebenenfalls auch dagegen zur Wehr zu setzen. Hiermit hat das Kreiswehrersatzamt dem gesetzlichen Erfordernis der Anhörung genügt.
Steht demnach die Vorschrift des § 13 Abs. 3 Satz 1 MustV der Rechtswirksamkeit des angefochtenen Einberufungsbescheides nicht entgegen, so war zu prüfen, ob das angefochtene Urteil, mit dem der Klage stattgegeben wurde, gleichwohl auswanderen Gründen richtig ist. Dies ist jedoch nicht der Fall.
Der Kläger hat in seiner am 11. Mai 1973 bei dem Kreiswehrersatzamt eingegangenen Widerspruchsschrift gegen den Einberufungsbescheid den folgenden Sachverhalt vorgetragen: Er habe im Dezember 1972, nachdem er im Dezember 1971 seine Bestallung als Arzt erhalten und dann an der Kinderabteilung eines kleinen Hauses gearbeitet habe, nach vielen vergeblichen Bemühungen eine Assistenzarztstelle an einer anerkannten Kinderklinik in Karlsruhe erhalten. Die durchschnittliche Warte zeit für eine solche Stelle betrage sonst etwa zwei Jahre. Im Falle seiner Einberufung zum Juni 1973 würde er nach seiner Entlassung aus der Bundeswehr sich erneut um eine entsprechende Stelle bemühen und möglicherweise erneut zwei Jahre warten müssen. Die Ausbildung als Facharzt der Kinderheilkunde betrage vier Jahre, davon drei Jahre im Stationsdienst. Von diesen drei Jahren würde er Ende Mai 1973 insgesamt 17 Monate, also etwa 50 %, abgeleistet haben.
Es kann dahinstehen, ob der Kläger mit dieser Darstellung einen Zurückstellungsgrund gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 Buchst. a WPflG schlüssig dargetan hat. Denn dieser Grund ist jedenfalls nicht innerhalb der in § 20 Abs. 2 Satz 2 WPflG vorgesehenen Frist von drei Monaten seit seinem Eintritt vorgetragen worden. Der Kläger hatte diese Frist, da er noch unter der Wehrüberwachung stand, nach wie vor einzuhalten. Sie ist als materiellrechtliche Ausschlußfrist auch vom Revisionsgericht von Amts wegen zu beachten. Aus diesem Grunde ist, obschon das Verwaltungsgericht sich, mit diesem Vorbringen des Klägers - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht befaßt hat und es daher an diesbezüglichen tatsächlichen Feststellungen hat fehlen lassen, der Entscheidung im Revisionsverfahren zugrunde zu legen, daß der Kläger die Frist des § 20 Abs. 2 Satz 2 WPflG versäumt hat. Wiedereinsetzungsgründe sind nicht ersichtlich. Insbesondere spielt der große zeitliche Zwischenraum zwischen der förmlichen Musterung und der Einberufung hierfür keine Rolle, zumal der Kläger mit dem Schreiben des Kreiswehrersatzamtes vom 18. Dezember 1972 darauf hingewiesen worden war, daß seine Einberufung im kommenden Jahr vorgesehen sei. Spätestens jetzt hätte er sich veranlaßt sehen müssen, den Gesichtspunkt seiner Ausbildung zum Kinderarzt dem Kreiswehrersatzamt gegenüber geltend zu machen. Dies hat er jedoch erst am 11. Mai 1973 getan.
Weitere Gesichtspunkte, die der Rechtsgültigkeit des Einberufungsbescheides hätten entgegenstehen können, sind nicht ersichtlich. Daher mußte die Klage unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts abgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; sie umfaßt auch die Kosten für das Verfahren auf Beseitigung der angeordneten aufschiebenden Wirkung der Klage, das sich durch die Entscheidung zur Hauptsache erledigt hat (vgl. BVerwGE 29, 115).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Anordnungsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Maetzel
Dr. Raschke
Noack
Dr. Barbey