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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.06.1997, Az.: IX ZR 203/96

Anspruch auf Herausgabe von Sicherungseigentum; Anfechtung der Sicherungsübereignung wegen Gläubigerbegünstigung; Auslegung und Subsumtion des Rechtsbegriffs der Begünstigungsabsicht; Kenntnis der Begünstigungsabsicht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.06.1997
Aktenzeichen
IX ZR 203/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 20675
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Koblenz - 12.07.1996
LG Bad Kreuznach - 01.07.1994

Fundstellen

  • BB 1997, 1816 (Volltext mit amtl. LS)
  • EWiR 1997, 897-898 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • KTS 1998, 99-101
  • MDR 1997, 959 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1997, 3175-3176 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1997, 1633-1634 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1997, 1509-1510 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1997, A69 (Kurzinformation)

Prozessführer

Rechtsanwalt Ulrich H. L., H.straße ..., I., als Verwalter im Konkurs über das Vermögen der Fa. Wilhelm P. Nachfolger, R. Straße..., B.

Prozessgegner

Nikolaus T., Nachfolger B. GmbH, diese
vertreten durch den Geschäftsführer Joachim B., H.straße ..., B.

Amtlicher Leitsatz

Kennt der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände, aus denen objektiv eine Begünstigungsabsicht des Gemeinschuldners folgt, so schließt dessen - ebenfalls bekannte - Hoffnung, den Konkurs kurzfristig vermeiden zu können, die Kenntnis der bezeichneten Absicht nicht aus. Entscheidend ist vielmehr, ob Gemeinschuldner und Anfechtungsgegner aufgrund konkreter Vorstellungen davon überzeugt waren, alle Gläubiger könnten in absehbarer Zeit befriedigt werden.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 1997
durch
den Vorsitzenden Richter Brandes und
die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 12. Juli 1996 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 1. Juli 1994 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelzüge.

Tatbestand

1

Die Klägerin lieferte der unter der Firma Wilhelm P. Nachfolger handelnden Anni S. (nachfolgend: Gemeinschuldnerin) Schiefer für ihren Dachdeckerbetrieb. Gegen sie hatte die Klägerin Zahlungsansprüche von zuletzt 161.640,72 DM. Ein Vertreter der späteren Gemeinschuldnerin unterzeichnete einen "Kaufvertrag" vom 26. Februar 1993, nach dessen Inhalt sie der Klägerin eine größere Anzahl bestimmt bezeichneter Inventargegenstände übereignete, aber das Nutzungsrecht behalten sollte. Auf einen Antrag der Gemeinschuldnerin vom 19. April 1993 wurde tags darauf das Konkursverfahren über ihr Vermögen eröffnet.

2

Die Klägerin verlangt die Herausgabe der im Vertrage vom 26. Februar 1993 aufgezählten Gegenstände. Der Beklagte als Konkursverwalter hält die Vereinbarung unter anderem für anfechtbar. Die Klage, die vom Landgericht abgewiesen worden war, hatte beim Berufungsgericht Erfolg. Gegen dessen Urteil richtet sich die Revision des Beklagten.

Entscheidungsgründe

3

Das Rechtsmittel führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

4

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Mit dem Vertrage vom 26. Februar 1993 hätten die Parteien eine wirksame Sicherungsübereignung vereinbart, die der Beklagte nicht gemäß § 30 Nr. 2 KO anfechten könne. Zwar hätte die spätere Gemeinschuldnerin ihre Zahlungen schon im Zeitpunkt der Übereignung eingestellt gehabt, und die Klägerin habe eine inkongruente Sicherung erlangt. Der Klägerin sei aber der Nachweis gelungen, daß sie weder die Zahlungseinstellung noch die Absicht der späteren Gemeinschuldnerin gekannt habe, die Klägerin vor den übrigen Gläubigern zu begünstigen. Der Vertreter der Gemeinschuldnerin habe die Klägerin nicht über die schlechte finanzielle Situation informiert, sondern zu jener Zeit noch selbst geglaubt, über das Finanzierungsloch hinwegzukommen, bis sich Aufträge auswirken konnten, die für März/April 1993 vorlagen. Die Klägerin habe das Nichteinlösen von ein oder zwei kleinen Schecks als eine bloße Zahlungsstockung auffassen dürfen.

5

Unter diesen Umständen könne nicht angenommen werden, daß die Klägerin Kenntnis von einer Begünstigungsabsicht der späteren Gemeinschuldnerin hatte. Die Klägerin habe die Lage der späteren Gemeinschuldnerin nicht als schwierig und keineswegs als aussichtslos beurteilen müssen, sondern davon ausgehen können, daß die ihr bekannt gewordene Zahlungsstockung vorübergehen werde. Daß mit der Sicherungsübereignung andere Gläubiger benachteiligt werden würden, habe sie danach nicht befürchten müssen.

6

II.

Damit hat das Berufungsgericht, wie die Revision zutreffend rügt, den Rechtsbegriff der Begünstigungsabsicht verkannt. Darunter ist der Wille des Schuldners zu verstehen, einen einzelnen Gläubiger durch eine ihm gewährte Befriedigung oder Sicherung vor anderen zu bevorzugen (BGH, Urt. v. 3. März 1959 - VIII ZR 176/58, WM 1959, 470, 471 f). Diese Begünstigung braucht nicht der ausschließliche Zweck des Schuldnerhandelns zu sein; es genügt, wenn der Schuldner die Begünstigung neben anderen Zielen im Auge hat (BGH, Urt. v. 31. Oktober 1962 - VIII ZR 133/61, WM 1962, 1369, 1371; Kilger/Karsten Schmidt, KO 16. Aufl. § 30 Anm. 21; Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 30 Rdn. 61).

7

1.

Eine objektive Begünstigung der Klägerin verstand sich aufgrund der Natur des Rechtsgeschäfts, das sie mit der Gemeinschuldnerin hier vornahm, von selbst. Die Klägerin erhielt nämlich nach der vom Berufungsgericht für glaubhaft gehaltenen Zeugenaussage des Verhandlungsführers der Gemeinschuldnerin, Ralf S., deren "einzige freie Sicherheit" (S. 15 der Sitzungsniederschrift des Berufungsgerichts vom 10. Mai 1996 = Bl. 178 GA); darauf wurde der Verhandlungsführer der Klägerin sogar ausdrücklich hingewiesen. Blieben somit für andere Gläubiger keine Sicherheiten übrig, dann wurde die Klägerin diesen gegenüber begünstigt.

8

2.

Das Berufungsgericht hat eine Kenntnis der Begünstigungsabsicht nur deswegen nicht annehmen wollen, weil nach seiner Auffassung die Klägerin die Lage der späteren Gemeinschuldnerin nicht für "aussichtslos" habe halten müssen. Die bloße Hoffnung des Gemeinschuldners, sein Geschäft weiterzuführen sowie nach und nach seine Hauptgläubiger zu befriedigen, schließt aber von Rechts wegen seine Begünstigungsabsicht nicht aus. Lediglich die volle Überzeugung des Gemeinschuldners, daß er in absehbarer Zeit seine Gläubiger werde voll befriedigen können, steht seiner Begünstigungsabsicht entgegen (BGHZ 128, 196, 202 [BGH 15.12.1994 - IX ZR 24/94] m.w.N.; Kilger/Karsten Schmidt a.a.O.; Kuhn/Uhlenbruck a.a.O.). Derartiges stellt das Berufungsgericht nicht einmal ansatzweise fest. Wenn Ralf S. "mit verbundenen Augen" geglaubt haben soll, über "das Finanzierungsloch" hinwegzukommen (so Berufungsurteil S. 14/15), war dies nur der Anlaß für die Hoffnung. Der Eingang hinreichender Mittel aus späteren Aufträgen - der letztlich nicht eingetreten ist - war nicht mehr als die Hoffnung, den Betrieb über die augenblickliche Liquiditätskrise retten zu können. Zudem bleibt dem Schuldner höchstens ein Monat Zeit, um ein Zahlungsunvermögen zu beseitigen, ehe Zahlungsunfähigkeit eintritt (vgl. Senatsurt. v. 27. April 1995 - IX ZR 147/94, WM 1995, 1113, 1115). Konkrete Vorstellungen des Zeugen, daß, wann und wie er die Gläubiger der Gemeinschuldnerin innerhalb dieser Frist werde befriedigen können, sind nicht erkennbar.

9

Handelte danach Ralf S. bei zutreffender rechtlicher Sicht mit Begünstigungsabsicht, so waren dem Verhandlungsführer der Klägerin zugleich sämtliche dafür maßgeblichen tatsächlichen Umstände mitgeteilt oder erkennbar. Zwar muß der Anfechtungsgegner auch die Begünstigungsabsicht selbst kennen. Kennt er aber alle Tatsachen, aus denen diese folgt, so ist das zugleich ein Beweisanzeichen dafür, daß er die Begünstigungsabsicht ebenfalls kennt. Insoweit ist hier zu berücksichtigen, daß der Verhandlungsführer der Klägerin, B., Diplom-Betriebswirt ist und seit 1990 Geschäftsgespräche mit der (späteren) Gemeinschuldnerin führte, also nicht unerfahren war. Die Hoffnung der Gemeinschuldnerin auf eine betriebliche Besserung hat ihn nicht von seinem Verlangen nach Sicherheiten abgehalten. Einen Tilgungsplan bot ihm die spätere Gemeinschuldnerin nicht an. Im Gegenteil wurde die Sicherungsübereignung nach dem eigenen Zugeständnis der Klägerin (S. 3 der Klageschrift = Bl. 3 GA) gerade deshalb vereinbart, "da die drohende Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin bereits frühzeitig erkennbar war." Der Beklagte hat sich diese Behauptung eines entsprechenden Beweggrundes zu eigen gemacht (S. 2 seines Schriftsatzes v. 19. Oktober 1993 = Bl. 34 GA). Das Berufungsgericht hätte das alles von Rechts wegen berücksichtigen müssen (§ 286 ZPO), ehe es die Kenntnis Bögers von einer Begünstigungsabsicht der Gemeinschuldnerin verneinte.

10

III.

1.

Das angefochtene Urteil ist rechtsfehlerhaft (§ 564 ZPO) und erweist sich nicht aus sonstigen Gründen als richtig (§ 563 ZPO). Der Hinweis der Klägerin, sie hätte aus dem von ihr zuvor erlangten Schuldanerkenntnis in die übereigneten Gegenstände auch vollstrecken können, schließt eine objektive Gläubigerbenachteiligung infolge der Sicherungsübereignung nicht aus. Er ist schon deswegen aus Rechtsgründen unerheblich, weil er nicht von einer realen, sondern von einer nur gedachten Kausalität ausgeht (vgl. BGHZ 104, 355, 360). Im übrigen wäre eine Pfändung durch die Klägerin zur selben Zeit ebenso anfechtbar gewesen wie eine Übereignung. Bei einer vorzeitigen Pfändung hätte die Klägerin der Gemeinschuldnerin auch die Nutzung der gepfändeten Gegenstände entzogen und damit möglicherweise deren wirtschaftlichen Zusammenbruch beschleunigt; dann wäre ebenfalls eine Anfechtung in Betracht gekommen.

11

2.

Der Senat kann die Sache abschließend entscheiden. Das eigene Vorbringen der Klägerin genügt bei zutreffender rechtlicher Beurteilung nicht, um die gegen sie sprechende Vermutung zu entkräften, daß Ralf S. - für die Gemeinschuldnerin - in Begünstigungsabsicht handelte und Böger das wußte (s.o. II). Insbesondere steht einem solchen Entlastungsbeweis das Zugeständnis der Klägerin (§ 288 ZPO) entgegen, die Vermögensübertragung sei wegen der erkennbar drohenden Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin erfolgt. Inwieweit B. dennoch von einer hinreichend sicheren Aussicht der Gemeinschuldnerin, alle ihre Gläubiger in absehbarer Zeit befriedigen zu können, ausgegangen sein soll, ist nicht dargetan.

12

Auch wenn die Gemeinschuldnerin ihre Zahlungsrückstände gegenüber der Klägerin im Februar 1993 auf 145.000 DM - im Vergleich mit 160.000 DM bis 230.000 DM in den Jahren 1988 bis 1992 - abgebaut hatte, zahlte sie dennoch seit Jahren erst vier bis fünf Monate nach Rechnungserhalt (S. 3, 4 des Schriftsatzes der Klägerin vom 31.07.1995 = Bl. 121, 122 GA). Die Gemeinschuldnerin hatte "seit längerem Zahlungsschwierigkeiten"; die Klägerin drängte auf die Sicherheiten, "um Vollstreckungsmaßnahmen nicht durchführen zu müssen" (S. 1 ihres Schriftsatzes vom 04.10.1993 = Bl. 31 GA). Ohne die Sicherheiten hätte sie kein Material mehr geliefert. Am 15. Februar 1993 war ein Scheck über 1.425 DM rückbelastet worden (S. 2 ihres Schriftsatzes vom 16.06.1994 = Bl. 58 GA). Demgegenüber bietet eine "positive Auftragslage" noch keine konkrete Aussicht, alle Gläubiger in absehbarer Zeit befriedigen zu können. Daß Ralf S. die schlechte finanzielle Situation der Gemeinschuldnerin nicht offenlegte, sondern seine Gläubiger statt dessen mit dem Hinweis auf eine günstigere Auftragslage und auf Außenstände vertröstete, entspricht der üblichen Hinhaltetaktik von Schuldnern in dieser Lage; erfahrene Gläubiger lassen sich dadurch nicht täuschen. Wenn die Klägerin nach der Sicherungsübertragung noch Material zum Rechnungspreis von etwas mehr als 14.000 DM geliefert hat (S. 1 und 2 i.V.m. Anl. 1-4 des Schriftsatzes vom 23.11.1994 = Bl. 88, 89, 93-96 GA), ergibt das nur eine eng begrenzte Kreditfähigkeit der Gemeinschuldnerin, nicht aber ihre konkrete Aussicht auf Befriedigung aller Gläubiger. Erst recht besagt es in diesem Zusammenhang nichts, daß Böger die Gemeinschuldnerin später noch empfohlen haben soll (S. 4 des Schriftsatzes der Klägerin v. 23. November 1994 = Bl. 91 GA).

13

3.

Nach alledem wird es nicht mehr entscheidungserheblich, daß unabhängig von einer Zahlungseinstellung auch § 31 Nr. 1 KO als Anfechtungsgrundlage in Betracht kommt. Hat ein Schuldner - wie hier - eine inkongruente Deckung gewährt, so ist das ein starkes Beweisanzeichen dafür, daß er sich einer Benachteiligung seiner Gläubiger bewußt war und diese wollte (BGH, Urt. v. 11. Mai 1995 - IX ZR 170/94, WM 1995, 1394, 1397 [BGH 11.05.1995 - IX ZR 170/94] m.w.N.).

Brandes
Kreft
Stodolkowitz
Kirchhof
Fischer