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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.04.1995, Az.: IX ZR 147/94

Konkurs; Anfechtung; Zahlungseinstellung; Kredit; Kenntnis der Zahlungseinstellung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.04.1995
Aktenzeichen
IX ZR 147/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 15716
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BB 1995, 1314-1316 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1995, 2210 (Volltext mit amtl. LS)
  • JurBüro 1995, 554 (Kurzinformation)
  • MDR 1996, 162-163 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1995, 2103-2105 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1995, 1113-1116 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1995, 929-932 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Fordert eine Bank unter Fristsetzung und Androhung von Zwangsmitteln die Rückzahlung eines gekündigten Kredits von erheblicher Höhe, weil sie den Schuldner nicht mehr für kreditfähig hält, so steht die lediglich theoretische Möglichkeit, daß der Schuldner noch irgendwoher Kredit erhält, der Kenntnis seiner Zahlungseinstellung grundsätzlich nicht entgegen.

2. Kenntnis der Zahlungseinstellung ist für denjenigen zu vermuten, der die zugrundeliegenden Tatsachen kennt, an die jedermann mit seiner Verkehrserfahrung verständigerweise die Erwartung knüpft, daß der Schuldner wesentliche Zahlungen so gut wie sicher nicht wird erbringen können.

Tatbestand:

1

Der Kläger ist Verwalter im Konkurs über das Vermögen der S. E. A. GmbH (nachfolgend: Gemeinschuldnerin). Diese stand mit der beklagten Bank in Geschäftsbeziehungen.

2

Nachdem die Gemeinschuldnerin die ihr eingeräumte Grenze für einen Kredit in laufender Rechnung überschritten hatte und eine dafür zunächst gestellte, befristete Bürgschaft nicht verlängert worden war, schrieb die Beklagte der Gemeinschuldnerin unter dem Datum des 11. September 1991:

3

"... die Kreditlinien auf dem obengenannten Girokonto waren bis zum 30. Juli 1991 befristet.

4

Da uns die Fa. ... nicht mehr als Bürge zur Verfügung steht und somit die Grundvoraussetzung für unsere Kreditbereitschaft nicht mehr gegeben ist, fordern wir Sie hiermit auf, den Sollsaldo auf dem o.a. Konto umgehend auszugleichen.

5

Unsere Forderung beträgt

6

DM 889.772,83

7

zuzüglich Zinsen vom 1.7.1991 bis zum Tage des Kontoausgleichs.

8

Wir fordern Sie auf, den Kontoausgleich bis spätestens 19.9.1991 vorzunehmen, bzw. geeignete Regulierungsmöglichkeiten zu unterbreiten.

9

Sollten Sie den vorgenannten Termin nicht einhalten, läßt sich die Einhaltung von Zwangsmaßnahmen nicht vermeiden ... ."

10

Mit sofortiger Wirkung ließ die Beklagte keine Verfügungen der Gemeinschuldnerin über das Konto mehr zu. Auf einen am 15. Oktober 1991 eingegangenen Antrag der Gemeinschuldnerin hin wurde das Konkursverfahren über ihr Vermögen am 22. Oktober 1991 eröffnet.

11

In der Zeit zwischen dem 11. September und 17. Oktober 1991 erhielt die Beklagte aufgrund von Überweisungen auf das Girokonto der Gemeinschuldnerin Zahlungen in Höhe von 81.115,03 DM, die sie gegen den Kredit verrechnete. Der Kläger ficht diese Verrechnungen an und verlangt mit der Klage Zahlung von noch 79.474,48 DM, die nach dem 19. September 1991 bei der Beklagten eingegangen sind. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, die der Senat nur in Höhe von 77.790,18 DM angenommen hat.

Entscheidungsgründe

12

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

13

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

14

Die von der Beklagten vorgenommenen Verrechnungen würden nicht von § 30 Nr. 1 Fallgruppe 2 KO erfaßt. Der Kläger habe nicht bewiesen, daß die Beklagte eine Zahlungseinstellung der Gemeinschuldnerin gekannt habe. Zahlungseinstellung sei die nach außen erkennbar gewordene Zahlungsunfähigkeit. Zwar sei für die Beklagte am 11. September 1991 absehbar gewesen, daß die Gemeinschuldnerin in ernste finanzielle Schwierigkeiten geraten würde. Aus ihrer Sicht habe sich die unternehmerische Situation der Gemeinschuldnerin aber noch nicht als aussichtslos dargestellt. Deren Geschäftsführer habe noch am 30. August 1991 von erhofften künftigen Aufträgen und neuen Gesellschaftern berichtet sowie Investitionskredite für die Einrichtung eines neuen Geschäftszentrums erbeten. Die Gemeinschuldnerin habe auch noch die Löhne und Gehälter für September 1991 bezahlen können.

15

Gegen eine Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin spricht nach Ansicht des Berufungsgerichts weiter deren Rundschreiben vom 2. Oktober 1991 an ihre Gläubiger - nicht an die Beklagte -, in dem es auszugsweise heißt:

16

"... als erstes möchten wir uns bei Ihnen entschuldigen, daß wir Ihnen erst jetzt mitteilen, warum wir unseren Verpflichtungen Ihnen gegenüber so schwerfällig oder bis heute gar nicht nachgekommen sind.

17

Der Grund ist der, daß unsere Bank unseren Hauptgesellschafter, aus uns nicht erkennbaren Gründen aus der Bürgschaft zur Sicherung unseres Kontokorrentkredites über DM 900.000,-- entlassen hat. ...

18

In den letzten Wochen, Tagen und jetzt sind wir auf der Suche nach neuen Gesellschaftern oder Investoren, wobei einer letzte Woche abgesagt hat.

19

Wenn es uns gelingt, in den nächsten zehn Tagen einen oder zwei Gesellschafter zu verpflichten, wird uns unsere Bank auch wieder zur Verfügung stehen.

20

Wie angeführt haben wir mit der Bank gesprochen und auch mit unserem Rechtsbeistand, aufgrund der Gesamtverluste ... hat man uns empfohlen einen Vergleichsantrag zu stellen, wenn neue Gesellschafter gefunden werden. Zur Zeit sind wir an der Erstellung des Geschäftsstatuses, diese wird bis Ende der 41 KW fertiggestellt sein, so daß wir Anfang der 42 KW gemeinsam mit unserem Rechtsbeistand zum Amtsgericht gehen. Ende der 42 KW ist mit einer abschließenden Entscheidung, die nur vom Amtsgericht gefällt wird, zu rechnen."

21

II. Mit diesen Ausführungen hat das Berufungsgericht - wie die Revision zutreffend rügt - den Begriff der Zahlungseinstellung verkannt sowie die erforderliche Kenntnis der Beklagten davon nicht streng genug auf diesen Begriff bezogen.

22

1. Zahlungseinstellung im Sinne des § 30 KO liegt vor, wenn - mindestens - für die beteiligten Verkehrskreise nach außen hin erkennbar geworden ist, daß der spätere Gemeinschuldner wegen eines voraussichtlich dauernden Mangels an Zahlungsmitteln seine fälligen und vom jeweiligen Gläubiger ernsthaft eingeforderten Verbindlichkeiten nicht mehr erfüllen kann (Senatsurteil v. 1. März 1984 - IX ZR 34/83, ZIP 1984, 809, 810; v. 11. Juli 1991 - IX ZR 230/90, ZIP 1991, 1014; Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 30 Rdn. 2; Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 30 Rdn. 11, jeweils m.w.N.).

23

a) Die Gemeinschuldnerin hat ihre bereits fälligen Kreditverbindlichkeiten in Höhe von fast 900.000 DM (§ 607 Abs. 1 BGB) bis zum Ablauf der dafür gesetzten Frist - also bis 19. September 1991 - nicht einmal teilweise bezahlt, weil sie dazu nicht in der Lage war. Diese Schulden - deren Berechtigung außer Streit steht - machten nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers rund 63 % der Gesamtverbindlichkeiten der Gemeinschuldnerin aus, waren folglich erheblich.

24

b) Die Beklagte hatte die Tilgung ernsthaft angefordert, indem sie für den Fall der Nichterfüllung Zwangsmaßnahmen in Aussicht stellte. Damit hatte sie eine stillschweigend fortdauernde Kreditgewährung über den 19. September 1991 hinaus ausgeschlossen. Dazu genügt eine einzige ernsthafte Zahlungsaufforderung (vgl. Jaeger/Henckel aaO. § 30 Rdn. 23); Zahlungseinstellung setzt hingegen nicht voraus, daß Gläubiger den Schuldner besonders bedrängen (RG Gruch 49, 115, 117; BGH, Urt. v. 18. Mai 1955 - IV ZR 14/55, aaO. S. 1471) oder gar Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausbringen (Kuhn/Uhlenbruck aaO. § 30 Rdn. 7; vgl. RGZ 25, 34, 40).

25

c) Der Mangel an Zahlungsmitteln war ein andauernder. Die Gemeinschuldnerin hat in der Folgezeit nach dem insoweit unbestrittenen Vorbringen des Klägers nur noch die Löhne und Gehälter für September 1991 in Höhe von über 53.000 DM bezahlt.

26

Daß die Gemeinschuldnerin mit den Arbeitnehmern noch einzelne Gläubiger befriedigt hat, schließt die Zahlungseinstellung nicht aus (vgl. RGZ 50, 39, 41; RG LZ 1907 Sp. 917 f; JW 1911, S. 108 Nr. 45; LZ 1914, Sp. 1042 f; BGH, Urt. v. 11. Oktober 1961 - VIII ZR 113/60, NJW 1962, 102, 103 [BGH 11.10.1961 - VIII ZR 113/60]; Jaeger/Henckel aaO. § 30 Rdn. 27, 28; Kuhn/Uhlenbruck aaO. § 30 Rdn. 3 c). Es handelte sich nur um einen geringen Bruchteil der fälligen und angeforderten Beträge, so daß die Nichtzahlung die Regel, die Zahlung hingegen die Ausnahme war.

27

Eine bloße Zahlungsstockung scheidet aus, wenn die Zahlungen im allgemeinen nicht mehr aufgenommen werden (RG JW 1927, S. 386 Nr. 17; vgl. auch RG JW 1916, S. 1118 Nr. 6).

28

d) Die Nichtzahlung ist endlich gegenüber der Beklagten als Hauptgläubigerin und Anfechtungsgegnerin erkennbar geworden.

29

Aus Rechtsgründen genügt es, wenn die Zahlungseinstellung aufgrund der Nichtbezahlung nur einer - nicht unwesentlichen - Forderung (vgl. dazu RG JW 1892, 238 f; 1906, S. 92 Nr. 15; BGH, Urt. v. 15. November 1960 - V ZR 35/59, WM 1961, 28, 30; Kuhn/Uhlenbruck aaO. § 30 Rdn. 3 b) gegenüber einer einzigen Person (vgl. RG JW 1902, S. 96 Nr. 29; 1911, 490, 491; 1919, S. 826 Nr. 9; RGSt 41, 309, 314 f; BGH, Urt. v. 18. Mai 1955 - IV ZR 14/55, aaO. S. 1471) erkennbar wird. Für eine erfolgreiche Anfechtung muß das dann allerdings gerade der Anfechtungsgegner sein (RGZ 132, 281, 283; BGHZ 118, 171, 174 [BGH 30.04.1992 - IX ZR 176/91] m.w.N.; BGH, Urt. v. 10. Januar 1985 - IX ZR 4/84, ZIP 1985, 363, 365; v. 17. April 1986 - IX ZR 54/85, ZIP 1986, 720, 723; Jaeger/Henckel aaO. § 30 Rdn. 17; Kuhn/Uhlenbruck aaO. § 30 Rdn. 8). Das trifft hier zu.

30

e) Die Beklagte hat nach dem 19. September 1991 Zahlungen in Höhe von zusammen 77.790,18 DM erhalten. Auch die drei Zahlungen von 20,63 DM, 404,29 DM und 609 DM - die nach der Aufstellung des Klägers (Anlage zur Klageschrift = Bl. 27 GA) für den "19.09." vermerkt sind - sind in die Liste der Beklagten (Anlage B 19 zur Klagebeantwortung = Bl. 133 GA) als Eingänge für den 20. oder 23. September 1991 aufgenommen.

31

2. Die Beklagte wußte, daß sie die Gemeinschuldnerin vergeblich zur Rückzahlung eines Kredits von erheblicher Höhe ernsthaft aufgefordert hatte. Nach den Ausführungen des Berufungsgerichts kann nur zweifelhaft sein, ob sie die Nichtzahlung gerade als Zahlungseinstellung erkannte, also insbesondere wußte, daß ein wesentlicher Teil der Schulden betroffen war und es sich nicht nur um eine Zahlungsstockung handelte (s.o. 1 a und c).

32

a) Die Beklagte wußte, daß sie die "Hausbank" der Gemeinschuldnerin für laufende Geschäfte war. Daneben hatte die Gemeinschuldnerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts noch bei zwei anderen Banken ältere Schulden von zusammen rund 500.000 DM, die bis Jahresende 1991 zurückgeführt werden sollten; das war der Beklagten aus Besprechungen ebenfalls bekannt. Ihr hatten ferner die Bilanzen der Gemeinschuldnerin vorgelegen. Auch unter Berücksichtigung der sonstigen laufenden Verbindlichkeiten eines Unternehmens wie der Gemeinschuldnerin war offensichtlich, daß der gekündigte Kredit einen ganz wesentlichen Teil der fälligen Gesamtverpflichtungen der Gemeinschuldnerin ausmachte. Für die Annahme sowohl der Zahlungsunfähigkeit wie der Zahlungseinstellung genügt es, daß der Gemeinschuldner nicht in der Lage ist, einen wesentlichen Teil seiner Schulden zu tilgen (vgl. BGH, Urt. v. 30. April 1959 - VIII ZR 179/58, LM § 30 KO Nr. 6; v. 10. Januar 1985 - IX ZR 4/84, aaO. S. 363 m.w.N.; Kilger/Karsten Schmidt, KO 16. Aufl. § 30 Anm. 5, S. 179).

33

b) Die Ausführungen des Berufungsgerichts gehen im wesentlichen dahin, daß die Beklagte noch eine bloße Zahlungsstockung hätte annehmen können. Sie leiden aber schon im Ansatz darunter, daß es den Rechtsbegriff des "voraussichtlich dauernden" Mangels an Zahlungsmitteln falsch verstanden hat.

34

Die Aussicht auf den Zufluß weiterer Zahlungsmittel - insbesondere durch einen neuen Kredit - macht das Unvermögen zur Zahlung nur dann zu einem vorübergehenden, wenn sie hinreichend konkret ist (RG JW 1902, S. 546 Nr. 13). Die bloße Behauptung des Schuldners, er könne sich durch außerordentliche Maßnahmen die Mittel verschaffen, um die Zahlungen demnächst wieder aufzunehmen, reicht für die Annahme einer bloßen Zahlungsstockung nicht aus (vgl. RG Recht 1902, Nr. 371; JW 1911, S. 724 Nr. 33; WarnR 1917 Nr. 96; Jaeger/Henckel aaO. § 30 Rdn. 29; Kuhn/Uhlenbruck § 102 Rdn. 2 e).

35

Im vorliegenden Fall konnten die Zukunftspläne, von denen der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin bis zum 30. August 1991 der Beklagten berichtete, von vornherein nur insoweit erheblich sein, als sie Geldzuflüsse gerade in der nächsten Zeit erwarten ließen. Denn die Forderungen der Beklagten waren bis zum 19. September 1991 zu erfüllen. Nach kaufmännischer Übung mag allgemein eine Überschreitung des letzten Zahlungsziels von rund einem Monat als gerade noch erträglich hingenommen werden (vgl. Kuhn/Uhlenbruck aaO. § 102 Rdn. 2 b im Anschluß an RG JW 1912, 306). Ein wesentlich längeres Zuwarten kann aber Gläubigern gerade in Zeiten knappen Eigenkapitals regelmäßig kaum zugemutet werden. Dementsprechend sieht künftig § 17 Abs. 2 InsO von der ausdrücklichen Voraussetzung ab, daß eine Zahlungsunfähigkeit voraussichtlich andauern müsse. Danach ist nicht ersichtlich, inwieweit hier ein künftiger Mercedes-Auftrag, Polengeschäfte oder ein geplantes neues Druckluftgeschäft noch für das gegenwärtige Zahlungsvermögen der Gemeinschuldnerin Bedeutung erlangen konnten. Die von dieser aufgestellte Liquiditätsplanung für das Druckluftgeschäft sah sogar bis Mitte 1992 eine sich verdreifachende Unterdeckung vor. Der Sachbearbeiter K. der Beklagten hat - nach seiner Zeugenaussage vor dem Landgericht - dem Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin in diesem Zusammenhang sogar ausdrücklich gesagt, er müsse nicht nur Rentabilität und Gewinn anstreben, sondern auch darauf achten, daß er zahlungsfähig bleibe.

36

Aus Rechtsgründen wäre es zwar erheblich geworden, wenn ein neuer Gesellschafter der Gemeinschuldnerin innerhalb der genannten Frist Kapital von erheblichem Umfange zugeführt hätte. Sogar das Rundschreiben der Gemeinschuldnerin vom 2. Oktober 1991 an ihre Gläubiger drückt aber nur allgemein die Hoffnung auf neue Gesellschafter aus, damit dann wenigstens ein Vergleichsverfahren ermöglicht würde. Es spricht zudem nichts dafür, daß die Beklagte selbst solche Hoffnungen noch ernst genommen hätte. Nach ihrem eigenen Vortrag (S. 4 der Klagebeantwortung vom 2. April 1992 = Bl 69 GA; Gesprächsnotizen vom 25. März und 31. Mai 1991 als Anlage B 11 und B 14 dazu = Bl. 111, 120 GA) waren ihr dieselben Argumente bereits im März 1991 unterbreitet worden. Das hatte sie veranlaßt, den Kredit bis Ende Juli 1991 zu verlängern; in dieser Zeit sollte das Kreditengagement neu geregelt werden. Gegen eine entsprechende Bürgschaft wurde die Frist dann nochmals bis Mitte August 1991 erstreckt. Danach nahm die Beklagte die Bürgin in Anspruch. Nach der Zeugenaussage ihres Sachbearbeiters K. war sie in der Folge selbst nicht mehr bereit, das Kreditengagement zu erhöhen. Gemäß der Darstellung des früheren Buchhalters der Gemeinschuldnerin, S., bei seiner Zeugenvernehmung - deren Richtigkeit das Berufungsgericht unterstellt (BU S. 10 f) - hat der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin am 30. August 1991 sogar ausdrücklich angeboten, neue Gesellschafter oder Bürgen zu besorgen; der Banksachbearbeiter K. hat ihm dazu eine Frist von 14 Tagen eingeräumt. Damit stimmt es im wesentlichen überein, daß die Beklagte die Rückzahlung - erst - mit Schreiben vom 11. September 1991 ernsthaft verlangt hat. Dies legt die Annahme nahe, daß sie danach keine neue Liquidität der Gemeinschuldnerin mehr erwartete.

37

c) Allerdings setzt § 30 Nr. 1 KO voraus, daß der Anfechtungsgegner die Zahlungseinstellung als solche kannte. Die Kenntnis des Sachbearbeiters innerhalb einer juristischen Person, der für die Abwicklung des Kreditgeschäfts auch im Außenverhältnis zuständig ist, genügt insoweit gemäß § 166 Abs. 1 BGB (vgl. BGH, Urt. v. 1. März 1984 - IX ZR 34/83, ZIP 1984, 809, 811 f). Dagegen reicht es von Rechts wegen nicht aus, wenn der Anfechtungsgegner zwar sämtliche einzelnen Tatsachen kennt, die für sich eine Zahlungseinstellung begründen, aber diesen Schluß - etwa aus Unkenntnis - nicht zieht (RG WarnR 1912 Nr. 50; KuT 1935, 87; BGH, Urt. v. 15. Januar 1964 - VIII ZR 236/62, WM 1964, 196, 198 f, insoweit nicht in BGHZ 41, 17 abgedruckt; Kuhn/Uhlenbruck aaO. § 30 Rdn. 28; Kilger/Karsten Schmidt aaO. § 30 Anm. 9); das würde nur eine fahrlässige Unkenntnis bedeuten. Jedoch setzt § 30 Nr. 1 KO andererseits keine genaue Kenntnis der rechtlichen Zusammenhänge voraus. Es genügt, wenn der Anfechtungsgegner aus den ihm bekannten Tatsachen und dem Verhalten des Schuldners in natürlicher Betrachtungsweise den zutreffenden Schluß zieht, daß jener wesentliche Teile seiner ernsthaft eingeforderten Verbindlichkeiten im Zeitraum etwa des nächsten Monats nicht wird tilgen können.

38

Aus der Kenntnis der Tatsachen dürfen ferner beweismäßige Schlüsse auf die Kenntnis der Zahlungseinstellung selbst gezogen werden. Insoweit ist einmal zu berücksichtigen, ob die zugrundeliegenden Tatsachen nach der Lebenserfahrung überhaupt vernünftigerweise einer unterschiedlichen Beurteilung zugänglich sind (vgl. RGZ 23, 112, 115; Jaeger/Henckel aaO. § 30 Rdn. 50). Zum anderen ist zu erwägen, wie wahrscheinlich ein Irrtum gerade des jeweiligen Anfechtungsgegners über die wirtschaftlichen Auswirkungen der ihm bekannten Tatsachen ist. Kenntnis der Zahlungseinstellung ist für denjenigen zu vermuten, der die zugrundeliegenden Tatsachen kennt, an die jedermann mit seiner Verkehrserfahrung verständigerweise die Erwartung knüpft, daß der Schuldner wesentliche Zahlungen so gut wie sicher nicht wird erbringen können.

39

Die rein theoretische Möglichkeit, daß der Schuldner noch irgendwo einen Kredit erhalten könnte, wird schon allgemein einen Gläubiger kaum von der sonst sich aufdrängenden Schlußfolgerung einer Zahlungseinstellung abhalten. Erst recht wird ein Kreditinstitut, das nach längeren vergeblichen Konsolidierungsbemühungen einen Kredit in beträchtlicher Höhe fällig stellt, weil es selbst den Schuldner für nicht mehr kreditfähig hält, allenfalls bei konkreten Aussichten dieses Schuldners auf einen anderen Kreditgeber davon ausgehen, daß dieser Grund einer Zahlungseinstellung des Schuldners entgegensteht.

40

Eine derartige konkrete Aussicht ist hier nicht dargetan. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, das eine "zwangsläufige" Gewißheit fordert, "daß die finanziellen Schwierigkeiten der GmbH definitiv unüberwindbar waren", beruhen auch insoweit auf einem Rechtsfehler.

41

3. Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es nicht entscheidend darauf an, ob ihr Verhalten "banküblich" war, sondern nur darauf, ob sie die Zahlungseinstellung des Gemeinschuldners als Folge ihrer Kreditkündigung erkannte. Daraus kann nach § 30 Nr. 1 KO die Anfechtbarkeit auch dann folgen, wenn sich der Gläubiger verkehrsgerecht verhalten hat. Eine subjektive Vorwerfbarkeit setzt die Vorschrift nicht voraus.

42

III. Das angefochtene Urteil erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 563 ZPO). Die rechtzeitig erhobene Klage ist schlüssig (vgl. BGHZ 58, 108, 110 ff;  87, 246, 250).

43

Andererseits ist die Sache nicht zur Endentscheidung reif (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Denn die Beklagte bestreitet insbesondere ihre Kenntnis einer Zahlungseinstellung. Diese wird der Tatrichter anhand der zuvor entwickelten Rechtsgrundsätze umfassend zu prüfen haben. Zu diesem Zweck ist der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO).