Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.04.1992, Az.: IX ZR 176/91
Kredit; Zahlungsunfähigkeit; Schulden; Ernsthafte Einforderung der Schulden; Anfechtbarkeit der Verrechnung; Einziehung eines Schecks zur Verrechnung; Debitorisches Konto; Entstehung der Verrechnungslage
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.04.1992
- Aktenzeichen
- IX ZR 176/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 14886
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 30 Nr. 1 KO
Fundstellen
- BGHZ 118, 171 - 179
- BB 1992, 1164-1166 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1992, 1776 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1992, 766-767 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1992, 424 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1992, 1960-1961 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1992, 1083-1085 (Volltext mit amtl. LS)
- ZBB 1992, 221
- ZIP 1992, 778-780 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Beschließt der Kreditgeber, dem Kreditnehmer ab sofort keinen Kredit mehr zu gewähren, hat dies die Zahlungsunfähigkeit erst zur Folge, wenn der Kreditgeber seinen Entschluß verlautbart und die Schulden des Kreditnehmers ernsthaft einfordert.
2. Zieht eine Bank einen vom Schuldner zur Verrechnung auf einem debitorischen Konto eingerichteten Kundenscheck ein, kommt es für die Anfechtbarkeit der Verrechnung auf den Zeitpunkt der Entstehung der Verrechnungslage an (Abweichung von BGHZ 70, 177 = NJW 1978, 758 [BGH 21.12.1977 - VIII ZR 255/76] = LM § 30 KO Nr. 33).
Gründe
Der Kl. ist Konkursverwalter über das Vermögen des Viehhändlers H. Die Bekl. war dessen Hausbank. Sie hatte H. einen Kontokorrentkredit über 350 000 DM eingeräumt. Seit 1987 belief sich das Kreditvolumen durchweg auf erheblich höhere Beträge. Nachdem H. am 11.4.1989 ihr vereinbarungsgemäß den Jahresabschluß 1988 zur Prüfung überlassen hatte, teilte die Bekl. am 12.4.1989 dem Sohn des H. fernmündlich das Ergebnis dieser Überprüfung mit. Ob sie hierbei den Gesamtkredit kündigte oder lediglich erklärte, daß sie H. "das Geschäft zusperren" werde, ist streitig. Mit Schreiben vom selben Tage, das H. am 13.4.1989 zuging, kündigte sie das "Gesamtkreditengagement" mit sofortiger Wirkung. Am Vormittag des 11.4.1989 hatte H. - zugleich mit der Bilanz 1988 - zwei Kundenschecks über insgesamt 152 305, 85 DM und nach Geschäftsschluß einen weiteren Scheck über 77 025, 19 DM bei der Bekl. eingereicht. Die beiden ersten Schecks wurden am 11.4., der letztgenannte wurde am 12.4.1989 - jeweils Eingang vorbehalten - gebucht. Die von H. ausgestellten, auf die Bekl. bezogenen Schecks löste diese ab 11.4.1989 nicht mehr ein. Noch im April 1989 stellte H. Konkursantrag. Die von dem Konkursverwalter erhobene Klage, mit der er - gestützt auf Anfechtungsvorschriften - Rückgewähr der am 11. und 12.4.1989 mit dem debitorischen Saldo verrechneten Scheckgutschriften zur Masse verlangt, hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Dagegen wendet sich die Bekl. mit ihrer Revision. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
a. "Bei der Hingabe von Kundenschecks zum Einzug muß zwischen zwei zeitlich auseinanderfallenden Rechtsgeschäften unterschieden werden. Die Hereinnahme durch die Bank kann nach § 30 Nr. 2 KO anfechtbar sein; soweit sich die Bank durch Verrechnung befriedigt, kommt eine Anfechtung nach § 30 Nr. 1 Halbsatz 2 KO in Betracht. ...
Der Auffassung, der Schuldner habe schon am 11.4.1989 die Zahlungen eingestellt gehabt und der Bekl. sei dies auch bekannt gewesen, ist nicht zu folgen. Zahlungseinstellung i.S. von § 30 KO ist die nach außen in Erscheinung getretene, jedenfalls den beteiligten Verkehrskreisen erkennbar gewordene Zahlungsunfähigkeit; diese ist das auf einem nicht nur vorübergehenden Mangel an Zahlungsmitteln beruhende Unvermögen, wesentliche Teile der fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen (ständ. Rechtspr. des Senats, vgl. Urteil, DRsp IV (438) 237 a-b = NJW 1991, 980, 981 [BGH 22.11.1990 - IX ZR 103/90] m.w.N. ...).
Daß es eine Gläubigerbank danach unter Umständen in der Hand hat, den Zeitpunkt der Zahlungseinstellung zu beeinflussen, muß grundsätzlich hingenommen werden. Eventuellen Versuchen, sich hieraus in rechtsmißbräuchlicher Weise Vorteile zu verschaffen, wird in Anwendung der zu §§ 242, 826 BGB von der Rechtspr. herausgearbeiteten Grundsätze die Anerkennung zu versagen sein.
Die Vorinstanzen haben gemeint, die Zahlungseinstellung auf einen Zeitpunkt vor der Kündigung des Kredits beziehen zu können, weil schon damals erkennbar gewesen sei, daß die Bedingungen, von der die Bekl. die weitere Kreditgewährung abhängig gemacht habe, ausfallen und die Kündigung unweigerlich zum finanziellen Zusammenbruch des Schuldners führen werde. Die Zahlungseinstellung kann aber nicht vorverlegt werden, nur weil sie sichere Folge einer Kündigung ist, die aus Gründen, die nicht in mangelnder Liquidität liegen, erwartet werden muß. Solange das Kreditengagement der Bekl. andauerte, war die Liquidität des Schuldners gewährleistet. Deshalb war die Kündigung des Kredites durch die Bekl. eben doch mehr als ein bloß "formeller" Akt. Sie ist ein Einschnitt, der im vorliegenden Fall den frühestmöglichen Zeitpunkt der Zahlungseinstellung kennzeichnet.
Die Entschließung des Vorstands der Bekl., das "Gesamtkreditengagement" für den Schuldner zu beenden, hatte noch nicht unmittelbar die Zahlungseinstellung zur Folge, weil es sich um einen bloß internen Vorgang handelte und die Schuld noch nicht ernsthaft eingefordert war. Andererseits muß die Zahlungseinstellung noch nicht mit der Kündigung zusammenfallen, sondern kann sogar erst später eingetreten sein. Denn die Bekl. war zunächst bereit, die Kündigung zurückzunehmen, und hat mit der Rückgabe der vorgelegten Verrechnungsschecks bis zum 13.4.1989, 13.15 Uhr, zugewartet ... .
Wann die Kündigung wirksam geworden ist, hat das BerGer. nicht festgestellt. Sie ist frühestens am 12.4.1989 gegen 10.20 Uhr telefonisch ... durch den zuständigen Kreditsachbearbeiter gegenüber dem Sohn des Schuldners, spätestens mit Zugang des Kündigungsschreibens am 13.4.1989 erklärt worden. ...
b. Beim Scheckinkasso kommt es für die Anfechtbarkeit der Verrechnung auf den Zeitpunkt an, in dem die Verrechnungslage entsteht ... . Allerdings hat der VIII. Zivilsenat des BGH in einem Urteil vom 21.12.1977 (BGHZ 70, 177, 181 f.) ausgesprochen, daß die von der Gläubigerbank dem Gläubiger erteilte Gutschrift als Rechtshandlung i.S. des § 30 Nr. 1 Fallgruppe 2 KO anzusehen sei. Der Buchung komme rechtsbegründende Kraft zu. Daran ändere sich auch nichts dadurch, daß die Gutschrift unter der Voraussetzung "Eingang vorbehalten" erteilt werde. Insbesondere sei unerheblich, ob dieser Vorbehalt eine aufschiebende oder auflösende Bedingung darstelle und unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Rechtsfolgen eine Gutschrift rückgängig gemacht werden könne, wenn eine solche Rückgängigmachung tatsächlich unterblieben sei. Nach Meinung des erkennenden Senats wird hierbei nicht genügend berücksichtigt, daß es sich bei dem Scheckinkasso um einen Geschäftsbesorgungsauftrag oder um eine Weisung des Kunden im Rahmen eines bereits bestehenden Geschäftsbesorgungsvertrages handelt ... . Die Inkassobank (Auftragnehmer) ist gemäß §§ 675, 667 BGB verpflichtet, dem Schuldner (Auftraggeber) alles, was sie aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. Dieser verrechnungsfähige Anspruch des Schuldners entsteht jedoch erst, wenn die Inkassobank buchmäßige Deckung erlangt. Vorher schuldet sie den einzuziehenden Betrag weder bedingt noch betagt ... . Freilich pflegen die Banken dem Scheckeinreicher unabhängig von der Einlösung durch die bezogene Bank unter dem Vorbehalt des Eingangs eine Gutschrift zu erteilen. Diese ist aber nur eine vorläufige. Daß der Scheckeinreicher über den Scheckbetrag meist sofort verfügen kann ..., ändert daran nichts. Erst wenn die bezogene Bank den Scheck durch Belastung des Ausstellerkontos eingelöst hat, sind die in der Girokette erfolgten Gutschriften und Belastungen wirksam geworden (BGH, WM 1986, 1409, 1411 ... ). Jetzt ist die Buchung endgültig und die Verrechnungslage eingetreten. Bedingung ist die buchmäßige Deckung; es handelt sich deshalb nicht um eine auflösende Bedingung (so BGH, aaO. in einem obiter dictum), sondern um eine aufschiebende (so schon RGZ 108, 210, 212; RG HRR 1927 Nr. 34 und BGH, WM 1970, 490, 491) ...).
Wann die Schecks von der bezogenen Bank eingelöst worden sind, hat das BerGer. nicht festgestellt.
Schließlich hat das BerGer. verkannt, daß als anfechtbare Rechtshandlung nicht nur die Befriedigung der Bekl. in Betracht kommt, sondern auch eine bereits zuvor erlangte Sicherung.
Mit der Hereinnahme eines Inkassoschecks erwirbt eine Bank das Sicherungseigentum, zumindest ein Pfandrecht, wenn ein Schuldsaldo des Kunden wenigstens in Höhe der Schecksumme besteht (BGHZ 5, 285, 293; 95, 149, 15 [BGH 01.07.1985 - II ZR 155/84]5 ...). Die Einreichung verschafft der Bank somit an dem Scheck und an der zugrundeliegenden, nach Nr. 44 AGB-Banken/Nr. 21 Abs. 1 Satz 5 AGB-Sparkassen abgetretenen Forderung ein Absonderungsrecht gemäß § 48 KO. Von diesem Recht kann die Bank Gebrauch machen, indem sie die Forderung einzieht. Geht der Erlös ein, erlischt insoweit ihre gesicherte Forderung gegen den Schuldner (§ 1288 Abs. 2 BGB). Dazu bedarf es keiner kontokorrentmäßigen Verrechnung; wenn die Bank trotzdem den Erlös dem Konto des Schuldners gutschreibt und ihn mit dem Debet saldiert, so handelt es sich lediglich um die buchungstechnische Erledigung dieses Vorganges, der keine selbständige Bedeutung zukommt (BGHZ 95, 149, 153) [BGH 01.07.1985 - II ZR 155/84].
Nur für die Anfechtung des Erwerbs dieser Sicherungsrechte ist der Zeitpunkt der Einreichung des Schecks maßgebend (OLG Köln, WM 1979, 1193 ...).
Die Sicherungs- und Absonderungspflicht der Bank stellt indessen eine inkongruente Deckung dar, weil die Bank zwar einen Anspruch gegen ihren Schuldner auf Zahlung hat, nicht aber einen Anspruch gegen den Kunden, der den Scheck ausgestellt hat (BGHSt 16, 279 [BGH 10.10.1961 - 1 StR 163/61]). Verwertet die Bank mit dem Einzug auch ihr Sicherungsrecht, so daß ihre Forderung gegen den (Gemein-)Schuldner erlischt, wird dadurch die Inkongruenz der Sicherung nicht beseitigt ... .
Wegen der Inkongruenz der Deckung kommt es nach § 30 Nr. 2 KO darauf an, ob der Gemeinschuldner die Bekl. vor den übrigen Gläubigern begünstigen wollte und ob die Bekl. bei Hereinnahme der Schecks diese Begünstigungsabsicht gekannt hat."