Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.10.1961, Az.: 1 StR 163/61
Liegen einer inkongruenten Deckung in der Eingabe eines Kundenschecks; Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht; Annahme des Betrugstatbestandes bei Großzügigkeit oder Fahrlässigkeit des Vertragsgegners
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.10.1961
- Aktenzeichen
- 1 StR 163/61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 11875
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 241 KO
- § 266 StGB
- § 263 StGB
Fundstellen
- BGHSt 16, 279 - 280
- DB 1961, 1694 (Kurzinformation)
- MDR 1962, 150 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1962, 117 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Fortgesetzter Betrug u.a.
Amtlicher Leitsatz
Gibt der Schuldner dem Gläubiger statt der geschuldeten Barzahlung einen Kundenscheck, so liegt darin - anders als in der Hingabe eines eigenen Schecks (RG LZ 1918, 770) - eine inkongruente Deckung.
In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 10. Oktober 1961
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert
Bundesrichter Dr. Hübner
Bundesrichter Fischer
Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt bei dem Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten Se., S. und B. gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 17. Oktober 1960 werden verworfen.
Dem Angeklagten Se. wird die Untersuchungshaft seit dem 18. Oktober 1960 angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.
Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte Se. von der Anklage der Gläubigerbegünstigung gemäß § 241 KO im Falle Se. (Fall 14 des Eröffnungsbeschlusses) freigesprochen worden ist.
In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht Frankenthal hat durch Urteil vom 17. Oktober 1960 - unter Freisprechung der Angeklagten Se. und S. im übrigen - verurteilt:
den Angeklagten Se. wegen
eines fortgesetzten Vergehens des Betruges,
eines fortgesetzten Vergehens der Untreue,
teilweise begangen in Tateinheit mit einem
fortgesetzten Vergehen des Betruges,
eines fortgesetzten Vergehens der Untreue,
eines weiteren fortgesetzten Vergehens des Betruges,
eines Vergehens der Gläubigerbegünstigung und
eines Vergehens des einfachen Bankrotts
zu einer Gesamtgefängnisstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie zu zwei Geldstrafen von 1.000 DM und 300 DM, ersatzweise für je 100 DM 1 Tag Gefängnis; dabei hat es dem Angeklagten die erlittene Untersuchungshaft angerechnet;
den Angeklagten S. wegen
eines fortgesetzten Vergehens der Beihilfe zum Betrug anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von zwei Monaten zu einer Geldstrafe von 1.200 DM;
den Angeklagten B. wegen
eines fortgesetzten Vergehens der Untreue in Tateinheit mit einem fortgesetzten Vergehen der Beihilfe zum Betrug zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 300 DM, ersatzweise 10 Tagen Gefängnis; dabei hat es dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung zugebilligt.
Die mit der Verletzung des sachlichen Rechts begründete Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich nur gegen den Freispruch des Angeklagten Se. von der Anklage des Konkursvergehens nach § 241 KO im Falle 14 des Eröffnungsbeschlusses. Die Revisionen der Angeklagten, die sich vollen Umfanges gegen ihre Verurteilung wenden, erheben die Sachrüge; die Revisionen der Angeklagten Se. und B. beanstanden außerdem das Verfahren des Landgerichts. Nur die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.
A.
Die Revision der Staatsanwaltschaft.
Der Angeklagte Se. gab am 2. Juni 1958, nach der am 29. März 1958 erfolgten Zahlungseinstellung und wenige Tage vor der Konkurseröffnung am 13. Juni 1958, dem Gastwirt Se. in K. für eine auf etwa 2.000 DM aufgelaufene Zechschuld einen von Gustav R. in Landau am 2. Juni 1958 ausgestellten Kundenscheck über 2014,20 DM zum Ausgleich seiner Schuld. Se. ließ den Scheck seinem Konto bei der Stadtsparkasse in N. gutschreiben.
Das Landgericht hat in diesem Fall keine strafbare Handlung des Angeklagten Se. angenommen, da er keine inkongruente Deckung erbracht habe.
Dem kann der Senat nicht beitreten.
Die Frage, ob in der Eingabe eines Kundenschecks eine inkongruente Deckung liegt, ist, soweit ersichtlich, in der Rechtsprechung noch nicht entschieden. Die Hingabe eines eigenen Schecks hat das Reichsgericht (LZ 1918, 770) nicht als inkongruente Deckung angesehen, weil der Begriff der inkongruenten Deckung voraussetze, daß der Gläubiger durch die Art der Befriedigung in irgend einer Beziehung günstiger gestellt werde. Das sei bei der Hingabe eines Schecks nicht der Fall, der erst zur Befriedigung des Gläubigers führen solle, während dieser durch die Barzahlung Befriedigung erhalte. Diese Erwägung trifft jedoch bei der Hingabe eines Kundenschecks nicht zu. Es liegt in einem solchen Fall vielmehr ähnlich wie bei der Eingabe eines Kundenwechsels. Die Hingabe von Kundenwechseln, die anstelle einer Barzahlung Forderungen des Gemeinschuldners auf den Gläubiger überträgt, wird anders als die Hingabe eigener Wechsel (RG GA 39, 230) als inkongruente Deckung behandelt (RG JW 1927, 1106; Jaeger/Lent, Konkursordnung, 8. Aufl. § 30 Anm. 51; Mentzel/Kuhn, Konkursordnung, 6. Aufl. § 30 Anm. 34). Während die Hingabe eines eigenen Schecks nur ein Mittel zur Befriedigung des Gläubigers ist, auf die dieser einen Anspruch hat, ihm also keine Sicherung oder Befriedigung gewährt, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu fordern hat, liegt in der Weitergabe eines Kundenschecks durch den Schuldner an den Gläubiger schon mit Rücksicht auf § 12 SchG, nach dem der Aussteller für die Zahlung des Schecks haftet, eine zusätzliche Leistung des Schuldners, die der Gläubiger nicht zu beanspruchen hat. Die von § 241 KO geforderte Artverschiedenheit zwischen dem, was der Gläubiger zu verlangen hat, und dem, was er erhält, ist also vorhandene Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, daß ein Scheck weitgehend eine geldartige Bedeutung hat: Artikel 4 SchG, der die "Annahme" eines Schecks verbietet, will gerade verhindern, daß ein Scheck banknotenähnliche Wirkung erhält.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft muß das angefochtene Urteil darum aufgehoben werden, soweit es den Angeklagten Se. im Falle 14 des Eröffnungsbeschlusses von dem Vorwurf des Konkursvergehens nach § 241 KO freigesprochen hat.
In seiner neuen Entscheidung wird das Landgericht sich bei der besonderen Lage dieses Falles näher auch mit der inneren Tatseite, vor allem dem Bewußtsein des Angeklagten von der Artverschiedenheit zwischen dem Anspruch des Gläubigers und der Leistung des Angeklagten zu befassen haben.
B.
Die Revision der Angeklagten.
I.
Die Revision des Angeklagten Se..
1.
Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzten Vergehens des Betruges (UA S. 25 ff unter B II, S. 75 ff. unter C I und S. 94 ff unter D I)
Das Landgericht hat den Angeklagten Se. wegen fortgesetzten Betruges verurteilt, weil er in der Zeit von Oktober 1957 bis Ende März 1958 auf seine Konten bei der Bayerischen Hypotheken- und Wechselbank Zweigstelle Landau (im folgenden Hypobank genannt), bei der Stadtsparkasse, der Bayerischen Staatsbank und der Dresdner Bank in N. sowie bei der Bank für Arbeit und Wirtschaft in M. eine Anzahl von ungedeckten Schecks gezogen hat, deren Werte seinen Konten bei den genannten Banken gutgeschrieben wurden. Er reichte Schecks, die er auf die Hypobank zog, bei den anderen Banken ein, deckte diese Schecks mit Schecks auf die anderen Banken und die Schecks auf die anderen Banken wieder mit Schecks auf die Hypobank ab; die Schecks auf die anderen Banken gab er zum Teil als Blankoschecks dem bei der Hypobank als Kontoführer beschäftigten Mitangeklagten B., der sie je nach Bedarf ausfüllte und dem Konto Se. gutbrachte. Die Machenschaften Se. wurden zu einem großen Teil nur durch vielfältige Unterstützungshandlungen des Mitangeklagten B. ermöglicht. So unterließ er es entgegen den ausdrücklichen Weisungen seiner Dienstvorgesetzten, die die Schecks vor der Gutschrift abzuzeichnen hatten, sie von den Überziehungen des Kontos Se. zu unterrichten, er machte ihnen vielmehr immer wieder vor, daß Deckung vorhanden sei; er bezeichnete weiter auf Anfrage anderer Banken die auf das Konto Se. bei der Hypobank Landau gezogenen Schecks als gut und versicherte am 28. März 1958, als der Stadtsparkasse N. seine Deckungszusage für Schecks im Betrage von 104.000 DM nicht genügte und sie deshalb den Gegenwert der Schecks bei der Hypobank abholen ließ, dem Kassierer der Hypobank ausdrücklich, daß die Schecks in Ordnung gingen. B. unterließ es unter Zuwiderhandeln gegen seine Dienstpflichten auch, bei anderen Banken anzurufen und sich die Ordnungsmäßigkeit der auf die Konten Se. bei ihnen gezogenen Schecks bestätigen zu lassen.
Die Verteidigung des Angeklagten, er habe für die Schecks eine Deckung entweder durch Auszahlung von Finanzierungserlösen über S. oder - in den letzten Märztagen 1958 - durch eine Kreditzusage der Süddeutschen Kundenkreditbank erwartet, hat das Landgericht als widerlegt angesehen. Es hat festgestellt, daß sich der Angeklagte bei den Scheckhingaben der mangelnden Deckung bewußt war und daß er in Kenntnis seiner Lage und unter bewußter Ausnutzung der mit Hilfe des Angeklagten B. geschaffenen Situation die Schecks gezogen hat, um auf Kosten der Banken seinen eigenen unvermeidlichen wirtschaftlichen Zusammenbruch hinauszuschieben. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte auch nicht davon ausgehen können, daß den leitenden Beamten der Hypobank in Landau angesichts der hohen Scheckprovisionen auf dem Konto Se. die zahlreichen Scheckbegebungen mit hohen Beträgen nicht verborgen geblieben seien und daß sie mit dieser "Kreditbeschaffungsaktion" stillschweigend einverstanden gewesen seien.
a)
Mit der Aufklärungsrüge trägt die Revision vor, eine weitere Aufklärung des Sachverhalts würde ergeben haben, der Angeklagte Se. habe davon ausgehen können, daß ihm die Hypobank in Höhe der Summe der insgesamt gezogenen Schecks stillschweigend einen Kredit zur Verfügung gestellt habe.
Das Vorbringen der Revision zu diesem Punkt ist im wesentlichen ein Angriff gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Landgerichts, das sich mit den von der Revision angeschnittenen Fragen ausdrücklich auseinandergesetzt hat (UA S. 76, 77). Die hohen Umsatzprovisionen hat das Landgericht in seinem Urteil behandelt (UA S. 76). Den Zeugen St., auf den sich die Revisionsbegründung bezieht, hat das Landgericht vernommen; mit seiner Aussage setzt es sich auseinander (UA S. 77). Die Verletzung der Aufklärungspflicht kann aber wirksam nicht damit begründet werden, daß das Gericht an einen - vernommenen - Zeugen noch weitere Fragen hätte stellen müssen; denn das Revisionsgericht kann nicht nachprüfen, welche Fragen an den Zeugen gerichtet worden sind (BGHSt Bd. 4, 125, 126). Angesichts der bestimmten auf Grund der Aussagen des Mitangeklagten B. und des Zeugen St. getroffenen Feststellungen zu diesem Punkt (UA S. 10, 11, 25, 76, 77) war das Landgericht auch nicht gedrängt, von Amts wegen Ermittlungen darüber anzustellen, ob in einem anderen Fall, dem Fall einer Firma T. KG, Scheckziehungen in erheblichem Umfange vorgenommen und von der Hypobank stillschweigend gebilligt worden sind.
b)
Die Revision des Angeklagten ist der Meinung, das Landgericht habe den Schädigungsvorsatz des Angeklagten nicht ausreichend festgestellt. Sie will das daraus herleiten, daß der Angeklagte, als die Einlösung der Schecks unterblieb, der Hypobank auf ihr Drängen eine Reihe von Sicherheiten gegeben habe, also noch erhebliche Vermögenswerte gehabt habe. Selbst wenn diese Sicherheiten ein Ausgleich für die Beträge der nicht eingelösten Schecks gewesen wären, so würde es sich immer nur um eine nachträgliche Wiedergutmachung eines einmal angerichteten Schadens handeln. Zudem ergibt sich aber auch die Zweifelhaftigkeit des Werts dieser "Sicherheiten" aus den Feststellungen des angefochtenen Urteils (UA S. 30).
Daß die von dem Angeklagten der Hypobank zur Sicherheit später gegebenen Kundenwechsel nur eine zweifelhafte Sicherheit waren, wußte der Angeklagte nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils (UA S. 22) entgegen der Meinung der Revisionsbegründung.
Daß er schließlich Ende März 1958 nicht mit der Beschaffung größerer Kredite rechnen konnte, hat das Landgericht (UA S. 75, 76) klar festgestellt.
2.
Verurteilung des Angeklagten Se. wegen fortgesetzten Vergehens der Untreue teilweise begangen in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug (UA S. 31 ff unter B III, S. 81 ff unter C II und S. 98 unter D II).
Das Landgericht hat den Angeklagten in diesem Fall wegen fortgesetzter Untreue (Treubruchstatbestand) zum Nachteil der Firmen Bü. und L. & J. verurteilt. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hat der Angeklagte in einer Reihe von Fällen entgegen seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Bü. -Werk die für dieses Werk in Empfang genommenen Gelder (Kundenzahlungen, Zahlungen von Finanzierungsinstituten) nicht an das Werk abgeführt, sondern für sich behalten und statt dessen Eigenakzepte gegeben, die er dann in einem großen Teil der Fälle später durch Kundenakzepte ablöste. Diese Kundenakzepte hatte er sich entweder gefälligkeitshalber geben lassen oder durch Täuschung erlangt. Dabei gab er dem Werk fälschlich an, jeweils ein in Zahlung genommenes Gebrauchtfahrzeug an den Kunden verkauft zu haben. In anderen Fällen erschlich der Angeklagte sich die Kraftfahrzeugbriefe sogenannter Konsignationsfahrzeuge oder werkfinanzierter Fahrzeuge und schloß hierauf bei Finanzierungsgesellschaften Finanzierungen ab, ohne die Erlöse daraus an das Bü.-Werk abzuführen. In wieder anderen Fällen hielt der Angeklagte die von dem Bü.-Werk ausgestellten Rechnungen für Austauschmotoren zurück, stellte statt dessen eigene Rechnungen aus und behielt die bei ihm eingehenden Zahlungen der Kunden für sich, anstatt sie an das Werk abzuführen. Endlich kam der Angeklagte seiner Verpflichtung, beim Gebrauchtwagengeschäft das in Zahlung genommene Fahrzeug dem Werk zur Sicherung zu übereignen, nicht nach, sondern gab dem Werk zur Sicherungsübereignung die Nummern anderer nicht seiner Verfügung unterstehender teilweise sogar bereits verschrotteter Fahrzeuge an. Eine Untreue zum Nachteil der Anhänger-Firma L. & J. hat der Angeklagte nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils dadurch begangen, daß er einen ihm von der Firma zu getreuen Händen übergebenen Anhängerbrief über einen bei ihm als sogenanntes Kommissionsfahrzeug stehenden Anhänger, der vorübergehend zugelassen werden sollte, dazu benutzte, den Anhänger bei einer Finanzierungsbank finanzieren zu lassen, wobei er den Finanzierungserlös für sich verbrauchte.
In Tateinheit mit dieser Untreue hat das Landgericht teilweise einen Betrug angenommen: Einen Betrug zum Nachteil der Firma Bü. hat es darin gesehen, daß der Angeklagte dem Bü.-Werk den Abschluß von Kaufverträgen über Gebrauchtfahrzeuge vorspiegelte und Sicherungsübereignungsverträge über Fahrzeuge vorlegte, die nicht in seinem Besitz oder sogar schon verschrottet waren, und Wechsel der angeblichen Käufer gab, die, wie er wußte, zur Einlösung nicht in der Lage und teilweise auch nicht gewillt waren, weil er sie selbst bei der Erlangung der Akzepte getäuscht hatte; er hat diese Täuschungsmanöver begangen, damit das Werk die in seinen Besitz gekommenen Verkaufserlöse nicht herausverlangte (und, wie der im Urteil festgestellte Sachverhalt ergibt, um die von ihm gegebenen Eigenakzepte gegen die Hingabe wertloser Kundenakzepte zurückzubekommen). Einen in Tateinheit mit der Untreue stehenden Betrug hat das Landgericht weiter in zwei Fällen angenommen, in denen der Angeklagte es verstanden hat, von den Käufern für eine zweimalige Finanzierung der Fahrzeuge Blankowechsel zu erlangen, so daß sie doppelt zahlen mußten (Fälle Bu. und Gö.). Das Landgericht hat ferner einen in Tateinheit mit den Untreuehandlungen des Angeklagten stehenden Betrug in einzelnen Fällen angenommen, in denen der Angeklagte sich von der Firma Bü. Kraftfahrzeugbriefe (drei Fälle) und von der Firma L. & J. einen Anhängerbrief beschafft hat und bei denen er den Finanzierungsbanken, bei denen er die Fahrzeuge finanzieren ließ, das Eigentum an den Fahrzeugen vorspiegelte, während diese tatsächlich noch im Eigentum der Lieferwerke standen; in einem von diesen Fällen handelt es sich dabei außerdem um die Finanzierung eines lediglich fingierten Kaufes.
Der Angeklagte hat den seiner Verurteilung in diesem Fall zugrunde liegenden Sachverhalt in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht im wesentlichen zugegeben. Soweit er in einzelnen Fällen geltend gemacht hat, er habe die Geschäfte als Eigengeschäfte betrachtet, und sich deshalb für berechtigt gehalten, anstatt der erhaltenen Kaufpreise Eigenakzepte zu geben, und er habe nicht gewußt, daß die Fahrzeuge unter Eigentumsvorbehalt der Firmen gestanden hätten, hat das Landgericht seine Einlassung als widerlegt angesehen. Das Landgericht hat sich auch damit auseinandergesetzt, ob etwa eine Vereinbarung zwischen dem Bü.-Werk und dem Angeklagten getroffen war, wonach anstelle von Barzahlungen Eigenakzepte des Angeklagten als Zahlung angenommen wurden; das hat es ohne Rechtsirrtum verneint. Es hat weiter dargelegt, daß der Angeklagte seine an das Bü.-Werk zu leistenden Zahlungen nicht mit Provisionsansprüchen verrechnen und über die zu treuen Händen überlassenen Kraftfahrzeugbriefe nicht zu Finanzierungszwecken verfügen durfte. Das Landgericht hat endlich ausgeführt, daß dem Angeklagten nicht geglaubt werden könne, er habe sich für berechtigt gehalten, über die Erlöse aus den Käufen für die Austauschmotoren zu verfügen.
Die Revision des Angeklagten wendet sich im Grunde nur gegen die Feststellungen und gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts, wenn sie vorträgt, sowohl das Bü.-Werk als auch die Firma L. & J. hätten dem Angeklagten "gewisse freie Dispositionen" (Bü.-Werk) oder "grundsätzlich freie Verfügungsmöglichkeiten" (L. & J.) eingeräumt. Das Landgericht hat sich (UA S. 81 ff) eingehend mit der Einlassung des Angeklagten auseinandergesetzt. Damit entfallen auch die Angriffe der Revision, soweit sie sich gegen das Vorliegen einer Schädigungsabsicht beim Angeklagten wenden.
Bei dem Vorbringen der Revision, ein Betrug zum Nachteil der Kunden des Angeklagten (Fälle Bu. und Gö.) entfalle, weil der Angeklagte selbst gegen sie hohe Ansprüche gehabt habe, die durch die zum Nachteil der Kunden begründeten Verpflichtungen ausgeglichen sein konnten, handelt es sich um gegenüber dem angefochtenen Urteil neue Behauptungen des Angeklagten.
Selbst wenn die Firma L. & J. wirklich einen Verkauf des Anhängers durch den Angeklagten oder einen Ankauf des Anhängers durch den Angeklagten genehmigt hätte, so hätte der Angeklagte - und das wußte er nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils - den Kraftfahrzeugbrief erst nach der Bezahlung des Kaufpreises erhalten. Mit einer Weitergabe des Kraftfahrzeugbriefes an ein Finanzierungsinstitut war die Firma L. & J. nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht einverstanden, wenn der Finanzierungserlös nicht an sie abgeführt wurde.
Auch im übrigen ergibt eine Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Insbesondere ist dieser durch die Annahme einer fortgesetzten Handlung sowie von Tateinheit zwischen Untreue und Betrug nicht beschwert.
3.
Verurteilung des Angeklagten Se. wegen fortgesetzten Vergehens der Untreue (UA S. 45 ff unter B IV, S. 85 ff unter C III und S. 105 ff unter D III).
Bei der Verurteilung des Angeklagten Se. wegen fortgesetzter Untreue handelt es sich um folgende Fälle:
Der Angeklagte Se. verwandte bei einer von ihm durchgeführten Umfinanzierung eines von dem Omnibusunternehmer Br. gekauften Bü.-Omnibusses einen Finanzierungsbetrag von 59.031,40 DM entgegen den Abmachungen mit Br. zunächst zur Begleichung eigener fälliger Verbindlichkeiten.
Für seinen Kunden Mi. hatte der Angeklagte wiederholt sogenannte Geldbeschaffungsfinanzierungen durchgeführt, d.h. Finanzierungen, denen der Kauf eines Fahrzeugs nicht zugrunde lag. Während die Finanzierungswechsel liefen, ließ sich der Angeklagte von Mi. jeweils vor dem Fälligkeitstag Blankowechsel geben unter der Angabe, er brauche einen Zwischenwechsel, damit die Finanzierung weiterlaufe. Diese Blankowechsel füllte der Angeklagte ohne Wissen Mi. aus und verwandte sie in seinem Interesse.
Ähnlich verfuhr der Angeklagte gegenüber einem Kunden Sc.. Dieser hatte ihm anläßlich einer im September 1957 durchgeführten Fahrzeug- und Reparaturfinanzierung zur Vornahme der notwendigen Wechselprolongationen eine größere Anzahl von Blankoakzepten ausgestellt. Sechs dieser Blankowechsel füllte Se. unberechtigt aus und gab sie in Umlauf.
Die Einlassung des Angeklagten, Mi. und Sc. hätten ihm die Wechsel als Gefälligkeitsakzepte gegeben, hat das Landgericht als widerlegt angesehen.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue läßt keinen Rechtsfehler zu seinen Lasten erkennen. Insbesondere konnte das Landgericht entgegen der Meinung der Revision ohne Rechtsirrtum angesichts der zwischen dem Angeklagten und seinen Kunden bestehenden Beziehungen ein Treueverhältnis im Sinne des § 266 StGB bejahen.
Die Annahme einer fortgesetzten Handlung beschwert den Angeklagten nicht.
4.
Verurteilung des Angeklagten Se. wegen eines fortgesetzten Vergehens des Betruges (UA S. 48 unten ff unter B V, S. 86 ff unter C IV und S. 106 unten ff unter D IV).
Der Verurteilung des Angeklagten Se. in diesem Punkt liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
a)
Weil der Angeklagte Se. und sein langjähriger Kunde Di. Geld brauchten, veranlaßte Se. den Di. und dessen Schwiegersohn Ki. zu wechselseitigen Scheinverträgen über den gegenseitigen Verkauf eines dem Di. gehörenden LKW-Anhängers einerseits und eines dem Ki. gehörenden Lastzuges andererseits über die Firma des Angeklagten Se., die dabei als Verkäufer auftrat. Der Angeklagte reichte dann einen von Di. als Käufer und von ihm selbst als Verkäufer unterzeichneten Darlehensantrag bei der Süddeutschen Finanzierungsgesellschaft für Kraftfahrzeuge in K. ein, mit dem die Finanzierung des LKW Bü. Nr. 26 252 und des Anhängers L. & J. Nr. 63 93, die dem Kistner gehörten, begehrt wurde. Den aus diesem Finanzierungsgeschäft geflossenen Erlös verwendete Ki. zur Abtragung von Schulden. Die Finanzierung des dem Di. gehörigen Kipp-Anhängers beantragte Se. mit Antrag vom 8. April 1957, in dem Ki. als Käufer, Se. als Händlerfirma auftrat, über den Angeklagten S. bei der Kraftfahrzeugfinanzierungsgesellschaft in P.. Von dem Finanzierungserlös in Höhe von 11.000 DM erhielt Di. 6.000 DM, während Se. Rest bekam.
Die Wechsel über beide Finanzierungen wurden später eingelöst. Die Kraftfahrzeugbriefe waren entgegen den eingegangenen Verpflichtungen den Finanzierungsinstituten jedoch vorenthalten worden, weil Di. in eine Umschreibung nicht einwilligte.
Das Landgericht hat in dem Verhalten des Angeklagten Se. einen Betrug zum Nachteil der Finanzierungsinstitute gesehen. Diese würden die Finanzierungsverträge nicht abgeschlossen haben, wenn sie gewußt hätten, daß es sich nur um Scheinverträge handelte. Entgegen der Meinung der Angeklagten hätten die Kreditgeber auch kein Sicherungseigentum an den finanzierten Kraftfahrzeugen erworben. Eine wirksame Sicherungsübereignung der Fahrzeuge sei nämlich nicht zustande gekommen, weil es sich bei den Kaufverträgen um Scheingeschäfte gehandelt habe und keiner der Beteiligten den Finanzierungsgesellschaften etwas habe übereignen können, was ihm nicht gehört habe. Denn weder Di. noch Ki. noch Se. als Händler und angeblicher Verkäufer seien Eigentümer oder Besitzer der durch die Scheinverträge "verkauften" Fahrzeuge gewesen, so daß die Banken nicht gemäß §§ 930, 933 BGB gutgläubig Eigentum erworben hätten. Hierbei sei es unbeachtlich, ob etwa Ki. oder Di. die Übertragung des Sicherungseigentums ihrer Fahrzeuge gebilligt hätten, da eine Verfügung eines Nichtberechtigten im Sinne des § 185 BGB mangels Übergabe der Fahrzeuge nicht vorgelegen habe, folglich auch nicht von dem Berechtigten habe genehmigt werden können. Se. sei sich auch darüber im klaren gewesen, daß die Geldgeber Gefahr gelaufen seien, Ausfälle bei den ihnen übergebenen Wechseln zu erleiden.
Die Revision ist der Meinung, daß die Finanzierungsinstitute bei beiden Scheinfinanzierungsverträgen wirksam Sicherungseigentum an den "verkauften" Fahrzeugen erworben hätten und dadurch gesichert gewesen seien, so daß kein Vermögensschaden eingetreten sei. Der angebliche Verkäufer habe nämlich im eigenen Namen und mit Einwilligung des Wageneigentümers über die zu finanzierenden Fahrzeuge verfügt.
Die Feststellungen des angefochtenen Urteils über die Sicherungsübereignung der "verkauften" Fahrzeuge sind zwar nicht besonders genau. Dem Zusammenhang des angefochtenen Urteils läßt sich jedoch entnehmen, daß die wirklichen Eigentümer der "verkauften" Fahrzeuge keineswegs mit ihrer Sicherungsübereignung an die Geldgeber einverstanden waren, sondern daß für sie das ganze Manöver nur ein Akt zur Geldbeschaffung war, ohne daß sie ernstlich einen Wert dafür aus der Hand geben wollten. Es ist darum mindestens außerordentlich fragwürdig, ob eine wirksame Sicherungsübereignung der scheinverkauften Fahrzeuge zustande gekommen war. Im übrigen wäre selbst bei einer wirksamen Sicherungsübereignung der "verkauften" Fahrzeuge das Sicherungseigenturn der Finanzierungsinstitute angesichts der Unehrlichkeit der zugrundeliegenden Geschäfte gefährdet gewesen. Es würde darum nicht als wirkliche Sicherung anzusehen sein, da die "verkauften" Fahrzeuge nicht in den Besitz der angeblichen Käufer übergingen, sondern bei den Vorbesitzern blieben, die sich - das kann dem Urteil entnommen werden - geweigert hätten, das zur Sicherheit den Finanzierungsinstituten übereignete Fahrzeug erforderlichenfalls an diese herauszugeben.
Im übrigen enthalten die Erwägungen des Landgerichts keinen Rechtsfehler.
b)
Der Angeklagte Se. schloß eine größere Anzahl von Finanzierungen mit dem Finanzierungsinstitut Ha. - Inhaber Lü. - in K. ab. Lü., der mit der Firma des Angeklagten Se. schon seit Jahrzehnten in Geschäftsverbindung stand, vertraute diesem vollkommen und bestand deshalb in zahlreichen Fällen nicht auf der nach seinen Finanzierungsbedingungen an sich vorgesehenen Sicherungsübereignung der zu finanzierenden Objekte und der Übergabe der Kraftfahrzeugbriefe, sondern beließ die Briefe Se. zu treuen Händen. Er ging aber, wie dem Angeklagten Se. bekannt war, davon aus, daß die Finanzierungen für echte Käufe oder werterhöhende Reparaturen und Ersatzteillieferungen begehrt würden und daß die auf den Finanzierungsanträgen angegebenen Fahrzeuge tatsächlich und ausschließlich für die Sicherung des auszuzahlenden Darlehens bereit stünden. Unter Ausnutzung dieses Vertrauensverhältnisses und um sich immer wieder Luft zu verschaffen oder um für seine in Zahlungsschwierigkeiten befindlichen Kunden Geld zu erhalten, brachte der Angeklagte Se. mit Hilfe von Unterschriften seiner Transportunternehmerkunden auf den Finanzierungsanträgen und als Bezogene auf den von ihm ausgestellten Wechseln ab Frühjahr 1957 den Zeugen Lü. dazu, Finanzierungen abzuschließen, für die keine Sicherheit bestand. Entweder lag ein Kauf, eine Reparatur, eine Ersatzteillieferung überhaupt nicht vor, oder das angegebene Fahrzeug existierte nicht, oder es lief bei einem anderen Kunden, oder das Fahrzeug stand bereits anderweitig unter einem Eigentumsvorbehalt, dessen Ablösung durch den Transportunternehmer nicht beabsichtigt war, oder es war Gegenstand mehrerer Finanzierungen.
Die Unterschriften der Kunden verschaffte sich Se. dadurch, daß er sie zur Unterschriftsleistung überredete und sich Gefälligkeitswechsel ausstellen ließ, oder dadurch, daß er ihnen Umfinanzierungen oder Finanzierungen künftiger Reparaturforderungen vorschlug.
Der Angeklagte Se. hat diese Finanzierungen, durch die Lü. einen erheblichen Schaden hatte, selbst als "Attrappen" bezeichnet. Die Verteidigung des Angeklagten Se., Lü. habe annehmen müssen, daß es sich um reine Geldschöpfungsfinanzierungen gehandelt habe, bei denen kein Fahrzeug dahinter gestanden habe, hat das Landgericht als widerlegt angesehen.
Das Landgericht hat in dem festgestellten Sachverhalt ohne Rechtsirrtum den Tatbestand eines fortgesetzten Betruges gesehen.
Die Revision des Angeklagten ist in diesem Punkt offensichtlich unbegründet. Soweit sie meint, der Angeklagte habe daraus, daß Lü. nicht zuletzt auch mit Rücksicht auf seine langjährigen Geschäftsverbindungen zu dem Angeklagten eine Sicherungsübereignung der angeblich finanzierten Fahrzeuge nicht habe vornehmen lassen, "im gewissen Umfang eine Art freizügige Dispossitionsbefugnis herleiten" können, ist nicht zu verstehen, was damit zum Ausdruck gebracht werden soll. Großzügigkeit oder auch selbst Fahrlässigkeit des Vertragsgegners steht der Annahme eines Betrugs nicht im Wege.
c)
In zwei Fällen hat der Angeklagte Se. die Süddeutsche Kundenkreditbank in M. durch unwahre Angaben über Eigentums- und Besitzverhältnisse der zu finanzierenden Fahrzeuge oder deren Verbleib und Wert, im zweiten Fall auch durch Vortäuschung seiner Zahlungsfähigkeit nach Eintritt seiner Zahlungsunfähigkeit (29. März 1958) zum Abschluß von nicht ordnungsmäßigen Finanzierungen veranlaßt und ihr dadurch einen erheblichen Schaden zugefügt.
Der Angeklagte hat im ersten dieser beiden Fälle zugegeben, daß er "die Finanzierung eines Schrotthaufens beantragt habe". Im zweiten Fall hat das Landgericht seine Einlassung, die nicht zutreffenden Angaben über den Einbau eines neuen Motors und die Anbringung neuer Reifen im Gesamtwert von rund 11.000 DM seien ohne Absicht erfolgt, als widerlegt angesehen. Das Landgericht ist in diesem Fall der Verteidigung des Angeklagten auch insoweit nicht gefolgt, als er sich darauf berufen hat, die geschädigte Bank würde die Finanzierung im Hinblick auf die tatsächlich nachgewiesenen Reparaturen an dem zu finanzierenden Fahrzeug auch ohne die falschen Angaben vorgenommen haben.
Das Landgericht hat auch diese Fälle ohne Rechtsirrtum als Betrug gewertet.
Die Revision des Angeklagten, die sich im zweiten Falle nur gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts richtet, im übrigen nicht näher ausgeführt ist, ist offensichtlich unbegründet.
d)
Das Bankhaus Sch. & Co. in S. finanzierte auf einen Antrag des Angeklagten Se. vom 8. Mai 1958 hin eine Reparatur des Fahrzeugs eines gewissen U. auf den Namen eines gewissen De., weil U. wegen eines vorangegangenen Wechselprotestes keine Finanzierung mehr unterbringen konnte. Hätte das Bankhaus Sch. & Co. gewußt, daß De. nicht der Eigentümer des zu finanzierenden Fahrzeugs war, hätte es die Finanzierung nicht vorgenommen. Den Finanzierungserlös von 12.000 DM erhielt zum größten Teil Se., während ein Betrag von 3.337,95 DM zur Ablösung einer früheren Finanzierung und zur Freimachung des Kraftfahrzeugbriefs verwendet wurde.
Der Angeklagte hat den Sachverhalt nicht bestritten.
Das Landgericht hat den Fall zutreffend als Betrug gewertet.
Die Angriffe der Revision zu diesem Punkt sind offensichtlich unbegründet. Soweit die Revision sich gegen die Annahme eines Vermögensschadens im Sinne des § 263 StGB wendet, stehen ihr die Feststellungen des angefochtenen Urteils entgegen. Eine Sicherung für die Firma Sc. & Co. aus dem Kraftfahrzeug war nicht vorhanden. Sowohl der Angeklagte, der zu dieser Zeit seine Zahlungen bereits eingestellt hatte, als auch De., dessen Akzepte im wesentlichen Gefälligkeitsakzepte waren, waren zur Einlösung der Wechsel nicht in der Lage (vgl. UA S. 70 und S. 114).
Das Landgericht hat den ganzen Komplex dieser Finanzierungsgeschäfte als eine fortgesetzte Handlung angesehen. Dadurch ist der Angeklagte nicht beschwert.
5.
Verurteilung des Angeklagten Se. wegen Gläubigerbegünstigung (UA S. 71 ff unter B VI, S. 91 ff unter C V und S. 114 ff unter D V).
Das Landgericht hat den Angeklagten Se. wegen Gläubigerbegünstigung gemäß § 241 KO verurteilt, weil er als Schuldner, der seine Zahlungen eingestellt hatte und über dessen Vermögen das Konkursverfahren eröffnet ist, obwohl er seine Zahlungsunfähigkeit kannte, einer Gläubigerin, nämlich der Hypobank, in der Absicht, sie vor den übrigen Gläubigern zu begünstigen, zur Sicherung ihrer Forderungen sein Ersatzteillager im Werte von 70.000 DM und im Wege der Anschlußübereignung eine Anzahl gebrauchter Kraftfahrzeuge und Anhänger, die bereits der Süddeutschen Kundenkreditbank für einen ihm gewährten Kredit sicherungsweise übereignet waren, in einem am 8. April 1958 abgeschlossenen Vertrage übereignet und der Hypobank ferner eine Eigentümergrundschuld im Betrage von 150.000 DM übertragen hat, wobei die Grundschuld als Briefgrundschuld zugunsten der Bank eingetragen und der Brief an sie ausgehändigt wurde.
Die Einlassung des Angeklagten, er habe nicht damit gerechnet, daß er "pleite" sei, daß er also seine Zahlungsunfähigkeit nicht gekannt habe, hat das Landgericht, das sich sehr eingehend, mit der Entwicklung der wirtschaftlichen Lage des Angeklagten befaßt hat, in einer Beweiswürdigung, die keinen Rechtsfehler erkennen läßt, als widerlegt angesehen. Das Landgericht hat zutreffend dargelegt, daß es nicht darauf ankommt, ob und wieweit die erlangte Sicherung einen wirtschaftlichen Wert hat. Es hat sich auch mit der Frage befaßt, ob die Briefgrundschuld schon eine Sicherung war; das hat es ohne Rechtsirrtum bejaht, weil sie durch Eintragung und Aushändigung des Grundschuldbriefes zur Entstehung gekommen war.
Die Ausführungen des Landgerichts zur subjektiven Seite der Gläubigerbegünstigung lassen ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen.
Die Revision des Angeklagten wendet sich insbesondere gegen die vom Landgericht als mit dem 29. März 1958 angenommene Zahlungseinstellung des Angeklagten. Damit greift sie aber nur die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Landgerichts an, in der Rechtsfehler nicht zu erkennen sind. Sie trägt weiter vor, der Angeklagte Se. habe nicht rechtswidrig gehandelt, weil die Hypobank gegen ihn nach Art. 40 des Scheckgesetzes ein Rückgriffsrecht gehabt habe. Geht man davon aus, daß ein solches Rückgriffsrecht bestand, so ging es ebenso wie das Rückgriffsrecht nach Art. 43 des Wechselgesetzes nur auf Zahlung. Die Rechtslage ist heute eine andere als während der Geltung der alten Wechselordnung, die in Art. 25, 29 und 81 ein Recht auf Sicherheit gab. Da ein solches Recht nicht mehr besteht, ist jetzt eine vom Wechsel- oder Scheckschuldner geleistete Sicherheit, die nicht in der in Art. 40 des SchG und Art. 43 WG genannten Zahlung besteht, sondern eine Sicherheit in anderer Form ist, eine inkongruente Deckung im Sinne des § 241 KO.
6.
Verurteilung des Angeklagten Se. wegen Vergehens des einfachen Bankrotts (UA S. 74 unter B VI Nr. 4, S. 93 ff unter C V d und S. 116 ff unter D V Nr. 4).
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Vergehens gegen § 240 Abs. 1 Nr. 3 und 4 KO verurteilt, weil er die Handelsbücher, deren Führung ihm als Vollkaufmann gemäß § 38 HGB oblag, so unordentlich geführt hat, daß sie keine übersieht seines Vermögensstandes gewährten, und weil er es entgegen den Bestimmungen des § 39 HGB unterlassen hat, die Bilanz für das Jahr 1957 in der vorgeschriebenen Zeit zu ziehen.
Der Angeklagte hat das nicht bestritten.
Die Verurteilung des Angeklagten in diesem Punkt läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Seine Revision erhebt in diesem Punkt auch nur die allgemeine Sachrüge, ohne sie näher zu begründen.
Die Revision des Angeklagten Se. erweist sich demnach vollen Umfangs als unbegründet.
II.
Die Revision des Angeklagten S.
Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen fortgesetzter Beihilfe zum Betruge in den Fällen Di. und Ki. verurteilt. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hat der Angeklagte S. gewußt, worum es Seufferheld ging. Er hat deshalb den zweifelnden und zögernden D. zum Eingehen auf den Scheinvertrag bewogen, seine Bedenken zerstreut und ihn beruhigt. Ferner hat er in Kenntnis der Sachlage und unter Billigung der verfolgten Ziele und auch wegen des sich aus den Geschäften für ihn ergebenden Gewinns die von Se. erhaltenen Unterlagen den Kreditinstituten vorgelegt, um die Finanzierung dieser "faulen" Verträge zu erreichen.
Soweit die Revision des Angeklagten S. bestreitet, daß das Vermögen der Finanzierungsinstitute geschädigt worden sei, kann auf die Ausführungen zur Revision des Angeklagten Se. Bezug genommen werden. Auch der Vorsatz des Angeklagten, insbesondere hinsichtlich einer möglichen Schädigung der Finanzierungsinstitute, läßt sich dem angefochtenen Urteil entgegen der Meinung der Revisionsbegründung des Angeklagten S. zur Genüge entnehmen.
III.
Die Revision des Angeklagten B.
Das Landgericht hat den Angeklagten B. im ersten Fall der Verurteilung des Angeklagten Se. wegen fortgesetzten Betruges ebenfalls verurteilt und zwar wegen eines fortgesetzten Vergehens der Untreue in Tateinheit mit einem fortgesetzten Vergehen der Beihilfe zum Betrug.
Der Angeklagte B. hat nicht bestritten, die festgestellten Machenschaften vorgenommen zu haben. Er will jedoch auf die Angaben Seufferhelds, daß eine Deckung, durch Finanzierungserlöse erfolgen werde, vertraut haben und davon ausgegangen sein, daß seine Bankvorgesetzten stillschweigend mit der Kontoüberziehung einverstanden gewesen seien. Das Landgericht hat sich mit dieser Einlassung auseinandergesetzt und sie als widerlegt angesehene.
Das Landgericht hat hinsichtlich des Angeklagten B. ausgeführt: Er habe vorsätzlich die ihm kraft Rechtsgeschäfts und kraft des zu seinem Dienstherrn bestehenden Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem Dienstherrn, dessen Vermögensinteressen er wahrzunehmen hatte, Nachteile zugeführt (Untreue durch Verletzung einer Interessenwahrnehmungspflicht, sogenannter Treubruchstatbestand, zweite Alternative des § 266 StGB). Er sei auf Grund des zwischen ihm und der Hypobank L. geschlossenen Dienst- und Arbeitsvertrags verpflichtet gewesen, als Buchhalter die Vermögensinteressen der Bank wahrzunehmen. Diese Verpflichtung ergebe sich auch aus dem Treueverhältnis, das zwischen ihm als Angestellten und der Bank bestanden habe. Seine Pflicht sei es insbesondere gewesen, Kontenüberziehungen seinen Vorgesetzten zu melden, auf Antragen wahre Angaben über die Konten zu machen, bei anderen Bankinstituten sich die Ordnungsmäßigkeit der Schecks bestätigen zu lassen, Rückscheckmeldungen an seine Vorgesetzten weiterzuleiten, ungedeckte Schecks rechtzeitig zum Protest vorzulegen und die erforderlichen Buchungen auf den Konten rechtzeitig und ordnungsgemäß zu tätigen. Gegen alle diese Pflichten habe der Angeklagte verstoßen. Er habe dadurch die Auszahlung hoher Geldbeträge bewirkt, auf die Se. keinen Anspruch gehabt habe. Durch diese Verletzung der Interessenwahrnehmungspflicht habe er der Hypobank einen beträchtlichen Vermögensschaden zugefügt. Der Angeklagte habe vorsätzlich gehandelt; denn er sei sich bewußt gewesen, daß seine Handlungen eine Verletzung der Treuepflicht darstellten und sein Vorgehen das Vermögen des Dienstherrn schädigte, und er habe trotz bewußter Möglichkeit des Eintritts dieses Erfolges ihn innerlich gebilligt und gewollt. Er habe danach mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Zugleich mit der Untreue habe der Angeklagte B. auch den Tatbestand der Beihilfe zu dem von Se. begangenen Betrug erfüllt. Er habe gewußt, daß Se. ungedeckte Schecks gezogen habe und er sei sich über die Folge der Handlungsweise des Angeklagten Se. im klaren gewesen. Er habe diesem zu seinen Handlungen durch die Tat wissentlich Hilfe geleistet, indem er unter Verstoß gegen seihe Dienstpflichten versichert habe, daß Deckung vorhanden sei, indem er Deckungszusagen gemacht habe, obwohl keine Deckung gegeben gewesen sei, und indem er durch Ausfüllung in seiner. Hand befindlicher Blankoschecks Kontoausgleiche oder Gutschriften veranlaßt und die Beamten der Bank über den wahren Kontostand und die Güte der Schecks getäuscht habe. Er habe die Förderung der Tat des Se. auch gewollt, da es ihm darauf angekommen sei, seine eigenen Dienstverstöße zu verdecken und Se. zu helfen.
Das Landgericht hat zwischen der fortgesetzten Untreue und der fortgesetzten. Beihilfe zum Betruge Tateinheit angenommen.
1.
Die von der Revision in verfahrensrechtlicher Hinsicht gerügte Verletzung des § 261 StPO liegt nicht vor. Entgegen der Meinung der Revision war das Landgericht nicht verpflichtet, die Aussagen der von ihm vernommenen Zeugen ausdrücklich in der Urteilsbegründung wiederzugeben und zu würdigen.
2.
Die übrigen Angriffe der Revisionsbegründung gegen das angefochtene Urteil richten sich im wesentlichen gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Landgerichts.
Entgegen der Meinung der Revisionsbegründung hat das Landgericht sich ausreichend mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Angeklagte B. darauf vertrauen konnte, daß ein Ausgleich des Kontos des Angeklagten Se. möglich sei, und ebenso damit, ob B. das Einverständnis seiner Vorgesetzten mit seiner Handlungsweise annehmen konnte und mußte und darauf vertraute. Die Ausführungen der Revisionsbegründung zu diesem Punkt (S. 2 bis 8 der Revisionsbegründung des Angeklagten B.) sind nichts als Angriffe gegen die Beweiswürdigung und die Feststellungen des Landgerichts.
Auch im übrigen läßt eine Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler hinsichtlich des Angeklagten B. erkennen.
Danach mußten die Revisionen der Angeklagten Se., S. und B. verworfen werden, während die Revision der Staatsanwaltschaft zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führt, soweit das Landgericht den Angeklagten Se. im Falle 14 des Eröffnungsbeschlusses (Fall Ses.) von der Anklage der Gläubigerbegünstigung nach § 241 KO freigesprochen hat.
Seibert
Hübner
Fischer
Sanders