Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.07.1985, Az.: II ZR 155/84
Bank; Hereinnahme eines Wechsels; Eigenes Sicherungsrecht; Debetsaldo auf Kundenkonto; Herausgabeanspruch des Erlöses aus Dokumenteninkasso; Konkurs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.07.1985
- Aktenzeichen
- II ZR 155/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 12834
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- Nr. 44 AGBBank
- § 48 KO
Fundstellen
- BGHZ 95, 149 - 155
- IPRspr 1985, 41
- MDR 1985, 999 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1985, 2649-2650 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1985, 1126-1128
Amtlicher Leitsatz
1. Eine Bank, die von ihrem Kunden einen Wechsel zur Einziehung hereinnimmt, erwirbt im allgemeinen an diesem Wechsel ein eigenes Sicherungsrecht, wenn das Konto des Kunden im Zeitpunkt der Hereinnahme des Wechsels einen Debetsaldo aufweist (im Anschluß an BGHZ 5, 285 = NJW 1952, 819).
2. Der Anspruch des Auftraggebers auf Herausgabe des Erlöses aus dem Dokumenteninkasso entsteht erst, wenn die Einreicherbank buchmäßige Deckung erlangt. Vorher schuldet sie den einzuziehenden Betrag weder bedingt noch betagt.
3. Wird beim Dokumenteninkasso die zugrunde liegende Kaufpreisforderung gem. Nr. 44 AGB der Banken sicherungshalber an die Einreicherbank abgetreten, hat diese im Konkurs des Auftraggebers einen Anspruch auf abgesonderte Befriedigung aus der abgetretenen Forderung.
4. Von dem Anspruch auf abgesicherte Befriedigung der Einreicherbank beim Dokumenteninkasso aus der abgetretenen Kaufpreisforderung macht die Bank Gebrauch, wenn sie die Forderung nach Konkurseröffnung über das Vermögen des Auftraggebers einzieht. Mit dem Eingang des Erlöses erlischt die gesicherte Forderung der Bank gegen die Gemeinschaft, ohne daß es dazu einer kontokorrentmäßigen Verrechnung oder einer Aufrechnung bedarf.
Tatbestand:
Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen der Maschinenfabrik L. GmbH in F. Er verlangt von der Beklagten, einer Bank, die Auszahlung der Erlöse aus Dokumenteninkassogeschäften, die die Beklagte nach der Konkurseröffnung am 29. Juni 1981 dem debitorischen Konto der Gemeinschuldnerin gutgeschrieben hat.
Die Beklagte stand mit der Gemeinschuldnerin in Geschäftsverbindung, für die die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken vereinbart war. Sie gewährte der Gemeinschuldnerin zuletzt einen Kontokorrentkredit von 1 Million DM und einen »Sonderkredit für Auftragsfinanzierung« von 900 000 DM. Zur Zeit der Konkurseröffnung betrug der Schuldenstand der Gemeinschuldnerin bei der Beklagten 1 991 428,74 DM.
Die Gemeinschuldnerin war im Exportgeschäft tätig. Ihre Forderungen aus diesen Geschäften ließ sie durch die Beklagte im Wege des Dokumenteninkassos einziehen. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind acht Dokumenteninkassoaufträge über Exportgeschäfte mit Vertragspartnern in Griechenland, Israel, Jugoslawien, Spanien und Venezuela. Diese Aufträge hat die Gemeinschuldnerin der Beklagten zwischen dem 13. April und 26. Juni 1981 erteilt. Die Erlöse aus diesen Geschäften, die sich nach Abzug der Bankspesen auf insgesamt 106 205,97 DM beliefen, gingen der Beklagten nach der Konkurseröffnung zu; sie schrieb sie zwischen dem 3. August und Ende Oktober 1981 dem Konto der Gemeinschuldnerin gut und verrechnete die Gutschriften mit dem Schuldsaldo.
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zahlung von 106 205,97 DM nebst 15 % Zinsen seit 8. Dezember 1981, weil die Beklagte nicht berechtigt sei, ihre Forderung aus der Kreditgewährung gegen den Anspruch der Gemeinschuldnerin auf Auszahlung der Inkassoerlöse aufzurechnen. Etwaige Sicherungsrechte an den Inkassoerlösen habe die Beklagte anfechtbar erworben.
Die Beklagte meint, ihr sei aufgrund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei jedem Dokumenteninkassoauftrag die einzuziehende Forderung aus dem Grundgeschäft abgetreten worden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Die Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte durfte nach dem bisherigen Streitstand nicht verurteilt werden, die eingezogenen Erlöse herauszugeben.
1. Die Klage wäre allerdings - wenn man von der nachstehend unter 3. behandelten Frage des Eigentumserwerbs an einem Wechsel absieht - ohne weiteres begründet, wenn die Beklagte die Forderungen, die sie eingezogen hat, von der jetzigen Gemeinschuldnerin (vor Konkurseröffnung) gar nicht wirksam erworben hätte. Diese Frage ist jedoch bislang nicht geklärt. Zwar waren die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten unstreitig Gegenstand der Geschäftsverbindung mit der Gemeinschuldnerin. Nach Nr. 44 AGB der Banken (in der Fassung vom 1. April 1977) gelten, wenn die Bank Wechsel erhält, »zugleich die dem Wechsel oder seinem Erwerb durch den Kunden zugrundeliegenden Forderungen sowie alle gegenwärtigen und zukünftigen Rechte aus den zugrundeliegenden Geschäften einschließlich der Sicherheiten als auf die Bank übertragen. (von der weiteren Darstellung wird abgesehen) Entsprechendes gilt bei anderen Einzugspapieren, namentlich bei Anweisungen, Lastschriften und Rechnungen«. Einzugspapiere im Sinne dieser Bestimmung sind die den Dokumenteninkassoaufträgen zugrundeliegenden Papiere. Dazu gehören nicht nur die sogenannten Zahlungspapiere wie Scheck, Wechsel und Zahlungsquittungen, sondern auch die »Handelspapiere« wie Rechnungen, Verlade-, Dispositions- oder ähnliche Dokumente (vgl. die Begriffsbestimmung in den Einheitlichen Richtlinien für Inkassi (ERI) unter B 1 Abs. II bis IV abgedr. bei Baumbach/Duden/Hopt, HGB 26. Aufl. S. 1064). Demnach werden beim Dokumenteninkasso die den Aufträgen zugrundeliegenden Kaufpreisforderungen aus den Exportgeschäften mit der Einreichung der Dokumente der Einreicherbank abgetreten, soweit dies rechtlich möglich ist. Die Abtretung kann aber scheitern, wenn nach der für die Abtretung der Kaufpreisforderung maßgeblichen Rechtsordnung die in Nr. 44 AGB vorgesehene stille Zession, von der der Schuldner nicht benachrichtigt wird, nicht zulässig ist. Im Gegensatz zum deutschen Recht verlangen fremde Rechtsordnungen, vor allem im romanischen und anglo-amerikanischen Rechtskreis, eine Benachrichtigung des Schuldners unter Beachtung von Formvorschriften (vgl. Liesecke in Festschr. Fischer S. 402; Menkhaus, Kreditsicherung beim Dokumenteninkasso S. 122; Obermüller in Festschr. Bärmann S. 712). Da nach deutschem internationalen Privatrecht das für die abgetretene Forderung maßgebende Recht über die Voraussetzungen einer wirksamen Abtretung entscheidet, kommt es darauf an, welchem Recht die Kaufverträge zwischen dem Exporteur und seinen ausländischen Vertragspartnern unterliegen. Da aber das Berufungsgericht dazu nichts festgestellt hat, ist für die Revisionsinstanz zu unterstellen, daß die jeweiligen Kaufpreisforderungen der Beklagten wirksam zum Inkasso abgetreten worden sind.
2. Die Klage wäre auch begründet, wenn die Beklagte die Forderungen zwar wirksam erworben hätte, aber nach Konkurseröffnung dem Konkursverwalter gegenüber nicht mehr zum Einzug befugt gewesen wäre. Das hat das Berufungsgericht angenommen: Die Inkassoaufträge seien infolge der Konkurseröffnung erloschen; deshalb seien die der Beklagten abgetretenen Forderungen dem Vermögen der Gemeinschuldnerin zuzuordnen und als zur Konkursmasse gehörend anzusehen. Dem kann nicht gefolgt werden.
Da die Beklagte die Dokumente einschließlich der Inkassoaufträge noch vor der Konkurseröffnung erhalten hat, hat sie auch die Kaufpreisforderungen vor diesem Zeitpunkt erworben. Diese gehörten deshalb bei der Konkurseröffnung nicht mehr zur Konkursmasse. Der Beklagten steht an ihnen ein Absonderungsrecht entsprechend § 48 KO zu. Bei der Abtretung gemäß Nr. 44 AGB der Banken handelt es sich um eine Sicherungsabtretung. Sie hat, wie dies auch in Nr. 19 AGB der Banken zum Ausdruck kommt, den Zweck, alle bestehenden und künftigen Forderungen der Bank gegen den Auftraggeber zu sichern (vgl. Canaris, Bankvertragsrecht 2. Ausg. Rdz. 1092). Bei der Sicherungsabtretung wird der Sicherungsnehmer im Konkurs des Sicherungsgebers wie ein Pfandgläubiger behandelt. Er hat daher einen Anspruch auf abgesonderte Befriedigung aus der abgetretenen Forderung. Von diesem Recht macht die Bank Gebrauch, wenn sie - wie hier - die Forderung nach Konkurseröffnung über das Vermögen des Gemeinschuldners einzieht. Mit dem erfolgreichen Einzug durch die Bank aufgrund des »Pfandrechts«, das heißt mit dem Eingang des Erlöses, erlischt ihre gesicherte Forderung gegen den Gemeinschuldner (§ 1282 BGB) in Höhe des Erlöses. Es bedarf dazu also keiner kontokorrentmäßigen Verrechnung oder Aufrechnung, die beide nach Konkurseröffnung nicht mehr möglich wären. Wenn die Bank trotzdem den Erlös dem Konto des Gemeinschuldners gutschreibt und ihn mit dem Debet saldiert, so handelt es sich lediglich um die buchungstechnische Erledigung dieses Vorganges, der keine selbständige rechtliche Bedeutung zukommt.
3. Eine gesonderte Prüfung erfordert der Inkassoauftrag vom 13. April 1981 zum Einzug einer Forderung gegen die Firma M. in Madrid. Der Auftrag lautete unter anderem auf Einholung eines Wechselakzeptes der Firma M. Die Gemeinschuldnerin übersandte der Beklagten mit dem Auftragsschreiben vom 10. April 1981 einen von ihr in F. an eigene Order ausgestellten, am 1. Oktober 1981 fälligen Wechsel über 67 221,50 DM zum Zwecke der Einholung des Akzeptes der bezogenen Firma M. Auf der Rückseite war der Wechsel mit dem Indossament der Gemeinschuldnerin an die Order der Beklagten versehen. Im Auftragsschreiben der Gemeinschuldnerin an die Beklagte heißt es dazu: »Der vorgenannte Wechsel ist uns mit dem Akzept nach Eingang bei Ihnen zu übergeben«. Der Wechsel wurde von der Bezogenen am 10. Juni 1982 angenommen. Die Beklagte hat dies der Gemeinschuldnerin mit Schreiben vom 23. Juni 1981 mitgeteilt und dazu erklärt, daß sie den Wechsel zum Einzug übernehme.
Auf Grund dieses Sachverhaltes besteht die Möglichkeit, daß die Klägerin an dem Wechsel zwischen dem 23. Juni 1981 und der Konkurseröffnung am 29. Juni 1981 Sicherungseigentum erlangt hat. Dem Auftrag zum Wechselinkasso kann eine Legitimationszession oder ein Sicherungstreuhandverhältnis zugrundeliegen. Was im Einzelfalle gewollt ist, ist durch Auslegung der mit der Wechselübergabe verbundenen Erklärungen der Beteiligten nach den Gepflogenheiten des Bankverkehrs zu ermitteln. Für das Scheckinkasso hat der Senat entschieden, daß nach diesen Gepflogenheiten eine Bank, die ein eigenes Sicherungsinteresse hat, einen ihr zum Einzug übergebenen Scheck gleichzeitig als Mittel für ihre eigene Sicherung entgegennimmt und ihn sich sicherungshalber übereignen läßt. Ein eigenes Sicherungsinteresse der Bank ist angenommen worden, wenn das Konto des Scheckeinreichers und Auftraggebers bei der Übergabe des Schecks einen Schuldsaldo aufweist (BGHZ 5, 293[BGH 26.03.1952 - II ZR 53/51]). Diese Grundsätze gelten wegen der gleichen Interessenlage auch für das Wechselinkasso. Trotzdem hat die Beklagte nicht schon bei Auftragserteilung zur Einholung des Akzepts Sicherungseigentum erworben. Da die Gemeinschuldnerin ausdrücklich erklärt hat, daß der Wechsel nach Rückkunft ihr auszuhändigen sei, ist es in diesem Zeitpunkt nicht zur Übereignung des Wechsels gekommen. Eigentum am Wechsel hätte die Beklagte aber erwerben können, wenn zwischen ihr und der Gemeinschuldnerin noch vor Konkurseröffnung ein Inkassoauftrag über den Wechsel zustande gekommen wäre, wozu das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen hat. Da das Konto der Gemeinschuldnerin einen Schuldsaldo aufwies, hätte es den Gepflogenheiten des Bankverkehrs entsprochen, daß sich die Beklagte den Wechsel hätte sicherungshalber übereignen lassen. War sie Sicherungseigentümerin des Wechsels, war sie zur abgesonderten Befriedigung aus dem Wechsel berechtigt. Sie konnte mit dem Wechselerlös deshalb in gleicher Weise verfahren wie mit den Erlösen aus den Inkassoforderungen.
4. Dagegen hat die Beklagte kein Pfandrecht gemäß Nr. 19 Abs. 2 AGB der Banken an dem Anspruch der Gemeinschuldnerin gegen die Beklagte auf Herausgabe der Erlöse erlangt. Bei den Dokumenteninkassoaufträgen handelt es sich um Geschäftsbesorgungsverträge. Die Beklagte ist deshalb gemäß §§ 675, 667 BGB verpflichtet, der Gemeinschuldnerin alles, was sie aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. An diesem gegen sie gerichteten Anspruch erwirbt die beauftragte Bank gemäß Nr. 19 Abs. 2 AGB der Banken grundsätzlich ein Pfandrecht, wenn nicht - wie hier - das Konkursrecht entgegensteht: Beim Dokumenteninkasso entsteht der Anspruch des Auftraggebers auf Herausgabe des Erlöses, wenn die Einreicherbank buchmäßige Deckung erlangt. Vorher schuldet sie den einzuziehenden Betrag weder bedingt noch betagt (RGZ 53, 327, 330). Im vorliegenden Fall ist unstreitig, daß die Erlöse der Beklagten erst nach der Konkurseröffnung zugeflossen sind. Die entsprechenden Ansprüche der Gemeinschuldnerin sind also erst nach Konkurseröffnung entstanden. Gemäß § 15 KO scheidet deshalb ein Pfandrecht der Beklagten an diesen Forderungen aus.