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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.05.1955, Az.: IV ZR 14/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.05.1955
Aktenzeichen
IV ZR 14/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 13231
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgericht in Celle - 09.11.1954

Prozessführer

1. den Kaufmann Fritz Me. in H., L.str. ...

2. den Bergwerksdirektor Gernot Me. in E.,

Prozessgegner

den Rechtsanwalt Dr. jur. Walter B. in E., B.straße ..., als Konkursverwalter über das Vermögen der Firma Hermann L. KG in S. und H.,

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Dr. Kregel, Scheffler und Wüstenberg

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 9. November 1954 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Firma Hermann L. KG, Elektrizitäts- und Mühlenwerke in S. und H., Saline S., Sägewerk H., befand sich seit der Währungsumstellung in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Sie bezog seit Jahren bei der Beklagten Kohlen, die sie für ihren Salinenbetrieb benötigte. Nach den Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Beklagten mußten die Lieferungen jeweils bis zum 10. des der Lieferung folgenden Monats bar bezahlt werden. In diesen Lieferungsbedingungen, die auf der Rückseite der von der Beklagten verwendeten Formulare für die von ihr erteilten Auftragsbestätigungen wiedergegeben sind, findet sich ferner die folgende Bestimmung:

"Wir sind berechtigt, für die ordnungsgemäße Erfüllung der Verbindlichkeiten des Käufers Sicherheit in ausreichender Höhe und in einer uns genügenden Form, auch in Gestalt eines Faustpfandes, zu fordern."

2

An Stelle der von der Firma L. geschuldeten Barzahlung zu dem festgesetzten Termin begnügte sich die Beklagte regelmäßig mit Wechselakzepten, die ihr jeweils auch erst einige Zeit nach Fälligkeit der Zahlung zugingen. Ein am 3. Februar 1950 fälliger Wechsel über 3.360,- DM wurde zum fälligen Termin nur in Höhe von 1.360,- DM eingelöst und auf die Bitte des persönlich haftenden Gesellschafters der Firma L., des damals im 77. Lebensjahr stehenden, inzwischen verstorbenen Karl L., von der Beklagten prolongiert. Am 1. Februar 1950 betrug die Schuld der Firma L. bei der Beklagten etwa 31.500,- DM; für den größten Teil des Betrages waren Wechsel ausgestellt, während es zur Ausstellung eines Wechsels über den Betrag von 12.843,- DM, der für die im Januar gelieferten Kohlen am 10. Februar 1950 fällig wurde, nicht mehr kam.

3

Am 14. Februar 1950 begab sich der Geschäftsführer der Beklagten M. zu der Firma L. nach S.. Dort verhandelte er mehrere Stunden insbesondere mit Karl L.. Mit diesem schloss er einen schriftlichen Vertrag ab, in dem die Firma L. der Beklagten zur Sicherstellung ihrer Forderung von etwa 31.500,- DM 360 t Siedesalz im Werte von etwa 27.000,- DM und 90 t Gewerbesalz im Werte von 4.500,- DM übereignete.

4

In dem Vertrag heisst es u.a.: Die Übergabe der Gegenstände werde dadurch ersetzt, daß die Firma L. sie unentgeltlich in Verwahrung nehme. Die Beklagte sei befugt, die übereigneten Gegenstände jederzeit unter Aufhebung des Verwahrungsverhältnisses in ihren unmittelbaren Besitz zu nehmen oder sie auf Kosten der Firma L. an anderer Stelle einzulagern. Sie sei ferner berechtigt, die übereigneten Gegenstände ohne Einhaltung einer Frist entweder freihändig oder im Wege der Zwangsversteigerung zu verwerten und sich aus dem Erlös zu befriedigen; ein etwaiger Überschuss sei an die Schuldnerin herauszuzahlen.

5

Nachdem Karl L. für die Firma L. und M. für die Beklagte den Vertrag noch an demselben Tage in S. unterzeichnet hatten, unterschrieb ihn am folgenden Tage auch der Prokurist der Beklagten P. in H., weil M. nicht allein zeichnungsberechtigt war.

6

Bei der Unterredung, die am 14. Februar 1950 stattfand, lehnte M. weitere Kohlenlieferungen an die Firma L. ab. Diese stellte am 20. Februar 1950 den Salinenbetrieb ein und beantragte, nachdem die Beklagte einen am 23. Februar 1950 fälligen Wechsel über 2.897,- DM nicht mehr prolongiert hatte, am 24. Februar 1950 bei dem Amtsgericht in Einbeck die Eröffnung des Konkursverfahrens über ihr Vermögen. In der Zwischenzeit hatte sie einige Posten aus den der Beklagten übereigneten Salzvorräten verkauft und die Käufer angewiesen, den Kaufpreis in Höhe des eigentlichen Salzpreises an die Beklagte abzuführen, während der Anteil des Kaufpreises, der auf die Salzsteuer entfiel, auf ein besonderes Salzsteuer-Konto bei der Kreissparkasse einbezahlt werden sollte. Die Beklagte erhielt auf diese Weise in der Zeit vom 24. Februar bis zum 2. März 1950 insgesamt 2.371,10 DM.

7

Am 3. März 1950 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der Firma L. eröffnet. Der Kläger wurde zum Konkursverwalter bestellt. Er setzte die Veräusserung der an die Beklagte übereigneten Salzvorräte, jedoch nicht für deren Rechnung, sondern für Rechnung der Konkursmasse, fort und erzielte daraus einen Erlös von mehr als 4.000,- DM.

8

Er hat den Sicherungsübereignungsvertrag vom 14. Februar 1950 durch eine am 26. Februar 1951 bei dem Landgericht in Hannover eingegangene Klage nach den für die Konkursanfechtung geltenden Vorschriften angefochten. Er hat behauptet, die Gemeinschuldnerin habe ihre Zahlungen schon vor dem 14. Februar 1950, spätestens jedoch an diesem Tage, eingestellt. Der Geschäftsführer Meyer habe die Zahlungseinstellung gekannt. Karl L. habe die Absicht gehabt, die Beklagte durch die Übereignung der Salzvorräte, auf die sie keinen Anspruch gehabt habe, zu begünstigen; auch das habe M. gewußt. Der Sicherungsübereignungsvertrag vom 14. Februar 1950 verstoße gegen die guten Sitten, weil die Gemeinschuldnerin der Beklagten mit ihm ihre letzten Salzvorräte habe übereignen müssen, ohne weiter mit Kohlen beliefert zu werden; das habe ihren Betrieb zum Erliegen bringen müssen und im Ergebnis auch dazu gebracht. Die Beklagte sei seiner Aufforderung, die erzielten Erlöse aus den Salzverkäufen bis zum 30. März 1950 an ihn abzuführen, nicht nachgekommen.

9

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.371,10 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 1. April 1950 zu zahlen.

10

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

11

Sie hat bestritten, daß die Gemeinschuldnerin vor dem Abschluß des Vertrages am 14. Februar 1950 ihre Zahlungen eingestellt habe, und daß der Geschäftsführer M. von einer etwaigen Zahlungseinstellung Kenntnis gehabt habe. Sie hat ferner vorgetragen, auf Grund ihrer Geschäftsbedingungen habe sie einen Anspruch auf Sicherstellung durch Übereignung von Salzvorräten gehabt. Die Gemeinschuldnerin habe noch weitere derartige Vorräte zur Verfügung gehabt, und es sei ihr möglich gewesen, anderweitig Kohlen zu bekommen. Der Sicherungsübereignungsvertrag stehe nicht im Widerspruch zu den guten Sitten.

12

Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 3. Dezember 1951 abgewiesen.

13

Der Kläger hat Berufung eingelegt und seinen Klagantrag wiederholt.

14

Die Beklagte hat sich der Berufung angeschlossen und im zweiten Rechtszug Widerklage erhoben, mit der sie von dem Kläger die Zahlung eines Teiles derjenigen Beträge verlangt, die dieser nach der Konkurseröffnung aus der Veräusserung der an sie übereigneten Salzvorräte für die Konkursmasse eingenommen hat.

15

Sie hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen und auf die Anschlussberufung den Kläger zu verurteilen, an sie 4.000,- DM nebst 5 % Zinsen seit dem 1. Januar 1951 zu zahlen.

16

Der Kläger hat beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen und die Widerklage abzuweisen.

17

Das Oberlandesgericht hat durch Urteil vom 9. November 1954 das Urteil des Landgerichts geändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 2.371,10 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 1. April 1950 zu zahlen, sowie ferner die Anschlussberufung zurückgewiesen und die Widerklage abgewiesen.

18

Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihre im zweiten Rechtszug gestellten Anträge weiter.

19

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

20

1.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Anfechtung nach §30 Nr. 1 und 2 KO begründet sei. Die Revision führt aus, daß §30 Nr. 2 KO hier schon deshalb nicht angewendet werden könne, weil die Sicherung, die die Beklagte durch die angefochtene Handlung für ihre Forderung erhalten habe, eine kongruente Deckung dargestellt habe; denn das ihr nach ihren Lieferungsbedingungen zustehende Recht, für die ordnungsmäßige Erfüllung der Verbindlichkeiten der Gemeinschuldnerin Sicherheit in ausreichender Höhe und einer ihr genügenden Form zu fordern, habe ihr einen Anspruch auf die mit dem Vertrage vom 14. Februar 1950 vorgenommenen Sicherungsübereignungen gegeben.

21

Die Revision hat damit die Frage zur Erörterung gestellt, ob eine Sicherung, die ein Gläubiger innerhalb der in §30 Nr. 2 KO bestimmten Frist erhalten hat, der durch diese Vorschrift eröffneten erweiterten Konkursanfechtung dann entzogen ist, wenn allgemeine Geschäftsbedingungen des Gläubigers zur Grundlage seiner Rechtsbeziehungen zu dem späteren Gemeinschuldner geworden sind und diese ihm einen umfassenden und inhaltlich unbestimmten Anspruch auf Sicherung geben. Die Frage ist von dem Landgericht bejaht, von dem Berufungsgericht verneint worden. Sie braucht hier jedoch nicht entschieden zu werden, da in dem angefochtenen Urteil, wie unter 2 und 3 dargelegt wird, rechtlich unangreifbar festgestellt ist, daß der Vertrag vom 14. Februar 1950 erst abgeschlossen wurde, nachdem die Gemeinschuldnerin ihre Zahlungen eingestellt hatte, und daß dem Geschäftsführer der Beklagten, M., in diesem Zeitpunkt die Zahlungseinstellung bekannt war. Damit wäre die Anfechtung sowohl nach §30 Nr. 1 Halbsatz 2 KO, der sich auf kongruente Deckungen bezieht, wie nach §30 Nr. 2 KO, der inkongruente Deckungen betrifft, begründet, so daß es nicht darauf ankommt, ob es sich hier um eine kongruente oder inkongruente Deckung handelt.

22

Unerheblich ist es auch, ob der Vertrag vom 14. Februar 1950 der Beklagten insofern eine inkongruente Deckung gewährte, als er ihr die Verwertung der zur Sicherung übereigneten Salzmengen auch wegen der gestundeten Ansprüche vor Fälligkeit ermöglichte.

23

2.

Zu Unrecht greift die Revision die sich aus dem angefochtenen Urteil ergebende Feststellung an, daß die Gemeinschuldnerin spätestens am 14. Februar 1950, und zwar vor dem an diesem Tage erfolgten Abschluss des Sicherungsübereignungsvertrages, ihre Zahlungen eingestellt habe. Dabei ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß eine Zahlungseinstellung vorliegt, wenn der Schuldner wegen eines nicht nur vorübergehenden, sondern voraussichtlich dauernden Mangels an Zahlungsmitteln nach aussen erkennbar nicht in der Lage ist, seine fälligen Geldschulden zu erfüllen (RGZ 51, 412 [413]). Daß dieser Tatbestand hier vorlag, geht aus den Ausführungen des angefochtenen Urteils, in denen die Zahlungseinstellung und die Kenntnis des Geschäftsführers Meyer von ihr im Zusammenhang behandelt wird, hervor.

24

a)

Dem Berufungsurteil kann darüber folgendes entnommen werden:

25

Zunächst wird in der angefochtenen Entscheidung eingehend dargelegt, daß die Gemeinschuldnerin sich bereits vor dem 14. Februar 1950 in sehr schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen befunden habe, und daß deshalb schon ein geringer äusserer Anlaß sie finanziell habe zum Erliegen bringen müssen. Sie habe seit langer Zeit unverhältnismäßig hohe Verluste gehabt. Seit Ende 1949 sei ihre Illiquidität immer augenscheinlicher geworden. Zur Deckung der laufenden Verbindlichkeiten habe ihr am 31. Dezember 1949 ein Betrag von erheblich mehr als 100.000 DM gefehlt, und dieser Liquiditätsstatus habe sich in den folgenden zwei Monaten um fast 50.000 DM verschlechtert. Die Summe der im Januar und Februar 1950 von der Gemeinschuldnerin geleisteten Zahlungen in Höhe von 62.000 DM und 58.500 DM, zusammen also 120.500 DM, möge an sich noch verhältnismäßig hoch erscheinen. Es seien jedoch am 14. Februar 1950 unter anderem noch unbezahlt gewesen: Weihnachtsgeldvergütungen und Überstundengelder aus 1949 mit 4.800,- DM, Löhne und Gehälter aus dem Januar 1950 mit 250,- DM, Ortskrankenkassenbeiträge mit 10.100,- DM und Berufsgenossenschaftsbeiträge mit 4.500,- DM sowie ferner Grundsteuern mit 950,- DM, andere Steuern mit 3.700,- DM und eine Umlageforderung mit 3.500,- DM. Im Dezember 1949 und Januar 1950 seien auch Mahnungen über fällige Schulden von 480,- DM, 5.500,- DM und 950,- DM erfolgt und ein Vollstreckungsauftrag über 200,- DM gegen die Gemeinschuldnerin gegeben worden; diese habe sich ferner wegen kleinerer Beträge mahnen lassen. Das alles spreche dafür, daß sie bereits seit Anfang Februar 1950 praktisch zahlungsunfähig gewesen sei, vor allem, wenn man berücksichtige, daß sie seit dem November 1949 über 70.000,- DM Salzsteuern geschuldet habe und diese Schuld bis zum 14. Februar 1950 auf über 100.000,- DM angewachsen sei, woraus hervorgehe, daß die Gemeinschuldnerin auf die Steuerschuld nicht nur nichts abgezahlt, sondern auch die laufenden Steuern nicht entrichtet habe. Ersichtlich deshalb habe sie den am 3. Februar 1950 fälligen Wechsel der Beklagten nicht voll einlösen können. Die Gemeinschuldnerin habe außerdem an den Deutschen Kohlenverkauf für frühere Kohlenlieferungen noch etwa 29.000,- DM, über die Wechsel gelaufen seien, zu zahlen gehabt, so daß unter Einschluss der Verbindlichkeiten gegenüber der Beklagten über 60.000,- DM Kohlenschulden vorhanden gewesen seien, obwohl die Gemeinschuldnerin schon im Januar 1950 nur noch einen für wenige Tage reichenden Kohlenvorrat gehabt habe.

26

Diesen hohen, zum Teil überfälligen Verbindlichkeiten habe praktisch kein oder nur ein kaum verwertbares Umlaufsvermögen gegenübergestanden. Die am 14. Februar 1950 bestehende Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin ergebe sich daraus, daß der Geschäftsführer M. an diesem Tage auf die von ihm geltend gemachte fällige Forderung in Höhe von über 12.000,- DM für die im Januar 1950 gelieferten Kohlen keine Zahlung erhalten habe. Dabei sei M. bereit gewesen, der Gemeinschuldnerin weiter Kohlen zu liefern, wenn diese wenigstens eine Teilzahlung geleistet hätte; die Gemeinschuldnerin habe aber nicht einmal den Kaufpreis für den Inhalt der unterwegs befindlichen Waggons mit Kohlen, etwa zwei an der Zahl, mit ungefähr 700,- bis 800,- DM für den einzelnen Waggon entrichten können, so daß M. die Umleitung dieser Waggons veranlaßt und der Gemeinschuldnerin das Ausladen etwa doch noch ankommender Waggons untersagt habe.

27

Als Sicherheit habe die Gemeinschuldnerin der Beklagten nichts Besseres als Salz bieten können. Durch den Abschluss des Sicherungsübereignungsvertrages sei die spätestens am 14. Februar 1950 erfolgte Zahlungseinstellung nicht behoben worden, denn die fällige Forderung der Beklagten sei durch den Vertrag nicht gestundet worden; im Gegenteil habe die Beklagte danach die ihr zur Sicherung übereigneten Gegenstände auch wegen ihrer sonstigen Ansprüche verwerten können, ohne die Fälligkeit der noch laufenden Wechsel abzuwarten.

28

Es habe bei der Gemeinschuldnerin nicht nur ein vorübergehender Mangel an Zahlungsmitteln vorgelegen. Da die Beklagte weitere Kohlenlieferungen auf Kredit abgelehnt habe und auch derartige Lieferungen durch eine andere Firma nicht mehr in Betracht gekommen seien, habe die Gemeinschuldnerin wenige Tage später ihren Hauptbetrieb, den Salinenbetrieb, aus Kohlenmangel stillegen müssen. Bis zur Stellung des Konkursantrages habe sie ihre Zahlungen nicht wieder aufgenommen. Zwar seien in dieser Zeit auf dem für die Gemeinschuldnerin bei der Kreis- und Stadtsparkasse in Einbeck geführten Konto noch Gutschriften über nicht unerhebliche Beträge erfolgt; dies beruhe aber darauf, daß die Sparkasse Außenstände der Gemeinschuldnerin gegen Abtretung der vollen Forderungen mit 50 % bevorschusst habe und bei Eingang der Außenstände entsprechende weitere Beträge habe zur Verfügung stellen müssen. Im Verhältnis zu den hohen laufenden Verpflichtungen der Gemeinschuldnerin seien die Bewegungen auf dem laufenden Konto gering gewesen. Die in der Zeit zwischen dem 14. und 24. Februar 1950 unternommenen Sanierungsversuche hätten keine Aussicht auf Erfolg gehabt.

29

b)

Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe in diesem Zusammenhang nicht den gesamten Vortrag der Beklagten berücksichtigt, und die getroffenen Feststellungen rechtfertigten die Annahme der Zahlungseinstellung nicht.

30

Bei den rückständigen Löhnen und Gehältern habe es sich, wie die Beklagte behauptet habe, nur um solche gehobener Angestellter von geringem Umfang und zum Teil um Überstundengelder gehandelt; die Beträge seien im wesentlichen auch noch nicht fällig gewesen. Für die Rückstände an Beiträgen für die Ortskrankenkasse und die Berufsgenossenschaft, die im Verhältnis zu dem Umfang des Betriebes der Gemeinschuldnerin geringfügig gewesen seien, würde diese, wie die Beklagte weiter vorgebracht habe, ohne Schwierigkeit eine Stundung erzielt haben, und auch die Steuerschulden seien nach der Behauptung der Beklagten gestundet gewesen, wie auch der Deutsche Kohlenverkauf unstreitig mit seiner Forderung stillgehalten habe. Unbeachtet gelassen habe das Berufungsgericht ferner das Vorbringen der Beklagten, daß gegen die Gemeinschuldnerin keine Klage und kein Zahlungsbefehl beantragt worden und bis zu der Betriebseinstellung am 20. Februar 1950 kein Wechsel zu Protest gegangen, vielmehr noch ein am 15. Februar 1950 fälliger Wechsel über 3.830,59 DM ordnungsgemäß eingelöst worden sei, ein regelmäßig fortlaufender Zahlungsverkehr stattgefunden habe und der Betrieb weitergegangen sei.

31

Eine Zahlungseinstellung hätte nach Ansicht der Revision nur angenommen werden dürfen, wenn erwiesen gewesen wäre, daß die Gläubiger auf Befriedigung ihrer fälligen Forderungen gedrängt hätten. Das Berufungsgericht habe aber nur Mahnungen vereinzelter Gläubiger mit unerheblichen Forderungen festgestellt. Der wesentliche Teil der Gläubiger habe seine Forderungen mindestens stillschweigend gestundet. Auch der Geschäftsführer M. habe unstreitig nur die Fortsetzung der Kohlenlieferungen von einer teilweisen Bezahlung der Rückstände abhängig gemacht, und sei im übrigen allein auf eine Sicherung der bestehenden Verbindlichkeiten bedacht gewesen; bis zum Verkauf des übereigneten Salzes habe die Beklagte ebenfalls mit ihrer Forderung stillgehalten.

32

Das Berufungsgericht habe es unterlassen, das Verhältnis der bezahlten zu den unbezahlten Schulden wenigstens annähernd festzustellen und auf diese Weise zu ermitteln, ob die Zahlung die Regel oder die Ausnahme gebildet habe. Da der wesentliche Teil der fälligen, nicht gestundeten Verbindlichkeiten am 14. Februar 1950 noch erfüllt worden sei, könne für diesen Zeitpunkt nicht von einer Zahlungseinstellung gesprochen werden, selbst wenn damals bereits eine künftige Einstellung der Zahlungen unvermeidlich erschienen sei.

33

Außerdem müsse die allgemeine Nichterfüllung fälliger Schulden, um zur Zahlungseinstellung zu führen, mindestens einem grösseren Kreise von Beteiligten bekannt geworden sein; daß von der Zahlungseinstellung einzelne Gläubiger erfahren hätten, genüge nur unter besonderen Umständen. Auch in dieser Hinsicht habe das Berufungsgericht den Begriff der Zahlungseinstellung verkannt.

34

c)

Der Revision ist zuzugeben, daß die Annahme des Berufungsgerichts, "praktisch" sei die Gemeinschuldnerin schon Anfang Februar 1950 zahlungsunfähig gewesen, Bedenken begegnen würde, wenn damit etwa bereits für diesen Zeitpunkt eine Zahlungsunfähigkeit im Rechtssinne, wie sie die Zahlungseinstellung voraussetzt, festgestellt werden sollte. Von einer Zahlungsunfähigkeit kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn der Schuldner überschuldet ist. Auch falls sich der von vornherein ungünstige Liquiditätsstatus der Gemeinschuldnerin in den ersten Wochen des Jahres 1950 erheblich verschlechterte, trat damit nicht ohne weiteres der Zustand der Zahlungsunfähigkeit ein. Das Vorhandensein an sich fälliger Schulden, zu deren Tilgung keine Mittel vorhanden waren, führte die Zahlungsunfähigkeit nicht herbei, solange die Gläubiger ihre Ansprüche nicht geltend machten und damit stillschweigend bis auf weiteres stundeten. Derart kann die Lage nach den getroffenen Feststellungen und dem Vortrag der Parteien im allgemeinen bei der Gemeinschuldnerin unmittelbar vor dem am 14. Februar 1950 erfolgten Besuch des Geschäftsführers M. gewesen sein, wobei auch einzuräumen ist, daß es bis dahin nach dem feststehenden Sachverhalt weder zu Klagen oder Anträgen auf Erlaß eines Zahlungsbefehls gegen die Gemeinschuldnerin noch zu Wechselprotesten, sondern nur zu nicht allzu erheblichen Mahnungen und Vollstreckungsmaßnahmen öffentlichrechtlicher Körperschaften gekommen war.

35

Die Revision setzt sich jedoch in Widerspruch zu den im Berufungsurteil festgestellten Tatsachen, indem sie davon ausgeht, daß der Geschäftsführer M. bei seinem Besuch keine Zahlung verlangt habe. In der angefochtenen Entscheidung heißt es, M. habe angegeben, daß es der Zweck seines Kommens gewesen sei, Geld zu holen; ersichtlich hat das Berufungsgericht diese Angabe als zutreffend angesehen. Die Beklagte konnte im Zeitpunkt des Besuches von M. auch die sofortige Zahlung des nach ihren Geschäftsbedingungen am 10. Februar 1950 fällig gewordenen Kaufpreises für die im Januar 1950 gelieferten Kohlen in Höhe von 12.843,- DM verlangen; sie war nicht verpflichtet, sich zunächst mit der Ausstellung eines Wechsels zu begnügen und den Kaufpreis dadurch weiter zu kreditieren, wie sie dies bei früheren Lieferungen getan hatte. Wenn die Gemeinschuldnerin sich zu dieser Zahlung außerstande sah, so konnte sie dadurch in den Zustand der Zahlungsunfähigkeit geraten. Es war nicht ausgeschlossen, daß schon das Unvermögen zur Erfüllung dieser einen Zahlungsverpflichtung ein Ausdruck des allgemeinen Leistungsunvermögens der Gemeinschuldnerin war (Jaeger KO 6./7. Aufl. §30 Anm. 8). Das Berufungsgericht konnte dies hier vor allem deshalb annehmen, weil die Nichtbegleichung der Schuld die Einstellung weiterer Kohlenlieferungen zur Folge haben und deshalb den Salinenbetrieb in kurzer Zeit zum Erliegen bringen mußte, und weil sich infolgedessen die Unterlassung gerade dieser Zahlung als der Anfang des unvermeidlichen allgemeinen Zusammenbruchs darstellte.

36

Als M. als Vertreter der Beklagten trotz seines Verlangens von der völlig überschuldeten Gemeinschuldnerin keine Zahlung erhielt, trat nach den unangreifbaren Feststellungen des Berufungsurteils der Zustand der Zahlungsunfähigkeit, mit dem seit langem gerechnet werden mußte, wirklich ein. Auch das Berufungsgericht sieht diesen Zeitpunkt als denjenigen an, in dem die Gemeinschuldnerin spätestens zahlungsunfähig wurde. Das geschah, bevor der Sicherungsübereignungsvertrag abgeschlossen wurde; denn wie sich aus dem Berufungsurteil ergibt, stellte sich bereits am Vormittag des Besuchstages heraus, daß die Gemeinschuldnerin keine Zahlung auf die eingeforderte fällige Schuld leisten konnte, während die Sicherungsübereignung erst am Nachmittag erfolgte. Da die für den Betrieb drängendste und lästigste Verbindlichkeit nicht getilgt werden konnte, ist es unerheblich, daß bis dahin die Gläubiger zum großen Teil stillgehalten hatten; auch kommt es nicht darauf an, ob es damals im allgemeinen ohne grössere Schwierigkeiten möglich war, wegen der Abführung der rückständigen Sozialbeiträge Stundung zu erhalten. Denn nun war von den Gläubigern kein weiteres Entgegenkommen zu erwarten, und es bestand kein Zweifel daran, daß die Gemeinschuldnerin von jetzt an im wesentlichen auch ihre übrigen Verpflichtungen nicht mehr erfüllen konnte. Die in dem Berufungsurteil eingehend dargelegte wirtschaftliche Lage des Unternehmens gestattet keine andere Folgerung. Die Ausführungen der angefochtenen Entscheidung lassen auch erkennen, daß es sich nicht nur um vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten handelte. Wenn die Gemeinschuldnerin noch nach dem 14. Februar 1950 ihren Verpflichtungen zum Teil nachkam, insbesondere einen fälligen Wechsel über 3.830,59 DM einlöste, so stand das der Annahme der Zahlungsunfähigkeit ebensowenig entgegen wie die Tatsache, daß sich der Gesamtbetrag der von der Gemeinschuldnerin im Januar und Februar 1950 geleisteten Zahlungen auf 120.500 DM belief, und daß aus den im Berufungsurteil dargelegten Gründen in dieser Zeit auf dem Konto der Gemeinschuldnerin bei der Kreis- und Stadtsparkasse in E. verhältnismässig erhebliche Umsätze gebucht wurden.

37

Das Berufungsgericht brauchte bei der hier gegebenen Sachlage auch keine näheren Feststellungen über das Verhältnis der bezahlten zu den unbezahlten seinerzeit fälligen Schulden in dem maßgeblichen Zeitpunkt zu treffen. Denn die eingetretene Zahlungsunfähigkeit hatte ihren eindeutigen Ausdruck darin gefunden, daß die Gemeinschuldnerin aus einem nicht nur vorübergehenden Mangel an Mitteln die für sie wichtigste Schuldtilgung, von der die Aufrechterhaltung ihres Betriebes abhing, unterließ.

38

Rechtlich zutreffend ist es auch, daß der Abschluß des Sicherungsübereignungsvertrages die eingetretene Zahlungsunfähigkeit nicht behob, da damit keine Stundung der Verbindlichkeiten Hand in Hand ging. Wenn der Geschäftsführer M. es zunächst bei dem Sicherungsübereignungsvertrag bewenden liess und den fälligen Anspruch der Beklagten zunächst nicht weiter verfolgte, so tat er das, wie dem angefochtenen Urteil entnommen werden kann, nur deshalb, weil er tatsächlich keine Möglichkeit hatte, Zahlung zu erlangen. Daß die Gläubiger, die ihre Forderungen vergeblich geltend machen, ständig und rücksichtslos auf Begleichung der Schuld drängen, ist nicht Voraussetzung der Zahlungsunfähigkeit (RG Gruch 49, 115 [117]).

39

Als der Geschäftsführer M. Vormittag des 14. Februar 1950 von der Gemeinschuldnerin keine Zahlung erhielt, wurde die eingetretene Zahlungsunfähigkeit gleichzeitig nach außen kund, so daß die Gemeinschuldnerin damit ihre Zahlungen einstellte. Die Auffassung der Revision, von einer Zahlungseinstellung könne in der Regel nur dann gesprochen werden, wenn die eingetretene Zahlungsunfähigkeit einem grösseren Kreis von Beteiligten bekannt geworden sei, die Kenntnis einzelner Gläubiger genüge nur unter besonderen Umständen, trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu. Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts gehört es allerdings zur Zahlungseinstellung, daß die Zahlungsunfähigkeit innerhalb der Geschäftskreise, mit denen der Gemeinschuldner geschäftliche Beziehungen unterhält, erkennbar geworden ist (RGZ 51, 412 [414]; RG Warn 1917 Nr. 96 [139]). Dabei hat es das Reichsgericht aber wiederholt als ausreichend bezeichnet, daß ein einziger Gläubiger, insbesondere der Anfechtungsgegner, von dem Unvermögen des Gemeinschuldners zur Erfüllung seiner fälligen Verbindlichkeiten erfahren hat (RGZ 132, 281 [283]; RG JW 1901, 753; RG Urteil vom 25. März 1919 VII 363/18; ebenso Mentzel KO 5. Aufl. §30 Anm. 8).

40

Dieser Auffassung ist jedenfalls für eine Sachlage, wie sie hier gegeben ist, beizupflichten. Bei dem Geschäftsführer M., der Kenntnis von der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit erhielt, handelte es sich um den Vertreter eines wichtigen Gläubigers der Gemeinschuldnerin, der nach den getroffenen Feststellungen alsbald einen anderen Gläubiger, den Direktor R. vom D. K. in H., von der Lage der Gemeinschuldnerin unterrichtete. Schon indem einem Manne, der in so erheblichem Maße an den Verhältnissen der Gemeinschuldnerin interessiert war, zu erkennen gegeben wurde, daß eine Erfüllung der fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr möglich war, stellte die Gemeinschuldnerin ihre Zahlungen ein.

41

Daß M. die eingetretene Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin wirklich erkannte, ist entgegen der Auffassung der Revision von dem Berufungsgericht einwandfrei festgestellt worden, wie unter 3 zu erörtern ist.

42

3.

Diese Kenntnis des Geschäftsführers M. war nicht nur deshalb erheblich, weil sie nach dem eben Ausgeführten die Zahlungseinstellung herbeiführte; seine Kenntnis von der Zahlungseinstellung selbst im Zeitpunkt der Vornahme der Sicherungsübereignung als des Vertreters der Beklagten bei diesem Rechtsgeschäft bildete vielmehr ausserdem ein selbständiges Merkmal des Anfechtungstatbestandes. Praktisch handelt es sich hier um dieselbe tatsächliche Feststellung darüber, was M. vor dem Abschluss des Sicherungsübereignungsvertrages über die Verhältnisse der Gemeinschuldnerin erfahren hatte.

43

a)

Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Geschäftsführer M., als er am 14. Februar 1950 zur Gemeinschuldnerin gekommen sei, deren wirtschaftliche Lage im einzelnen noch nicht gekannt habe. Er habe aber schon die Prolongation des Anfang Februar 1950 fällig gewesenen Wechsels als Warnung empfunden und deshalb Auskünfte über die Gemeinschuldnerin eingeholt, aus denen er in Verbindung mit der Wechselprolongation ersehen habe, daß die Liquiditätsschwierigkeiten der Gemeinschuldnerin nicht überwunden gewesen seien. Die weitere Auskunft, die er sich am Morgen des Besuchstages bei dem Sparkassendirektor in E. habe geben lassen, habe ihn gleichfalls nicht beruhigen können. Bei der Gemeinschuldnerin selbst habe er zunächst gehört, daß deren Passiva die Aktiva überstiegen, und dann habe er erfahren, daß das Umlaufsvermögen der Gemeinschuldnerin in einem sehr ungünstigen Verhältnis zu den laufenden Verbindlichkeiten gestanden habe. Insbesondere seien ihm hohe Salzsteuerrückstände sowie die rückständigen Kohlenschulden gegenüber der früheren Lieferantin der Gemeinschuldnerin bekannt geworden, und er habe auch gewußt, daß es sich bei den Kohlenkäufen der Gemeinschuldnerin nur um die Befriedigung des dringenden laufenden Bedarfs gehandelt habe. Die Zahlungsunfähigkeit habe M. dann daran erkannt, daß die Gemeinschuldnerin zu keiner Zahlung an ihn in der Lage gewesen sei und nicht einmal den Preis für die unterwegs befindlichen Kohlenlieferungen habe entrichten können. M. habe auch den Verhandlungen entnommen, daß ihm die Gemeinschuldnerin außer Salz als Sicherheit nichts habe bieten können. Unmöglich habe er annehmen können, daß es der Gemeinschuldnerin nur vorübergehend an Zahlungsmitteln gefehlt habe, denn er habe gewußt, daß greifbares und freies Umlaufsvermögen in nennenswertem Umfang nicht vorhanden gewesen sei, und daß niemand der Gemeinschuldnerin noch Kohlen liefern würde, nachdem er selbst sich zur Einstellung der Lieferungen entschlossen habe.

44

Die für die Kenntnis der Zahlungseinstellung wesentlichen Einzelheiten habe M. schon vor der am Nachmittag erfolgten Unterzeichnung des Sicherungsübereignungsvertrages erfahren; denn daß die Gemeinschuldnerin auf die fällige Forderung nichts habe abzahlen können, habe er bereits am Vormittag gewußt, außerdem habe er sich vorher von dem Buchhalter der Gemeinschuldnerin unterrichten lassen. Im übrigen sei der Vertrag erst am folgenden Tag von dem Prokuristen der Beklagten unterzeichnet worden, also zu einer Zeit, als M. die Zahlungseinstellung in jedem Falle gekannt habe.

45

b)

Die Revision meint, das Berufungsgericht habe nur festgestellt, daß dem Geschäftsführer der Beklagten die wesentlichen Verbindlichkeiten der Gemeinschuldnerin bekannt geworden seien. Die getroffene Feststellung besage nicht mehr, als daß M. von der angespannten Lage der Gemeinschuldnerin erfahren und die möglicherweise unvermeidbare künftige Zahlungseinstellung erkannt habe. Das genüge nicht. Daß M. selbst kein Geld bekommen und die Gemeinschuldnerin für kreditunwürdig gehalten habe, sei unerheblich, da er nicht ausdrücklich Zahlung verlangt, vielmehr nach dem Abschluß des Sicherungsübereignungsvertrages ebenso wie die übrigen Gläubiger stillgehalten habe. Es fehle die Feststellung, daß ihm das Unterbleiben der Erfüllung nicht gestundeter fälliger Verbindlichkeiten und die gegenwärtige Zahlungseinstellung bekannt geworden sei.

46

c)

Diese Rügen greifen ebenfalls nicht durch. Auch in diesem Zusammenhang ist der Revision entgegenzuhalten, daß M. bei seinem Besuch von der Gemeinschuldnerin vergeblich die Bezahlung einer fälligen Verbindlichkeit begehrte, und daß es kein die Zahlungseinstellung ausschliessendes Stillhalten bedeutete, wenn er der von ihm vertretenen Beklagten eine Sicherung für die Schuld verschaffte, deren Zahlung er nicht erreichen konnte. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wußte er, daß der Gemeinschuldnerin die Mittel für die Begleichung ihrer Verbindlichkeit fehlten, auf die er mindestens eine Abzahlung verlangte, und daß auch die Verbindlichkeiten gegenüber anderen Gläubigern nicht mehr erfüllt werden konnten. Er wußte ferner, wie das angefochtene Urteil ergibt, daß keine Aussicht für eine Besserung der wirtschaftlichen Lage der Gemeinschuldnerin bestand, die er selbst unmöglich machte, indem er weitere Kohlenlieferungen ablehnte. Aus dem Berufungsurteil geht schliesslich hervor, daß Meyer nicht nur diese Tatsachen an sich, sondern die auf Grund ihrer eingetretene Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin und die damit erfolgte gegenwärtige Zahlungseinstellung als solche erkannt hatte (KGZ 23, 112 [115]), bevor der Sicherungsübereignungsvertrag unterzeichnet wurde, der wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler annimmt, erst mit dem schriftlichen Abschluss zustande kam. Auf die am nächsten Tag erfolgte Mitunterzeichnung durch den Prokuristen der Beklagten braucht dabei nicht einmal zurückgegriffen zu werden, da das angefochtene Urteil erkennen läßt, daß der Geschäftsführer M. über die Zahlungsunfähigkeit und die Einstellung der Zahlungen unterrichtet war, als er selbst den Vertrag unterschrieb.

47

4.

Zutreffend hat demnach das Berufungsgericht die Anfechtung durchgreifen lassen.

48

a)

Soweit die der Beklagten zur Sicherung übereigneten Salzmengen, die zur alsbaldigen Veräusserung bestimmt waren, vor der Konkurseröffnung für ihre Rechnung von der Gemeinschuldnerin verkauft wurden, hat die Beklagte nach §37 Abs. 1 KO den Verkehrswert zur Zeit der Veräusserung zu ersetzen (Jaeger §37 Anm. 18). Er kann unbedenklich dem erzielten Erlös von 2.371,10 DM gleichgesetzt werden. 5 % Zinsen aus diesem Betrag vom 1. April 1950 ab waren dem Kläger entsprechend seinem Antrag zuzubilligen, weil ohne weiteres angenommen werden kann, daß der Erlös aus dem Verkauf des Salzes der Konkursmasse entsprechende Nutzungen erbracht hätte, wenn er seinerzeit nicht der Beklagten zugeflossen wäre.

49

Dem Klagantrag ist deshalb mit Recht in vollem Umfang stattgegeben worden.

50

b)

Anspruch auf den Erlös aus dem Verkauf derjenigen ihr zur Sicherheit übereigneten Salzmengen, die der Konkursverwalter nach der Konkurseröffnung für Rechnung der Konkursmasse veräusserte, hat die Beklagte nicht, da sie das Salz selbst an die Konkursmasse zurückgewähren müßte, wenn es noch vorhanden wäre. Die Widerklage ist deshalb gleichfalls mit Recht abgewiesen worden.

51

c)

Auf die Frage, ob der Vertrag vom 14. Februar 1950 etwa nach §138 BGB nichtig war, brauchte das Berufungsgericht nicht einzugehen. Wenn sie zu bejahen wäre, würde das Ergebnis des Prozesses, wenn auch aus anderen Rechtsgründen, dasselbe sein.

52

5.

Die Revision war daher als unbegründet zurückzuweisen.

53

Die Kostenentscheidung beruht auf §97 Abs. 1 ZPO.

Schmidt Raske Kregel Scheffler Wüstenberg