Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.12.1986, Az.: BVerwG 4 N 2.86
Bebauungsplan; Genehmigung mit Auflagen; Beitrittsbeschluß; Ortsübliche Bekanntmachung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.12.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 N 2.86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 12411
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 19.06.1986 - AZ: Nr. 14 N 82 A.2889
Rechtsgrundlagen
- § 2a Abs. 6 BBauG
- § 2a Abs. 7 BBauG
- § 12 S. 1 BBauG
- § 2a Abs. 12 BBauG
Fundstelle
- BWVPr 1987, 108
Amtlicher Leitsatz
Ein unter "Auflagen" genehmigter Bebauungsplan ist nicht deshalb ungültig, weil die Gemeinde nach Erfüllung der "Auflagen" (sog. Beitrittsbeschluß) die Genehmigung des Bebauungsplans ohne einen Hinweis auf die "Auflagen" gemäß § 12 BBauG ortsüblich bekanntgemacht hat.
Tenor:
Ein unter Auflagen genehmigter Bebauungsplan ist nicht deshalb ungültig, weil die Gemeinde nach Erfüllung der Auflagen die Genehmigung des Bebauungsplans ohne einen Hinweis auf die Auflagen gemäß § 12 des Bundesbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2256, 3617) ortsüblich bekanntgemacht hat.
Gründe
I.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat dem Bundesverwaltungsgericht die Sache zur Entscheidung der Frage vorgelegt,
ob in der Bekanntmachung der Genehmigung des Bebauungsplans (§ 12 BBauG 1976) darauf hingewiesen werden muß, daß die Genehmigung unter (erfüllten) Auflagen erteilt worden ist.
Der zur Nonnenkontrolle gestellte Bebauungsplan Nr. 7 "A... W... ..." ist vom Stadtrat der Antragsgegnerin am 10. Dezember 1981 als Satzung beschlossen worden. Die Regierung von Mittelfranken hat ihn mit Schreiben vom 16. April 1982 unter "Auflagen und Maßgaben" genehmigt. Diese betrafen den Inhalt des Plans in einzelnen Punkten sowie den Abschluß einer Vereinbarung mit dem Straßenbauamt über die Kosten für Herstellung und Unterhaltung einer notwendigen Anbindung des Plangebiets an eine Bundesstraße. Ferner wurde angeordnet, die von einer zu treffenden Änderung des Plans betroffenen Eigentümer gemäß § 2 a Abs. 7 BBauG zu hören. Die Anhörung wurde durchgeführt. Die betroffenen Grundeigentümer haben keine Einwendungen erhoben. In Erfüllung der "Auflagen" wurden der Textteil und die zeichnerischen Festsetzungen der Satzung geändert. DiesenÄnderungen hat der Stadtrat der Antragsgegnerin am 6. Mai 1982 zugestimmt. Die Kostenvereinbarung mit dem Straßenbauamt wurde getroffen (Stadtratsbeschluß vom 18. Mai 1982). Die Genehmigung des Bebauungsplans Nr. 7 wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 25. September 1982 bekanntgemacht. Die Bekanntmachung hat auszugsweise folgenden Wortlaut:
"Der Stadtrat ... i.Bay. hat in seiner Sitzung am 10.12.1981 den Bebauungsplan Nr. 7 für das Gebiet 'A... W...' als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan besteht aus:
a)
dem vom Ing.-Büro V... am 29.3.1981 ausgefertigten und am 7.8.1981, 2.11.1981, 13.11.1981, 7.5.1982 geänderten Planblatt;b)
einem besonderen Textteil in der Fassung der Stadtratsbeschlüsse vom 10.12.1981, 6.5.1982 und 18.5.1982.Die Regierung von Mittelfranken hat mit Schreiben vom 16. April 1982, Nr. 220-603.9-2/78, den Bebauungsplan Nr. 7 gemäß § 11 BBauG genehmigt.
....."
Die Antragsteller des Normenkontrollverfahrens sind Eigentümer von im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegenden Grundstücken. Zur Begründung ihres Antrags, die Nichtigkeit des Bebauungsplans festzustellen, machen sie in erster Linie geltend, die Antragsgegnerin habe nicht ausreichend bedacht, daß die zur Verwirklichung des Bebauungsplans erforderliche Baulandumlegung und Erschließung zu für sie nicht tragbaren finanziellen Belastungen führen werde.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof sieht auf der Grundlage des gegebenen Sach- und Aufklärungsstandes keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen die Gültigkeit des Bebauungsplans und beabsichtigt demgemäß, den Normenkontrollantrag abzulehnen. Er mißt jedoch der Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung zu, ob in der Bekanntmachung der Genehmigung des Bebauungsplans darauf hingewiesen werden muß, daß die Genehmigung unter "Auflagen" erteilt worden ist, und legt die Frage deshalb dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Er ist der Auffassung, ein Hinweis in der Bekanntmachung darauf, daß die Genehmigung mit "Auflagen" erteilt worden ist, sei entbehrlich. Die Aufgabe der Bekanntmachung werde, wenn ein solcher Hinweis fehle, nicht beeinträchtigt. Die Bekanntmachung der Genehmigung sei zusammen mit der Auslegung Ersatzverkündung des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans. Sie solle den interessierten Bürger zu dem richtigen, bei der Gemeinde ausliegenden Plan führen, dem er dann den genauen räumlichen und gegenständlichen Regelungsgehalt entnehmen könne. Erfülle die Bekanntmachung diese Funktion, sei eine verläßliche Kenntnisnahme vom geltenden Recht möglich. Wenn dabei nicht darauf hingewiesen worden sei, daß die Genehmigung mit "Auf lagen" erteilt worden ist, lasse das die Möglichkeit der verläßlichen Kenntnisnahme von vornherein unberührt. Selbstverständliche Voraussetzung für die Gültigkeit der Ortssatzung sei freilich, daß der Stadtrat den Auflagen durch Beschluß beigetreten sei und daß der Plan mit dem neugefaßten Inhalt ausliege. Das sei hier der Fall. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof weist ferner darauf hin, daß das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein (Urteil vom 2. November 1971, OVGE 28, 329)- und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Beschluß vom 29. September 1971, BRS Bd. 24 Nr. 17) - ebenso wie er früher selbst (Beschluß vom 21. Februar 1972, VGH n.F. 25, 14) - die Frage im entgegengesetzten Sinne entschieden hätten.
II.
Die Vorlage ist gemäß § 47 Abs. 5 Nrn. 1 und 2 VwGO zulässig. Sie ist in dem vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof dargestellten Sinne zu beantworten, allerdings mit einer Formulierung, die von der Fragestellung des vorlegenden Gerichts abweicht; hierzu ist der Senat berechtigt (vgl. BVerwGE 59, 87 <94 f.>; 66, 116 <118>; Beschluß vom 7. September 1984 - BVerwG 4 N 3.84 - <DVBl. 1985, 120 = NVwZ 1985, 338>).
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat im Anschluß an die Urteile des Senats vom 6. Juli 1984 - BVerwG 4 C 22.80 -(BVerwGE 69, 344) und - BVerwG 4 C 28.83 - (NJW 1985, 1569 = DVBl. 1985, 112) sowie vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 59.81 -(ZfBR 1985, 140 = Buchholz 406.11 § 12 BBauG Nr. 12) zu Recht auf die Funktion der Bekanntmachung der Genehmigung gemäß § 12 Satz 1 BBauG abgestellt. Diese Bekanntmachung ist Teil des sich auf die Rechtsetzung beziehenden - zweistufigen - Verkündungsverfahrens nach§ 12 BBauG. Der andere Teil dieses Verkündungsverfahrens ist nach der rechtsstaatlich einwandfreien Entscheidung des Gesetzgebers (vgl. BVerfG, Beschluß vom 22. November 1983 - 2 BvL 25/81 - BVerfGE 65, 283 <291 f.>) das Bereithalten des beschlossenen und genehmigten Bebauungsplans zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bei der in der Bekanntmachung angegebenen Dienststelle. Das Rechtsstaatsprinzip gebietet, daß förmlich gesetzte Rechtsnormen verkündet werden; denn die Verkündung stellt einen integrierenden Teil der förmlichen Rechtsetzung dar, ist also Geltungsbedingung. Durch sie werden die Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht, daß die Betroffenen sich verläßlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können. Diese Möglichkeit darf nicht in unzumutbarer Weise erschwert sein (vgl. BVerfG, Beschluß vom 22. November 1983, a.a.O., S. 291).
§ 12 Satz 1 BBauG gebietet nicht, daß die Gemeinde den vollen Wortlaut der Genehmigung ortsüblich bekanntmacht; es genügt vielmehr die Bekanntmachung der Tatsache der Genehmigung eines bestimmt zu bezeichnenden Bebauungsplans, damit der interessierte Bürger aufgrund dieser Bekanntmachung ohne Schwierigkeiten zu dem richtigen, bei der Gemeinde zur Einsicht bereitgehaltenen Bebauungsplan geführt wird und sich dort über dessen Inhalt unterrichten kann.
Wird ein Bebauungsplan mit "Auflagen" genehmigt, und nimmt die Gemeinde die den Inhalt des Plans betreffenden "Auflagen" - wie hier geschehen - durch ergänzenden Satzungsbeschluß nach § 10 BBauG in ihren "gesetzgeberischen" Willen auf (sog. Beitrittsbeschluß, vgl. dazu auch die Urteile des Senats vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 C 31.85 - und - BVerwG 4 C 22.85 -), wird bei ordnungsgemäßem Verfahren der ergänzende Satzungsbeschluß auch Gegenstand des zur Einsicht bereitgehaltenen Bebauungsplans. Das aus den genannten zwei Teilen bestehende Verkündungsverfahren macht also den Bebauungsplan in der Fassung, die er durch den Beitrittsbeschluß erfahren hat, derÖffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich, daß Betroffene sich verläßlich von dem ganzen Inhalt des Plans Kenntnis verschaffen können. Ob - genehmigte - Ergänzungen des ursprünglich beschlossenen Plans durch ergänzenden Satzungsbeschluß auf "Auflagen" bei dessen Genehmigung oder auf eigene Initiative der Gemeinde zurückzuführen sind, spielt für die Frage, ob der Betroffene sich verläßlich Kenntnis von dem ganzen Inhalt des Bebauungsplans verschaffen kann, keine Rolle. Weder das Rechtsstaatsprinzip noch § 12 Satz 1 BBauG gebietet, daß die ortsübliche Bekanntmachung der Genehmigung über diese Frage informiert.
Die Möglichkeit, sich Kenntnis über die Tatsache von "Auflagen" bei der Genehmigung, über deren Inhalt sowie darüber, ob die Gemeinde die "Auflagen" durch Beitrittsbeschluß zum Gegenstand des Bebauungsplans gemacht hat, erst nach Einsichtnahme in den bei der Gemeinde ausliegenden Bebauungsplan zu verschaffen, verkürzt auch nicht die Rechte der vom Inhalt des Bebauungsplans Betroffenen. Zweck der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 12 BBauG ist es - anders als bei der Bekanntmachung nach § 2 a Abs. 6 BBauG - nicht, Gelegenheit zu geben, sich zum Inhalt des Plans zu äußern und so auf die Entscheidungsfindung des Satzungsgebers einzuwirken. Vielmehr wird mit der Bekanntmachung u n d dem Bereithalten des Plans zu jedermanns Einsicht der Abschluß eines Rechtsetzungsverfahrens förmlich dokumentiert. Deshalb führt der Einwand der Antragsteller, sie hätten früher als geschehen Normenkontrollanträge gestellt, wenn sie Kenntnis von der "Auflage" betreffend eine Kostenvereinbarung mit dem Straßenbauamt gehabt hätten, zu keiner anderen Bewertung. Abgesehen davon, daß diese "Auflage" nicht den Inhalt des Bebauungsplans betraf und deshalb ohnehin nicht Gegenstand des zu verkündenden Planinhalts ist, gebietet weder das Rechtsstaatsprinzip noch § 12 Satz 1 BBauG, Betroffene bereits mit der Bekanntmachung über alles in Kenntnis zu setzen, was Motiv für die Einleitung eines Normenkontrollverfahrens sein könnte. Wer sich über den Inhalt eines Bebauungsplans in Kenntnis setzen will, kann sich ohnehin nicht mit der Kenntnisnahme des Inhalts der ortsüblichen Bekanntmachung der Genehmigung begnügen, sondern muß den bei der Gemeinde ausliegenden Plan einsehen. Das gilt auch für potentielle Antragsteller in einem Normenkontrollverfahren. Sie müssen sich darauf einstellen, daß der Bundesgesetzgeber in § 12 BBauG im Hinblick auf die Besonderheiten der Bebauungspläne als Normen - nämlich daß sie in der Regel aus einem zeichnerischen und einem textlichen Teil bestehen und nur ein engbegrenztes Gebiet betreffen - das Verkündungsverfahren zweistufig ausgestaltet und damit den Normadressaten in bezug auf ihre Unterrichtung über das insoweit geltende Recht eine gesteigerte Mitwirkungslast auferlegt hat. Die Möglichkeit, ein Normenkontrollverfahren einzuleiten, wird den Betroffenen dadurch nicht abgeschnitten und auch nicht in unzumutbarer Weise erschwert.
Dr. Niehues
Dr. Kühling
Dr. Gaentzsch
Dr. Dr. Berkemann