Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.07.1989, Az.: 2 ARs 381/89
Örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.07.1989
- Aktenzeichen
- 2 ARs 381/89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 12022
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Staatsanwaltschaft bei dem LG Kiel - AZ: 592 Js 27/86 V 6
- LG Lübeck - AZ: 5 StVK 99/89
- LG Stade - AZ: 10 StVK 46/89
- Strafvollstreckungskammer des LG Kiel - AZ: 40 StVK 48/89
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 36, 229 - 231
- MDR 1989, 1011-1012 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1990, 264 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessgegner
Hanno von H. aus K., dort geboren am ... 1962,
zur Zeit im Landeskrankenhaus Neustadt in Holstein
Amtlicher Leitsatz
Für die örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer nach § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO ist - abgesehen von vorübergehenden Verschubungen - der tatsächliche Aufenthalt des Verurteilten in einer Vollzugsanstalt entscheidend.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 21. Juli 1989
gemäß § 14 StPO beschlossen:
Tenor:
Zur Entscheidung über den Antrag des Verurteilten vom 25. Februar 1989 ist die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Lübeck zuständig.
Gründe
Der Verurteilte wurde am 13. Januar 1989 vom Landgericht Kiel (rechtskräftig) zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Außerdem wurde seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Reihenfolge der Vollstreckung ergibt sich aus § 67 Abs. 1 StGB.
Aufgrund eines vorläufigen Aufnahmeersuchens vom 17. Januar 1989 der Staatsanwaltschaft Kiel wurde der bis dahin im Landeskrankenhaus Neustadt (bis zur Rechtskraft des Urteils nach § 126 a StPO) untergebrachte Verurteilte am 26. Januar 1989 gemäß § 64 StGB im Niedersächsischen Landeskrankenhaus Brauel aufgenommen, aber von dort bereits am 6. Februar 1989 wieder in das Landeskrankenhaus Neustadt verlegt, weil in Brauel psychotische Symptome beobachtet wurden und es zu einem Suizidversuch gekommen war. Seither befindet sich der Verurteilte im Landeskrankenhaus Neustadt.
Mit Schreiben vom 25. Februar 1989 beantragte der Verurteilte die noch zu verbüßende Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Kiel vorweg zu vollstrecken, sofern nicht ein erneuter Behandlungsversuch im Landeskrankenhaus in Brauel unternommen würde. Die Strafvollstreckungskammern bei den Landgerichten Kiel, Lübeck und Stade halten sich nicht für örtlich zuständig. Das Landgericht Stade hat deshalb die Sache mit Beschluß vom 9. Juni 1989 dem Bundesgerichtshof gemäß § 14 StPO vorgelegt.
Über den Zuständigkeitsstreit hat der Bundesgerichtshof als das gemeinschaftliche obere Gericht gemäß § 14 StPO zu entscheiden. Nach dem Ergebnis seiner Prüfung ist die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Lübeck zur Entscheidung über den Antrag des Verurteilten vom 25. Februar 1989 zuständig. Gemäß § 462 a Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit § 463 StPO ist für die zu treffende Entscheidung die Strafvollstreckungskammer zuständig, in deren Bezirk die Vollzugsanstalt liegt, in die der Verurteilte zu dem Zeitpunkt, in dem das Gericht mit der Sache befaßt wird, aufgenommen ist. Da unter den Begriff Aufnahme nicht nur die Erstaufnahme, sondern auch jede spätere Verlegung in eine andere Vollzugsanstalt fällt, also der tatsächliche Aufenthalt des Verurteilten in einer Vollzugsanstalt entscheidend ist (BGH, Beschl. v. 18. Juni 1980 - 2 ARs 156/80; Chlosta in KK 2. Aufl. § 462 a Rdn. 15), bewirkt ein Anstaltswechsel in der Regel den Übergang der Zuständigkeit auf diejenige Strafvollstreckungskammer, zu deren Bezirk die Vollzugsanstalt gehört, in die der Verurteilte gebracht wird. Auszunehmen von diesem Grundsatz sind lediglich vorübergehende Verschubungen (BGHSt 26, 165, 166 [BGH 08.07.1975 - 2 ARs 181/75]; 26, 278, 279), [BGH 13.02.1976 - 2 ARs 395/75]etwa zur Wahrnehmung eines Termins (OLG Stuttgart NJW 1976, 437 [OLG Stuttgart 11.08.1975 - 1 Ws 247/75]; Wendisch in Löwe/Rosenberg 24. Aufl. § 462 a Rdn. 13) oder zu einer kürzere Zeit dauernden Krankenhausbehandlung (BGH, Beschlüsse v. 15. Oktober 1975 - 2 ARs 251/75 und v. 14. Mai 1980 - 2 ARs 119/80). Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Die Rückverlegung in das Landeskrankenhaus Neustadt erfolgte, weil der Behandlungslungsversuch im Landeskrankenhaus Brauel fehlgeschlagen war. Diese - von der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde nicht beanstandete - Maßnahme geschah auf unbestimmte Zeit, wie schon das weitere Geschehen zeigt, und ist deshalb als Aufnahme im Sinne des § 462 a Abs. 1 S. 1 StPO zu behandeln.
Theune,
Gollwitzer,
Detter,
Schäfer