Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.06.1980, Az.: 2 ARs 156/80
Widerruf einer Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung; Zuständigkeit für die Entscheidung über einen Widerrufsantrag
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.06.1980
- Aktenzeichen
- 2 ARs 156/80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 14653
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Köln - AZ: 33 StVK 110/80
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Schwerer Raub
Prozessgegner
Seemann Hans-Georg Bu. aus D.-A., geboren am ... 1945 in B., zur Zeit in Haft.
In der Strafvollstreckungssache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 18. Juni 1980
beschlossen:
Tenor:
Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Köln ist für die Entscheidung über den Widerruf der durch Beschluß des Landgerichts Dortmund vom 2. Mai 1974 angeordneten bedingten Entlassung zuständig.
Gründe
I.
Die Strafkammer des Landgerichts Dortmund hatte Hans-Georg Bu. am 2. Mai 1974 zum 15. Mai 1974 aus der Strafhaft entlassen und die Vollstreckung des Restes der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit war auf vier Jahre festgesetzt worden. Am 31. August 1977 hat das Landgericht Köln den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die Staatsanwaltschaft Dortmund hat daraufhin am 7. Dezember 1977 beim Landgericht Dortmund den Widerruf der bedingten Entlassung aus der Strafhaft beantragt. Vor der Entscheidung des Landgerichts Dortmund über diesen Antrag wurde das Urteil des Landgerichts Köln am 5. Juli 1978 rechtskräftig. Hans-Georg Bu. befand sich zu dieser Zeit in der Justizvollzugsanstalt Köln, und zwar bis zur Rechtskraft der genannten Entscheidung in Untersuchungshaft und anschließend bis zum 5. September 1978 in Strafhaft. Er wurde dann zunächst in die Justizvollzugsanstalt Duisburg-Hamborn, am 18. September 1978 zur näheren Vollzugsplanung in die Einweisungsanstalt Hagen, anschließend in die Justizvollzugsanstalt Werl und schließlich am 20. August 1979 in die Justizvollzugsanstalt Bochum verlegt.
Mit Beschluß vom 23. November 1979 hat die Strafkammer des Landgerichts Dortmund die am 2. Mai 1974 gewährte Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe widerrufen. Diesen Beschluß hat das Oberlandesgericht Hamm am 15. Januar 1979 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die zuständige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Köln verwiesen. Die Strafvollstreckungskammer hält sich nicht für zuständig und hat die Sache gemäß § 14 StPO dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.
II.
Die Entscheidung über den Widerruf obliegt der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Köln.
1.
Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Köln war berechtigt, ihre Bedenken hinsichtlich der Zuständigkeit geltend zu machen. Sie war nicht durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm gebunden. Das Landgericht Köln gehört nicht zum Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm; für die Entscheidung über den Zuständigkeitsstreit ist der Bundesgerichtshof als gemeinsames oberes Gericht zuständig (BGH, Beschluß vom 11. Juni 1975 - 2 ARs 141/75).
2.
Über den Antrag der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 7. Dezember 1977 hatte ursprünglich die Strafkammer des Landgerichts Dortmund als Gericht des ersten Rechtszuges zu entscheiden, da sich Hans-Georg Bu. bei Eingang dieses Antrags am 13. Dezember 1977 noch nicht in Strafhaft befand (§ 462 a Abs. 2 Satz 1 StPO). Am 5. Juli 1978, dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Köln, ging die Zuständigkeit für die Entscheidung jedoch auf eine Strafvollstreckungskammer über (vgl. BGHSt 26, 187, 189) [BGH 27.08.1975 - 2 ARs 203/75]. Hans-Georg Bu. war rechtskräftig verurteilt und es wurde nunmehr gegen ihn eine Freiheitsstrafe vollstreckt. Der Verurteilte war damit im Sinne von § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO in die Justizvollzugsanstalt Köln "aufgenommen" worden. Dabei war es unerheblich, daß die Justizvollzugsanstalt Köln für den Vollzug der Freiheitsstrafe auf Dauer nicht zuständig und daß bereits abzusehen war, daß der Verurteilte in eine andere Vollzugsanstalt verlegt werden würde. Die nähere Vollzugsplanung erfolgte aber erst in der Einweisungsanstalt Hagen. Da somit noch nicht feststand, in welcher Anstalt der Verurteilte die Strafe schließlich verbüßen mußte, war die Justizvollzugsanstalt Köln zu diesem Zeitpunkt die Anstalt, in die der Angeklagte im Sinne von § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO "aufgenommen" war. Der Verurteilte war in Köln nicht nur "vorübergehend" etwa in der Art eines Zwischenaufenthalts anläßlich einer Verschubung oder einer notwendigen ärztlichen Untersuchung untergebracht, sondern zur Verbüßung seiner Strafe. Es war auch nicht zu erwarten, daß sein Aufenthalt dort nur von ganz kurzer Dauer sein würde (vgl. BGH, Beschluß vom 14. Mai 1980 - 2 ARs 119/80).
Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Köln wurde mit der Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Köln auch mit der Sache befaßt, denn der Widerrufsantrag war bereits am 13. Dezember 1977 bei dem ursprünglich zuständigen Landgericht Dortmund eingegangen (vgl. BGHSt 26, 214).
Mösl
Engelhardt
Theune
Niemöller