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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.09.1985, Az.: II ZR 172/84

Bundesbank; Bestätigter Scheck; Vereinfachter Scheck- und Lastschrifteinzug; Scheckweiterleitung; Schuldhafte Verzögerung; Nachweis der Scheckbestätigung; Scheckvorlegung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.09.1985
Aktenzeichen
II ZR 172/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 13429
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 96, 9 - 18
  • MDR 1986, 206-207 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1986, 249-251 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1986, 211 (amtl. Leitsatz)
  • ZIP 1985, 1469-1472

Amtlicher Leitsatz

1. Der Scheckinhaber, der einen bestätigten Bundesbankscheck über sein Kreditinstitut im vereinfachten Scheck- und Lastschrifteinzug der Deutschen Bundesbank einziehen läßt, hat einen unmittelbaren Schadensersatzanspruch gegen die Deutsche Bundesbank, wenn diese die Weiterleitung des Schecks schuldhaft verzögert und dem Inhaber dadurch Schaden entsteht.

2. Der Nachweis, daß ein bestätigter Bundesbankscheck der Deutschen Bundesbank innerhalb von acht Tagen seit der Ausstellung des Schecks zur Zahlung vorgelegt und nicht eingelöst worden ist, kann nur durch eine der in Art. 40 ScheckG vorgesehenen Bestätigungen erbracht werden.

3. Reicht ein Kreditinstitut einen bestätigten Bundesbankscheck einer nicht bezogenen Zweigstelle der Deutschen Bundesbank mit dem dafür vorgesehen Formular zum Einzug im vereinfachten Scheck- und Lastschrifteinzugsverfahren ein, liegt darin nicht die Vorlegung des Schecks zur Zahlung i. S. von § 23 III Bundesbankgesetz.

Tatbestand:

1

Die Klägerin ist Inhaberin eines von der Stadtsparkasse L. am 9. November 1982 ausgestellten Inhaberverrechnungsschecks über 120 000 DM, der auf die Landeszentralbank in Nordrhein-Westfalen, Zweigstelle L. der verklagten Deutschen Bundesbank gezogen ist. Der Scheck trägt auf der Rückseite folgenden mit Stempel und Unterschrift versehenen Vermerk:

2

»Wir verpflichten uns, diesen Scheck über Deutsche Mark Hundertzwanzigtausend bis zum 18. November 1982 während der Geschäftsstunden einzulösen. Von anderen Stellen der Deutschen Bundesbank wird der Scheck in Zahlung genommen, jedoch nicht bar ausgezahlt. L., den 9. November 1982

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Landeszentralbank in Nordrhein-Westfalen, Zweigstelle L. der Deutschen Bundesbank«

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Auf der Vorderseite enthält der Scheck den Stempelaufdruck:

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»Bestätigter Scheck, siehe Rückseite«.

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Die Klägerin hat den Scheck am 15. November 1982 erhalten und am selben Tage um 14.40 ihrer Hausbank, dem Bankhaus W. zusammen mit vier anderen Schecks »zum Einzug und Gutschrift E. v.« eingereicht. Diese hat den bestätigten Scheck zusammen mit zwei gewöhnlichen Schecks im Gesamtbetrage von 448 762,74 DM am 16. November 1982 bei der Landeszentralbank Hamburg mit einem Formular der Beklagten eingeliefert, das für den Scheckeinzug im »Vereinfachten Scheck- und Lastschrifteinzug für die Kreditinstitute« bestimmt ist. Die Landeszentralbank hat den bestätigten Scheck in diesem Verfahren an die bezogene Zweigstelle L. der Beklagten weitergeleitet, wo er am 19. November 1982, einen Tag nach Ablauf der Vorlegungsfrist, eingegangen ist. Da die Ausstellerin den Scheck bereits am 18. November 1982 widerrufen hatte, löste die Zweigstelle L. der Beklagten den Scheck nicht ein, sondern versah ihn mit dem Vermerk: »Der Scheck ist uns am 19. 11. 1982 vorgelegt, aber infolge Widerrufs nicht bezahlt worden.«

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Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Einlösung des Schecks aufgrund des Bestätigungsvermerks. Hilfsweise nimmt sie die Beklagte wegen nicht rechtzeitiger Weiterleitung des Schecks an die Zweigstelle L. auf Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Die Revision der Beklagten führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung.

Entscheidungsgründe

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1. Die Beklagte ist nicht mehr verpflichtet, den bestätigten Scheck einzulösen, weil er ihr nicht rechtzeitig zur Zahlung vorgelegt worden ist.

9

Nach § 23 Abs. 1 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank (BBankG) darf die Deutsche Bundesbank Schecks, die auf sie bezogen sind, bestätigen. Aus dem Bestätigungsvermerk wird sie dem Inhaber zur Einlösung verpflichtet. Diese Verpflichtung erlischt, wenn der Scheck nicht binnen acht Tagen nach der Ausstellung zur Zahlung vorgelegt wird. Für den Nachweis der Vorlegung gilt Art. 40 des Scheckgesetzes (§ 23 Abs. 3 BBankG). Da die Beklagte den am 9. November 1982 ausgestellten Scheck bislang nicht gezahlt hat, wäre sie nur verpflichtet, ihn einzulösen, wenn er ihr rechtzeitig zur Zahlung vorgelegt worden und dies in der vorgeschriebenen Form nachgewiesen wäre. Beides ist nicht der Fall.

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a) Die Frist von acht Tagen ist, da der 17. November 1982 ein gesetzlicher Feiertag (Buß- und Bettag) war, am 18. November 1982 abgelaufen (Art. 55 Abs. 2 ScheckG). Bis zu diesem Tage ist der Scheck der Beklagten nicht zur Zahlung vorgelegt worden.

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Das Berufungsgericht meint allerdings, das Bankhaus W. habe den Scheck schon am 16. November 1982 der Beklagten durch die Einreichung bei der Landeszentralbank Hamburg gemäß § 23 Abs. 3 BBankG zur Zahlung vorgelegt. Ein bestätigter Scheck werde nach Abschn. II Nr. 19 Abs. 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Bundesbank (abgedr. bei Baumbach/Hefermehl, Wechselgesetz und Scheckgesetz 14. Aufl. S. 673 f.) von jeder Zweigstelle der Beklagten in Zahlung genommen. Deshalb könne ein solcher Scheck nicht nur bei der bezogenen Zweigstelle, sondern bei jeder Filiale der Beklagten fristwahrend zur Zahlung vorgelegt werden. Die Erklärung des Bankhauses W., mit der der Scheck bei der Landeszentralbank Hamburg eingereicht wurde, sei entgegen ihrem Wortlaut für die Beklagte erkennbar als Vorlage zur Zahlung auszulegen und nicht als Inkassoauftrag im vereinfachten Scheck- und Lastschrifteinzug für die Kreditinstitute. Dem kann nicht gefolgt werden.

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Das Bankhaus W. hat den bestätigten Scheck der Landeszentralbank Hamburg, bei der es ein Girokonto unterhält, mit dem Vordruck 4649 eingereicht. Dieses Formular nennt als Einreichungszweck den »Scheckeinzug« und enthält den vorgedruckten Satz: »Die Landeszentralbank wird gebeten, unten verzeichnete Schecks u. ä. vorgenanntem Girokonto »Eingang vorbehalten« gutzuschreiben. (Für Schecks auf die LZB am Platz Vordruck 4103 verwenden).« Die darin enthaltene rechtsgeschäftliche Erklärung kann der Senat selbst auslegen, weil es sich um ein Formular der Beklagten handelt, das im ganzen Bundesgebiet verwendet wird (vgl. BGH Urt. v. 10. Juni 1985 - III ZR 63/84, WM 1985, 1059 und Urt. v. 2. Februar 1984 - IX ZR 8/83, ZIP 1984, 420). Der Inhalt der Erklärung ergibt sich aus dem Zweck, dem das Formular dient. Mit ihm reichen Kreditinstitute, die bei der Beklagten ein Girokonto unterhalten, Schecks und Lastschriften zum Einzug durch die Beklagte im »Vereinfachten Scheck- und Lastschrifteinzug für die Kreditinstitute« ein. Dieses Verfahren ist in Abschn. III der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten geregelt. Nach Nr. III 1 Abs. 1 AGB Bbk zieht die Beklagte für Kreditinstitute auf Deutsche Mark lautende Schecks und Lastschriften auf alle Orte des Bundesgebiets gebühren- und kostenfrei ein. Die Beklagte stellt dieses Verfahren, ebenso wie das Abrechnungsverfahren (vgl. Sen. Urt. v. 29. Mai 1978 - II ZR 89/76, WM 1978, 598), in Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung, für die bankmäßige Abwicklung des Zahlungsverkehrs im Inland zu sorgen (§§ 3, 19 Nr. 6 BBankG), dem Rechtsverkehr zur Verfügung. Es ist geschaffen worden, um im Interesse der Wirtschaft die Laufzeiten zu verkürzen und die Zahlungsfunktion des Schecks zu erhalten und zu verbessern (vgl. Beck, Komm. z. Bundesbankgesetz § 19 Anm. K 596). Die Beklagte steht, da das Verfahren privatrechtlich geregelt ist, mit den Kreditinstituten, die den vereinfachten Scheck- und Lastschrifteinzug in Anspruch nehmen, in einem Auftragsverhältnis gemäß §§ 662 ff. BGB. Der der Beklagten erteilte Auftrag ist darauf gerichtet, den Inkassoauftrag der Einreicherbank als Botin an das bezogene Kreditinstitut weiterzuleiten (vgl. Canaris, Bankvertragsrecht 2. Ausgabe Rz. 759 und 556). Die Beklagte ist also nur verpflichtet, die ihr eingereichten Einzugspapiere zu sortieren, zu verteilen und weiterzuleiten. Wegen dieses, den beteiligten Kreditinstituten bekannten begrenzten Zwecks des vereinfachten Scheck- und Lastschrifteinzugs muß die Beklagte, wenn eine Bank Schecks mit dem Vordruck 4649 einreicht, die darin enthaltene Erklärung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Gepflogenheiten des Bankverkehrs lediglich als Auftrag zur Weiterleitung des Schecks an das bezogene Kreditinstitut verstehen. Die Tatsache, daß Schecks, die eine Bank auf ein anderes Kreditinstitut zieht (Bank-zu-Bank-Schecks), nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten vom Einzug im vereinfachten Scheck- und Lastschrifteinzug ausgeschlossen sind, hat entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auf die Auslegung der Erklärung der einreichenden Bank keinen Einfluß. Sie gibt lediglich der Beklagten das Recht, den Auftrag, einen solchen Scheck an die bezogene Bank weiterzuleiten, abzulehnen.

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Aus alldem folgt, daß das Bankhaus W., als es den bestätigten Scheck der Landeszentralbank Hamburg eingereicht hat, diese beauftragt hat, ihn an die bezogene Zweigstelle L. der Beklagten weiterzuleiten. Darin liegt, entgegen der Ansicht der Klägerin, nicht zwangsläufig die Vorlegung zur Zahlung im Sinne von § 23 Abs. 3 BBankG. Die von der Klägerin damit aufgeworfene, in Schrifttum und Rechtsprechung unterschiedlich beantwortete Frage, ob in der Einreichung eines auf eine unselbständige Zweigstelle einer Bank gezogenen Schecks bei einer anderen Zweigstelle nicht stets die scheckrechtliche Vorlage gemäß Art. 28 ScheckG zu sehen ist, braucht hier nicht allgemein entschieden zu werden (vgl. dazu Baumbach/Hefermehl aaO ScheckG Art. 28 Anh. Rz. 3). Sie ist in Bezug auf die Beklagte und soweit es den vereinfachten Scheck- und Lastschrifteinzug betrifft, zu verneinen. Dies hängt mit der Sonderstellung der Beklagten im Bankensystem und der darauf beruhenden Ausgestaltung des vereinfachten Scheck- und Lastschrifteinzugs zusammen. Da dieses Verfahren lediglich der Weiterleitung der Einzugspapiere der Kreditinstitute dient, ist es weitgehend mechanisiert; die Beklagte setzt unstreitig angelernte Hilfskräfte und Sortiermaschinen ein. Für eine Prüfung, ob ein Scheck zur Weiterleitung an die bezogene Stelle oder zur Zahlung eingereicht worden ist, ist dabei kein Raum. Deshalb enthält der Vordruck 4649 den Hinweis, daß Schecks auf die Landeszentralbank »am Platz« mit einem anderen Vordruck einzureichen sind. Folgerichtig gibt es auch ein besonderes Formular, wenn ein bestätigter Bundesbankscheck zur Gutschrift, also zur Zahlung, vorgelegt werden soll. Schließlich ergibt sich dies auch aus der Vorschrift Nr. III 11 Abs. 2 AGB Bbk, wonach Schecks, für die wegen drohenden Ablaufs der Vorlagefrist eine Sonderbehandlung gewünscht wird, als Auftragspapiere (Abschn. VII AGB Bbk), bei denen die Beklagte selbst den Inkassoauftrag übernimmt, eingereicht werden können. Die Beklagte hat demnach für die verschiedenen Zwecke, die bei einer Einreichung eines Schecks in Betracht kommen können, jeweils besondere Verfahren vorgesehen. Im Interesse einer reibungslosen und schnellen Abwicklung des Zahlungsverkehrs müssen deshalb die ihr erteilten Aufträge einerseits den Gegenstand des Geschäfts zweifelsfrei erkennen lassen (Nr. I 5 AGB Bbk), andererseits darf die Beklagte die Aufträge so ausführen, wie sie ihr erteilt worden sind. Deshalb ist ein im vereinfachten Scheck- und Lastschrifteinzug bei einer nicht bezogenen Zweigstelle der Beklagten eingereichter bestätigter Bundesbankscheck dieser nicht zur Zahlung, sondern lediglich zur Weiterleitung an die bezogene Filiale übergeben. Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, daß der Scheck der Beklagten nicht am 16., sondern erst am 19. November 1982 und damit verspätet zur Zahlung vorgelegt worden ist.

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b) Der Anspruch auf Einlösung des Schecks würde aber auch scheitern, wenn man davon ausgehen würde, der Scheck sei der Beklagten am 16. November 1982 zur Zahlung vorgelegt worden. Nach § 23 Abs. 3 Satz 2 BBankG gilt für den Nachweis der Vorlegung (und der Nichtzahlung) Art. 40 ScheckG. Nach dieser Vorschrift ist Voraussetzung für den Rückgriff des Scheckinhabers, daß der rechtzeitig vorgelegte Scheck nicht eingelöst und die Verweigerung der Zahlung festgestellt worden ist: Durch eine öffentliche Urkunde (Protest) oder durch eine schriftliche datierte Erklärung des Bezogenen auf dem Scheck, die den Tag der Vorlegung angibt oder durch eine datierte Erklärung einer Abrechnungsstelle, daß der Scheck rechtzeitig eingereicht und nicht bezahlt worden ist. Für das Scheckrecht ist anerkannt, daß es sich dabei nicht lediglich um Beweismittel, sondern um sachliche Erfordernisse des Rückgriffsanspruchs des Scheckinhabers handelt, deren Fehlen von Amts wegen festzustellen ist und zur Sachabweisung führt (RGZ 100, 138, 142; BGHZ 31, 86 [BGH 22.09.1959 - II ZR 105/58]; Baumbach/Hefermehl aaO ScheckG Art. 40 Rz. 1; Jacobi, Wechsel- und Scheckrecht S. 843; Quassowski/Albrecht, ScheckG Art. 40 Anm. 5; Michaelis, ScheckG, 1927, § 16 Anm. 2).

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Diese Grundsätze gelten auch für bestätigte Bundesbankschecks. Dafür spricht neben dem Gesetzeswortlaut, daß es sich bei der Verpflichtung der Beklagten aus dem Bestätigungsvermerk um eine scheckrechtliche Haftung handelt (BGH Urt. v. 22. Oktober 1959 - II ZR 105/58, WM 1959, 1366, 1367, insoweit BGHZ 31, 86 [BGH 22.09.1959 - II ZR 105/58] nicht abgedr.; Baumbach/Hefermehl aaO ScheckG Anh. Art. 4 Rz. 11). Dies rechtfertigt es im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, die im Scheckverkehr von besonderer Bedeutung sind, die für den scheckrechtlichen Rückgriffsanspruch geltenden strengen formalen Voraussetzungen auch für den Anspruch auf Einlösung eines bestätigten Bundesbankschecks zu verlangen. Da dieser Scheck in der Praxis wie Bargeld behandelt wird, ist es eher noch wichtiger als bei einem gewöhnlichen Scheck, daß sich aus der Scheckurkunde selbst ergibt, ob die Pflicht der Bundesbank, den Scheck einzulösen, noch besteht oder schon erloschen ist. Der Einwand der Klägerin greift nicht durch, die Beschränkung des Nachweises der Vorlegung auf die in Art. 40 ScheckG vorgesehenen Bestätigungen führe praktisch dazu, daß die Beklagte es in der Hand habe, den Vorlegungs- und Nichteinlösungsvermerk zu verweigern und dadurch ihre Haftung zum Erlöschen zu bringen. Einem solchen Verhalten wäre der Scheckinhaber nicht schutzlos ausgesetzt, da ihm die Möglichkeit verbleibt, den Scheck protestieren zu lassen.

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Nach allem ist die Verpflichtung der Beklagten aus dem Bestätigungsvermerk von der Feststellung in der in Art. 40 ScheckG vorgeschriebenen Form abhängig, daß der Scheck innerhalb der Frist vorgelegt und nicht bezahlt worden ist (vgl. Baumbach/Hefermehl aaO ScheckG Anh. Art. 4 Rz. 11; Breit, Komm. z. Deutschen ScheckG, 1929, Anh. zu § 10 Anm. 12; Jacobi aaO S. 577; Michaelis aaO § 10 Anm. 4; Quassowski/Albrecht aaO ScheckG Art. 6 Anm. 4). Durch die Vorlage des Schecks der Klägerin am 16. November 1982 bei der Landeszentralbank Hamburg hätte daher die Verpflichtung der Beklagten aus dem Bestätigungsvermerk über die achttägige Frist hinaus nur aufrechterhalten werden können, wenn in der Form des Art. 40 ScheckG bestätigt worden wäre, daß der Scheck vorgelegt und nicht bezahlt worden ist. Da dies nicht der Fall war und der Nachweis der Vorlegung auch nicht für einen anderen Tag innerhalb der Vorlegungsfrist geführt ist, ist die Haftung der Beklagten aus dem Bestätigungsvermerk mit Ablauf des 18. November 1982 erloschen. Entgegen der Ansicht der Klägerin scheidet die Möglichkeit aus, nach Ablauf der Vorlegungsfrist von der Beklagten, gegebenenfalls im Klagewege, zu verlangen, daß sie nachträglich den Vorlage- und Nichteinlösungsvermerk anbringt. Dem steht Art. 41 ScheckG entgegen. Danach muß der Protest oder die gleichbedeutende Feststellung vor Ablauf der Vorlegungsfrist vorgenommen werden.

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Die Verurteilung der Beklagten durch das Berufungsgericht, den Scheck einzulösen, kann daher nicht aufrechterhalten werden.

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2. Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand kann die Klage aber auch nicht abgewiesen werden, weil die Klägerin den hilfsweise geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen verzögerter Weiterleitung des Schecks an die Zweigstelle L. der Beklagten schlüssig vorgetragen hat.

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Beim Scheckinkasso ist die Inkassobank verpflichtet, den Scheck auf dem schnellsten und sichersten Wege der bezogenen Bank vorzulegen (BGHZ 22, 304, 305; Sen. Urt. v. 8. Dezember 1980 - II ZR 39/80, LM Nr. 31 zu § 282 ZPO). Dabei darf sie sich grundsätzlich der banküblichen Einzugswege bedienen. Diese Grundsätze gelten auch für die Beklagte, wenn sie als Botin der Kreditinstitute in das Scheckeinziehungsverfahren eingeschaltet wird. Das vereinfachte Scheck- und Lastschrifteinzugsverfahren der Beklagten dient, wie bereits ausgeführt worden ist, dem Zweck, das Inkasso von Einzugspapieren zu erleichtern und zu beschleunigen. Für eine schuldhaft verzögerte Weiterleitung und den daraus entstehenden Schaden haftet die Beklagte gegenüber dem sie beauftragenden Kreditinstitut aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung. Für eine solche Pflichtverletzung haftet sie aber auch dem Scheckeinreicher unmittelbar. Die Inkassobank zieht zwar den ihr eingereichten Scheck im eigenen Namen, aber für Rechnung des Einreichers bei dem bezogenen Kreditinstitut ein (vgl. Sen. Urt. v. 4. Juli 1977 - II ZR 133/75, WM 1977, 1119). Sie gibt deshalb im eigenen Namen den Auftrag an die Beklagte weiter, den Scheck dem bezogenen Kreditinstitut zuzuleiten. Dies schließt aber einen Schadensersatzanspruch des Einreichers gegen die Beklagte nicht aus. Insoweit ist das zwischen der Inkassobank und der Beklagten bestehende Auftragsverhältnis ein Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte. Nach der Rechtsprechung des Senats zum Lastschriftverfahren kann, wenn es sich um Massengeschäfte eines bestimmten Typs mit einem einheitlich praktizierten Verfahren handelt, das dem Rechtsverkehr in großem Stile unter Inanspruchnahme des Vertrauens auf sach- und interessengerechte Abwicklung angeboten wird, nach Treu und Glauben eine Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich der anfallenden Schuldverhältnisse geboten sein, wenn das Verfahren für den Dritten, der sich dessen bedient, bestimmte verfahrenstypische Risiken in sich birgt und den mit der Durchführung betrauten Verfahrensbeteiligten ohne weiteres zugemutet werden kann, diese Risiken klein zu halten (BGHZ 69, 86 [BGH 28.02.1977 - II ZR 52/75]). Diese Grundsätze, von denen abzugehen der Senat trotz kritischer Äußerungen im Schrifttum (vgl. Hadding, Festschr. für Winfried Werner S. 165 f.) keinen Anlaß sieht, gelten auch für das Scheckinkasso, soweit es um die Verpflichtung der Beklagten geht, die Einzugspapiere so schnell wie möglich weiterzuleiten. Nach dem mangels anderweitiger Feststellungen in der Revisionsinstanz maßgeblichen Vortrag der Klägerin hat die Beklagte diese Verpflichtung verletzt, weil sie den Scheck nicht noch am 16. November 1982 an die Zweigstelle L. der Beklagten weitergeleitet hat. Hätte sie dies getan, wäre der Scheck - wie zu unterstellen ist - am 18. November 1982 und damit rechtzeitig in L. eingetroffen. Daß die Klägerin diesen von der Beklagten bestrittenen Sachvortrag nicht weiter substantiiert hat, gereicht ihr nicht zum Nachteil. Da nur die Beklagte weiß, wann und auf welchem Wege sie den Scheck der Zweigstelle L. zugeleitet hat, ist es zunächst ihre Aufgabe, diese Einzelheiten darzulegen.

20

Nach alledem ist der Rechtsstreit noch nicht entscheidungsreif.