Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.02.1977, Az.: II ZR 52/75
Begründung unmittelbarer Vertragsbeziehungen zwischen dem Gläubiger und der Bank des Schuldners beim Lastschriftverfahren; Anforderungen an die Verletzung einer Schutzpflicht; Anforderungen an den Grundsatz von Treu und Glauben
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.02.1977
- Aktenzeichen
- II ZR 52/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 12768
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Oldenburg - 23.01.1975
- LG Osnabrück
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 69, 82 - 89
- DB 1977, 1937-1938 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1978, 30 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1977, 1916-1917 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
K.-Vertriebsgesellschaft Mü. O. mbH & Co. KG,
vertreten durch die K.-Vertriebsgesellschaft mbH H.,
diese vertreten durch deren Geschäftsführer Fritz K., Sch., O.
Prozessgegner
V.- S.- und D. Ah., Ah.,
vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder, Bankdirektor Hans G., Gr. Weg, Wü. und Bankdirektor Hubert Ha., L. Straße ..., We.
Amtlicher Leitsatz
Im Lastschriftverfahren kann der Gläubiger einen Schadensersatzanspruch aus Schutzpflichtverletzung gegen die Bank des Schuldners haben, wenn diese eine unbezahlte Lastschrift nicht alsbald nach Eingang und Prüfung an die Gläubigerbank zurückleitet oder diese von der Nichteinlösung benachrichtigt.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 1976
durch
den Vorsitzenden Richter Stimpel und
die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Bundschuh und Dr. Skibbe
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 23. Januar 1975 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin lieferte in laufender Geschäftsverbindung Kalksandsteine an die Bauunternehmung Paul F. GmbH, bis über deren Vermögen am 7. August 1973 das Konkursverfahren eröffnet worden ist. Die F. GmbH hatte im Jahre 1972 dem Einzug der Kaufpreisforderungen der Klägerin im Lastschriftverfahren zugestimmt und der beklagten V., bei der sie ein Girokonto unterhielt, am 13. September 1972 den widerruflichen Auftrag erteilt, die von der Klägerin eingehenden Lastschriften zu Lasten ihres Kontos einzulösen. Ob sie überdies der Klägerin eine Einzugsermächtigung erteilt hatte, ist streitig. In dem hier interessierenden Zeitraum reichte die Klägerin, die mit der Beklagten nicht in Geschäftsverbindung stand, bei der Bank für Gemeinwirtschaft in O. bei der sie ein Girokonto unterhielt, folgende Lastschriften zum Einzug zu Lasten des Kontos der F. GmbH bei der Beklagten ein: Am 30. Mai 1973 über Lieferungen vom 29. Mai in Höhe von 13.100,25 DM, am 6. Juni über Lieferungen vom 31. Mai im Betrage von 15.672,83 DM, am 14. Juni über Lieferungen vom 13. Juni in Höhe von 6.016,88 DM, am 20. Juni über Lieferungen vom 19. Juni im Betrage von 12.836,18 DM und am 27. Juni 1973 über Lieferungen vom 26. Juni in Höhe von 17.468,75 DM. Als diese Lastschriften, die sämtlich mit dem Aufdruck versehen waren: "Einzugsermächtigung des Zahlungspflichtigen liegt dem Zahlungsempfänger vor", bei der Beklagten eingingen, wies das Konto der F.GmbH keine Deckung auf. Deshalb löste die Beklagte sie nicht ein. Aus Gründen, über die die Parteien streiten, blieben die Lastschriften zunächst bei der Beklagten liegen und wurden erst am 29. Juni 1973 auf dem Einzugswege zurückgesandt. Die Klägerin erhielt nach ihrer Darstellung von der Nichteinlösung erst am 4. Juli 1973 Kenntnis, weil an diesem Tage ihr Konto bei der Bank für Gemeinwirtschaft in Höhe der Lastschriftbeträge zurückbelastet worden war.
Mit der Klage verlangt die Klägerin Ersatz des Schadens, der ihr dadurch entstanden ist, daß sie am 13., 19. und 26. Juni 1973 die F. GmbH nochmals mit Waren im Werte von 36.460,89 DM (rechnerisch richtig: 36.321,81 DM) beliefert hat, die unbezahlt geblieben sind. Sie behauptet, wenn die Beklagte die Lastschrift vom 30. Mai 1973 unverzüglich zurückgesandt hätte, wäre der Klägerin die Nichteinlösung spätestens am 8. Juni 1973 bekannt geworden. Alsdann hätte sie die späteren Lieferungen nur noch gegen Vorauskasse ausgeführt. Zu alsbaldiger Rückgabe der Lastschriften sei die Beklagte der Klägerin gegenüber durch den Abbuchungsauftrag der F. GmbH verpflichtet gewesen. Die Beklagte hafte aber auch aus dem Gesichtspunkt vorsätzlicher, sittenwidriger Schädigung der Klägerin.
Die Beklagte tritt der Auffassung, ihr hätten vertragliche Pflichten gegenüber der Klägerin obgelegen, entgegen. Ferner bestreitet sie, daß sie die Klägerin habe schädigen wollen. Die Lastschriften seien vielmehr mit dem am 15. Juni 1973 fernmündlich erteilten Einverständnis des Geschäftsführers der Klägerin bis zum 29. Juni 1973 bei ihr liegen geblieben.
Das Landgericht und das Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin den Klageanspruch weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
Die Klägerin hat mit dem von ihr vorgetragenen Sachverhalt schlüssig dargetan, dadurch einen Schaden erlitten zu haben, daß die beklagte Bank die Anfang Juni 1973 bei ihr eingegangenen Lastschriften bis Ende des Monats unerledigt liegen ließ: Hätte sie stattdessen die Lastschriften alsbald zurückgesandt, hätte die Klägerin spätestens am 8. Juni 1973 gewußt, daß nicht mehr mit Einlösung zu rechnen war. Sie hätte dann nach ihrer Behauptung Vorauskasse verlangt. Damit hätte sie die unbezahlt gebliebenen Lieferungen an die F. GmbH vermieden.
Hiervon ist in der Revisionsinstanz auszugehen, da das Berufungsgericht keine entgegenstehenden Feststellungen getroffen hat. Der Anspruch der Klägerin, daß ihr die Beklagte für diesen Schaden Ersatz leiste, ist entgegen der Ansicht der Vorinstanzen ebenfalls schlüssig vorgetragen, und zwar sowohl auf vertraglicher Grundlage als auch nach dem Recht der unerlaubten Handlungen.
1.
Dem Berufungsgericht ist allerdings zuzustimmen, daß die Klägerin keine vertraglichen Leistungsansprüche gegen die Beklagte besaß, aus denen sie Schadensersatzansprüche herleiten könnte. Denn unmittelbare Vertragsbeziehungen werden beim Lastschriftverfahren zwischen dem Gläubiger und der Bank des Schuldners nicht begründet. Insofern liegen die Verhältnisse ähnlich wie beim Überweisungsverkehr. Dort entsteht, wenn der Überweisende und der Überweisungsempfänger ihre Girokonten bei verschiedenen Banken unterhalten, weder ein unmittelbares Vertragsverhältnis zwischen dem Empfänger und der Bank des Überweisenden, noch sind etwa die Rechtsverhältnisse des Überweisenden mit seiner Bank oder zwischen den einzelnen beteiligten Banken Verträge zugunsten des Überweisungsempfängers als eines Dritten. Beim Lastschriftverfahren, einer Art "rückläufiger Überweisung", ist das nicht anders. Vertragspartner des Empfängers (Gläubigers) ist nur dessen eigene Bank. Die Schuldnerbank, die die Lastschrift zur Einlösung erhält, handelt nur aufgrund einer Weisung, die die Gläubigerbank (oder eine etwa weiter eingeschaltete Zwischenbank) im Rahmen des zwischen den jeweiligen Banken bestehenden Giroverhältnisses im eigenen Namen (und ebenfalls nicht zugunsten des Gläubigers) erteilt. Der Schuldner gibt seinerseits entweder seiner Bank einen schriftlichen Auftrag, Lastschriften eines bestimmten Gläubigers einzulösen ("Abbuchungsauftragsverfahren"); das ist, wie beim Überweisungsauftrag, eine (hier: General-)Weisung im Sinne der §§ 665, 675 BGB innerhalb des zwischen ihm und seiner Bank bestehenden Girovertrags, mit dem der Gläubiger nichts zu tun hat. Oder der Schuldner räumt dem Gläubiger schriftlich die Ermächtigung ein, die zu leistenden Zahlungen mittels Lastschrift bei der Schuldnerbank einzuziehen ("Einzugsermächtigungsverfahren"). Auch damit gewinnt der Gläubiger keinen Anspruch gegen die Schuldnerbank. Das Lastschriftverfahren dient im wesentlichen dem Vorteil des Gläubigers bei der Abwicklung seiner Geschäfte und ist für den Schuldner mit zusätzlichen Risiken behaftet; von der Interessenlage her besteht daher kein Anlaß zur Annahme, der Schuldner wolle dem Gläubiger mehr Rechte einräumen, als diesem zustehen würden, wenn der Zahlungsverkehr durch Banküberweisung abgewickelt werden würde. Schließlich begründet das Abkommen der Spitzenverbände des Kreditgewerbes über den Lastschriftverkehr (veröffentl. bei Schütz, Bankgeschäftliehes Formularbuch 18. Aufl. S. 364 ff) Rechte und Pflichten nur zwischen den beteiligten Kreditinstituten; vertragliche Leistungsansprüche für Bankkunden gegen beteiligte Banken sind nach der ausdrücklichen Bestimmung des Abschnitts IV Nr. 1 aus dem Abkommen nicht herzuleiten. Das alles entspricht im Gegensatz zu einigen anderen Rechtsfragen des Lastschriftverfahrens im wesentlichen der allgemeinen Meinung (vgl. Canaris in Großkomm. HGB 3. Aufl. Anh. § 357 Bankvertragsrecht Anm. 188; Engel, Rechtsprobleme um das Lastschriftverfahren 1966 S. 15, 20, 21; Hadding, Zivilrechtliche Beurteilung des Lastschriftverfahrens in Festschr. f. Johannes Bärmann, S. 375, 388, 389).
2.
Der Schadensersatzanspruch der Klägerin ist aber unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer Schutzpflicht schlüssig vorgetragen, die zugunsten des Lastschriftgläubigers aus den bei der Durchführung des Lastschriftverfahrens entstehenden Rechtsverhältnissen der beteiligten Banken herzuleiten ist.
Schadenseratzansprüche aus Schutzpflichtverletzung kommen im allgemeinen in Betracht, wenn ein zwischen zwei Parteien bestehendes Schuldverhältnis zwar den Anforderungen des § 328 BGB nicht genügt, aber eine Einbeziehung bestimmter Dritter in seinen Schutzbereich durch den Vertragszweck und wegen der erkennbaren Auswirkung der vertragsgemäßen Leistung auf sie nach Treu und Glauben geboten ist. Um eine Ausuferung von Ansprüchen dieser Art in nicht mehr kalkulierbarem Umfange zu vermeiden und eine Grenze zu halten, jenseits deren der Schutz Dritter auf das Recht der unerlaubten Handlungen beschränkt bleiben muß, hat die Rechtsprechung allerdings wiederholt ausgesprochen, eine solche Einbeziehung Dritter komme regelmäßig nur in Betracht, wenn das Innenverhältnis zwischen Gläubiger und Drittem durch einen personenrechtlichen Einschlag gekennzeichnet und erkennbar sei, daß der Gläubiger in Mitverantwortung und Fürsorge für den Dritten handle. Soweit danach ein personenrechtlicher Einschlag verlangt wird, sind jedoch diese mehr an Individualvereinbarungen entwickelten Grundsätze dessen, was insoweit nach Treu und Glauben zu gelten hat, unnötig eng, wenn es sich - wie hier - um Massengeschäfte eines bestimmten Typs mit einem einheitlich praktizierten Verfahren handelt, das dem Rechtsverkehr in großem Stile unter Inanspruchnahme des Vertrauens auf sach- und interessengerechte Abwicklung angeboten wird. Hier kann nach Treu und Glauben eine Einbeziehung Dritter in den Schutzbereich der anfallenden Schuldverhältnisse möglich und geboten sein, wenn das Verfahren für den Dritten, der sich dessen bedient, bestimmte verfahrenstypische Risiken in sich birgt und den mit der Durchführung betrauten Verfahrensbeteiligten ohne weiteres zugemutet werden kann, diese Risiken klein zu halten. Um einen Fall dieser Art handelt es sich, soweit im Lastschriftverfahren die Schuldnerbank Lastschriften zurückzuleiten hat, weil diese mangels Deckung nicht eingelöst werden können. Nach dem Lastschriftabkommen der Banken sind nicht bezahlte Lastschriften im Betrage von über 1.000 DM mit dem Vorlagevermerk entweder noch am Tage der Vorlage unmittelbar an die erste Inkassostelle (Bank des Gläubigers) oder spätestens am 2. Arbeitstag nach dem Tage der Vorlage unter gleichzeitiger telegrafischer, telefonischer oder fernschriftlicher Benachrichtigung der ersten Inkassostelle auf dem umgekehrten Inkassowege zurückzusenden (Abschn. II Nr. 1 Abs. 2). Diese Regelung mag in erster Linie im Interesse der jeweiligen Gläubigerbank getroffen worden sein. Diese schreibt bei Einreichung der Lastschrift den zu erhebenden Betrag dem Konto des Gläubigers (unter Vorbehalt) gut und läßt diesen regelmäßig darüber verfügen. Deshalb läuft sie Gefahr, bei Nichteinlösung den Betrag zu verlieren, wenn ihr Kunde in der Zwischenzeit darüber verfügt hat und ihn nicht mehr zurückzahlen kann. Infolgedessen liegt ihr daran, daß die "kritische" Zeitspanne zwischen Gutschrift und Unterrichtung von einer etwaigen Nichteinlösung kurzgehalten wird; daß die Schuldnerbank mithin durch Rücksendung der nicht bezahlten Lastschrift oder auf andere Weise unverzüglich die Information erteilt, aufgrund deren das Konto des Gläubigers möglichst bald rückbelastet werden kann. In eher noch stärkerem Maße ist aber auch das Interesse des Gläubigers im Spiel, der den Einziehungsauftrag erteilt hat. Einmal wird er ganz allgemein im Hinblick auf seine geschäftlichen Dispositionen daran interessiert sein, nicht von verspäteten Rückbelastungen überrascht zu werden, sondern frühzeitig zu erfahren, daß ihm die aufgrund der eingereichten Lastschriften nur vorläufig gutgeschriebenen Beträge in Wirklichkeit nicht zur Verfügung stehen. Zum anderen steht er, wenn er sich zum Einzug seiner Forderungen des Lastschriftverfahrens bedient, in der Regel mit dem Schuldner in laufender Geschäftsverbindung. Bei länger währenden Beziehungen hat er ein beträchtliches, über den Einzug der jeweiligen Forderung hinausgehendes Interesse, frühzeitig Kenntnis von Störungen im Ablauf zu erhalten. Gerade die Nichteinlösung von Lastschriften ist häufig ein Alarmzeichen für Zahlungsschwierigkeiten des Schuldners. Wird der Gläubiger nicht rechtzeitig unterrichtet, sondern durch Liegenlassen der Lastschriften in Unkenntnis gehalten, wird er die Geschäftsverbindung gutgläubig fortsetzen und zu seinem Schaden davon abgehalten, sie einzustellen oder nur unter geschäftsüblichen Sicherheitsmaßnahmen fortzusetzen.
Gläubigerbank und Gläubiger haben daher ein zwar nicht völlig gleichartiges, aber durch ähnlich liegende Risiken begründetes, mindestens gleichwertiges Interesse daran, daß die Schuldnerbank nichtbezahlte Lastschriften alsbald nach Eingang und Prüfung zurückgehen läßt oder Nachricht gibt. Dieses Gläubigerinteresse hat jede Bank, soweit sie als Bank des Gläubigers eingeschaltet ist, aufgrund des zu ihrem Kunden bestehenden vertraglichen Vertrauensverhältnisses gegenüber den anderen beteiligten Banken wie ihr eigenes wahrzunehmen. Da jede Bank von Fall zu Fall an den massenhaft anfallenden Lastschriftverfahren in der Rolle von Gläubiger- und Schuldnerbank tätig wird, ist das auch für alle anderen Banken erkennbar und selbstverständlich. Dieser besonderen Umstände wegen und weil der Rechtsverkehr auf die Einhaltung der durch das Lastschriftabkommen gefestigten Bankpraxis vertraut, ist die Pflicht zur alsbaldigen Rücksendung nicht eingelöster Lastschriften nicht nur eine durch das Abkommen bankenintern vereinbarte Vertragspflicht der Schuldnerbank gegenüber der Gläubigerbank, sondern nach Treu und Glauben auch eine Schutzpflicht der Schuldnerbank zugunsten des jeweiligen Lastschriftgläubigers. Im Einzelfall beruht diese Schutzpflicht, wenn die Gläubigerbank die Lastschrift der Schuldnerbank unmittelbar zuleitet, auf dem Rechtsverhältnis, das zwischen diesen beiden Banken hinsichtlich der einzelnen Lastschrift auf der Grundlage des zwischen ihnen bestehenden Girovertrages entsteht. Werden dagegen bei der Durchführung des Verfahrens zwischen Gläubiger- und Schuldnerbank weitere Banken zwischengeschaltet, dann hat diese Schutzpflicht das Rechtsverhältnis zwischen der letzten Zwischenbank und der Schuldnerbank zur Grundlage; denn auch die Zwischenbanken haben aufgrund der auf die Gläubigerbank zurückführenden Kette von Vertragsverhältnissen nach Treu und Glauben die Verpflichtung der Gläubigerbank zur Wahrnehmung des Gläubigerinteresses insoweit bis hin zur Schuldnerbank weiterzuverfolgen. Hieraus ergibt sich auch ohne weiteres, daß die Schutzpflicht der Schuldnerbank zugunsten des Lastschriftgläubigers entgegen der Ansicht der Beklagten durch Abschnitt IV Nr. 1 des Lastschriftabkommens nicht ausgeschlossen ist, obwohl das Abkommen danach "nur Rechte und Pflichten zwischen den beteiligten Kreditinstituten" begründen soll. Die Schutzpflicht beruht nicht auf dem Abkommen, sondern auf den dargelegten Rechtsverhältnissen, ihrem Vertragszweck und dem Grundsatz von Treu und Glauben, und sie wäre im übrigen auch anzunehmen, wenn es das Bankenabkommen nicht gäbe. Aus demselben Grunde werden bei einer Verletzung der Schutzpflicht die Schadensersatzansprüche des Lastschriftgläubigers gegen die Schuldnerbank durch die bankeninterne Sonderregelung des Abschnitts IV Nr. 2 des Abkommens nicht berührt.
Im vorliegenden Falle hat daher die beklagte Bank durch das lange Liegenlassen der Lastschriften der Klägerin gegen ihre Schutzpflicht verstoßen und der Klägerin den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, es sei denn, die Beklagte hätte die Lastschriften, wie sie unter Beweisantritt behauptet hat, im ausdrücklichen Einverständnis des Geschäftsführers der Klägerin zurückbehalten. Damit dies geklärt werden kann und gegebenenfalls die notwendigen Feststellungen zum Schaden der Klägerin getroffen werden können, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Auf die weitere Behauptung der Beklagten, sie habe die Lastschriften zurückgehalten, weil mit Eingängen aus einem Großauftrag der Fleer GmbH auf deren Konto zu rechnen gewesen sei, wird es jedoch nicht ankommen. Im Verhältnis zu dem Lastschriftgläubiger mag es zwar im Einzelfall vertretbar sein, für einige Tage zuzuwarten, wenn eine ernsthafte Aussicht auf alsbaldige Deckung besteht. Zieht sich das aber - wie hier - länger hin, muß die Lastschrift zurückgesandt oder die erste Inkassostelle benachrichtigt werden.
3.
Das Berufungsgericht hat den Schadensersatzanspruch der Klägerin auch insoweit zu Unrecht für unschlüssig gehalten, als sie ihn auf § 826 BGB gestützt hat.
Die Klägerin hat in der Berufungsbegründung (GA 95/97) unter Beweisantritt vorgetragen, der Beklagten sei, als sie die Lastschriften nicht zurückgesandt habe, bekannt gewesen, daß die Klägerin seit Jahren die F. GmbH beliefere und die Bezahlung im Lastschriftverfahren erfolge. Die Beklagte habe auch gewußt, daß sich die F. GmbH in einer ausweglosen finanziellen Situation befinde und ein Konkursverfahren unmittelbar bevorstehe. Wenn die Beklagte durch Liegenlassen der Lastschriften zugelassen habe, daß die Klägerin die F. GmbH weiterhin im Vertrauen auf die Einlösung der Lastschriften beliefert habe, so liege darin die sittenwidrige Schädigung. Die Beklagte habe damit erreichen wollen und erreicht, daß der Schuldsaldo der Firma Fleer bei ihr verringert wurde. Nach Auffassung des Berufungsgerichts genügt dieser Vortrag nicht zur Darlegung eines Anspruchs aus § 826 BGB, weil nicht ersichtlich sei, daß sich der Debetsaldo der F. GmbH allein durch Liegenlassen der Lastschriften verringern konnte. Diese Betrachtung wird dem Sachvortrag der Klägerin nicht gerecht. Aus ihm ergibt sich ohne weiteres, daß die Klägerin darlegen wollte, die Beklagte habe unter Inkaufnahme einer Schädigung der Klägerin die Lastschriften liegenlassen, damit die Klägerin die Fleer GmbH weiterhin beliefere und diese dadurch die Möglichkeit habe, ihren Schuldsaldo bei der Beklagten zu verringern. Damit ist der Schadensersatzanspruch gemäß § 826 BGB schlüssig dargelegt. Da der Vortrag der Klägerin bestritten ist, muß das Berufungsgericht gegebenenfalls die notwendigen Feststellungen treffen.
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schulze kann urlaubshalber nicht unterschreiben. Stimpel
Dr. Bauer
Bundschuh
Dr. Skibbe