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Art. 41 ScheckG - Frist

Bibliographie

Titel
Scheckgesetz
Redaktionelle Abkürzung
ScheckG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
4132-1

(1) Der Protest oder die gleich bedeutende Feststellung muss vor Ablauf der Vorlegungsfrist vorgenommen werden.

(2) Ist die Vorlegung am letzten Tage der Frist erfolgt, so kann der Protest oder die gleich bedeutende Feststellung auch noch an dem folgenden Werktage vorgenommen werden.