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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.06.1985, Az.: III ZR 63/84

Rückübertragung von geleisteten Sicherheiten für einen Kontokorrentkredit; Umfang eines Schuldbeitritts und einer Sicherungsabrede; Wirksamkeit der Kündigung einer Partei eines Gesamtschuldverhältnisses; Wirksamkeit der Kündigung eines unbefristet eingegangenen Schuldbeitritts; Festlegung der angemessenen Kündigungsfrist; Voraussetzungen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.06.1985
Aktenzeichen
III ZR 63/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 14635
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 23.02.1984
LG Kempten

Fundstellen

  • GmbHR 1985, 389-391 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1986, 31 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1986, 252-253 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1986, 116 (amtl. Leitsatz)
  • ZIP 1985, 1192-1195

Prozessführer

Herbert H., M. Straße ..., S.,

Prozessgegner

Raiffeisenbank A. eG,
vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Georg G., A.,

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, ob ein Gesellschafter, der für einen Kontokorrentkredit einer GmbH auf unbestimmte Zeit eine Schuldmitübernahme erklärt hat, sich nach seinem Ausscheiden aus der GmbH fristlos von seiner Verpflichtung gegenüber dem Kreditgeber lösen kann.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juni 1985
durch
die Richter Kröner, Dr. Tidow, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 23. Februar 1984 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.

Tatbestand

1

Der Kläger war Gesellschafter der am 22. Juli 1982 in das Handelsregister eingetragenen "HKS K. Fleischwaren GmbH" (im folgenden: GmbH). Die Beklagte gewährte der GmbH mit Vertrag vom 3./9. August 1982 einen Kontokorrentkredit in Höhe von 120.000 DM. In dem Kreditvertrag, den auch der Kläger unterzeichnet hat, heißt es unter Ziffer 6: "Die Unterzeichnung der Gesellschafter und deren Ehegatten erfolgt unter persönlicher Gesamthaftung". Auf Grund eines formularmäßigen Vertrages vom 3./4. August 1982 übereignete der Kläger der Beklagten zur Sicherung ihrer Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit ihm und der GmbH mehrere im einzelnen bezeichnete Maschinen sowie Geräte und trat drei Bausparverträge an die Beklagte ab.

2

Durch notariellen Vertrag vom 14. Oktober 1982 übertrug der Kläger seinen Geschäftsanteil auf die beiden Mitgesellschafter und schied aus der GmbH aus. Zugleich verpflichteten sich die Mitgesellschafter gegenüber dem Kläger, den an diesem Tage bestehenden Passivsaldo aus dem Kreditverhältnis auszugleichen oder die Beklagte unter Angebot neuer Sicherheiten zu veranlassen, die von dem Kläger gestellten Sicherheiten freizugeben. Der Kläger übernahm in dem notariellen Vertrag die Verpflichtung, von der GmbH bis zum 18. März 1983 Fleisch- und Wurstwaren im Gegenwert von monatlich 32.000 DM, insgesamt 160.000 DM zu beziehen.

3

Der Kläger teilte der Beklagten mit Schreiben vom 14. Oktober 1982 mit, daß er seine Geschäftsanteile an seine Mitgesellschafter veräußert habe und aus der GmbH ausgeschieden sei. In diesem Schreiben führte der Kläger weiter aus:

"Für den Fall, daß Sie meine persönliche Haftung im Rahmen von Geschäftsbeziehungen der GmbH in Ihrem Hause annehmen, gilt folgendes:

1.
Jegliche Verfügungen der GmbH über bei Ihnen bestehende Soll-Konten, gehen ab Zugang dieser Mitteilung nicht mehr zu meinen Lasten. Meine eventuelle persönliche Haftung Ihrem Hause gegenüber beschränkt sich also zunächst einmal auf den Saldo per 14. Oktober 1982.

2.
Meine ehemaligen Mitgesellschafter sind mir gegenüber verpflichtet, mich von jeglicher eventueller Haftung Ihrem Hause gegenüber freizustellen. Das bedeutet im Rechtsverhältnis zwischen mir und Ihrem Hause, daß auch bei Rückführung der Kontenstände neuerliche Kontobelastungen nicht mehr zu meinen Lasten gehen, wozu ich vorsorglich ausdrücklich erkläre, daß ich mit keinerlei Kontenbelastungen - soweit es meine Haftung betrifft - der GmbH einverstanden bin und alle Ihnen etwa vorliegenden Erklärungen widerrufe, die die GmbH bzw. die verbleibenden ehemaligen Mitgesellschafter zu solchen Verfügungen berechtigen könnten.

3.
Für künftige Soll-Stellungen auf dem Konto (den Konten) finden Sie daher nur noch Deckung bei der GmbH bzw. im Falle der persönlichen Mithaftung bei den verbleibenden ehemaligen Mitgesellschaftern."

4

Außerdem bat der Kläger in dem Schreiben die Beklagte, die von ihm gestellten Sicherheiten wieder freizugeben.

5

Darauf antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 25. Oktober 1982:

"Bezugnehmend auf Ihr Schreiben dürfen wir zunächst feststellen, daß dieses am 20.10.1982 bei uns eingegangen ist und für uns daher der Saldo per 20.10.1982 maßgebend ist.

Einer Freigabe der von Ihnen angeführten Sicherheiten können wir ohne entsprechende Rückführung der Sollstände derzeit nicht zustimmen.

Wir dürfen in diesem Zusammenhang auf die im GmbH-Gesetz festgelegte Haftungszeit nach dem Ausscheiden aus der Gesellschaft aufmerksam machen."

6

Über das Vermögen der GmbH wurde am 31. Dezember 1982 das Konkursverfahren eröffnet. Am 20. Oktober 1982 wies das Kreditkonto der GmbH bei der Beklagten einen Schuldsaldo von rund 130.000 DM auf, der heute noch in etwa gleicher Höhe besteht. Auf das Kontokorrentkonto der GmbH wurden nach dem 20. Oktober 1982 von Dritten und auch von dem Kläger Einzahlungen in Höhe von mindestens 130.000 DM geleistet. Die Zahlungen des Klägers dienten der Begleichung von Warenlieferungen, die er auf Grund des notariellen Vertrages bezogen hatte.

7

Mit seiner Klage verlangt der Kläger von der Beklagten die Rückübertragung der Sicherheiten, hilfsweise die Feststellung, daß die Sicherheiten nur für den um einen Betrag von 51.797,94 DM verminderten niedrigsten Saldo seit dem 20. Oktober 1982, höchstens aber für einen Saldo von 68.202,26 DM, hafteten.

8

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision hat keinen Erfolg.

10

I.

1.

Der erkennende Senat kann den Kreditvertrag und den Sicherungsübereignungsvertrag selbst auslegen, da die benutzten Vertragsformulare von einem Zentralverlag von Kreditinstituten stammen und offensichtlich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus Verwendung finden (vgl. BGH Urteil vom 2. Februar 1984 - IX ZR 8/83 = NJW 1984, 1184 - ZIP 1984, 420).

11

a)

Das Berufungsgericht hat die von dem Kläger im Kreditvertrag erklärte Übernahme der "persönlichen Gesamthaftung" für den der GmbH gewährten Kontokorrentkredit rechtlich zutreffend als Schuldbeitritt (Schuldmitübernahme) - vgl. dazu BGB-RGRK 12. Aufl. vor § 414 Rn. 20 ff., 36 - gewertet. Das wird auch von der Revision nicht angegriffen.

12

b)

Schuldbeitritt und Sicherungsabrede waren, wovon auch das Berufungsgericht ausgeht, nicht zeitlich dahin begrenzt, daß sie nur für die Dauer der Gesellschafterstellung des Klägers gelten und mit seinem Ausscheiden aus der GmbH erlöschen sollten (vgl. zu einem derartigen Fall der Bürgschaft RG HRR 1935 Nr. 581). Ebensowenig waren Schuldbeitritt und Sicherungsabrede auf den Kreis derjenigen Forderungen der Beklagten beschränkt, die bis zum Ausscheiden des Klägers aus der GmbH entstanden waren.

13

Nach Ziffer 2 des Kreditvertrages wurde der Kontokorrentkredit der GmbH "bis auf weiteres" eingeräumt; er wurde von ihr auch bis zur Konkurseröffnung über ihr Vermögen, also über das Ausscheiden des Klägers hinaus, in Anspruch genommen. Die Parteien sind sich darüber einig, daß durch das Schreiben des Klägers an die Beklagte vom 14. Oktober 1982 keine Kündigung des Kreditverhältnisses zwischen der GmbH und der Beklagten herbeigeführt wurde. Der Schuldbeitritt des Klägers bezog sich nach dem Vertragsinhalt ohne zeitliche Begrenzung schlechthin auf alle Verbindlichkeiten der GmbH aus ihrem Kreditverhältnis zu der Beklagten. Im Kreditvertrag ist für den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters aus der GmbH keine Regelung getroffen worden. Es ist auch nichts dafür vorgetragen, daß nach dem Parteiwillen der Schuldbeitritt des Klägers nur für die Dauer seiner Gesellschafterstellung Geltung haben oder sich nur auf die in diesem Zeitraum entstandenen Ansprüche der Beklagten aus dem Kontokorrentkredit erstrecken sollte. Eine derartige Vereinbarung hätte den berechtigten Sicherungsinteressen der Beklagten widersprochen. Auch der Kläger geht nicht davon aus, daß eine solche Begrenzung seiner persönlichen Mithaftung von vornherein vereinbart gewesen sei. Er erblickt vielmehr in seinem Schreiben vom 14. Oktober 1982 eine Kündigung seines Schuldbeitritts. Der Vertrag enthält insoweit keine Regelungslücke, so daß für eine ergänzende Vertragsauslegung kein Raum ist.

14

c)

Die Sicherungsübereignung diente nach Ziffer 1 des formularmäßigen Vertrages der "Sicherung aller bestehenden und künftigen - auch bedingten und befristeten -Ansprüchen aus der Geschäftsverbindung ...". Die weitgefaßte Klausel spricht eindeutig dagegen, daß mit dem Ausscheiden des Klägers aus der GmbH die Sicherungsabrede ohne weiteres ihre Wirkung verlieren oder nur mehr die bis dahin entstandenen Ansprüche der Beklagten abdecken sollte. Die Sicherungsabrede bezog sich auf die Ansprüche der Beklagten aus ihrer Geschäftsverbindung mit der GmbH und dem Kläger. Das Kreditverhältnis zwischen der GmbH und der Beklagten und der hierzu erklärte Schuldbeitritt des Klägers bestanden aber - wie ausgeführt - über dessen Ausscheiden aus der GmbH hinaus weiter und begründeten ein fortdauerndes Interesse der Beklagten daran, daß die Sicherungsübereignung (jedenfalls zunächst) in vollem Umfange aufrechterhalten blieb. Diese Ausführungen gelten auch für die Sicherungszession der Bausparverträge.

15

2.

Der Schuldbeitritt und die Sicherungsgeschäfte sind auch nicht nach dem Ausscheiden des Klägers durch Vereinbarung der Parteien aufgehoben oder inhaltlich beschränkt worden. Die Beklagte hat in ihrem Antwortschreiben an den Kläger vom 25. Oktober 1982 unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß sie der von diesem mit Schreiben vom 14. Oktober 1982 begehrten Freigabe der Sicherheiten ohne entsprechende Rückführung des Sollsaldos der GmbH "derzeit nicht zustimmen" könne. Sie hat sich zugleich - wenn auch mit unzutreffender rechtlicher Begründung - auf die fortbestehende Haftung des Klägers berufen. Die Beklagte war demnach nicht bereit, den Kläger sofort vorbehaltlos aus seiner persönlichen Haftung auf Grund des Schuldbeitritts zu entlassen und die ihr eingeräumten Sicherheiten aufzugeben.

16

II.

Der Kläger ist der Auffassung, daß er sich mit seinem erwähnten Schreiben vom 14. Oktober 1982 von dessen Zugang ab einseitig durch Kündigung von seinen Verpflichtungen aus dem Schuldbeitritt und der Sicherungsabrede gelöst habe mit der Folge, daß er die Freigabe der Sicherheiten von der Beklagten beanspruchen könne. Dem kann nicht gefolgt werden.

17

1.

Durch den Schuldbeitritt entstand zwischen der GmbH als ursprünglicher Schuldnerin und dem Kläger sowie seinen Mitgesellschaftern und den Ehefrauen als Schuldmitübernehmern gegenüber der Beklagten ein Gesamtschuldverhältnis (allg. Meinung, vgl. etwa BGB-RGRK a.a.O. vor § 414 Rn. 21 m.w.Nachw.). Die Verpflichtung des Beitretenden ist in der Entstehung von der des Schuldners abhängig; nach Begründung der Gesamtschuld kann sich aber das Schuldverhältnis für Jeden Gesamtschuldner selbständig und abweichend von dem der anderen Gesamtschuldner entwickeln (Senatsurteil BGHZ 47, 248, 251; BGHZ 58, 251, 255;  64, 268, 270 f.; BGB-RGRK a.a.O. vor § 414 Rn. 21, 22 m.w.Nachw.). Nach § 425 BGB wirkt die (zulässige) Kündigung nur eines Gesamtschuldners, soweit sich nicht aus dem Schuldverhältnis etwas anderes ergibt, nur für und gegen ihn. Allerdings besagt § 425 BGB nichts darüber, ob die Kündigung nur eines Gesamtschuldners überhaupt wirksam ist. Diese Frage ist vielmehr nach der jeweiligen Ausgestaltung des Schuldverhältnisses zu beantworten (BGH Urteil vom 31. Mai 1974 - V ZR 190/72 = LM § 883 BGB Nr. 13 Bl. 2 R - WM 1974, 723, 724; BGB-RGRK a.a.O. § 425 Rn. 5). § 425 BGB begründet kein allgemeines Kündigungsrecht der Parteien eines Gesamtschuldverhältnisses, sondern enthält lediglich eine Auslegungsregel (vgl. BGHZ 44, 229, 233).

18

2.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft, beim Schuldbeitritt bildeten die Gesamtschuldner eine derart untrennbare Gemeinschaft, daß eine Kündigung von ihrer Seite nur gemeinschaftlich ausgesprochen werden könne, woran es hier fehlt. Selbst wenn man dem Kläger die Befugnis zubilligen wollte, sich durch eine allein von ihm erklärte Kündigung von seiner persönlichen Haftung aus dem Schuldbeitritt zu lösen, so wäre eine solche Kündigung nicht schon mit dem Zugang des Kündigungsschreibens am 20. Oktober 1982 und auch nicht vor dem 31. Dezember 1982 wirksam geworden.

19

a)

Ein Bürge, der auf unbestimmte Zeit eine (Kredit-)Bürgschaft übernommen hat, ist - wie bei jedem zeitlich nicht begrenzten Dauerschuldverhältnis - nach Treu und Glauben berechtigt, die Bürgschaft nach Ablauf eines gewissen Zeitraums oder bei Eintritt besonders wichtiger Umstände mit Wirkung für die Zukunft zu kündigen; dabei hat er auf die berechtigten Interessen des Gläubigers und des Hauptschuldners Rücksicht zu nehmen und eine angemessene Frist einzuhalten, damit diese sich auf die veränderte Lage einstellen können (BGH Urteil vom 9. März 1959 - VII ZR 90/58 = WM 1959, 855, 856; RG WarnRspr. 1913 Nr. 289; RG JW 1914, 470 = WarnRspr. 1914 Nr. 158; Staudinger/Horn BGB 12. Aufl. § 765 Rn. 78 ff.; BGB-RGRK a.a.O. § 765 Rn. 17; MünchKomm/Pecher § 765 Rn. 20; Erman/Seiler BGB 7. Aufl. § 765 Rn. 8). Zu den besonders wichtigen Umständen in dem genannten Sinne kann auch das Ausscheiden aus einer Gesellschaft gehören, wenn die Gesellschafterstellung Anlaß für die Übernahme der Bürgschaft war (Staudinger/Horn a.a.O. § 765 Rn. 81).

20

b)

Die Ausübung dieses Kündigungsrechts darf - wie ausgeführt - nur unter billiger Rücksichtnahme auf die zwischen dem Gläubiger und Hauptschuldner bestehende Geschäftsverbindung erfolgen und ist daher nicht ohne weiteres mit der Wirkung zulässig, daß der Bürge vom Zeitpunkt der Kündigung an für keine weitere Kreditgewährung mehr haftet. Vielmehr kann er die Kündigung nur unter Wahrung einer Kündigungsfrist, die nach den Umständen des Einzelfalles angemessen ist, erklären. Die Kündigungsfrist ist so zu bemessen, daß den Beteiligten ein angemessener Zeitraum verbleibt, um ihre wirtschaftlichen Dispositionen der durch die Kündigung geschaffenen veränderten Lage anzupassen (RG WarnRspr. 1913 Nr. 289; einschränkend Staudinger/Horn a.a.O. § 765 Rn. 79).

21

3.

a)

Im Streitfall braucht nicht allgemein entschieden zu werden, ob ein Schuldner auch seine Verpflichtungen aus einem unbefristet eingegangenen Schuldbeitritt aus wichtigem Grund mit Wirkung für die Zukunft kündigen kann. Eine solche Kündigung würde jedenfalls (zumindest) von den gleichen Voraussetzungen, wie sie für die Bürgschaft gelten, abhängig sein. Es fehlt jeder einleuchtende Sachgrund dafür, beim Schuldbeitritt eine Kündigung unter erleichterten Voraussetzungen zuzulassen.

22

Hiernach wäre die von dem Kläger einzuhaltende Kündigungsfrist (vgl. oben 2 b) jedenfalls nicht vor der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der GmbH am 31. Dezember 1982 abgelaufen (dazu unten). Mit der Konkurseröffnung endete aber der Kontokorrentvertrag zwischen der GmbH und der Beklagten automatisch, ohne daß es einer Kündigung bedurft hätte; zugleich wurde der zugunsten der Beklagten bestehende Saldo fällig (BGHZ 70, 86, 93 m.w.Nachw.). Damit war die Verrechnung eines auf dem Konto nach Konkurseröffnung etwa eingegangenen Betrages nicht mehr möglich (MünchKomm/H.P. Westermann § 607 Rn. 39). Daher ist der von den Parteien auf etwa 130.000 DM bezifferte (Schluß-)Saldo auf den Zeitpunkt der Konkurseröffnung zu beziehen. Eine von der üblichen Handhabung abweichende Feststellung des Saldos ist von den Parteien nicht vorgetragen worden.

23

b)

Bei der Festlegung der angemessenen Kündigungsfrist ist im Streitfall vor allem auf das Sicherungsbedürfnis der Beklagten abzustellen. Wenn die Beklagte - wie der Kläger meint - seine fristlose Kündigung des Schuldbeitritts zum 20. Oktober 1982 hätte hinnehmen müssen, hätte sich ihr Risiko aus dem Kreditverhältnis mit der GmbH nicht unerheblich erhöht. Für den Kläger ist kein anderer Gesellschafter, der wiederum einen Schuldbeitritt hätte erklären oder andere Sicherheiten hätte bestellen können, in die GmbH aufgenommen worden. Die verbliebenen Gesellschafter haben der Beklagten nach dem Ausscheiden des Klägers keine zusätzlichen Sicherheiten eingeräumt. Ebensowenig haben sie den beim Ausscheiden des Klägers bestehenden Passivsaldo erheblich verringert oder gar ausgeglichen. Die im notariellen Vertrag vom 14. Oktober 1982 intern vorgesehene Freistellung des Klägers durch seine Mitgesellschafter ist im Außenverhältnis zur Beklagten vor der Konkurseröffnung über das Vermögen der GmbH am 31. Dezember 1982 nicht mehr realisiert worden. Die zwischen dem 20. Oktober 1982 und 31. Dezember 1982 auf das Konto der GmbH geleisteten Zahlungen des Klägers waren zur Begleichung von Warenschulden bestimmt und dienten nicht einer dauerhaften Rückführung des Saldos durch Tilgung der Kreditverbindlichkeit der GmbH. Auch die Zahlungen Dritter bewegten sich im Rahmen des üblichen bankmäßigen Zahlungsverkehrs und hatten, da die GmbH wieder über die Gelder verfügte, gegenüber der Beklagten keine Tilgungswirkung für den Kredit der GmbH. Da das Kontokorrentverhältnis zwischen der Beklagten und der GmbH über den Zeitpunkt des 20. Oktober 1982 bis zum 31. Dezember 1982 fortbestand, war die Beklagte verpflichtet, Verfügungen der GmbH zu Lasten ihres Kontokorrentkontos in den Grenzen des Kreditrahmens weiter auszuführen.

24

Hätte sich die Beklagte auf eine fristlose Kündigung des vom Kläger erklärten Schuldbeitritts zum 20. Oktober 1982 einlassen müssen, so hätte sie für die entfallende persönliche Haftung kein (jedenfalls kein sofortiges oder alsbaldiges) Äquivalent erhalten, obwohl der Passivsaldo in Höhe von 130.000 DM weiter offen blieb. Das war der Beklagten im Blick auf ihre berechtigten Sicherungsinteressen nach Treu und Glauben nicht zuzumuten.

25

Es braucht hier nicht abschließend entschieden zu werden, welche Kündigungsfrist (bei unterstellter Kündigungsbefugnis, s. oben) angemessen war. Die angemessene Kündigungsfrist war jedenfalls im Zeitpunkt der Konkurseröffnung (nach Ablauf von 2 Monaten und 11 Tagen) noch nicht abgelaufen. Bis zur Konkurseröffnung war weder der Schuldsaldo der GmbH erheblich zurückgeführt worden noch waren der Beklagten Sicherheiten, die diejenigen des Klägers hätten ersetzen können, eingeräumt oder die Sicherungsbedürfnisse der Beklagten in Ansehung der Mithaftung des Klägers in anderer Weise befriedigt worden. Immerhin war auch in den beim Ausscheiden des Klägers aus der GmbH unter den Gesellschaftern getroffenen Abmachungen eine interne Freistellung des Klägers erst bis spätestens zum 18. März 1983 vorgesehen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte nach Ablauf eines nicht zu knapp bemessenen Zeitraums gehalten gewesen wäre, den Kläger auch ersatzlos aus seiner Mithaftung zu entlassen. Eine solche Übergangsfrist war jedenfalls im Zeitpunkt der Konkurseröffnung über das Vermögen der GmbH noch nicht verstrichen.

26

c)

Eine günstigere rechtliche Bedeutung ergibt sich für den Kläger auch nicht, wenn man von den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage ausgeht. Angesichts der überragenden Bedeutung, die im Vertragsrecht dem Grundsatz der Vertragstreue zukommt, ist die Berufung auf eine Erschütterung der Geschäftsgrundlage nur ausnahmsweise zulässig, wenn dies zur Vermeidung eines untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit nicht zu vereinbarenden und damit der betroffenen Partei nach Treu und Glauben nicht zuzumutenden Ergebnisses unabweislich erscheint (Senatsurteil BGHZ 84, 1, 9 [BGH 29.04.1982 - III ZR 154/80] m.w.Nachw.). Diese Voraussetzungen liegen, wie die vorstehenden Erörterungen ergeben, hier nicht vor. Auch die Anwendung der Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage führt daher nicht dazu, daß sich der Kläger vor dem 31. Dezember 1982 von seiner Mithaftung hätte lösen können.

27

4.

Die Ausführungen über die vor dem genannten Stichtag nicht wirksam gewordene Kündigung des Schuldbeitritts gelten sinngemäß auch für die Kündigung der Sicherungsverträge.

28

5.

Aus den obigen Erwägungen zum fortdauernden Sicherungsbedürfnis der Beklagten folgt, daß sie auch nicht verpflichtet war, gemäß Ziffer 9 des Sicherungsübereignungsvertrages Sicherheiten freizugeben.

29

Nach alledem sind der Schuldbeitritt des Klägers und seiner Ehefrau und die Sicherungsübertragungen wirksam geblieben und gelten weiterhin für den noch bestehenden Passivsaldo der in Konkurs gefallenen GmbH in Höhe von etwa 130.000 DM. Daher konnte der Kläger weder mit seinen Hauptanträgen noch mit seinem Hilfsantrag durchdringen.

Kröner
Tidow
Boujong
Engelhardt
Werp