Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.09.1995, Az.: BVerwG 6 B 45.95
Klage gegen das Nichtbestehen der Ersten juristischen Staatsprüfung; Ordnungsgemäße Begründung von Prüfungsentscheidungen; Grundrecht auf freie Berufswahl; Recht auf effektiven Rechtsschutz
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.09.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 B 45.95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 30305
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 21.03.1995 - AZ: 10 L 2139/93
Rechtsgrundlagen
Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 7. September 1995
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Niehues,
den Richter Dr. Vogelgesang und
die Richterin Eckertz-Höfer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. März 1995 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger wendet sich gegen die Prüfungsentscheidung des beklagten J. vom 28. Dezember 1990, mit der ihm mitgeteilt worden ist, daß er die erste juristische Staatsprüfung nicht bestanden habe. Die dagegen erhobene Klage beim Verwaltungsgericht und die beim Oberverwaltungsgericht eingelegte Berufung hatten keinen Erfolg. Auch mit der Beschwerde, mit der er sich gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts wendet, kann der Kläger nicht durchdringen. Der mit ihr allein geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht gegeben.
Aus dem Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen des revisiblen Rechts mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts noch höchstrichterlicher Klärung bedürften (vgl. BVerwGE 13, 90, 91 f) [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61].
1.
Der Kläger meint, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, weil klärungsbedürftig sei, welche Anforderungen unter besonderer Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an die Begründung von Prüfungsentscheidungen zu stellen seien, damit diese für den Prüfling und das Gericht nachvollziehbar und überprüfbar werden, namentlich, wenn sich im Bewertungsverfahren erhebliche Notendifferenzen über mehrere Notenstufen sowohl in der Person ein und desselben Prüfers als auch zwischen mehreren Prüfern ergeben. Diese Frage ist nicht klärungsbedürftig, weil sie durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beantwortet worden ist. Darin ist unter Bezugnahme auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Prüfungsrecht (BVerfGE 84, 34, 55) klargestellt worden, daß es das Grundrecht auf freie Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) und das Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) erfordern, daß die Prüfer die Bewertung einer schriftlichen Prüfungsleistung schriftlich begründen und daß die Begründung so beschaffen sein muß, daß die maßgeblichen Gründe, die den Prüfer zu der abschließenden Bewertung veranlaßt haben, zwar nicht in den Einzelheiten, aber doch in den für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkten erkennbar sind (Urteil vom 9. Dezember 1992 - BVerwG 6 C 3.92 - BVerwGE 91, 262 [BVerwG 09.12.1992 - 6 C 3/92] = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 307; wegen der Begründung der Entscheidung nach mündlicher Prüfung s. Urteil vom 6. September 1995 - BVerwG 6 C 18.93 -). Es bedarf keiner weiteren Klarstellung, daß diese Grundsätze nicht nur für die Begründung einer abschließenden Prüfungsentscheidung gelten. Sie sind grundsätzlich auch dann anzuwenden, wenn die Prüfer im Rahmen des Einigungsverfahrens zur Festlegung der Noten für die schriftlichen Arbeiten nach § 18 NJAO 1982 entweder an ihrer ursprünglichen Bewertung festhalten oder diese aufgeben. Ohne Kenntnis der Beweggründe für die im Einigungsverfahren getroffene Entscheidung würde es dem Prüfling verwehrt, Einwände gegen dieses Ergebnis vorzubringen.
Diese Rechtsfrage würde sich außerdem im Revisionsverfahren aber auch nicht stellen. Auf die grundsätzliche Klärung, ob im Einigungsverfahren nach § 18 NJAO 1982 die Prüfer ihren Standpunkt zu begründen haben, käme es nicht an. Die beiden Prüfer haben nämlich mit den schriftlichen Stellungnahmen vom 24. Oktober bzw. 30. Oktober 1990 ihre Auffassungen erläutert, und zwar der Erstprüfer, weshalb er nicht mehr auf der ursprünglichen Benotung "voll befriedigend" bestehe und nunmehr "ausreichend" für sachgerecht halte, der Zweitprüfer, daß er an der Benotung "mangelhaft" festhalte.
2.
Soweit der Kläger beanstandet, es sei nicht hinnehmbar und für ihn nicht nachvollziehbar, wie vom Erstprüfer die Abweichung von seinem zunächst gegebenen Votum begründet worden sei, macht er keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung geltend, sondern er wendet sich gegen die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, daß der Erstprüfer diesen Schritt in seiner Zusatzbeurteilung nachvollziehbar und von seinem Bewertungsvorrecht umfaßt dargelegt habe. Damit sind Umstände des Einzelfalls angesprochen, die neben den fallbezogenen Rechtsanwendungen tatrichterliche Würdigungen enthalten, die für das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO verbindlich sind.
3.
Als grundsätzlich bedeutsam sieht der Kläger weiter die Frage an, ob es mit dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes zu vereinbaren sei, daß der Zweitprüfer im Annäherungsverfahren nach § 18 NJAO 1982 sein Beharren auf der alten Benotung mit der lapidaren Anmerkung begründet habe, daß er nach erneuter Durchsicht an seiner Bewertung mit mangelhaft - 2 Punkte - festhalte. Auch diese Frage ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Es hat nicht nur in dem vom Kläger und dem Oberverwaltungsgericht herangezogenen Beschluß vom 3. November 1975 (BVerwG 7 B 93.74 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 67), sondern auch in dem Urteil vom 9. Dezember 1992 (a.a.O.) klargestellt, daß es auch nicht gegen Bundesrecht verstößt, wenn sich ein Prüfer der Beurteilung der Prüfungsleistung mit der kurzen Bemerkung "einverstanden" anschließt. Bei einer abweichenden Meinung ist entscheidend, daß er deutlich macht, worin diese nach seiner Auffassung begründet ist. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, die der Kläger nicht mit Verfahrensrügen angegriffen hat, ergibt sich aus dem umfassenden Gutachten des Zweitkorrektors nachvollziehbar, weshalb er die Hausarbeit mit mangelhaft bewertete. Angesichts dieser vorausgegangenen eingehenden Begründung bestand für ihn aus den oben dargelegten Gründen keine rechtliche Notwendigkeit, sein Beharren auf der Note mangelhaft nochmals zu begründen. Es war objektiv erkennbar, weshalb er seine Bewertung nicht änderte.
4.
Die Rüge, das in § 18 Abs. 1 NJAO geregelte Verfahren sei schwerlich mit dem Grundsatz der Chancengleichheit und insbesondere dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot vereinbar, führt gleichfalls nicht zur Revisionszulassung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Ob mit dieser "Rüge" eine allgemeine Rechtsfrage dargelegt worden ist, mag dahinstehen. Jedenfalls ist sie nicht klärungsbedürftig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschlüsse vom 16. August 1985 - BVerwG 7 B 51, 58 und 59.85 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 218 und 15. Dezember 1987 - BVerwG 7 B 216.87 - Buchholz a.a.O. Nr. 247) rechtfertigt es der Grundsatz der Chancengleichheit, daß die Prüfungsordnung - gerade im Interesse einer möglichst weitgehenden Verwirklichung der Chancengleichheit - für die Fälle, daß die Bewertungen der Prüfungsleistung durch die beiden Prüfer nur geringfügig voneinander abweichen oder sogar gleich sind bzw. daß sie weit auseinanderklaffen, unterschiedliche Verfahren zur Feststellung der Prüfungsnote vorsieht.
Die Auffassung des Klägers, die Vorschrift verstoße gegen das verfassungsrechtlich garantierte Bestimmtheitsgebot und damit gegen den Grundsatz eines fairen Prüfungsverfahrens, weil der Prüfling nicht vorher- oder übersehen könne, welche von mehreren der im Ergebnis unter Umständen sehr unterschiedlichen Methoden der endgültigen Notenfestsetzung bei ihm angewandt werde, ist unzutreffend. Die unterschiedlichen Verfahrensarten sind in der hier in Frage gestellten Vorschrift des § 18 Abs. 1 Satz 4 NJAO im einzelnen aufgegliedert. Das Bundesverwaltungsgericht hat zu vergleichbaren Regelungen in anderen Prüfungsordnungen dargelegt, daß diese unterschiedlichen Verfahren besonders geeignet sind, etwaige Irrtümer oder sonstige Defizite an Objektivität zu beseitigen (vgl. dazu Beschluß vom 15. Dezember 1987, a.a.O.). Die verschiedenartigen Verfahren der Notenfindung sind auch für die Prüfungsteilnehmer überschau- und vorhersehbar, weil sie auf sachlich nachvollziehbaren Unterscheidungskriterien beruhen. § 18 Abs. 1 Satz 4, 1. Halbs. NJAO verpflichtet zunächst die beiden Prüfer, sich zu einigen, wenn sie in den Bewertungen voneinander abweichen. Differieren die Bewertungen, wie im vorliegenden Fall, nach der Beratung um nicht mehr als drei Punktzahlen, so ist der Mittelwert der beiden Noten zu bilden (§ 18 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 NJAO). Nur bei einer größeren Punktdifferenz ist ein besonderes Verfahren (§ 18 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 NJAO) vorgesehen. Diese unterschiedlichen Verfahren sind sachlich gerechtfertigt. Größere Bewertungsdifferenzen sind geeignet, Zweifel an der Objektivität zumindest einer der Bewertungen zu wecken. Dem soll durch ein besonderes Verfahren begegnet werden, indem ein Dritter (Präsident des L. ein von ihm bestimmter Prüfer), der bisher an dem Bewertungsverfahren nicht beteiligt war und dem gegenüber deshalb diese Zweifel nicht oder in geringerem Maße bestehen, die endgültige Notenfestsetzung vornimmt. Für beieinanderliegende Bewertungen besteht zu einem derartigen Verfahren kein Anlaß. Es liegt in der Natur der Sache, daß Bewertungen von Prüfungsarbeiten voneinander abweichen können, ohne daß damit Zweifel an der Objektivität der Prüfer verbunden sein müssen (Beschluß vom 16. August 1985, a.a.O.). Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, die über die Beurteilung dieses Einzelfalls hinausführen, sind auch insofern dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen.
Nach alledem war die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 GKG; wegen der Höhe des Streitwerts wird auf den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Sachgebiet "Prüfungsrecht" (DVBl 1991, 1239) Bezug genommen.
Vogelgesang
Eckertz-Höfer