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§ 18 NJAG - Freiversuch

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG)
Amtliche Abkürzung
NJAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31210010000000

(1) Eine nicht bestandene Pflichtfachprüfung gilt als nicht unternommen, wenn

  1. 1.

    die Zulassung zu der Prüfung nach ununterbrochenem rechtswissenschaftlichem Studium zu dem Prüfungsdurchgang beantragt worden ist, der sich an das achte Fachsemester anschließt, oder

  2. 2.

    eine frühzeitige Zulassung zur Prüfung erfolgt ist und die Zulassungsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d bis f vor Ablauf des achten Fachsemesters erfüllt werden.

(2) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis des Freiversuchs im Sinne des § 15 Abs. 1 zu beeinflussen, oder hat der Prüfling die Zulassung zur Prüfung nach § 15 Abs. 2 durch Täuschung erwirkt, so gilt die Prüfung als unternommen.