Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.04.1970, Az.: BVerwG II C 102.67
Versorgungsansprüche eines Beamten; Tätigkeit bei einem Sondergericht; Versetzung in den Ruhestand kraft Gesetzes; Mitwirkung an der Verhängung einer Todesstrafe
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.04.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 102.67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 14535
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Hamburg - 23.06.1966 - AZ: Bf. II 182/63
Rechtsgrundlagen
- § 3 S. 1 Nr. 3a G 131
- § 35 Abs. 1 G 131
- § 24 Abs. 1 G 131
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IX. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 23. April 1970
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Oppenheimer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. Juni 1966 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der am 11. November 1902 geborene Kläger war seit Juli 1933 in Hamburg Richter, seit März 1939 Landgerichtsdirektor und als solcher von September 1939 bis zur Kapitulation im Jahre 1945 Vorsitzender der 2. Kammer des Hanseatischen Sondergerichts in Hamburg. Auf Anordnung der britischen Militärregierung wurde er vom 7. Mai 1945 bis 16. März 1948 interniert und am 11. September 1945 aus dem Beamtenverhältnis entlassen. Die Spruchkammer Bielefeld verurteilte ihn am 2. November 1948 wegen früherer Zugehörigkeit zum politischen Führerkorps der NSDAP zu 3.000 DM Geldstrafe, verbüßt durch die Internierungshaft. Im Jahre 1950 wurde er in Hamburg als Rechtsanwalt zugelassen. Im Entnazifizierungsverfahren wurde am 24. Oktober 1951 endgültig entschieden, daß er mit Wirkung vom 1. November 1951 als Amts- oder Landgerichtsrat wiedereinzustellen sei.
Auf Grund des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) erkannte die Beklagte den Kläger durch Bescheid vom 12. Februar 1952 als Landgerichtsrat zur Wiederverwendung an und gewährte ihm Übergangsgehalt. Durch Verfügung vom 8. Februar 1954 beschied ihn der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts dahin, daß er auf Grund des Zweiten Gesetzes zum Abschluß der Entnazifizierung vom 4. Juli 1953 mit Wirkung vom 1. Januar 1953 von allen Beschränkungen im Sinne des § 8 des Gesetzes zu Art. 131 GG befreit sei, als Landgerichtsdirektor zur Wiederverwendung an der Unterbringung teilnehme und Übergangsgehalt erhalte. Der Kläger wurde jedoch nicht wieder in den hamburgischen Justizdienst übernommen. Auf seinen Antrag wurde er durch Bescheid vom 10. Februar 1959 gemäß § 24 Abs. 1 des Gesetzes zu Art. 131 GG in der Fassung vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1297) - G 131 - von der Verpflichtung zur Teilnahme an der Unterbringung befreit. Mit Ablauf des 30. September 1961 trat er gemäß § 35 Abs. 1 G 131 in den Ruhestand.
Am 29. April 1960 wurden Strafermittlungen gegen den Kläger eingeleitet wegen der unter seinem Vorsitz vom Hanseatischen Sondergericht gefällten - vollstreckten - Todesurteile vom 6. Dezember 1941 gegen den Neger Jonas N'Doki (wegen versuchter Notzucht in zwei Fällen) und vom 9. November 1942 gegen die Polin Anna Lamus (wegen gefährlicher Körperverletzung). Das Ermittlungsverfahren betreffend N'Doki wurde durch staatsanwaltschaftliche Verfügung vom 22. Dezember 1960 eingestellt. Im Verfahren betreffend Anna L. wurde die gerichtliche Voruntersuchung eröffnet, der Kläger jedoch durch gerichtlichen Beschluß vom 4. Juni 1962 außer Verfolgung gesetzt.
Wegen der Beteiligung des Klägers an den beiden Todesurteilen stellte der Senat der Beklagten durch Bescheid vom 14. Januar 1963 fest, daß dem Kläger gemäß § 63 in Verbindung mit § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 keine Rechte nach Kapitel II dieses Gesetzes auf Grund seiner früheren Stellung als Landgerichtsdirektor zuständen; gleichzeitig hob er die bisherigen, Versorgungsbescheide mit Wirkung vom 1. Februar 1963 auf und ordnete er die Einstellung, der Versorgungszahlungen mit Ablauf des 31. Januar 1963 an. Den Widerspruch des Klägers wies der Senat der Beklagten durch Bescheid vom 4. Juli 1963 zurück; dabei führte er als weitere Verstöße gegen die in § 3 Nr. 3 a G 131 angeführten Grundsätze die Teilnahme des Klägers an den sogenannten Vor- und Nachschaubesprechungen in Sondergerichtssachen und seine Mitwirkung im Wiederaufnahmeverfahren im Falle B. an.
Der Kläger hat Anfechtungsklage erhoben mit dem Antrag,
die Bescheide vom 14. Januar 1963 und vom 4. Juli 1963 aufzuheben.
Das Verwaltungsgericht Hamburg hat die Klage durch Urteil vom 23. Oktober 1963 mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe für das rechtswidrige Todesurteil gegen N'Doki gestimmt und dieser Sachverhalt erfülle den Tatbestand des § 3 Satz I Nr. 3 a G 131.
Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers durch Urteil vom 23. Juni 1966 zurückgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Anwendung des § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 im Falle des Klägers beständen nicht (wird näher ausgeführt).
Das Recht, eine Entscheidung gemäß § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 zu treffen, unterliege zwar grundsätzlich der Verwirkung, sei aber im vorliegenden Falle nicht verwirkt: Der Kläger könne sich in diesem Zusammenhang nicht auf seine Anerkennung als Unterbringungsteilnehmer durch die. Bescheide der Beklagten vom 12. Februar 1952 und vom 8. Februar 1954 berufen; denn diese Bescheide seien vor dem Inkrafttreten des § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 (14. September 1957) ergangen und hätten - nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 15. März 1961 - 2 BvL 8/60 - (BVerfGE 12, 264 ff. [BVerfG 15.03.1961 - 2 BvL 8/60]) - dem Kläger die Rechte aus dem Gesetz zu Art. 131 GG nur vorläufig formell gewährt. Nach der Einfügung des § 3 Satz 1 Nr. 3 a in das Gesetz zu Art. 131 GG sei die Beklagte nicht unangemessen lange untätig geblieben. Erst der erwähnte Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 15. März 1961 habe die gegen diese Vorschrift erhobenen Bedenken zerstreut und endgültig geklärt, daß es eines konkretisierenden Verwaltungsakts der zuständigen Dienstbehörde bedürfe. Am 15. März 1961 seien bereits die Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig gewesen; deshalb habe der Kläger spätestens zu diesem Zeitpunkt damit rechnen müssen, daß seine Tätigkeit beim Sondergericht den Tatbestand des § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 erfüllen könne. Daß die Beklagte den Ausgang des Ermittlungsverfahrens abgewartet habe, entspreche den Gepflogenheiten und sei sachgerecht. Die Beklagte habe weder durch ihr Verhalten noch ausdrücklich eine "Negativentscheidung" dahin getroffen, daß sie § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 nicht auf den Kläger anwenden werde. Demgegenüber berufe der Kläger sich ohne Erfolg auf seine Befreiung von der Teilnahme an der Unterbringung im Jahre 1959 und darauf, daß die Beklagte ihm seit dem 1. Oktober 1961 Ruhegehalt gewährte: Von der Teilnahme an der Unterbringung habe er auf seinen Antrag gemäß § 24 Abs. 1 G 131 befreit werden müssen; und sein Eintritt in den Ruhestand sei ohne Entscheidung der Beklagten kraft Gesetzes (§ 35 Abs. 1 G 131 F. 1961) erfolgt. Hiernach habe die Beklagte durch den Erlaß der angefochtenen Bescheide nicht wider Treu und Glauben und nicht illoyal gegenüber dem Kläger gehandelt.
Gegen die Form der Bescheide und das Verwaltungsverfahren der Beklagten beständen keine Bedenken (wird näher ausgeführt). Nicht zu beanstanden sei, daß die Beklagte im Widerspruchsbescheid den Sachverhalt, auf den sie die Anwendung des § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 stütze, um weitere Vorgänge - Teilnahme des Klägers an der Vor- und Nachschau, Mitwirkung am Wiederaufnahmeverfahren Brück - erweitert habe. Dadurch werde die Verwaltungsentscheidung nicht in ihrem Wesen und in ihrem Ausspruch geändert, sondern die bereits getroffene Entscheidung zusätzlich gestützt. Der Kläger habe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausreichend Gelegenheit gehabt, sich zu diesen weiteren Vorwürfen zu äußern.
Der Anwendung des § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 ständen nicht die zugunsten des Klägers ergangenen Entnazifizierungsentscheidungen entgegen; denn die angefochtenen Bescheide stellten nicht ein neues. Entnazifizierungsverfahren dar, sondern ersetzten das förmliche Disziplinarverfahren nach § 9 G 131.
Daß das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger im Falle N'Doki eingestellt und daß der Kläger im Falle Lamus außer Verfolgung gesetzt worden sei, hindere die Beklagte nicht, auf die Mitwirkung des Klägers an den in diesen beiden Fällen ergangenen Todesurteilen die Anwendung des § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 zu stützen. Dadurch wäre nämlich auch die Durchführung eines Disziplinarverfahrens nicht ausgeschlossen worden; denn gemäß § 13 Abs. 2 BDO, § 13 Abs. 2 Hamb. DO bestehe eine Bindung des Disziplinarrichters nur dann, wenn der Beschuldigte in einem vor einem deutschen Gericht durchgeführten Strafverfahren nach Prüfung der Tat- und Schuldfrage in einer Hauptverhandlung durch rechtskräftig gewordenes Urteil nach § 260 Abs. 1 StPO freigesprochen worden sei; dies sei hier nicht der Fall gewesen.
Die angefochtene Entscheidung der Beklagten sei auch nicht deshalb fehlerhaft, weil die Beklagte sie in der Hauptsache auf zwei Urteile gestützt und nicht die gesamte spruchrichterliche Tätigkeit des Klägers beim Sondergericht geprüft habe. Der Tatbestand des § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 sei bereits erfüllt, wenn der Kläger in einem besonders schweren Fall gegen die in dieser Vorschrift angeführten Grundsätze verstoßen habe; und ein besonders schwerer Fall sei schon zu bejahen, wenn unter seiner zustimmenden Mitwirkung nur ein Todesurteil zu Unrecht ergangen sei.
§ 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 sei nach der Ansicht des Berufungsgerichts auf die spruchrichterliche Entscheidung eines Richters nur dann anwendbar, wenn die Voraussetzungen der Rechtsbeugung gegeben seien (wird ausgeführt). Hiervon ausgehend habe das Berufungsgericht die Überzeugung gewonnen, daß der Kläger durch die Verhängung der Todesstrafe im Falle der Anna L. gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und der Rechtsstaatlichkeit verstoßen und dadurch den Tatbestand der genannten Vorschrift erfüllt habe, während die übrigen gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe die Anwendung des § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 nicht rechtfertigten.
Das Sondergericht verurteilte - nach den durch die Strafakten belegten und unstreitigen Feststellungen des Berufungsgerichts - unter dem Vorsitz des Klägers am 9. November 1942 die Angeklagte Anna L. zum Tode, "weil sie als in Deutschland beschäftigte polnische Arbeiterin ihre Vorarbeiterin mit einem Holzpantoffel niedergeschlagen hat". Diesem Todesurteil lag im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Die Polin Anna L. war im April 1942 aus Polen der Hamburger Firma Fischindustriebetriebe G.m.b.H. zur Arbeit zugewiesen worden. Sie war dort häufig der Arbeit ausgewichen und hatte sich wiederholt längere Zeit in den Toilettenräumen aufgehalten, so auch am 21. Oktober 1942. Als die Vorarbeiterin. Frau M. sie an diesem Tage aufforderte, wieder an die Arbeit zu gehen, und sie am Arm aus dem Toilettenraum schob, versetzte ihr Anna L. mit schweren Holzpantoffeln mehrere Schläge auf den Kopf, und zwar auch dann noch, nachdem Frau M. zu Boden gefallen war. Frau M. wurde zwar nicht nachhaltig geschädigt, litt aber "wochenlang" unter Kopfschmerzen. - Das Sondergericht beurteilte das Verhalten der Anna L. als eine Tat, die "von besonders niedriger Gesinnung zeugt oder aus anderen Gründen besonders schwer ist," im Sinne der Ziffer III Absatz 2 Satz 2 der Verordnung über die Strafrechtspflege gegen Polen und Juden in den eingegliederten Ostgebieten vom 4. Dezember 1941 (RGBl. I S. 759) - PolenStrVO -, die hierfür die Todesstrafe vorsah.
Dieses Todesurteil - so fährt die Begründung des Berufungsurteils fort - sei objektiv rechtswidrig gewesen. Die Subsumtion des Sachverhaltes unter Ziffer III Abs. 2 Satz 2 PolenStrVO sei fehlerhaft; die festgestellten Tatsachen konnten die Annahme eines "besonders schweren Falles" nicht rechtfertigen. (Dies wird anhand der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Aufsatzes des damaligen Staatssekretärs Dr. Freisler "Das deutsche Polenstrafrecht" [DJ 1942 S. 25 ff.] näher dargelegt.) Angesichts des nach Ziffer III PolenStrVO zur Verfügung stehenden weiten Strafrahmens von drei Monaten bis zur Höchststrafe, der Todesstrafe, habe das Todesurteil auch gegen das rechtsstaatliche Verbot übermäßig hohen Strafens verstoßen.
Das Berufungsgericht habe die Überzeugung gewonnen, daß der Kläger für die Verhängung der Todesstrafe, gestimmt habe. Der Kläger habe nämlich im Ermittlungsverfahren unter dem 5. Januar 1962 schriftlich erklärt: "Wenn ich mich ... an die Einzelheiten des Falles L., insbesondere das Abstimmungsergebnis nicht mehr erinnern kann, so meine ich doch, aus meiner Erinnerung sagen zu können, daß in allen Fällen, in denen ich den Vorsitz vor der Kammer 2 des Sondergerichts geführt habe, insbesondere in den Fällen, in denen auf Todesstrafe erkannt worden ist, eine solche Entscheidung einheitlich von dem Gericht, d.h. allen Beteiligten, gewonnen worden ist. Dies schließt nicht aus, daß im Einzelfall der eine oder andere der beteiligten Richter, wie dies in jeder Beratung mehr oder weniger der Fall ist, seine Überlegungen und evtl. Bedenken zu der Schuld- und Straffrage eindringlich vorgebracht hat." Diese wohlüberlegt formulierte Erklärung - die eine Abwehrreaktion darstelle gegen die im Ermittlungsverfahren aufgekommene Überzeugung, daß ein mitbeschuldigter Beisitzer gegen die Todesstrafe gestimmt Habe - könne nur dahin verstanden werden, daß der Kläger als Vorsitzender zumindest in den Fällen, in denen - auf Todesstrafe erkannt wurde, von seinen Beisitzern nicht überstimmt worden sei. Hinzu komme, daß die gesamte. Hauptverhandlung einschließlich Beratung und Urteilsverkündung im Falle L. ausweislich der Akten dieses Strafverfahrens nur eine Stunde, von 15.00 bis 16.00 Uhr, gedauert habe. Da wegen Vernehmung von vier Zeugen und Inanspruchnahme eines Dolmetschers die Hauptverhandlung selbst nicht allzu kurz gewesen sein könne, sei für die Beratung und Urteilsfindung nicht viel Zeit geblieben. Dies bestärke das Berufungsgericht in der Überzeugung, daß der Kläger für die Todesstrafe gestimmt habe. Denn es sei ausgeschlossen, daß ein Vorsitzender, der den Gang der Verhandlung bestimme, sich in der einen Stunde, die hier auf Verhandlung, Beratung und Urteilsfindung verwendet worden sei, gegen seinen Willen von den Beisitzern dahin überstimmen lasse, die Todesstrafe zu verhängen.
Der Kläger habe durch seine zustimmende Mitwirkung an dem rechtswidrigen Todesurteil vorsätzlich gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und der Rechtsstaatlichkeit verstoßen. Er habe die objektive Rechtswidrigkeit des Urteilsspruchs erkannt und dennoch, in Kenntnis und Billigung aller Tatumstände, die Todesstrafe bewußt und gewollt verhängt (dies wird näher dargelegt). Hier sei ein gerichtliches Verfahren durchgeführt worden, "um durch ein Übermaß von Abschreckung die übrigen polnischen Arbeiterinnen in der Firma Fischindustriebetriebe G.m.b.H. ... in Furcht und Schrecken zu versetzen und in jenem Betrieb Ordnung und Disziplin im Sinne der damaligen Machthaber herzustellen". Das Todesurteil sei nach allem eine Terror- und Willkürmaßnahme. Dies liege in erster Linie am Verhalten des Klägers; denn er als Vorsitzender habe Verlauf und Dauer der Verhandlung bestimmt und die Hauptverhandlung in einem Zeitraum durchgeführt, der dem Gericht nicht die Möglichkeit ließ, das Recht zu finden und Recht zu sprechen. -
Gegen das soeben inhaltlich wiedergegebene Berufungsurteil richtet sich die - zugelassene - Revision des Klägers mit den Anträgen,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Urteils des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 23. Oktober 1963 nach dem Klageantrag zu entscheiden,
hilfsweise:
die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung in die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Die Revision rügt Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision hat keinen Erfolg.
Es bestand kein hinreichender Anlaß, die Entscheidung über die Revision dem Antrag des Klägers vom 10. April 1970 entsprechend weiter hinauszuschieben. Die Beklagte hat diesem Antrag mit Recht widersprochen. Der Rechtsstreit ist seit dem Jahre 1963 und das Revisionsverfahren ist seit Januar 1967, also länger als drei Jahre, anhängig; der Kläger hatte somit ausreichende Gelegenheit zur Rechtsausführungen.
Auch das Vorbringen des Prozeßbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 23. April 1970, der Kläger habe gerüchtweise erfahren, daß Oberlandesgerichtsrat Gundlach, der als Berichterstatter an dem angefochtenen Berufungsurteil mitgewirkt habe, alsbald nach Beendigung des Berufungsverfahrens in die hamburgische Krankenanstalt für Geisteskranke gekommen und inzwischen vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden sei, gibt keinen hinreichenden Anlaß, die Entscheidung hinauszuschieben. Dieses Vorbringen ist so unbestimmt, daß es die Annahme, das Berufungsgericht sei am 23. Juni 1966 nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, nicht einmal wahrscheinlich macht.
Das soeben erörterte Vorbringen des Klägers ist auch nicht als Verfahrensrüge beachtlich. Zwar mag es unschädlich sein, daß der Kläger damit auf die Möglichkeit einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Berufungsgerichts erst nach Ablauf der in § 139 Abs. 1 VwGO vorgeschriebenen Revisionsbegründungsfrist hingewiesen hat. Denn die nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts wäre ein Grund, aus dem ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren wiederaufzunehmen wäre (§ 153 VwGO in Verbindung mit § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO); und prozeßwirtschaftliche Erwägungen mögen es rechtfertigen, innerhalb eines anhängigen Revisionsverfahrens zur Vermeidung einer späteren Wiederaufnahme des Verfahrens auch einen verspätet geltend gemachten Verfahrensmangel zu berücksichtigen, der zugleich einen Wiederaufnahmegrund darstellt. Die Berücksichtigung setzt aber jedenfalls voraus, daß der Verfahrensmangel entsprechend den Anforderungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO - ordnungsgemäß - gerügt worden ist. Dieses Erfordernis gilt auch für die Rüge, daß das Berufungsgericht nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei. Denn ein solcher Mangel des Berufungsverfahrens ist vom Revisionsgericht nur auf - ordnungsgemäße - Rüge des Revisionsklägers und nicht etwa von Amts wegen zu beachten (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28. September 1961 - 2 AZR 32/60 - [NJW 1962 S. 318; JZ 1962 S. 544 mit zustimmender Anmerkung von Arndt]; Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 20. September 1965 - BVerwG IV CB 25.65 - [DVBl. 1965 S. 948]). An der ordnungsgemäßen Rüge fehlt es im vorliegenden Zusammenhang. Denn mit dem Vorbringen, der Kläger habe "gerüchtweise" gehört, daß ein Richter des Berufungsgerichts nach der Verhandlung vom 23. Juni 1966 in eine Krankenanstalt für Geisteskranke gekommen sei, hat die Revision keine Tatsachen bezeichnet, aus denen sich - schlüssig ergibt, daß das Berufungsgericht am 23. Juni 1966 nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen ist.
Auch im übrigen hält das angefochtene Urteil den Angriffen der Revision stand.
Gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 äußert die Revision selbst mit Recht keine Bedenken. Die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift ist nicht mehr zweifelhaft, seitdem das Bundesverfassungsgericht sie durch seine Entscheidungvom 15. März 1961 - 2 BvL 8/60 - (BVerfGE 12, 264 ff.) sowie durch seine gerade die Spruchtätigkeit früherer Richter betreffende Entscheidungvom 12. Dezember 1967 - 2 BvL 14/62 u.a. - (BVerfGE 22, 387 [423-426]) anerkannt hat (vgl. hierzu auch BVerwGE 25, 128 ff., 26, 82 [BVerwG 18.10.1966 - BVerwG VI C 80/63] ff. [BVerwG 18.10.1966 - VI C 80/63]).
Die materiellrechtliche Revisionsrüge, es sei rechtswidrig, daß die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 1963 die tatsächlichen Grundlagen für die Anwendung des § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 um bis dahin nicht erwähnte Vorgänge erweitert hat, geht schon deshalb fehl, weil das Berufungsgericht die erst durch den Widerspruchsbescheid herangezogenen tatsächlichen Vorgänge ("Vor- und Nachschau", Wiederaufnahmeverfahren Brück) nicht zuungunsten des Klägers gewürdigt hat, weil also das angefochtene Urteil nicht auf dem im Widerspruchsbescheid "nachgeschobenen" Sachverhalt beruht.
Hiervon abgesehen hält der Senat das "Nachschieben" tatsächlicher Vorgänge im Widerspruchsverfahren für zulässig. Widerspruchsbescheide dürfen im allgemeinen die tatsächliche Begründung des durch den Widerspruch angegriffenen Verwaltungsakts erweitern. Für die Anwendungsfälle des § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 gilt nichts Abweichendes. Der Hinweis der Revision auf das Urteil des Senatsvom 31. August 1961 - BVerwG II C 117.58 - (BVerwGE 13, 36 [BVerwG 30.08.1961 - BVerwG VI C 50.59] [40]) geht fehl. In der Begründung jenes Urteils hat der Senat ausgeführt, daß die zuständige Verwaltungsbehörde durch förmlichen Verwaltungsakt feststellen müsse, durch welches - bestimmt zu umschreibendes - Verhalten der Betroffene den Tatbestand des § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 verwirklicht habe, daß sie sich also nicht erst während des Rechtsstreits, d.h. während des gerichtlichen Verfahrens, ohne eine förmliche Entscheidung zu treffen, auf diese Vorschrift stützen dürfe, insbesondere nicht erst im Berufungsverfahren, wodurch sie "dem Kläger zudem eine Tatsacheninstanz genommen" habe. Aus jenem Urteil ergibt sich nicht, daß der nach § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 förmlich ergangene Verwaltungsakt nicht in seiner tatsächlichen Begründung durch den Widerspruchsbescheid ergänzt werden dürfe. - Fehl geht auch das Revisionsvorbringen, dem Betroffenen werde auf diese Weise die Möglichkeit genommen, im Widerspruchsverfahren bezüglich der weiteren zur Begründung herangezogenen tatsächlichen Umstände auf die Unzweckmäßigkeit der Maßnahme hinzuweisen. Die zwingende Vorschrift des § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 eröffnet der zuständigen Verwaltungsbehörde nicht die Möglichkeit, Zweckmäßigkeitserwägungen anzustellen. Ist im Einzelfall der Tatbestand der Vorschrift erfüllt, dann hat der Betroffene keine Rechte nach Kapitel I oder II des Gesetzes zu Art. 131 GG; die zuständige Behörde muß dies durch konkretisierenden Verwaltungsakt feststellen und darf nicht aus Zweckmäßigkeitsgründen von dem Erlaß des feststellenden Verwaltungsakts absehen. - Ob ein, von einem Verwaltungsakt Betroffener überhaupt einen rechtlich geschützten Anspruch darauf haben kann, die Möglichkeit zu erhalten, sich außer zur Frage der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts (Art. 19 Abs. 4 GG) auch zu dessen Zweckmäßigkeit zu äußern, kann hiernach unerörtert bleiben.
Die Rüge, das Berufungsgericht habe § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 in materiellrechtlicher Hinsicht fehlerhaft angewendet und dabei § 86 Abs. 1 sowie § 108 VwGO verletzt, greift ebenfalls nicht durch.
Die sehr gründlichen Darlegungen des Berufungsgerichts mit dem Ergebnis, das vom Hanseatischen Sondergericht unter dem Vorsitz des Klägers gegen Anna Lamus gefällte Todesurteil sei objektiv rechtswidrig gewesen, beruhen in erster Linie auf der Auslegung und Anwendung der Ziffer III Abs. 1 und 2 PolenStrVO. Diese Vorschrift gehört nicht dem Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO) und auch nicht dem Landesbeamtenrecht (§ 127 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung vom 22. Oktober 1965 [BGBl. I S. 1754]; vgl. BVerwGE 13, 303 [BVerwG 17.01.1962 - BVerwG VI C 60.60]) an; sie ist deshalb dem irrevisiblen Recht zuzuordnen mit der Folge, daß das Revisionsgericht an die darauf bezüglichen Darlegungen des Berufungsgerichts gebunden ist (§ 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO). Die Darlegungen des Berufungsgerichts zur Anwendung der Polenstrafrechtsverordnung und seine übrigen Darlegungen zur objektiven Rechtswidrigkeit des Todesurteils gegen Anna Lamus sind zudem rechtsfehlerfrei und durchaus überzeugend.
Das Revisionsvorbringen, in dem angefochtenen Urteil fehle der Nachweis für die darin getroffene Feststellung, daß der Kläger dem Todesurteil zugestimmt habe, kann nicht bedeuten, daß die Revision geltend machen will, das angefochtene Urteil sei insoweit nicht mit Gründen versehen (§ 138 Nr. 6 VwGO); denn die schriftliche Begründung dieser Feststellung ist umfangreich. Die Revision will also geltend machen, der Begründung fehle die Überzeugungskraft. So verstanden richtet sich das in Rede stehende Vorbringen in einer gemäß § 137 Abs. 2 VwGO im Revisionsverfahren unzulässigen Weise gegen die eben tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zugrundeliegende Beweiswürdigung. Einen Verstoß gegen die Denkgesetze, gegen einen allgemeinen Erfahrungssatz oder gegen einen anderen revisiblen Beweiswürdigungsgrundsatz hat die Revision nicht dargetan; ein solcher Verstoß ist auch nicht ersichtlich. Es ist durchaus möglich, aus der schriftlichen Erklärung des Klägers vom 5. Januar 1962 den Schluß zu ziehen, daß in Sondergerichtssachen, in denen der Kläger den Vorsitz hatte, die Todesstrafe niemals gegen seine Stimme verhängt worden sei, wenngleich diese Erklärung den Zweck hatte, die im Ermittlungsverfahren aufgekommene Überzeugung zu erschüttern, daß ein mitbeschuldigter Beisitzer gegen die Verhängung der Todesstrafe gestimmt habe. Ein derart möglicher Schluß kann nicht gegen die Denkgesetze oder einen allgemeinen Erfahrungssatz verstoßen. Gegen die Denkgesetze oder einen allgemeinen Erfahrungssatz hat das Berufungsgericht auch nicht dadurch verstoßen, daß es die Richtigkeit seiner Feststellung, der Kläger habe im Falle Anna Lamus der Todesstrafe zugestimmt, durch den Umstand bestätigt gesehen hat, daß am 9. November 1942 die Haupt Verhandlung, die Beratung und die Urteilsverkündung insgesamt nur eine Stunde dauerten. Daß die Denkgesetze (Gesetze der Logik) oder daß allgemeine Erfahrungssätze zu der gerügten Feststellung zwingend führen müßten, wie die Revision anscheinend meint, ist nicht erforderlich. Denn die Verwaltungsgerichte entscheiden gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ohne Bindung an feste Beweisregeln nach ihrer freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; sie dürfen dabei nur nicht gegen die Denkgesetze oder einen allgemeinen Erfahrungssatz verstoßen. Weder die Denkgesetze noch ein allgemeiner Erfahrungssatz machen die Folgerung unmöglich, die zeitliche Kürze der Beratung spreche für die Richtigkeit der Überzeugung, daß der Kläger als Vorsitzender nicht überstimmt worden sei, weil es ausgeschlossen sei, daß ein Vorsitzender, der ja den Gang des Verfahrens bestimme, sich in dieser kurzen Zeit von den Beisitzern dahin überstimmen lasse, die Todesstrafe zu verhängen. Daß das Berufungsgericht bei dieser Feststellung - wie die Revision meint - von der "Prämisse" ausgegangen sei, der Kläger habe sich schon vor Beginn der Beratung für die Todesstrafe entschieden, ist der Begründung des angefochtenen Urteils nicht zu entnehmen. Insoweit kann deshalb § 108 VwGO nicht verletzt worden sein, auf welchen Absatz dieser Vorschrift auch immer die Revision sich hat berufen wollen.
Da das Berufungsgericht rechtlich unangreifbar festgestellt hat, daß der Kläger für das gegen A. L. gefällte Todesurteil stimmte, hat es nicht - wie es die Revision für erforderlich hält - aufzuklären brauchen, ob sich der Kläger mit der Rechtsprechung des Sondergerichts "identifizierte". Denn die Feststellung einer solchen "Identifizierung" ergibt nur eines von mehreren möglichen Beweisanzeichen dafür, daß der von § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 betroffene frühere Richter mindestens einem unmenschlichen oder rechtsstaatswidrigen Urteil zustimmte (vgl. BVerwGE 25, 128[BVerwG 18.10.1966 - VI C 80/63] [135]; 26, 82 [84/85]). Gewinnt das Tatsachengericht schon auf Grund anderer Beweisanzeichen die Überzeugung, daß der frühere Richter einem unmenschlichen oder rechtsstaatswidrigen Urteil zustimmte, so braucht es nicht zu ermitteln, ob der Betroffene sich auch im allgemeinen mit der unmenschlichen und rechtsstaatswidrigen Strafrechtsprechung im nationalsozialistischen Herrschaftsbereich "identifizierte".
Rechtsfehlerfrei sind auch die Darlegungen des Berufungsgerichts mit dem Ergebnis, daß die Zustimmung zu dem gegen Anna Lamus ergangenen Todesurteil dem Kläger vorwerfbar sei. Die Revision selbst greift diese Darlegungen nicht mit besonderem Vorbringen an.
Das Revisionsvorbringen zur Begründung der Auffassung, die Beklagte habe die Befugnis verwirkt, § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 im Falle des Klägers anzuwenden, kann das angefochtene Urteil nicht zu Fall bringen. Einen ausdrücklichen Bescheid ("Negativbescheid") des Inhalts, daß § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 im Falle des Klägers unanwendbar sei oder jedenfalls nicht angewendet werde, hat die Beklagte zu keinem Zeitpunkt erlassen. Auch ihr sonstiges Verhalten war nach den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil nicht derart, daß der Kläger mit der Anwendung des § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 nicht mehr zu rechnen brauchte und deshalb in seinem Vertrauen auf die Nichtanwendung dieser Vorschrift zu schützen wäre. Der Zeitablauf allein rechtfertigt nicht die Annahme der Verwirkung, und zwar hier um so weniger, als es - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei dargelegt hat - allgemeiner Gepflogenheit entspricht und auch sachgerecht ist, den Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten. Ein ausdrücklicher Vorbehalt späterer Anwendung des § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 braucht dem Betroffenen - entgegen der Annahme der Revision - in solchen Fällen nicht mitgeteilt zu werden, weil das Gesetz selbst den durch Kapitel I oder II vermittelten Rechtsstand unter den Vorbehalt nachträglicher Auslese - nach § 7 oder nach § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 - gestellt hat.
Abgesehen hiervon erscheint dem Senat - im Gegensatz zur Ansicht des Berufungsgerichts - durchaus zweifelhaft, ob "das Recht, eine Entscheidung gemäß § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 zu treffen, grundsätzlich der Verwirkung unterliegt". Denn die Vorschrift des § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 ist - wie bereits erwähnt wurde - zwingendes Recht und räumt der zuständigen Behörde weder einen Ermessensspielraum noch sonstige Entscheidungsfreiheit für ihre Anwendung ein, sondern verpflichtet die Behörde zum Erlaß des den Tatbestand des § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 bestimmt umreißenden feststellenden Verwaltungsakts. Dem Senat scheint viel für die Auffassung zu sprechen, daß eine Befugnis, die mit einer solchen Verpflichtung verbunden ist, von der Behörde nicht "verwirkt" werden kann. Allenfalls dürfte eine ausdrückliche "Negativentscheidung" - die hier nicht gegeben ist - wegen der einem Verwaltungsakt eigenen besonderen Rechtsfolgen und nach dem Grundsatz von Treu und Glauben bei Vorliegen besonderer Gründe im Einzelfall geeignet sein, dem Betroffenen Vertrauensschutz gegen die Anwendung des § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 zu vermitteln.
Hiernach ist die Revision zurückzuweisen. Dabei sei darauf hingewiesen, daß eine Entscheidung nach § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 nicht die Nachversicherung nach § 72 G 131 ausschließt (vgl. BVerwGE 32, 74).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 24.000 DM festgesetzt.
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Oppenheimer