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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.08.1990, Az.: BVerwG 1 B 103.90

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hinsichtlich der Gewährung rechtlichen Gehörs im Sichtvermerksverfahren; Anwenbarkeit der Anhörungsregelungen im Sichtvermerksverfahren; Wesentlichkeit des Verfahrensmangels der unterbliebenen Anhörung bei belastenden Ermessensentscheidungen; Umfang der Bindungswirkung an personenstandsrechtliche Berichtigungsentscheidungen türkischer Gerichtsurteile

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.08.1990
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 103.90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 18598
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 04.04.1990 - AZ: 17 A 1230/88

Fundstelle

  • InfAuslR 1990, 300-301 (Volltext mit red. LS)

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 9. August 1990
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Scholz-Hoppe
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. April 1990 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gestützte Beschwerde muß erfolglos bleiben.

2

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Diese Voraussetzungen zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf.

3

Der Kläger beanstandet, daß ihm die Stellungnahme der Beigeladenen vom 21. Juli 1986 mit der diese die nach § 5 Abs. 5 DVAuslG für die Erteilung der vom Kläger erstrebten Aufenthaltserlaubnis in der Form des Sichtvermerks erforderliche Zustimmung aus Ermessensgründen versagt hat, im Verwaltungsverfahren nicht zur Kenntnis gebracht worden sei, so daß er zu ihr nicht vor Erlaß des Widerspruchsbescheides habe Stellung nehmen können. Er hält deswegen für klärungsbedürftig, "ob und in welcher Form im Sichtvermerksverfahren dem antragstellenden Ausländer rechtliches Gehör zu gewähren ist". Diese Frage rechtfertigt nach den Gegebenheiten des vorliegenden Falles nicht die Zulassung der Grundsatzrevision.

4

Wie die Vorinstanzen zu Recht angenommen haben, ist die Anhörungsregelung des § 28 VwVfG im Sichtvermerksverfahren schon deswegen nicht anwendbar, weil das Verwaltungsverfahrensgesetz für die Tätigkeit der Vertretungen des Bundes im Ausland nicht gilt (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG). Ob und inwieweit gleichwohl eine Sichtvermerksentscheidung, die im Ermessen der Auslandsvertretung oder der zustimmungsberechtigten Ausländerbehörde liegt (vgl. dazu BVerwGE 70, 127 <129>[BVerwG 18.09.1984 - 1 A 4/83]) und ohne Anhörung des Antragstellers erlassen wird, rechtsfehlerhaft ist und einen Anspruch auf erneute Bescheidung begründet, bedarf hier keiner Erörterung. Ein Mangel des Verwaltungsverfahrens führt nur dann zur Aufhebung des Ablehnungsbescheides und zur Verpflichtung der Behörde, den Sichtvermerksantrag neu zu bescheiden (§ 113 Abs. 4 Satz 2 VwGO), wenn die ablehnende Entscheidung auf dem Mangel beruhen kann (vgl. z.B. BVerwGE 24, 23 <32>[BVerwG 29.03.1966 - I C 19/65];  29, 282 <283 f. [BVerwG 02.04.1968 - VI C 73/67]>); Urteil vom 21. April 1982 - BVerwG 8 C 57.80 - Buchholz 316 § 46 VwVfG Nr. 8). Zwar mag ein wesentlicher Verfahrensmangel in diesem Sinne regelmäßig gegeben sein, wenn die Behörde ohne erforderliche Anhörung eine belastende Ermessensentscheidung trifft. Ein derartiger Fehler liegt aber nicht vor, wenn im Falle der Anhörung keine tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte geltend gemacht worden wären, die der Behörde bei ihrer Ermessensbetätigung nicht ohnehin schon bekannt waren und ihrer Entscheidung zugrunde liegen. So verhält es sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier. Der Kläger behauptet zwar demgegenüber, infolge der Nichtgewährung rechtlichen Gehörs habe er erst im Gerichtsverfahren darauf hinweisen können, daß seine Eltern im Jahre 1962 und damit nach dem von der Beigeladenen für richtig gehaltenen Geburtsdatum geheiratet hätten. Das spreche dafür, daß er tatsächlich erst im Jahre 1963 geboren sei und demgemäß die türkischen Behörden seinen Geburtseintrag zu Recht berichtigt hätten. Der Kläger hatte sich jedoch bereits in dem Vorprozeß zwischen den Beteiligten mit Schriftsatz vom 12. April 1985 auf diesen Umstand berufen (vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 18. März 1986 - 12 K 707/85 - S. 4). Demgemäß heißt es im Berufungsurteil (Urteilsabdruck S. 7), daß der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit "erneut" auf diesen-Umstand hingewiesen habe. Der Gesichtspunkt, den der Kläger im Falle seiner Anhörung noch vorgetragen hätte, war danach der Beigeladenen und der Beklagten bekannt, als sie aufgrund der in dem Vorprozeß ergangenen Verpflichtung über den Antrag des Klägers neu entschieden.

5

Kann die behördliche Entscheidung nicht darauf beruhen, daß der Kläger zu der Versagung der Zustimmung nicht gehört worden ist, so ist nicht entscheidungserheblich, ob eine Anhörung entbehrlich war, weil der Kläger, wie das Berufungsgericht angenommen hat, auf sie verzichtet habe. Demnach rechtfertigt auch das diesbezügliche Vorbringen (Beschwerdeschrift S. 4) nicht die Zulassung der Revision.

6

Der Kläger wirft außerdem die Frage auf, inwieweit deutsche Behörden und Gerichte an personenstandsrechtliche Berichtigungsentscheidungen türkischer Gerichte gebunden sind. Diese Frage ermöglicht ebenfalls nicht die Zulassung der Revision. Wie die Beschwerde nicht verkennt, hat sich mit der Frage der Bindungswirkung einer die Berichtigung des Geburtsdatums im türkischen Personenstandsregister anordnenden türkischen Gerichtsentscheidung das Bundessozialgericht, dem das Berufungsgericht gefolgt ist, eingehend befaßt (Urteil vom 29. November 1985 - 4 a RJ 9/85 - InfAuslR 1986, 113). Es hat dargelegt, daß die gerichtliche Berichtigungsanordnung ohne Rücksicht auf ihre innerstaatliche Anerkennung keine weitergehenden Wirkungen als die berichtigte Eintragung im türkischen Register haben könne, diese aber wie eine entsprechende ausländische Geburtsurkunde der freien Beweiswürdigung unterliege. Die Beschwerde macht nicht ersichtlich, inwiefern danach eine dem Bundesrecht zuzurechnende Frage noch zweifelhaft geblieben sei und es erfordern soll, daß sich das Bundesverwaltungsgericht mit ihr in einem Revisionsverfahren befaßt. Namentlich zeigt der Kläger keine bundesrechtliche Regelung auf, aus der sich seiner Auffassung nach eine Bindungswirkung herleiten läßt. Die Beschwerde genügt daher insoweit nicht den Darlegungsanforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

7

Aber auch unabhängig hiervon ist der Rechtssache in diesem Zusammenhang grundsätzliche Bedeutung nicht beizumessen. Die §§ 60, 66 PStG betreffen nur die Beweiskraft der deutschen Personenstandsbücher und Personenstandsurkunden und geben daher für eine Bindungswirkung nichts her. Eine etwaige Anerkennung der die Berichtigung der Eintragung des Geburtsdatums anordnenden türkischen Gerichtsentscheidung (vgl. § 16 a FGG) bedeutet nur, daß die Berichtigung des Registers bzw. die Verpflichtung der zuständigen Behörde zur Berichtigung anerkannt wird, nicht aber zugleich, daß das vom türkischen Gericht als zutreffend angesehene Geburtsdatum für deutsche Behörden und Gerichte verbindlich wäre. Auch wenn man ausländische öffentliche Urkunden zu den öffentlichen Urkunden im Sinne des deutschen Beweisrechts rechnet, unterliegt die Entscheidung als Urkunde hinsichtlich der Richtigkeit der in ihr enthaltenen Feststellung, der Kläger sei am 28. April 1963 geboren, in behördlichen und gerichtlichen Verfahren der freien Beweiswürdigung (vgl. §§ 417, 418 Abs. 3 ZPO, § 98 VwGO). Die Entscheidung entfaltet insoweit keine weitergehende Wirkung als der berichtigte Geburtseintrag. Dieser und über ihn ausgestellte Urkunden unterliegen nach § 418 Abs. 3 ZPO ebenfalls der freien Beweiswürdigung. Das Übereinkommen betreffend die Entscheidungen über die Berichtigung von Eintragungen in Personenstandsbüchern (Zivilstandsregistern) vom 10. September 1964 (BGBl. 1969 II S. 445) regelt den hier nicht vorliegenden Fall der Berichtigung einer Eintragung in einem Personenstandsbuch eines Vertragsstaates, die in ein Personenstandsbuch eines anderen Vertragsstaates übernommen worden ist. Das Übereinkommen über die Erteilung gewisser für das Ausland bestimmter Auszüge aus Personenstandsbüchern vom 27. September 1956 (BGBl. 1961 II S. 1055) betrifft die Ausstellung von Auszügen aus Personenstandsbüchern, die in einem anderen Vertragsstaat verwendet werden sollen. Nach Art. 5 Abs. 1 dieses Übereinkommens haben die entsprechend den Anforderungen des Vertrages ausgestellten Auszüge die gleiche Beweiskraft wie die nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ausstellenden Staates erteilten Auszüge. Die Vorschrift besagt, daß die deutschen Behörden und Gerichte den nach dem Abkommen ausgestellten Urkunden dieselbe Beweiskraft beimessen müssen, die sie den nach dem völkervertraglich ungebundenen Recht des Herkunftsstaates zustande gekommenen Urkunden zubilligen. Wie ausgeführt, gilt für diese der Grundsatz der freien Beweiswürdigung.

8

Auch dem Hinweis des Klägers auf weitere gerichtliche Entscheidungen zur Frage der Bindungswirkung türkischer Gerichtsurteile über die Berichtigung von Geburtseinträgen in türkischen Personenstandsregistern ist übrigens ein Revisionszulassungsgrund nicht zu entnehmen. Diese Entscheidungen stimmen darin überein, daß die deutschen Behörden an unrichtige türkische Berichtigungsentscheidungen nicht gebunden sind. Das gilt auch für die Beschlüsse des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 6. Dezember 1984 - L 10 S (Ar) 140/84 - (InfAuslR 1985, 40) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Dezember 1981 - 10 CS 81 A 2341 - (InfAuslR 1982, 12). Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger im Jahre 1960 geboren wurde und daß demgemäß die von ihm erwirkte Berichtigungsentscheidung unzutreffend ist. Eine etwa anzunehmende Vermutung der Richtigkeit der Berichtigungsentscheidung ist daher widerlegt. In einem Revisionsverfahren stellte sich demnach auch nicht die Frage, ob türkischen Berichtigungsentscheidungen eine tatsächliche (widerlegbare) Vermutung ihrer Richtigkeit beigemessen werden kann, wie es in der Rechtsprechung (vgl. BSG, InfAuslR 1986, 13; VG Stuttgart, InfAuslR 1981, 300 und 1984, 172) zum Teil vertreten wird.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.

Meyer
Dr. Diefenbach
Dr. Scholz-Hoppe