Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.04.1968, Az.: BVerwG VI C 73/67
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.04.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 73/67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 15693
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 10.12.1965 - AZ: OVG VI A 617/65
Rechtsgrundlage
- § 29 LBesG 60 NW
Fundstellen
- BVerwGE 29, 279 - 282
- DVBl 1968, 428-430 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖD 1968, 116
- DÖV 1968, 847 (amtl. Leitsatz)
- RiA 1968, 156
- ZBR 1968, 259
Amtlicher Leitsatz
Ob ein Gemeindebeamter (in Nordrhein-Westfalen) einem Landesbeamten besoldungsrechtlich "vergleichbar" ist, entscheidet die Gemeinde ohne Beurteilungsermächtigung, also gerichtlich voll überprüfbar.
Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 2. April 1968
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Dezember 1965 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1900 geborene Kläger trat im Jahre 1929 nach Bestehen der Diplomhauptprüfung als Chemiker und nach der Promotion die Stelle eines Stadtchemikers beim Chemischen Untersuchungsamt der Beklagten im Angestelltenverhältnis mit einer Vergütung nach der Besoldungsgruppe - BesGr. - A 2 b der staatlichen Besoldungsordnung an. Später wurde er in das Dauerangestelltenverhältnis übernommen. Seit Mai 1935 leitete er das Chemische Untersuchungsamt. Am 28. Juni 1935 wurde die Stelle des Leiters des städtischen Untersuchungsamtes wie folgt ausgeschrieben:
"Bei der hiesigen Stadtverwaltung ist infolge Sterbefalles die Stelle des Direktors des Chemischen Untersuchungsamtes sofort neu zu besetzen. Es handelt sich um eine planmäßige Beamtenstelle, mit der Ruhegehaltsanspruch und Hinterbliebenenversorgung verbunden ist. Die Besoldung erfolgt nach Gruppe A 2 b des Preußischen Besoldungsgesetzes vom 17.12.1927 plus einer ruhegehaltsfähigen Zulage von 800,-- RM."
Der Kläger bewarb sich und erhielt die Stelle. Ab 1. April 1937 erhielt er Bezüge aus der BesGr. A 2 c 1 der Reichsbesoldungsordnung (RBesO). Mit Wirkung vom 1. Januar 1939 wurde er Beamter auf Zeit bis 31. Dezember 1950 mit der Amtsbezeichnung "Direktor des Chemischen Untersuchungsamtes", erhielt aber weiterhin Bezüge aus der BesGr. A 2 c 1 RBesO. Ab 16. Dezember 1941 hatte er die Amtsbezeichnung "Städtischer Chemierat" zu führen. Mit Wirkung vom 1. April 1944 wurde er in eine freie Planstelle der BesGr. A 2 b RBesO eingewiesen und erhielt die Amtsbezeichnung "Oberchemierat". Am 1. Januar 1951 wurde er zum Beamten auf Zeit bis 31. Dezember 1962 wiederernannt. Mit Wirkung vom 1. April 1957 wurde er aus der BesGr. A 15 der Landesbesoldungsordnung A von 1954 in die BesGr. A 14 der Besoldungsordnung A des Besoldungsanpassungsgesetzes vom 13. Mai 1958 (GV. NW. S. 149) übergeführt. Am 29. Dezember 1962 wurde er erneut auf zwölf Jahre zum Städtischen Oberchemierat ernannt.
Auf eine durch Vorstellungen des Klägers veranlaßte Anfrage nach der Einreihung seiner Stelle hielt der Regierungspräsident in Düsseldorf in seiner Verfügung vom 14. Februar 1963 eine Anhebung der Stelle des Klägers nach BesGr. A 15 nicht für vertretbar. Die Beklagte schloß sich dieser Auffassung an und lehnte die Anhebung am 26. Februar 1963 ab.
Nach unbeschieden gebliebenen Eingaben vom 5. und 21. März 1963 beantragte der Kläger am 5. Mai 1964 u.a. erneut seine Einstufung in die BesGr. A 15 des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 8. November 1960 (GV. NW. S. 359) - LBesG 60 -. Diesen Antrag lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 15. Mai 1964 ohne Rechtsmittelbelehrung ab.
Die Klage mit dem Antrag, die Beklagte mit Wirkung vom 1. Januar 1963 zur Besoldung des Klägers nach der Gruppe A 15 zu verpflichten, hat das Verwaltungsgericht abgewiesen.
Die Berufung des Klägers ist mit folgender Begründung zurückgewiesen worden:
Nach § 29 LBesG 60 seien die mit Landesbeamten vergleichbaren Beamten der Gemeinden, soweit sie in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A, B und H nicht aufgeführt seien, nach den für die Landesbeamten geltenden Vorschriften und Bestimmungen in die Gruppen der Besoldungsordnungen einzureihen. Gehöre der Kläger zu den in diesem Sinne "vergleichbaren" Beamten - wofür sein Amt als solches spreche, wie es sich aus Amtsbezeichnung und Aufgabenbereich ergebe -, so stimme die Einstufung in die BesGr. A 14 LBesG 60 mit der gesetzlichen Regelung überein.
Wie schon der III. Senat des Berufungsgerichts in einem Urteil vom 13. Februar 1963 zu der insoweit inhaltlich übereinstimmenden Vorschrift des § 22 des Landesbesoldungsgesetzes vom 9. Juni 1954 ausgeführt habe, komme bei der Ermittlung des Wertes und der Bedeutung eines Amtsinhaltes im Rahmen des Vergleichs der Gemeinde ein Beurteilungsspielraum zu; denn nur die Gemeinde selbst sei in der Lage, den konkreten Amtsinhalt bei ihren Beamten nach Wert und Bedeutung genau zu ermitteln. Hier halte die Gemeinde eine Einreihung der Stelle des Klägers in die BesGr. A 14 LBesG 60 für zutreffend. Sie habe sich, da die Stelle des Leiters eines chemischen Untersuchungsamtes einer Gemeinde in der 3. Aufl. der Schrift "Stellenplan, Stellenbewertung" der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsvereinfachung noch nicht behandelt gewesen sei, mit der Aufsichtsbehörde in Verbindung gesetzt. Diese habe durch Verfügung vom 14. Februar 1963 entschieden: Die Stelle des Klägers könne nicht mit der des Leiters des Chemischen Landesuntersuchungsamtes verglichen werden, und zwar schon deshalb nicht, weil dieses Amt acht Planstellen für Beamte und Angestellte des höheren Dienstes aufweise, während das Chemische Untersuchungsamt der Beklagten nur drei Planstellen für Dienstkräfte des höheren Dienstes habe. Zum Vergleich könnten das Hygienisch-bakteriologische Landesuntersuchungsamt in D... und das Staatliche Veterinäruntersuchungsamt in K... herangezogen werden. Diese Ämter hätten etwa die gleiche Personalstärke wie das Chemische Untersuchungsamt der Beklagten. Die Leiter beider Ämter hätten Planstellen der BesGr. A 14. Eine höhere Eingruppierung sei daher auch für den Kläger nicht vertretbar. Das gelte ohne Rücksicht darauf, ob er Beamter auf Zeit oder auf Lebenszeit sei. - Diese Begründung habe sich die Beklagte zu eigen gemacht. Sie lasse keine Rechtsfehler erkennen. Es seien weder gesetzliche Vorschriften verletzt, noch habe die Beklagte die allgemein gültigen Bewertungsmaßstäbe und Grundsätze nicht beachtet, noch sei sie von falschen Voraussetzungen ausgegangen, noch habe sie sich von rechtsirrigen oder sachfremden Erwägungen leiten lassen.
In der 4. Auflage der Schrift "Stellenplan und Stellenbewertung" der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsvereinfachung sei nunmehr auch der leitende Chemiker des chemischen Untersuchungsamtes unter Tabellenwerk I Amt 53 "Gesundheitsamt" bei der Städtegrößenklasse (III) 200 000 bis 300 000 Einwohner mit der BesGr. A 14 ausgewiesen. Dieselbe Einstufung sei für die Größenklasse (II) 300 000 bis 450 000 Einwohner vorgesehen und erst in der Größenklasse (I) mit mehr als 450 000 Einwohner sei eine Einstufung nach BesGr. A 15 vorgeschlagen. Wenn der Kläger insoweit vortrage, diese Einstufung könne für ihn nicht in Betracht kommen, weil das Chemische Untersuchungsamt der Beklagten nicht dem Gesundheitsamt unterstellt sei, so könne diesem Vorbringen hier keine rechtliche Bedeutung zukommen. Denn selbst der Amtsleiter des Gesundheitsamtes, der erste Amtsarzt, dem ein solches chemisches Untersuchungsamt mit einem leitenden Chemiker unterstellt sei, sei in den Größenklassen II und III nur in die BesGr. A 15 eingestuft. Auch daraus sei schon zu entnehmen, daß nach den Grundsätzen der genannten Schrift eine Einreihung der Stelle des leitenden Chemikers des Chemischen Untersuchungsamtes der Beklagten, auch wenn dieses nicht dem Gesundheitsamt unterstellt sei, in BesGr. A 15 nicht in Betracht käme.
Die Einreihung in BesGr. A 14 entspreche auch der gesetzlichen Vorschrift. Bei dem in § 29 Abs. 1 LBesG 60 vorgesehenen Vergleich dürften nicht nur Landesbeamte herangezogen werden, deren Aufgabenbereich und sonstige Stellung denjenigen des Klägers in etwa entsprächen, sondern auch solche, deren Aufgabenbereich und Stellung denjenigen des Klägers nur im Grundsatz entsprächen, aber z.B. wegen größerer Bedeutung oder größeren Umfangs eine höhere Einstufung rechtfertigten; also hier nicht nur die Stelle des Leiters des Hygienisch-bakteriologischen Instituts in Düsseldorf, die in A 14 LBesG 60 eingereiht sei, sondern auch diejenige des Leiters des Chemischen Landesuntersuchungsamtes Nordrhein-Westfalen in M..., die in A 15 LBesG 60 eingereiht sei. Beide Dienststellen seien mindestens so selbständig wie diejenige des Klägers. Die Aufgaben seien der Sache nach derjenigen des Klägers so ähnlich, daß die Vergleichbarkeit der Leiterstellen gerechtfertigt sei. Für die Frage der besoldungsrechtlichen Bewertung einer Stelle sei ferner bedeutsam und daher beim Vergleich zu beachten, wie viele Bedienstete des höheren Dienstes dem jeweiligen Leiter unterstellt seien. Die personelle Besetzung einer Dienststelle richte sich nämlich sowohl hinsichtlich der Zahl der Bediensteten als auch hinsichtlich deren fachlicher Qualifizierung nach Umfang und Bedeutung der zu erledigenden Dienstaufgaben und gebe somit auch Aufschluß über Arbeitsumfang und Verantwortung des Dienststellenleiters, die wiederum beide für die besoldungsrechtliche Einreihung der Dienststellenleiterstelle von Bedeutung seien. Nach dem Mitteilungsblatt "Lebensmittelchemie und gerichtliche Chemie", Jahrgang 1964, Nr. 10, obliege dem Chemischen Landesuntersuchungsamt Nordrhein-Westfalen die gesamte amtliche Lebensmittelüberwachung im Regierungsbezirk Münster, der rund 2,3 Millionen Einwohner habe. Spezialgebiete seien weiterhin Weinkontrollen, Arzneimitteluntersuchungen, Vitaminbestimmungen, Bestimmungen der Radioaktivität und der Schädlingsbekämpfungsmittelrückstände in Lebensmitteln. Nach dem Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen für 1965 sei das Amt wie folgt besetzt: Ein Leiter mit der BesGr. A 15, zwei Beamte der BesGr. A 14, vier Beamte der BesGr. A 13 und fünf Bedienstete mit den dem höheren Dienst entsprechenden Vergütungsgruppen II/III BAT. - Das vom Kläger geleitete Chemische Untersuchungsamt der Stadt K... mit rund 220 000 Einwohnern sei zuständig für den Stadtbereich. Sein Spezialgebiet seien Zolluntersuchungen von Wein und Brennwein außer Dessertwein, Auslandsfleischbeschau, Untersuchung von Wasser (chemisch und bakteriologisch) und Abwasser; Blutalkohol- und toxikologische Untersuchungen, technische Untersuchungen für sämtliche städtischen Dienststellen, Luft- und Staubuntersuchungen (anerkannte Meßstelle im Sinne des § 7 Abs. 3 des Immissions-Schutzgesetzes). Das Untersuchungsamt sei auch beauftragt, die Abwasseruntersuchungen des linken Niederrheins zusammen mit dem Untersuchungsamt M... zu übernehmen, soweit diese nicht vom N... vorgenommen würden. Außer der in BesGr. A 14 eingereihten Stelle des Klägers als Leiter seien vorhanden je eine Stelle für einen Chemierat und einen Diplomchemiker.
Schon diese Gegenüberstellungen zeigten, daß der Kläger eine Stelle innehabe, die nicht der des Leiters des Chemischen Landesuntersuchungsamtes gleichgestellt werden könne. Dagegen spreche schon der bei weitem größere Tätigkeitsbereich des letzteren, der sich im allgemeinen auf das ganze Land und hinsichtlich der Lebensmitteluntersuchungen auf den ganzen Regierungsbezirk Münster erstrecke und in der erheblich größeren Zahl von Bediensteten des höheren "Rechtes" (Dienstes?) seinen Ausdruck finde. In den Spezialgebieten bestehe kein für die hier vorzunehmende Bewertung wesentlicher Unterschied. Der Forschungsauftrag des Bundesamtes für zivilen Bevölkerungsschutz, auf den der Kläger sich berufen habe, gehöre nicht zum Amtsinhalt seiner Stelle. Da die Stelle des Leiters des Chemischen Landesuntersuchungsamtes in BesGr. A 15 eingereiht sei, sei die Einreihung der Stelle des Klägers in die BesGr. A 14 schon aus diesem Vergleich heraus gerechtfertigt. Die Richtigkeit werde weiterhin bestätigt durch einen Vergleich mit dem Hygienisch-bakteriologischen Landesuntersuchungsamt in D.... Dessen Leiter sei in die BesGr. A 14 eingereiht, und ihm unterstünden - ebenso wie dem Kläger - noch zwei Bedienstete des höheren Dienstes, die aus den Vergütungsgruppen II/III BAT besoldet würden.
Daß der Kläger Beamter auf Zeit sei, habe in diesem Zusammenhang keine Bedeutung. § 29 Abs. 1 LBesG 60 sehe insoweit eine unterschiedliche Behandlung nicht vor. Ob andere Städte Beamte in Stellen, die derjenigen des Klägers entsprächen, höher eingereiht hätten, sei in diesem Zusammenhang ebenfalls bedeutungslos; der Kläger könne aus unter Umständen gesetzwidriger Einreihung von Beamten anderer Dienstherren für sich keine günstigen Rechtsfolgen ziehen.
Wenn der Kläger zu den "vergleichbaren" Beamten gehöre, wozu der Senat neige, entspreche somit die Einreihung seiner Stelle in die BesGr. A 14 der Rechtslage.
Gehöre der Kläger zu den nicht vergleichbaren Beamten, was lediglich durch seine Eigenschaft als Zeitbeamter bedingt sein könnte, so ändere sich an der Rechtslage im Ergebnis nichts. § 29 Abs. 2 LBesG 60 ermächtige den Innenminister oder den zuständigen Fachminister, im Einvernehmen mit dem Finanzminister durch Rechtsverordnung Richtlinien für die Eingruppierung von solchen Beamten nach den für Landesbeamte geltenden Grundsätzen zu erlassen. Von der Verordnung über die Eingruppierung der mit Landesbeamten nicht vergleichbaren Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände im Lande Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 8. April 1965 (GV. NW. S. 96) werde er nicht erfaßt. Die Einreihung seiner Stelle in eine Besoldungsgruppe sei daher, wie sich aus einem Vergleich der Absätze 1 und 2 des § 29 LBesG 60 ergebe, nach den für die Landesbeamten geltenden Grundsätzen vorzunehmen. Es wäre dann genauso und mit derselben Rechtsfolge zu verfahren wie eben erörtert.
Nach allem entspreche die Einreihung der Stelle des Klägers in die BesGr. A 14 LBesG 60 der geltenden Rechtslage. Etwaiger Ansprüche aus der Ausschreibung habe der Kläger sich spätestens durch die widerspruchslose Annahme der Besoldungsfestsetzung vom Juni 1936 begeben.
Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen. Der Kläger hat Revision eingelegt. Er verfolgt sein Klagebegehren weiter. Am 29. Oktober 1966, also innerhalb der bis zum 31. Oktober 1966 verlängerten Frist, hat er das Rechtsmittel im wesentlichen wie folgt begründet:
Zu Unrecht habe das Berufungsgericht auf der Annahme aufgebaut, die Beklagte habe die besoldungsrechtliche Einreihung des Klägers im Rahmen eines Beurteilungsspielraums vornehmen dürfen. Demzufolge habe es den Sachverhalt hinsichtlich des Ämtervergleichs unzureichend aufgeklärt. Die einschlägigen Darlegungen des Berufungsgerichts seien, wenn man sie an ihrem rechtlichen Ausgangspunkt messe, nur obiter dicta, jedenfalls keine Alternativbegründung; sie seien gleichsam "mit der linken Hand" verfaßt. In späteren Schriftsätzen hat der Kläger noch im einzelnen angeführt, worauf sich die tatsächliche Überprüfung hätte erstrecken müssen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hat das angefochtene Urteil verteidigt.
Der Oberbundesanwalt hat sich beteiligt. Auch er verneint einen Beurteilungsspielraum der Beklagten, hält das Berufungsurteil aber angesichts der eigenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts im Ergebnis für richtig.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Die Revision, über die gemäß § 141, § 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, ist unbegründet.
Allerdings beanstanden der Kläger und der Oberbundesanwalt zu Recht die Ansicht des Berufungsgerichts, bei der besoldungsmäßigen Einreihung von Gemeindebeamten nach § 29 des Landesbesoldungsgesetzes Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 8. November 1960 (GV. NW. S. 359) - LBesG 60 - entscheide die Gemeinde über die "Vergleichbarkeit" von Gemeindebeamten mit Landesbeamten in gerichtlich nicht voll überprüfbarer Weise innerhalb eines "Beurteilungsspielraums". Zu der verwandten Frage der gerichtlichen Überprüfbarkeit des "dienstlichen Bedürfnisses" als Voraussetzung der Versetzung von Beamten hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 25. Januar 1967 (BVerwGE 26, 65 [73 ff.]) grundsätzlich Stellung genommen. Danach ist zwar die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, daß der Gesetzgeber, indem er bei der Normierung einer tatbestandlichen Voraussetzung wertender Art einen noch der Konkretisierung bedürftigen Begriff verwandte, die zur Anwendung dieser Vorschrift berufene Behörde ermächtigen wollte, höchstpersönlich über das Vorliegen dieser Voraussetzung verbindlich qualifizierend zu befinden dergestalt, daß die in der Norm vorgesehene Rechtsfolge sich an diese konkretisierende behördliche Beurteilung knüpfen soll. Solche Beurteilungsermächtigungen sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im wesentlichen aber nur in drei Bereichen anerkannt worden, nämlich bei Prüfungsentscheidungen, bei prüfungsähnlichen Entscheidungen besonders im Schulbereich und bei den Werturteilen der Dienstherren über ihre Beamten. Die Zusammenstellung neuerer Urteile (BVerwGE 26, 65 [74]), in denen das Bundesverwaltungsgericht - orientiert an der Rechtsschutzgewährleistung des Art. 19 Abs. 4 GG - einer ausweitenden Annahme von Beurteilungsermächtigungen entgegengetreten ist, ist jetzt zu ergänzen insbesondere durch den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Januar 1967 (DVBl. 1967 S. 232); danach ist die Ausfüllung unbestimmter Rechts- und Gesetzesbegriffe eine herkömmliche und anerkannte Aufgabe der Rechtsanwendungsorgane, und zwar gerade auch der nicht nur zur rechtlichen, sondern auch zur tatsächlichen Überprüfung behördlicher Entscheidungen berufenen Gerichte (dort entschieden für den "wenig präzisen" Begriff "ungesunde Verteilung von Grund und Boden").
Die Entscheidung des gemeindlichen Dienstherrn über die "Vergleichbarkeit" von Beamten im Gemeindedienst und im Landesdienst kann ebensowenig wie die über das dienstliche Bedürfnis für eine Versetzung den wertenden Befähigungsurteilen gleichgestellt werden, für die das Bundesverwaltungsgericht Beurteilungsermächtigungen angenommen hat. In dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts in Münster vom 13. Februar 1963 (OVGE 18, 252 = ZBR 1963 S. 248), auf das sich das Berufungsurteil hier bezieht, wird für den gegenteiligen Standpunkt angeführt, die Wertung des konkreten Inhalts eines gemeindlichen Amtes nach Wert und Bedeutung könne nicht in vollem Umfange nachvollzogen werden; es wäre hierfür nämlich eine ständige, längere Zeit andauernde Beobachtung von nicht schriftlich fixierbaren Leistungen erforderlich (Publikumsverkehr, Besprechungen, mündliche Weisungen), die sich einer Erkenntnis des Gerichts, insbesondere einer Beweisaufnahme entzögen. - Einer solchen tatrichterlichen Resignation vor typischen tatrichterlichen Aufgaben kann aber nicht beigepflichtet werden. Einen (verwaltungspolitischen) Spielraum hat die Gemeinde zwar bei der Ausgestaltung eines von ihr eingerichteten Amtes, insbesondere bei der Festlegung der von dem Inhaber dieses Amtes wahrzunehmenden Aufgaben. Wenn die Gemeinde aber in Würdigung des so festgelegten Aufgabenkreises und der weiteren hierfür in Betracht kommenden Kriterien konkrete tatsächliche Feststellungen zu treffen hat und zu treffen vermag, auf deren Grundlage sie die für den Beamten entscheidend wichtige besoldungsmäßige Eingruppierung vornimmt, so muß sie auch in der Lage sein, ihre Erwägungen dem Gericht in nachprüfbarer Weise zu unterbreiten. Ob und wieweit das Gericht dabei in eine Einzelprüfung einzutreten hat, wird im wesentlichen davon abhängen, ob der Beamte gegen die zusammenfassende Darstellung der Gemeinde substantiierte Einwendungen erhebt. Kennzeichnend ist, daß das Berufungsgericht nur bei der einen Vergleichsgröße - dem gemeindlichen Amt - meint, daß die wertende Beurteilung dem eigenen Dienstherrn des Amtsinhabers als höchstpersönliche Entscheidung vorbehalten sei, aber offenbar mit Selbstverständlichkeit davon ausgeht, daß die andere Vergleichsgröße - das Staatsamt - der wertenden Beurteilung der insoweit doch ihrerseits außenstehenden Gemeinde unterworfen wird. Aber weder die eine noch die andere Wertentscheidung kann als eine solche höchstpersönlichen Charakters mit nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrollmöglichkeit gelten. (Vgl. auch VG Braunschweig in DVBl. 1967 S. 240).
Trotzdem kann das Berufungsurteil, wie der Oberbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, im Ergebnis nicht beanstandet werden. Das Berufungsgericht ist auf Grund eingehender und sorgfältiger tatsächlicher Prüfung zu der Überzeugung gelangt, daß das Amt des Klägers tatsächlich nur einem in BesGr. A 14 eingereihten Staatsamt vergleichbar ist. Das steht entgegen der Auffassung der Revision nicht in logischem Widerspruch zu der im Berufungsurteil eingangs vertretenen Auffassung einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrollbefugnis. Daß innerhalb einer solchen eingeschränkten Überprüfung Beanstandungen nicht zu erheben sind, kann durchaus auch gerade damit begründet werden, daß selbst eine (möglicherweise) unter Nichtbeachtung dieser Schranken vorgenommene Vollprüfung keine Fehler zutage gefördert habe. Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin, daß ein Gericht bei den für die eigenverantwortliche Meinungsbildung erforderlichen Erhebungen möglicherweise nicht mit gleicher Sorgfalt vorgehen werde, wenn es seiner Ansicht nach die eigene Meinung doch nicht an die Stelle der von der Verwaltungsbehörde gewonnenen Überzeugung zu setzen befugt sei. In der vorliegenden Sache hat das Berufungsgericht seine Meinung aber so eingehend und sorgfältig begründet, daß Besorgnisse der angeführten Art hier nicht gerechtfertigt erscheinen. Im übrigen geht die Revision wohl selbst davon aus, daß derartige Bedenken nicht am Platze wären, wenn das Berufungsgericht eine auf gerichtlicher Vollprüfung beruhende Alternativbegründung hätte geben wollen. Eine solche Deutung des Berufungsurteils erscheint aber entgegen der Auffassung der Revision durchaus vertretbar. Einleitend wird in diesem Urteil (S. 6 oben) ein Beurteilungsspielraum der Behörde bejaht und folgerichtig in den anschließenden Ausführungen darauf abgestellt, daß die Gemeinde aus näher dargestellten Gründen eine Einreihung der Stelle des Klägers in BesGr. A 14 für zutreffend "hält", ohne daß insoweit Mängel festgestellt werden könnten, die nach der hierzu angeführten Rechtsprechung insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts auch im Rahmen eines Beurteilungsspielraums getroffene Behördenentscheidungen gerichtlicher Korrektur zugänglich machen würden. Sodann (S. 7 unten) fährt das Berufungsgericht aber fort: "Die Einreihung in A 14 entspricht auch der gesetzlichen Vorschrift." Die dann folgende umfangreiche Begründung fußt durchweg auf einem Ämtervergleich nach objektiven (und sachgerechten) Kriterien: Selbständigkeit der Dienststelle, Ähnlichkeit und Umfang der Aufgaben unter besonderer Berücksichtigung der speziell zu versehenden Obliegenheiten, Zahl der unterstellten Bediensteten und deren Qualifizierung, zugleich als Anhaltspunkt für das Maß der Verantwortung und des Arbeitsumfangs der Behördenleiter. Die eingehenden Feststellungen, die das Berufungsgericht insoweit gerade auch über das vom Kläger bekleidete Amt getroffen und seiner Wertung zugrunde gelegt hat, stehen dem Vorwurf der Revision entgegen, das Berufungsurteil beruhe insoweit nur auf "fremdbestimmten Größen".
Die so gewonnene tatsächliche Schlußfolgerung des Berufungsgerichts, daß das Amt des Klägers nicht einem Staatsamt der BesGr. A 15, wohl aber einem solchen der BesGr. A 14 vergleichbar sei, ist nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO für das Revisionsgericht bindend. Die im Laufe des Revisionsverfahrens näher erläuterte Rüge des Klägers, das Berufungsgericht habe den Fall unzureichend aufgeklärt, fußt praktisch allein auf der materiellen - nach dem Dargelegten unzutreffenden - Rüge, das Berufungsgericht habe sich einer umfassenden Sachaufklärung durch die Anerkennung eines behördlichen Beurteilungsspielraums enthoben gesehen. Bei einer selbständigen Aufklärungsrüge hätte innerhalb der Revisionsbegründungsfrist dargetan werden müssen, welche konkreten Feststellungen im Rahmen einer sachgerechten Vollaufklärung noch geboten gewesen wären und inwiefern sich dem Berufungsgericht eine solche weitere Aufklärung hätte aufdrängen müssen; in aller Regel wird hierzu die Darlegung gehören, daß entsprechende Beweisanträge in der Berufungsverhandlung gestellt worden seien.
Daß gegen die Regelung des § 29 LBesG 60 keine Bedenken aus höherrangigem Recht, insbesondere auch nicht im Hinblick auf die Gewährleistung der Selbstverwaltung bestehen, hat der Oberbundesanwalt unter Anführung von Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 1, 167 [175]; 7, 358 [364]; 8, 332 [359]), des mittelbar einschlägigen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts BVerwGE 18, 135 (142)[BVerwG 13.03.1964 - VII C 87/60] und des Urteils des Verfassungsgerichtshofs Nordrhein-Westfalen OVGE 10, 282 zutreffend dargetan.
Eines Eingehens auf die - übrigens schwerlich einleuchtenden - Bedenken der Beklagten hinsichtlich des Rechtsschutzinteresses für die Klage bedarf es unter diesen Umständen nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert