Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.08.1986, Az.: 4 StR 318/86
Wiederaufnahme der Strafverfolgung ohne Bindung an die Gründe des § 154 Abs. 3 StPO; Aussetzung einer verhängten kurzen Freiheitsstrafe zur Bewährung gemäß § 183 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) trotz ungünstiger Zukunftsprognose; Anwendung des § 183 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB); Generalprävention; Berücksichtigung generalpräventiver Gesichtspunkte bei der Anwendung des § 183 Abs. 3 StGB; Begriff der absehbaren Zeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.08.1986
- Aktenzeichen
- 4 StR 318/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 11846
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Siegen - 20.12.1985
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 34, 150 - 154
- MDR 1986, 1042-1043 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1986, 3217-3218 (Volltext mit amtl. LS)
- StV 1986, 480-481
Verfahrensgegenstand
Exhibitionistische Handlungen
Prozessführer
Hermann B. aus K., dort geboren am ... 1951
Amtlicher Leitsatz
Zur Anwendung des § 183 Abs. 3 StGB
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 7. August 1986,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Laufhütte, Goydke, Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 20. Dezember 1985 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen exhibitionistischer Handlungen in vier Fällen unter Einbeziehung von rechtskräftigen Strafen, die am 15. April 1985 wegen exhibitionistischer Handlungen in acht Fällen sowie wegen Beleidigung verhängt worden sind, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten sowie wegen einer weiteren exhibitionistischen Handlung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat zum Teil Erfolg.
1.
Sie ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und gegen die Höhe der vom Landgericht festgesetzten Strafen richtet.
a)
Die Verfahrensrügen haben keinen Erfolg.
aa)
Die Jugendschutzkammer konnte ihre Zuständigkeit aus § 26 Abs. 1 1. Alternative GVG herleiten. Mehrere Jugendliche waren von den dem Angeklagten zur Last gelegten sexuellen Belästigungen betroffen; sie sind damit "Verletzte" im Sinne der genannten Vorschrift.
bb)
Die Jugendschutzkammer hat das angefochtene Urteil, wie der Vermerk der Geschäftsstelle der Strafkammer und die dienstlichen Äußerungen der Berufsrichter dieser Kammer ergeben, in der Frist des § 275 Abs. 1 StPO zu den Akten gebracht. Das Urteil ist von den drei Berufsrichtern ordnungsgemäß unterschrieben worden. Dem steht nicht entgegen, daß sich handschriftliche Ergänzungen des im übrigen maschinengeschriebenen Textes des Urteils unter den richterlichen Unterschriften befinden. Die Unterschriften decken diese vor Ablauf der Frist des § 275 StPO verfaßten Ergänzungen ab, wie sich eindeutig aus den im Text des Urteils angebrachten Verweisungshinweisen ergibt.
cc)
Die Verteidigung macht zu Unrecht geltend, es liege ein Verfahrenshindernis vor, das zur Einstellung des Verfahrens führen müsse. Zwar hatte die Staatsanwaltschaft zunächst gemäß § 154 Abs. 1 StPO von der Verfolgung der Straftaten, die Gegenstand der Verurteilung sind, abgesehen. Sie hat jedoch die Wiederaufnahme der Strafverfolgung angeordnet. Diese Anordnung durfte sie ohne Bindung an die Gründe des § 154 Abs. 3 und A StPO treffen. Denn diese Vorschriften beschränken die Strafverfolgung, was der Senat in seinem Beschluß vom 3. Juni 1986 - 4 StR 152/86 - bereits ausgesprochen hat (vgl. auch BGHSt 30, 165 [BGH 26.06.1981 - 3 StR 83/81]), nur für Fälle, in denen ein Gericht das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt hat. Bei dieser Sachlage hat die Strafkammer den Hilfsbeweisantrag der Verteidigung, Beweis über die Gründe der Anordnung nach § 154 Abs. 1 StPO und der Umstände der Wiederaufnahme der Strafverfolgung zu erheben, ohne Rechtsfehler abgelehnt.
b)
Die auf die Sachrüge vorgenommene Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler ergeben, soweit der Schuldspruch und die vom Landgericht ausgesprochenen Freiheitsstrafen betroffen sind.
2.
Die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung kann aber nicht bestehenbleiben.
a)
Das Landgericht hat zu Recht die Anwendung des § 183 Abs. 3 StGB erwogen. Die Vorschrift ist unmittelbar einschlägig für die vom Tatrichter ausgesprochene Freiheitsstrafe von zwei Monaten. Die Vollstreckung einer solchen für eine exhibitionistische Handlung verhängten kurzen Freiheitsstrafe kann gemäß § 183 Abs. 3 StGB trotz ungünstiger Zukunftsprognose zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn zu erwarten ist, daß der Täter erst nach längerer Heilbehandung keine exhibitionistische Handlung mehr vornehmen wird. Diese - gegenüber § 56 StGB - erweiterte Aussetzungsmöglichkeit gilt nicht ohne weiteres für die vom Landgericht ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten. Ihr liegen zwar auch - in einem Fall als Beleidigung abgeurteilte - exhibitionistische Handlungen zugrunde. Der unmittelbaren Anwendung des § 183 Abs. 3 StGB - in dem wegen Beleidigung abgeurteilten Fall in Verbindung mit § 183 Abs. 4 Nr. 1 StGB - steht aber entgegen, daß er nur von den Anforderungen des § 56 Abs. 1 StGB befreit. Die weiteren Voraussetzungen für die Aussetzung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, die zwei Jahre nicht übersteigt, bleiben deshalb unberührt (BGHSt 28, 357, 359) [BGH 22.03.1979 - 4 StR 58/79].
b)
Das Landgericht hat angenommen, schon die Voraussetzungen des § 183 Abs. 3 StGB lägen nicht vor. Seine Würdigung dazu hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
Es ist der Auffassung, es sei in "absehbarer Zeit nicht damit zu rechnen, daß der Angeklagte geheilt" werde. Er befinde sich seit 1978 in therapeutischer Behandlung; die Behandlung habe bisher "nur geringe Erfolge" erzielt, er mache "es nicht mehr vor Kindern". Trotz der "intensiven Behandlung" sei es bisher nicht gelungen, ihn dazu zu bewegen, das Mittel "Androcur" zu nehmen, obwohl ihm die Wirkungen dieses Medikaments, nämlich die Einschränkung des Dranges, vor anderen zu onanieren, bekannt sei. Es könne nicht Sinn der Regelung des § 183 Abs. 3 StGB sein, "trotz fast sechsjähriger Therapie weitere Rückfälle zu dulden". Deshalb müsse "auch aus generalpräventiven Gesichtspunkten" die Verbüßung der Freiheitsstrafe angeordnet werden.
aa)
Zu Bedenken Anlaß gibt zunächst, daß das Landgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 183 Abs. 3 StGB auch aus Gründen der Generalprävention verneint hat. Die Generalprävention stellt nicht auf den Täter ab, sondern bezweckt eine Einwirkung auf potentielle andere Täter oder auf die Allgemeinheit. Sie will der Begehung von vergleichbaren Taten entgegenwirken, und zwar durch Abschreckung anderer, die geneigt sind, solche Straftaten zu begehen oder durch Erhaltung und. Stärkung der Rechtstreue der Bevölkerung und ihres Vertrauens in die Bestands- und Durchsetzungskraft der Rechtsordnung (Hirsch in LK, 10. Aufl. vor § 46 StGB Rdn. 10). Die Berücksichtigung solcher generalpräventiver Umstände ist bei der Strafzumessung nicht von vornherein ausgeschlossen, wenn dabei der Bereich schuldangemessenen Strafens nicht überschritten wird (vgl. BGHSt 28, 318, 328 [BGH 28.02.1979 - 3 StR 24/79 L]; BGH bei Holtz MDR - 1976, 812; BGH, Urteil vom 20. März 1986 - 4 StR 87/86). Bei der Strafaussetzung zur Bewährung hat der Gesetzgeber generalpräventive Zielsetzungen in § 56 Abs. 3 StGB mit dem Begriff "Verteidigung der Rechtsordnung" (vgl. BGHSt 24, 40, 45; 24, 64, 66) [BGH 21.01.1971 - 4 StR 238/70]anerkannt. Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift ist auch bei exhibitionistischen Taten nicht von vornherein ausgeschlossen, da § 183 Abs. 3 StGB - wie dargelegt - nur von den Anforderungen des § 56 Abs. 1 StGB befreit und deshalb die weiteren Voraussetzungen für eine Strafaussetzung zur Bewährung - deshalb auch die des § 56 Abs. 3 StGB - unberührt läßt (Horn in SK § 183 StGB Rdn. 13).
Der angefochtenen Entscheidung ist aber nicht die Auffassung des Tatrichters zu entnehmen, die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafen sei zur Verteidigung der Rechtsordnung geboten. Er hat weder das Vorliegen der Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB noch des § 56 Abs. 3 StGB erwogen, sondern stützt seine Auffassung, die Freiheitsstrafen müßten vollstreckt werden, nur auf seine Annahme, § 183 Abs. 3 StGB sei nicht erfüllt. Bei der Anwendung dieser Vorschrift ist aber für die Berücksichtigung generalpräventiver Gesichtspunkte kein Raum. Sie stellt ausschließlich auf die Spezialprävention und die Resozialisierung des Täters ab. Zugeschnitten ist sie auf den Kreis exhibitionistischer Täter, deren Konflikte, die zu ihren Straftaten führen, häufig mit therapeutischer Behandlung besser bekämpft werden können als mit Strafvollzug (Horstkotte JZ 1974, 84, 89, 90), der in vielen Fällen die Gefahr der Vertiefung der Konflikte und nicht ihre Beseitigung mit sich bringt (BGHSt 28, 357, 359) [BGH 22.03.1979 - 4 StR 58/79]. Bei solchen Tätern nimmt der Gesetzgeber die Gefahr, daß sie nach Aussetzung einer gegen sie verhängten Freiheitsstrafe wieder rückfällig werden, dann in Kauf, wenn der Richter meint, daß eine nach der Verurteilung beginnerde oder fortgesetzte Therapie erfolgreich sein und zu späterem straffreien Lebenswandel führen wird (Laufhütte in LK, 10. Aufl. § 183 StGB Rdn. 9 m. Nachw.).
bb)
Wegen der Weigerung des Angeklagten, das Mittel "Androcur" zu nehmen, stellt sie die Therapiewilligkeit des Angeklagten in Frage. Dabei geht sie rechtlich zutreffend davon aus, daß ein fehlender Wille des Täters zur Therapie der Anwendung des § 183 Abs. 3 StGB entgegensteht, weil eine positive Prognose im Sinne der Vorschrift ohne Mitwirkung des Patienten bei der Heilbehandlung regelmäßig nicht gestellt werden kann. Den Erwägungen des Landgerichts ist aber entgegenzuhalten, daß der Angeklagte nach den Feststellungen durchaus therapiebereit ist. Er befindet sich seit 1978 mit Unterbrechungen in psychotherapeutischer Behandlung und ist bereit, die Behandlung fortzusetzen. Er lehnt es lediglich ab, mit "Androcur" behandelt zu werden. Dies könnte ihm nur dann als Behandlungsverweigerung angelastet werden, wenn die zu erwartenden Folgen auf seinen Gesundheitszustand, insbesondere auf seine Psyche, hinzunehmen wären und alternative - weniger einschneidende - Behandlungsmöglichkeiten ausscheiden. Ausführungen dazu hat die Strafkammer nicht gemacht.
cc)
In erster Linie stützt das Landgericht die Ablehnung der Aussetzung der Freiheitsstrafen jedoch auf die Annahme, mit einem positiven Abschluß der Heilbehandlung sei in absehbarer Zeit nicht zu rechnen. Dabei geht es allerdings von einem zu engen Begriff der absehbaren Zeit aus. Es begrenzt ihn in Anlehnung an Dreher/Tröndle (StGB, 42. Aufl. § 183 Rdn. 11) auf zwei Jahre. Eine solche Zeitbegrenzung ist der gesetzlichen Regelung indes nicht zu entnehmen. In der in BGHSt 28, 357, 359 [BGH 22.03.1979 - 4 StR 58/79] (in dem hier in Frage stehenden Punkt ausführlicher in NJW 1980, 648, 649) abgedruckten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof die Aussetzung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten für möglich gehalten, obwohl der Angeklagte für eine Heilbehandlung "noch mindestens zwei Jahre Therapie" benötigte. Darüber hinaus wird der Tatrichter bei seiner Würdigung in einem weiteren Punkt der gesetzlichen Regelung nicht gerecht. Er ist der Auffassung, daß nach "fast sechsjähriger Therapie weitere Rückfälle" nicht mehr geduldet werden könnten. Dieser Erwägung ist entgegenzuhalten, daß die vor der Verurteilung bereits durchgeführte Heilbehandlung der Anwendung des § 183 Abs. 3 StGB dann nicht entgegensteht, wenn in der Zukunft ein Erfolg ihrer Fortsetzung zu erwarten ist. Eine bereits durchgeführte erfolglose Therapie kann allerdings ein Indiz dafür sein, daß mit ihrem Erfolg überhaupt nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr in einem Zeitraum von etwa fünf Jahren bei dem 36jähriger. Angeklagten zu rechnen ist, für den die hier in Frage stehende Zukunftsprognose vernünftigerweise noch gestellt werden kann. Die bisherige Therapie war jedoch nach den Feststellungen nicht erfolglos, sondern hat dazu geführt, daß der Angeklagte "es nicht mehr vor Kindern" "macht". Damit, und mit der Möglichkeit, daß die Fortsetzung der Therapie weitere Fortschritte in Richtung auf ein künftiges straffreies Leben bringen könnte, hat sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt.
Die Anordnung der Strafkammer, durch die es dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt hat, unterliegt deshalb der Aufhebung.
Hürxthal
Laufhütte
Goydke
Meyer-Goßner