Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.06.1986, Az.: 4 StR 152/86
Vorläufige Einstellung des Verfahrens ; Verfahrenseinstellung wegen Strafklageverbrauchs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.06.1986
- Aktenzeichen
- 4 StR 152/86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 11790
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Essen - 17.10.1985
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NStZ 1986, 469
Verfahrensgegenstand
Diebstahl
Prozessführer
Karl-Heinz H. aus E., geboren am ... 1953 in G.,
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 3. Juni 1986
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- I.
Das Verfahren wird im Fall 28 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Insoweit werden die Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt.
- II.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 17. Oktober 1985 im Schuldspruch dahin geändert, daß er des Diebstahls in zwanzig Fällen und des versuchten Diebstahls in zwei Fällen schuldig ist.
- III.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
- IV.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Senat stellt das Verfahren im Fall 28 der Urteilsgründe (Einbruch in die Gaststätte "He." in Bo.) auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. Dies hat die Änderung des Schuldspruchs und den Wegfall der insoweit festgesetzten Einzelstrafe von vier Monaten Freiheitsstrafe zur Folge. Der Gesamtstrafenausspruch wird davon nicht berührt, da der Senat ausschließen kann, daß das Landgericht bei einer Summe von (nunmehr noch) 94 Monaten Freiheitsstrafe und Einbeziehung von Einzelstrafen in Höhe von insgesamt 57 Monaten Freiheitsstrafe eine noch niedrigere als die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren festgesetzt hätte.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 7. Mai 1986 wird Bezug genommen. Es ist lediglich folgendes ergänzend zu bemerken:
1.
Der Senat hält § 154 Abs. 4 StPO auf eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft nach § 154 Abs. 1 StPO für unanwendbar (vgl. BGHSt 30, 165 [BGH 26.06.1981 - 3 StR 83/81] m.w.Nachw.; Rieß in Löwe/Rosenberg, 24. Aufl. § 154 StPO Rdn. 33). Falls der 1. Strafsenat insoweit in seinem Urteil vom 7. Oktober 1983 - 1 StR 615/83 (NJW 1984, 2169) - der gegenteiligen Auffassung gewesen sein sollte, vermöchte ihm der erkennende Senat nicht zu folgen. An die dort möglicherweise vertretene Rechtsansicht ist der Senat nicht gebunden, weil die Entscheidung auf ihr nicht beruht (vgl. Salger in KK § 136 GVG Rdn. 2).
2.
Zutreffend weist die Revision darauf hin, daß in den Fällen 68, 70, 73 und 74 der Anklage eine (vorläufige). Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO nicht hätte erfolgen dürfen. Da der Angeklagte in allen diesen Fällen durch das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 13. September 1984 (Az. 9 Js 12721/83) verurteilt worden war, hätte das Landgericht diese Fälle im Urteil wegen Strafklageverbrauchs gemäß § 260 Abs. 3 StPO einstellen müssen. Die fehlerhafte Sachbehandlung nach § 154 Abs. 2 StPO ist aber im Revisionsverfahren nicht zu beachten, da das Revisionsgericht wegen der erfolgten Einstellung des Verfahrens im Beschlußwege mit diesen Fällen nicht befaßt ist (vgl. auch Meyer-Goßner JR 1985, 452, 453 f). Ob in diesen Fällen eine Beschwer des Angeklagten (wegen der Möglichkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 3 bzw. Abs. 4 StPO) zu bejahen wäre und deshalb eine Beschwerde gemäß § 304 StPO ausnahmsweise als zulässig angesehen werden könnte (vgl. BGHSt 10, 88, 93), hat der Senat nicht zu entscheiden.
Knoblich
Laufhütte
Goydke
Meyer-Goßner