Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.05.1993, Az.: BVerwG 4 N 2.92
Fehlerhafter Bebauungsplan; Nichtigkeit; Normenkontrollgericht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.05.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 N 2.92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 12979
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Rheinland-Pfalz - 26.08.1992 - AZ: 10 C 10762/91
Rechtsgrundlagen
- § 215 BauGB
- § 47 Abs. 6 Satz 2 VwGO
- § 155b BBauG 1979
- § 183 f Abs. 2 BBauG 1979
- § 214 BauGB
- § 215 Abs. 3 BauGB
Fundstellen
- BVerwGE 92, 266 - 272
- BRS 55, 27
- BauR 1993, 695-698 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1993, 1096-1097 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1994, 36-37 (Volltext mit amtl. LS)
- IBR 1994, 198 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- NVwZ 1994, 273-274 (Volltext mit amtl. LS)
- UPR 1993, 444-445
- ZfBR 1994, 27-28 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Auch wenn ein Bebauungsplan wegen eines formellen Fehlers vom Normenkontrollgericht nach § 47 VI 2 VwGO für nichtig erklärt worden ist, kann ihn die Gemeinde nach Behebung des Fehlers durch Wiederholung des nachfolgenden Verfahrens grundsätzlich erneut in Kraft setzen.
In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 1993
durch
den Vizepräsidenten Prof. Dr. Schlichter,
die Richter Prof. Dr. Dr. Berkemann, Hien und Dr. Lemmel und
die Richterin Heeren
beschlossen:
Tenor:
Auch wenn ein Bebauungsplan wegen eines formellen Fehlers vom Normenkontrollgericht nach § 47 Abs. 6 Satz 2 VwGO für nichtig erklärt worden ist, kann ihn die Gemeinde nach Behebung des Fehlers durch Wiederholung des nachfolgenden Verfahrens grundsätzlich erneut in Kraft setzen.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich im Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan "Alte Ortslage - Teil I" der Antragsgegnerin in der Form der (erneuten) Bekanntmachung vom 28. März 1991.
Der Bebauungsplan setzt ein Dorfgebiet mit einer Grundflächenzahl von höchstens 0,4 und einer Geschoßflächenzahl von höchstens 0,8 fest. Der Antragsteller ist Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet, das bereits mit einer Grundflächenzahl von 0,82 und einer Geschoßflächenzahl von 1,34 bebaut ist. Er begehrt eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung einer 115 qm großen Lagerfläche im Obergeschoß seines Hauses in eine Zahnarztpraxis. Dieser Rechtsstreit ist Gegenstand des Revisionsverfahrens BVerwG 4 C 15.91.
Der Bebauungsplan wurde am 1. Dezember 1988 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossen. Er ist am 17. Februar 1989 zum ersten Mal öffentlich bekanntgemacht worden. Auf den im Jahre 1990 gestellten Antrag des Antragstellers hat das Normenkontrollgericht den Bebauungsplan mit Urteil vom 14. November 1990 - 10 C 10231/90 - für nichtig erklärt, weil er vor seiner Bekanntmachung nicht ordnungsgemäß ausgefertigt worden sei. In dem Urteil wird u.a. ausgeführt, daß die fehlende Ausfertigung relativ kurzfristig und gemäß. § 215 Abs. 3 Satz 2 BauGB auch mit Rückwirkung geheilt werden könne und weitere Verfahrens- und Abwägungsmängel nicht vorlägen.
Am 23. Januar 1991 beschloß der Gemeinderat der Antragsgegnerin, den Bebauungsplan "Alte Ortslage - Teil I" rückwirkend zum 17. Februar 1989 erneut in Kraft zu setzen. Nach Ausfertigung der Planurkunde wurde der Bebauungsplan am 28. März 1991 zum zweiten Mal öffentlich bekanntgemacht.
Mit seinem (zweiten) Normenkontrollantrag rügt der Antragsteller insbesondere diese Verfahrensweise. Er macht geltend, eine Fehlerbehebung nach § 215 Abs. 3 BauGB sei hier nicht möglich, weil der Bebauungsplan "Alte Ortslage - Teil I" durch seine Nichtigerklärung gemäß § 47 Abs. 6 Satz 2 VwGO seinen formellen Bestand und seinen Geltungsanspruch verloren habe. Da der Bebauungsplan als Rechtsnorm vollständig beseitigt sei, komme eine Fehlerbehebung nicht mehr in Betracht; denn es sei nichts mehr vorhanden, was geheilt werden könne. Die Nichtigerklärung erfasse nicht nur den Satzungsbeschluß, sondern die gesamte Norm einschließlich aller Verfahrensschritte. Deshalb könne der Bebauungsplan nur insgesamt neu aufgestellt werden.
Das Normenkontrollgericht hat dem Bundesverwaltungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt,
ob es ausreicht, zur erneuten Inkraftsetzung eines Bebauungsplans, der wegen eines formellen Fehlers gemäß § 47 Abs. 6 Satz 2 VwGO für nichtig erklärt worden ist, nach Heilung des Fehlers lediglich das nachfolgende Verfahren zu wiederholen.
Zur Begründung der Vorlage führt das Normenkontrollgericht aus: Die Entscheidung im Normenkontrollverfahren hänge davon ab, wie die Vorlagefrage zu beantworten sei. Nach seiner Auffassung sei die Frage zu bejahen. Aus § 47 Abs. 6 Satz 2 VwGO ergebe sich nicht, daß die Durchführung eines gänzlich neuen Planungsverfahrens geboten sei. Die Feststellung, daß ein Bebauungsplan rechtlich nicht existiert habe, lasse keine Aussage darüber zu, wie die einzelnen Verfahrensschritte, die zum Erlaß des Bebauungsplans geführt hätten, zu beurteilen seien. Daß das Normenkontrollurteil durch seine Rechtskraft auch Bindungswirkungen unter den Beteiligten erzeuge, erlaube ebenfalls keine weitergehenden Schlüsse. Gegen die Wiederverwertung der unbeanstandeten Verfahrensabschnitte beständen deshalb insoweit keine Bedenken. Da der Bürger bereits aus der öffentlichen Neubekanntmachung entnehmen könne, daß der für nichtig erklärte Bebauungsplan nunmehr (nach Heilung des Fehlers) erneut öffentlich bekanntgemacht werde, sei auch die Rechtssicherheit nicht berührt.
Die Vorlagefrage sei von allgemeiner, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung, zumal bereits der von der Ansicht des entscheidenden Normenkontrollgerichts abweichende Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 30. März 1990 - 7 B 3551/89 - (DVBl 1990, 1119) veröffentlicht worden sei.
Die Beteiligten des Ausgangsverfahrens haben sich zur Vorlagefrage kontrovers geäußert. Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er hält die materielle Auffassung des Normenkontrollgerichts für zutreffend.
II.
Die Vorlage ist gemäß § 47 Abs. 5 Sätz 1 Nr. 1 und 2 VwGO zulässig. Die Frage, ob eine Fehlerbehebung nach § 215 Abs. 3 Satz 1 BauGB noch möglich ist, nachdem der fehlerhafte Bebauungsplan in einem Normenkontrollverfahren für nichtig erklärt worden ist, hat rechtsgrundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 VwGO. Der Vorlagegrund des § 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 VwGO ist ebenfalls gegeben; denn das vorlegende Gericht will von der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Beschluß vom 30. März 1990 - 7 B 3551/89 -, DVBl 1990, 1119, mit ablehender Anmerkung Schmaltz) abweichen. Die Vorlagefrage betrifft revisibles Recht, nämlich die Auslegung des bundesrechtlichen Bauplanungs- und Verwaltungsprozeßrechts.
Die Frage ist auch durch das Bundesverwaltungsgericht noch nicht geklärt. Der Senat hat zwar mehrfach entschieden, daß die Gemeinde eine bereits bekanntgemachte Satzung durch ein erneutes und nunmehr fehlerfreies Verfahren wirksam in Kraft setzen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 C 31.85 - BVerwGE 75, 262 <265> = Buchholz 406.11 § 155 a BBauG Nr. 5; Beschluß vom 24. Mai 1989 - BVerwG 4 NB 10.89 - Buchholz 406,11 § 215 BauGB Nr. 1 = ZfBR 1989, 227; Beschluß vom 6. August 1992 - BVerwG 4 N 1.92 - Buchholz 406.11 § 16 BauGB Nr. 1 = ZfBR 1992, 292). In diesen Fällen diente das erneute Verfahren jedoch der "Heilung" von Bebauungsplänen (bzw. einer Veränderungssperre), die zuvor nicht in einem Normenkontrollverfahren für nichtig erklärt worden waren. Das Problem wird zwar in dem Beschluß des Senats vom 18. August 1982 - BVerwG 4 N 1.81 - (BVerwGE 66, 116 <122> = Buchholz 406.11 § 155 b BBauG Nr. 2 S. 13) angesprochen. Dort wird dargelegt, daß der Normgeber gehindert sei, einen formellen Fehler zu berichtigen und die Norm rückwirkend durch eine Norm gleichen Inhalts zu ersetzen, wenn der Bebauungsplan durch eine gerichtliche Normenkontrollentscheidung allgemeinverbindlich für nichtig erklärt worden sei. Mit dem "Normgeber" ist hier aber der Bundesgesetzgeber gemeint; die Entscheidung behandelt die rückwirkende "Heilung" von Bebauungsplänen durch die §§ 155 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, 183 f Abs. 2 BBauG 1979. Ob die Gemeinde in Anwendung des § 215 Abs. 3 Satz 1 BauGB oder schon nach allgemeinen Grundsätzen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 6. August 1992, a.a.O.; Beschluß vom 12. Dezember 1975 - BVerwG 4 B 176.75 - Buchholz 406.11 § 12 BBauG Nr. 5 = BRS 29 Nr. 14) einen vom Normenkontrollgericht für nichtig erklärten Bebauungsplan durch fehlerfreie Wiederholung (nur) des zuvor mit einem Fehler behafteten Teils des Planaufstellungsverfahrens erneut in Kraft setzen darf, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch offen.
Die Vorlagefrage ist auch entscheidungserheblich. Das Normenkontrollgericht führt unter Bezugnahme auf sein Normenkontrollurteil vom 14. November 1990 - 10 C 10231/90 - aus, daß die Entscheidung im Normenkontrollverfahren von der Beantwortung der Vorlagefrage abhänge, weil sonstige Verfahrens- und Abwägungsfehler nicht ersichtlich seien. Ob dem zu folgen ist, kann zwar zweifelhaft sein; insoweit wird auf die Ausführungen des Senats in seinem Urteil vom 6. Mai 1993 - BVerwG 4 C 15.91 - verwiesen. Für die Zulässigkeit der Vorlage kommt es aber grundsätzlich auf die materielle Rechtsauffassung des Normenkontrollgerichts an. Auf dieser Grundlage ist eine Klärung der Vorlagefrage erforderlich.
III.
Die Vorlagefrage ist in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts zu beantworten. Auch wenn ein Bebauungsplan wegen eines formellen Fehlers vom Normenkontrollgericht nach § 47 Abs. 6 Satz 2 VwGO für nichtig erklärt worden ist, kann ihn die Gemeinde nach Behebung des Fehlers durch Wiederholung des nachfolgenden Verfahrens grundsätzlich erneut in Kraft Setzen.
Gemäß § 215 Abs. 3 Satz 1 BauGB kann die Gemeinde einen Fehler, der sich aus der Verletzung der in § 214 Abs. 1 BauGB bezeichneten Vorschriften ergibt, oder einen sonstigen Verfahrens- oder Formfehler nach Landesrecht beheben und dabei den Flächennutzungsplan oder die Satzung durch Wiederholung des nachfolgenden Verfahrens in Kraft setzen. Die Vorschrift gilt demgemäß für solche formellen Fehler, die zur Nichtigkeit des Flächennutzungsplans oder der Satzung führen. Bei ihnen kann ein Interesse der Gemeinde an der Fehlerbeseitigung bestehen, während sich alle anderen formellen Fehler auf die Wirksamkeit des Flächennutzungsplans oder der Satzung nicht auswirken. § 215 Abs. 3 Satz 1 BauGB unterscheidet dagegen nicht, ob der Flächennutzungsplan oder die Satzung nur materiell nichtig sind oder ob die Nichtigkeit auch - bei einem Bebauungsplan oder einer anderen Satzung - in einem Normenkontrollverfahren festgestellt und die Nichtigerklärung mit Allgemeinverbindlichkeit bekanntgemacht worden ist. Eine Beschränkung der Heilungsmöglichkeit nach § 215 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf solche nichtigen Bebauungspläne, die noch nicht Gegenstand einer Normenkontrollentscheidung waren, wäre auch nicht mit dem Sinn und Zweck der §§ 214 f. BauGB vereinbar, die Nichtigkeitsfolge von Planungsfehlern einzuschränken und, soweit dies wegen der Art oder Schwere des Fehlers nicht möglich erscheint, zumindest ihre Behebung zu erleichtern.
Eine Beschränkung der Anwendbarkeit des § 215 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf Bebauungspläne und andere Satzungen, deren Nichtigkeit noch nicht förmlich festgestellt worden ist, ergibt sich aber auch nicht aus dem Verwaltungsprozeßrecht oder aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen.
Zu Unrecht beruft sich der Antragsteller im Anschluß an den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 30. März 1990 (a.a.O.) für seine gegenteilige Auffassung auf § 47 Abs. 6 Satz 2 VwGO. Die Erklärung des Normenkontrollgerichts, daß eine Rechtsvorschrift nichtig sei, ändert die materielle Rechtslage nicht, sondern stellt sie lediglich deklaratorisch fest. Zwar hat die Nichtigerklärung der Rechtsvorschrift durch das Normenkontrollgericht nicht nur für die Verfahrensbeteiligten Bedeutung. Die Entscheidung ist vielmehr allgemeinverbindlich und deshalb ebenso wie die Rechtsvorschrift selbst bekanntzumachen. Aber auch daraus ergeben sich keine über die Nichtigerklärung der Norm hinausgehenden Wirkungen. Insbesondere führt die Nichtigerklärung nicht dazu, "daß in dem betroffenen Gebiet überhaupt kein Bebauungsplan existiert" (OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.), so daß auch die nicht beanstandeten Verfahrensabschnitte wiederholt werden müßten. Die Feststellung des Normenkontrollgerichts, daß ein Bebauungsplan nichtig sei, bedeutet nur, daß der Plan keine Rechtswirkungen als gemeindliche Satzung entfalten kann. Nur die Erklärung der Nichtigkeit des Plans ist Inhalt der Bekanntmachung nach § 47 Abs. 6 Satz 2 VwGO. Zum vorangegangenen Planungsverfahren enthält die Bekanntmachung keine "rechtsvernichtende" Aussage. Fürdie öffentliche Bekanntmachung ist es unerheblich, worauf sich die Feststellung der Nichtigkeit gründet. Die Begründung für die Erklärung der Nichtigkeit wird ohnehin nicht mitveröffentlicht; entscheidend ist allein, daß die Norm nichtig ist. Mehr kann aus § 47 Abs. 6 Satz 2 VwGO nicht entnommen werden.
Weitergehende Bindungen kann die Entscheidung des Normenkontrollgerichts allerdings zwischen den Beteiligten des Normenkontrollverfahrens entfalten (vgl. auch § 121 VwGO). Insoweit ist die Gemeinde nicht nur an den Tenor, sondern auch an die tragenden Gründe der Entscheidung gebunden (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1988 - BVerwG 5 C 2.84 - Buchholz 424.01 § 40 FlurbG Nr. 8, S. 1 <7>; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1984 - BVerwG 3 C 88.82 - BVerwGE 68, 306 <307>). Die Gemeinde ist danach zwar gehindert, den Bebauungsplan unter Wiederholung des oder der Planungsfehler erneut zu erlassen. Hat also das Normenkontrollgericht die Nichtigerklärung allein auf das Fehlen einer Ausfertigung gestützt, so kommt eine erneute Bekanntmachung ohne Ausfertigung nicht in Betracht. Behebt die Gemeinde aber diesen Fehler, so steht auch die Bindungswirkung der Normenkontrollentscheidung einer erneuten Inkraftsetzung des Bebauungsplans nicht mehr im Wege.
Ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, daß ein für nichtig erklärter Bebauungsplan nicht gemäß § 215 Abs. 3 BauGB erneut erlassen wird, besteht nicht. Zwar hat der Senat entschieden, daß eine rückwirkende "Heilung" von Bebauungsplänen nach § 183 f Abs. 2 in Verbindung mit § 155 b BBauG 1979 ausgeschlossen ist, wenn der Bebauungsplan durch gerichtliche Normenkontrollentscheidung allgemeinverbindlich für nichtig erklärt worden ist (BVerwG, Beschluß vom 18. August 1982 - BVerwG 4 N 1.81 - BVerwGE 66, 116 <122>). Die Rechtslage nach diesen Vorschriften unterschied sich jedoch von der gegenwärtigen dadurch, daß nach ihr bisher zur Nichtigkeit führende Planungsfehler unmittelbar durch das (Bundes-)Gesetz für unbeachtlich erklärt wurden, ein bisher nichtiger Bebauungsplan also ohne Mitwirkung der Gemeinde rückwirkend zu geltendem Recht wurde. Daß diese Wirkung bei förmlich für nichtig erklärten Bebauungsplänen nicht mehr eintreten kann, rechtfertigt sich aus dem Vertrauen auf die allgemeinverbindliche Bekanntmachung der Nichtigkeit, aber auch aus dem Gebot der Rechtsklarheit; denn der Bürger kann nicht ohne erneute ortsübliche Bekanntmachung damit rechnen, daß die Nichtigerklärung des Plans gegenstandslos geworden sein könnte. § 215 Abs. 3 BauGB bewirkt dagegen nicht selbst eine "Heilung" von formellen Fehlern, sondern gestattet der Gemeinde nur, diese Fehler in einem vereinfachten Verfahren zu beheben. Verfährt die Gemeinde nach § 215 Abs. 3 BauGB, so lebt der mit Allgemeinverbindlichkeit für nichtig erklärte Bebauungsplan als solcher nicht wieder auf. Vielmehr tritt ein neuer Bebauungsplan in Kraft, auch wenn er inhaltlich mit dem alten Plan identisch ist. Selbst wenn die Gemeinde keinen neuen Satzungsbeschluß faßt, unterscheiden sich die Pläne formal zumindest durch den Zeitpunkt ihrer Bekanntmachung. Begründete Zweifel an der formellen Wirksamkeit des erneut bekanntgemachten Bebauungsplans können deshalb nicht entstehen.
Daraus folgt, daß eine Fehlerbehebung gemäß § 215 Abs. 3 BauGB auch bei Bebauungsplänen zulässig ist, die in einem Normenkontrollverfahren für nichtig erklärt worden sind (so auch Schmaltz, DVBl 1990, 1120 [OVG Nordrhein-Westfalen 30.03.1990 - 7 B 3551/89]; Redeker/von Oertzen, VwGO, 10. Aufl. 1991, § 47 Rdnr. 46; Kopp, VwGO, 9. Aufl. 1992, § 47 Rdnr. 71).
Berkemann
Hien
Lemmel
Heeren