Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.12.1988, Az.: I ZB 10/87
„KSÜD“
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.12.1988
- Aktenzeichen
- I ZB 10/87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 21087
- Entscheidungsname
- KSÜD
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BPatG München - 11.08.1987
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 2 WZG
- § 4 Abs. 2 Nr. 1 WZG
Fundstellen
- MDR 1989, 607-608 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1989, 870 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der Eintragungsfähigkeit einer aus Buchstabe, geographischer Angabe und graphischer Darstellung gebildeten Dienstleistungsmarke.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 1988 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr.v. Gamm und die Richter Dr. Piper, Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky und Dr. Ullmann
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den an Verkündungsstatt am 11. August 1987 zugestellten Beschluß des 29. Senats (Warenzeichen-Beschwerdesenat VI) des Bundespatentgerichts wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Anmelderin begehrt als Dienstleistungsmarke die Eintragung des Zeichens:

für
"Dienstleistungen eines Baubetreuers, nämlich wirtschaftliche Vorbereitung und Durchführung fremder Bauvorhaben in organisatorischer und finanzieller Hinsicht, Bau- und Konstruktionsplanung sowie Immobilienvermittlung, Grundstücks- und Hausverwaltung für Dritte".
Die Prüfungsstelle beim Deutschen Patentamt hat die Eintragung abgelehnt. Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren blieben ohne Erfolg. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin das Ziel der Eintragung weiter.
II.
Das Bundespatentgericht hat ausgeführt, das angemeldete Zeichen bestehe insgesamt ausschließlich aus Buchstaben und beschreibenden Angaben, es falle unter das Eintragungsverbot des § 4 Abs. 2 Nr. 1 WZG. Der Einzelbuchstabe "K" und die unbestimmte geographische Angabe "SÜD" würden blickfangartig hervorgehoben. Es werde kein aus beiden Elementen zusammengefaßtes Phantasiewort gebildet, sondern schutzunfähige Bestandteile würden aneinandergereiht. Auch der bildlichen Darstellung des Hauses sei eine schutzgewährende Kraft abzusprechen. Es handele sich hierbei um ein Gestaltungselement, das in der Werbung auf dem Immobilienmarkt überaus häufig verwendet werde. Die Darstellung des stilisierten Hauses umschreibe in besonders einfacher Form den Gegenstand der Leistungen des anmeldenden Unternehmens. Eine solche Darstellung sei nicht geeignet, bei den beteiligten Verkehrskreisen die Vorstellung zu wecken, es handele sich um ein Betriebskennzeichen, das die Dienstleistungen eines Zeicheninhabers von den Dienstleistungen der Inhaber anderer Geschäftsbetriebe unterscheiden solle. Auch die Kombination der einzelnen nicht schutzfähigen Zeichenbestandteile vermöge dem angemeldeten Zeichen nicht zur Schutzfähigkeit zu verhelfen. Es werde keine neue Gesamtheit gebildet, die den Charakter der schutzunfähigen Einzelelemente aufhebe. Die graphische Verwendung der Ü-Punkte aus dem Wort "SÜD" als stilisierte Fenster einer Dachgaube des Hauses vermittelten keinen den beschreibenden Charakter des Zeichens aufhebenden Eindruck. Der Anmelderin sei es verwehrt, sich mit Erfolg auf die Eintragung anderer, nach ihrer Ansicht mit dem angemeldeten Zeichen vergleichbarer Zeichen mit Hausdarstellung zur Begründung ihres Eintragungsbegehrens zu berufen.
III.
Die Anmelderin wendet sich mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde ohne Erfolg gegen diese Beurteilung durch das Bundespatentgericht. Die Feststellung des Tatrichters, das angemeldete Zeichen bestehe lediglich aus einer Kombination nicht schutzfähiger Zeichenbestandteile, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die zum Recht der Warenkennzeichnung geltenden Grundsätze sind auf das Recht der Dienstleistungsmarke entsprechend anzuwenden (§ 1 Abs. 2 WZG). Auch bei der Dienstleistungsmarke besteht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Prüfung des Freihaltebedürfnisses der in § 4 Abs. 2 Nr. 1 WZG genannten Angaben (BGH, Urt.v. 20.6.1984 - I ZR 61/82, GRUR 1985, 41, 43 - REHAB).
1.
Der Buchstabe "K" unterliegt als solcher dem Eintragungsverbot des § 4 Abs. 2 Nr. 1, 2. Altern. WZG, ebenso wie die unbestimmte geographische Angabe "SÜD". Davon geht auch die Rechtsbeschwerdeführerin aus. Sie meint indes, die graphische Darstellung des Hauses im angemeldeten Zeichen reiche über eine beschreibende Angabe des Tätigkeitsbereichs hinaus und weise eine eigenartige Gestaltung auf, welche die Eintragungsfähigkeit des Zeichens begründe. Diesem Vorbringen ist aus Rechtsgründen der Erfolg versagt.
Die Ausführungen des Bundespatentgerichts, die stilisierte Hausdarstellung des angemeldeten Zeichens umschreibe in besonders einfacher und allgemein verständlicher Form den Gegenstand der angebotenen Dienstleistungen der Baubetreuung, der Immobilienvermittlung und der Hausverwaltung, die graphische Darstellung sei also als reine Bestimmungsangabe nicht eintragungsfähig, entsprechen den geltenden zeichenrechtlichen Grundsätzen.
Der Senat hat in seinem Urteil vom 25. Februar 1955 - 1 ZR 107/53 (GRUR 1955, 421, 423 - Forellenzeichen) ausgeführt, daß Bildzeichen als Bestimmungsangabe gelten, wenn sie aus ganz einfachen Motiven gebildet sind und - ohne die Phantasie des Betrachters oder weiteres Überlegen zu fordern - den Bestimmungszweck erkennbar werden lassen. Obschon in Anbetracht der mannigfachen Möglichkeiten, einen Gegenstand bildlich darzustellen, nur in Ausnahmefällen eine Bestimmungsangabe anzunehmen sein dürfte (vgl. BGH - Forellenzeichen, aaO), kann die vom Bundespatentgericht getroffene Feststellung, die schlichte stilisierte Darstellung des Hauses habe nur beschreibenden Charakter, nicht als erfahrungswidrig angesehen werden. Jedenfalls kommt dem angemeldeten Zeichen in seiner Gesamtheit betrachtet, wie das Bundespatentgericht des weiteren im Ergebnis unangreifbar festgestellt hat, eine den beschreibenden Charakter der Hausdarstellung und der anderen schutzunfähigen Elemente aufhebende Wirkung nicht zu.
2.
Hierzu ist das Bundespatentgericht zutreffend davon ausgegangen, daß ein Zeichen, das sich aus einer Kombination schutzunfähiger Bestandteile zusammensetzt, nicht eintragungsfähig ist, wenn die Einzelbestandteile in ihrer Kombination keinen die bloße Aneinanderreihung freizuhaltender Angaben übergreifenden phantasievollen Gesamteindruck vermitteln. Denn das Eintragungsverbot des § 4 Abs. 2 Nr. 1 WZG erstreckt sich auch auf die Verbindung schutzunfähiger Bestandteile, seien es Zahlen mit Buchstaben und/oder sonstige schutzunfähige, weil beschreibende Angaben (BGH, Urt.v. 20.1.1956 - I ZR 146/53 - GRUR 1956, 219, 221 - W-5; Beschl.v. 18.12.1968 - I ZB 3/68, GRUR 1969, 345, 347 - red white; Beschl.v. 11.11.1982 - I ZB 15/81, GRUR 1983, 243, 244 - BEKA Robusta; Beschl.v. 13.10.1983 - I ZB 3/82, Bl.f. PMZ 1984, 113 - MSI). Zu letzteren zählen auch graphische Gestaltungen, die lediglich die Ware oder die Dienstleistung beschreiben.
Nach den ohne Rechtsverstoß getroffenen Feststellungen des Bundespatentgerichts handelt es sich bei der graphischen Darstellung des Hauses um eine einfache, übliche Gebrauchsgraphik ohne prägende Gestaltungsform mit lediglich beschreibendem Charakter, wie sie in der Werbung für die Dienstleistungen auf dem Bau- und Immobiliensektor vielfach Verwendung findet.
Nach der Auffassung des Bundespatentgerichts wird durch die Kombination der einzelnen, nicht eintragungsfähigen Zeichenbestandteile keine insgesamt schutzfähige Gestaltung geschaffen. Das Bundespatentgericht hat dabei nicht außer acht gelassen, daß die Ü-Punkte aus "SÜD" zugleich als stilisierte Fenster einer Dachgaube aufgefaßt werden können. Seine hierzu getroffene Feststellung, die Kombination der schutzunfähigen Bestandteile in der bildnerischen Gestaltung lasse keine neue prägende Gesamtheit entstehen, welche den schutzunfähigen Charakter der Einzelelemente aufhebe, ist frei von Rechtsfehlern. Nur wenn die graphische Gestaltung einen über den Rahmen des Üblichen hinausreichenden, den beschreibenden Charakter der freizuhaltenden Einzelbestandteile aufhebenden Gesamteindruck vermittelt, sind keine rechtlichen Bedenken gegen die Eintragung eines aus schutzunfähigen Bestandteilen zusammengesetzten Zeichens zu erheben (vgl. BGH, Beschl.v. 16.10.1981 - I ZB 10/80, GRUR 1982, 373, 374 - Zahl 17; BPatGE 24, 91, 93 - S; BPatG, GRUR 1988, 215 - HP). Einen dahingehenden Eindruck konnte das Bundespatentgericht nicht feststellen. Die Rechtsbeschwerdeführerin setzt mit ihren Ausführungen, das Zeichen vermittle ein eindrucksfähiges, eigenartiges Gesamtbild, das nicht nur über die Ausgestaltung der "Ü-Punkte" als stilisierte Fenster, sondern auch durch die Einbettung der Buchstaben-Wortverbindung "KSÜD" in eine eigenwillige perspektivische Darstellung des Hauses gebildet werde, eine eigene tatsächliche Würdigung an die Stelle der vom Tatrichter getroffenen Feststellungen; das ist ihr verwehrt.
3.
Der Rüge der Rechtsbeschwerdeführerin, das Beschwerdegericht habe die Amtspraxis des Deutschen Patentamts außer acht gelassen, es seien seit Einführung der Dienstleistungsmarke mindestens einundzwanzig Zeichen mit Hausdarstellungen eingetragen worden, welche der des angemeldeten Zeichens vergleichbar seien, der Gleichheitssatz des Art. 3 GG gebiete eine gleichmäßige Behandlung, ist der Erfolg zu versagen. Aus möglicherweise nicht gerechtfertigten Eintragungen, wozu die Rechtsbeschwerdeführerin im einzelnen nichts vorträgt, ist eine Verpflichtung der Verwaltungsbehörde zu einer entsprechend sachwidrigen Behandlung nicht herzuleiten.
IV.
Die Rechtsbeschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG, § 13 Abs. 5 WZG zurückzuweisen.