Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.11.1982, Az.: I ZB 15/81
„BEKA Robusta“
Anmeldung eines Zeichens zur Eintragung in die Zeichenrolle; Verbindung von zwei selbstständig nicht schutzfähigen Bestandteilen ("BEKA" und "Robusta"); Durchsetzung eines Zeichenbestandteils im Verkehr; "Lautschriftliche" Schreibweise
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.11.1982
- Aktenzeichen
- I ZB 15/81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 15092
- Entscheidungsname
- BEKA Robusta
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BPatG - 30.09.1981
Rechtsgrundlagen
- § 4 Abs. 3 WZG
- § 4 Abs. 2 Nr. 1 WZG
Fundstelle
- MDR 1983, 554-555 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Warenzeichenanmeldung B 64 719/21 Wz
Sonstige Beteiligte
Firma B. & K. GmbH & Co. KG, Im D., R.
Patentanwalt Dipl.-Ing. R. M., H. straße ..., R.
Amtlicher Leitsatz
- a)
Zur Frage, ob die "Besitzstandswahrung" eines vor der KABE-Entscheidung des BGH (GRUR 1978, 591 [BGH 23.06.1978 - I ZB 2/77]) eingetragenen Buchstabenzeichens einen Anspruch auf Eintragung eines Kombinationszeichens gibt, das als einzig unterscheidungskräftiges Element dieses Buchstabenzeichen enthält.
- b)
Zur Frage der Eintragungsfähigkeit des Kombinationszeichens wegen Verkehrsdurchsetzung, wenn nur dieses Element (Buchstabenzeichen) durchgesetzt ist.
In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 1982
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Piper und Dr. Erdmann
beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des 28. Senats (Warenzeichen-Beschwerdesenat V) des Bundespatentgerichts vom 30. September 1981 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.
Gründe
I.
Die Rechtsbeschwerdeführerin hat das nachstehend abgebildete Zeichen zur Eintragung in die Zeichenrolle angemeldet.

Das Warenverzeichnis dieser Anmeldung lautet:
"Bratpfannen (nicht elektrische)."
Der Bestandteil "BEKA" ist für die gleiche Ware in der vorstehend wiedergegebenen Form unter anderem bereits seit 1970 für die Anmelderin eingetragen (Nr. 871 620). Das Deutsche Patentamt hat die neue Anmeldung im Hinblick auf WZG § 4 Abs. 2 Nr. 1 zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Anmelderin hat das Bundespatentgericht durch den angefochtenen Beschluß zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde, die das Bundespatentgericht zugelassen hat, beantragt die Anmelderin,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen.
II.
Das Bundespatentgericht führt zur Begründung der Zurückweisung aus, das angemeldete Zeichen sei aus zwei selbständig nicht schutzfähigen Bestandteilen gebildet:
Die Inschrift "BEKA" stelle lediglich die bloße Lautschrift der Buchstaben "BK" dar und unterliege somit nach neuerer Rechtsprechung dem unmittelbaren Eintragungsverbot des § 4 Abs. 2 Nr. 1, 2 - Alternative WZG (BGH GRUR 1978, 591 [BGH 23.06.1978 - I ZB 2/77] "KABE"). Diesem Eintragungsverbot stehe nicht entgegen, daß die Schrift vor einem dunkelflächigen quadratischen Hintergrund stehe, der eine kleine viereckige Aussparung mit konkaven Außenseiten am oberen Ende dieser Lautschrift aufweise; es handele sich insoweit nur um unwesentliches Beiwerk, dem der Verkehr keine betriebskennzeichnende Bedeutung beimesse.
Das Wort "Robusta", die weibliche Form des italienischen Adjektivs "robusto", sei in seiner Bedeutung "kräftig, robust" für Bratpfannen, wofür das Zeichen bestimmt sei, rein beschreibend und könne daher ebenfalls gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 WZG nicht als Kennzeichnung für diese Waren geschützt werden.
Auch die Verbindung der zwei selbständig nicht schutzfähigen Bestandteile beseitige das Eintragungshindernis nicht, weil beide Zeichenteile keine phantasievolle Zeicheneinheit ergäben.
Aus der mit dem Zeichenteil "BEKA" der Anmeldung identischen Voreintragung Nr. 871 620 sowie aus dem Zeichen Nr. 731 223 ("BEKA" ohne dunkelflächigen Hintergrund, jedoch mit dem kleinen viereckigen Gebilde mit konkaven Außenflächen am oberen Ende der Inschrift) könne die Anmelderin keinen Rechtsanspruch auf Eintragung des hier vorliegenden Anmeldezeichens herleiten. Diese Zeichen seien zu einer Zeit in die Rolle eingetragen worden, in der phonetisch ausgeschriebene Buchstaben grundsätzlich noch für eintragungsfähig erachtet worden seien. Der dadurch begründete Besitzstand der Anmeldung (vgl. BGH BlPMZ 1975, 256 - "Elzym") werde durch die Verneinung der Schutzfähigkeit des neu angemeldeten Zeichens nicht beeinträchtigt.
Die Eintragung des angemeldeten Zeichens könne schließlich auch nicht deshalb zugelassen werden, weil sich, wie die Anmelderin behaupte, der Markenbestandteil "BEKA" für die Waren der Anmeldung durchgesetzt habe (§ 4 Abs. 3 WZG).
III.
Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde hat Erfolg; jedoch nur, wie weiter unten auszuführen ist, soweit der Antrag auf § 4 III WZG gestützt ist.
1.
Soweit der Antrag nicht auf Verkehrsdurchsetzung gestützt ist, geht das Bundespatentgericht zutreffend von dem in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes anerkannten Grundsatz aus, daß eine bloße Verbindung an sich schutzunfähiger Bestandteile im Hinblick auf § 4 Abs. 2 Nr. 1 WZG nicht als Warenzeichen eintragbar ist, es sei denn, es entstünde durch die Kombination ein eindrucksfähiges eigenartiges Gesamtbild (vgl. BGHZ 19, 367, 375 - W 5 m.w.N.). Die Entstehung eines solchen Gesamtbildes durch die Kombination der Zeichenbestandteile "BEKA" und "Robusta" verneint das Bundespatentgericht. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wird auch von der Rechtsbeschwerde nicht in Frage gestellt. Da auch der im Sinne der genannten Vorschrift beschreibende Charakter des Zeichenbestandteils "Robusta" für die in Anspruch genommene Ware nicht zweifelhaft ist, hat das Bundespatentgericht für die Eintragungsfähigkeit des angemeldeten Zeichens zu Recht als maßgeblich angesehen, ob der Bestandteil "BEKA" schutzfähig ist. Das hat es ohne Rechtsfehler mit der Begründung verneint, es handele sich dabei um die Verwendung von Buchstaben, die gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 WZG von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen ist. Dem steht im Streitfall nicht entgegen, daß die Buchstaben "B" und "K" lautschriftlich ausgeschrieben sind. Der Bundesgerichtshof hat in der "KABE"-Entscheidung ausgesprochen, daß auch ein Wort, das in seinen zwei Silben ausschließlich aus phonetisch ausgeschriebenen Buchstaben besteht und das dem Verkehr weder als Wiedergabe eines allgemeinen Begriffs noch als Fhantasiewort, sondern als bloße Lautschrift von Buchstaben erscheint, unmittelbar dem gen. Eintragungsverbot unterliegt (GRUR 1978, 591, 592 [BGH 23.06.1978 - I ZB 2/77]). Diese Voraussetzungen hat das Bundespatentgericht hinsichtlich des Zeichenbestandteils "BEKA" rechtsfehlerfrei festgestellt.
Die Rechtsbeschwerde macht demgegenüber geltend, die "KABE"-Entscheidung sei eng auszulegen; sie weist darauf hin, daß der Zeichenbestandteil "BEKA" in der angemeldeten Form nicht nur aus der Lautschrift der beiden Buchstaben besteht, sondern als zusätzliche Bildbestandteile einen auf der Spitze stehenden Rombus am oberen Ende des Wortes "BEKA" und einen quadratischen dunklen Untergrund aufweist. Er stelle sich danach nicht als reine Buchstaben-Lautschrift, sondern als Wort-Bild-Zeichen dar. Die "KABE"-Entscheidung betraf allerdings einen Fall, in dem nur die Eintragungsfähigkeit der reinen Lautschrift in Rede stand, so daß die Frage offengelassen wurde, welche Bedeutung dabei eine darüber hinausgehende graphische Ausgestaltung des Zeichens haben kann. § 4 Abs. 2 Nr. 1 WZG ist insoweit jedenfalls nicht dahin auszulegen, daß eine zusätzliche graphische Ausgestaltung der Anwendung der Vorschrift schlechthin entgegensteht. Maßgebend ist vielmehr, ob die Ausgestaltung von der Art ist, daß ein Freihaltebedürfnis an der so gestalteten Form nicht mehr besteht. Wann ein solcher Fall vorliegt, kann nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweiligen Umständen beurteilt werden. Soweit es sich jedoch um einfache und verkehrsübliche graphische Ausgestaltungen handelt, um sogenanntes Beiwerk, wird das Freihaltebedürfnis regelmäßig nicht beseitigt, weil solche Formen den Eindruck eines Buchstaben-Zeichens nicht aufheben können. Wenn das Bundespatentgericht im Streitfall die graphische Gestaltung als solches Beiwerk beurteilt hat, dann ist das unter rechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden.
2.
Die Rechtsbeschwerde wendet sich ferner gegen die Auffassung des Bundespatentgerichts, die Anmelderin könne keinen Anspruch auf Eintragung der vorliegenden Anmeldung aufgrund der - vor der "KABE"-Entscheidung entsprechend der früheren Amtspraxis erfolgten und nach der "Elzym"-Entscheidung (BGH GRUR 1975, 368) weiterhin rechtsbeständigen - Eintragung ihres mit dem "BEKA"-Bestandteil der vorliegenden Anmeldung identischen Warenzeichens Nr. 871 620 geltend machen. Sie meint, aus Gründen der Besitzstandswahrung dürfe sie nicht daran gehindert werden, mit dem bereits eingetragenen Zeichen weitere Serienzeichen zu bilden. Auch dieser Angriff hat keinen Erfolg. Die Grundsätze der "Elzym"-Entscheidung betreffen zwar unmittelbar nur Zeichen, die mit einem noch nicht allgemein bekannten Fachausdruck ohne weiteres verwechselbar sind (und die es dem Zeicheninhaber ermöglichen konnten, Mitbewerbern die uneingeschränkte Verwendung des Fachausdrucks zu untersagen). Solche Zeichen, die nach den Grundsätzen der "Polyestra"-Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 22. Mai 1968 (BGHZ 50, 219) nicht mehr eingetragen werden dürfen, unterliegen, wenn sie vor Erlaß dieser Entscheidung ordnungsgemäß eingetragen worden sind, nicht deshalb der Löschung nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 WZG, weil sie nunmehr nicht mehr eingetragen werden könnten. Es unterliegt Jedoch keinen Bedenken, wenn das Bundespatentgericht aus diesen Grundsätzen entnommen hat, daß zwar auch bereits eingetragene lautschriftlich ausgeschriebene Buchstaben-Zeichen in ihrem Besitzstand nicht beeinträchtigt werden, daß aber diese "Besitzstandswahrung" nicht zur Eintragung des hier angemeldeten Zeichens zwingt. Den Grundsätzen der "Elzym"-Entscheidung ist für den Streitfall nicht mehr zu entnehmen, als daß das "BEKA"-Zeichen Nr. 871 620, sofern es seinerzeit sonst ordnungsgemäß eingetragen worden ist, nicht deshalb der Löschung unterliegt, weil es jetzt nicht mehr eingetragen werden dürfte. Ein weitergehender Anspruch auf Zulassung einer Neueintragung eines Kombinationszeichens, in dem ein solches Zeichen als Bestandteil enthalten ist, kann daraus nicht entnommen werden, weil er vom Gedanken der Rechtssicherheit, der der "Elzym"-Entscheidung zugrunde liegt, nicht gefordert wird. Es gilt vielmehr auch in solchen Fällen der Grundsatz, daß ein schutzunfähiger Bestandteil eines Warenzeichens unter Umständen zwar als Element eines Kombinationszeichens mit eingetragen werden kann, nicht aber lediglich im Zusammenhang mit einem ebenfalls schutzunfähigen Element, sofern dadurch nicht ein eigenartiges Gesamtbild entsteht (BGHZ 19, 367, 375 - W 5). Das gilt auch für den Fall, daß die Antragstellerin, wie sie geltend macht, den schutzunfähigen Bestandteil "BEKA" als Stammbestandteil eines Serienzeichens verwenden will.
3.
Erfolg hat die Rechtsbeschwerde jedoch, soweit sie die Zurückweisung der Beschwerde unter dem Gesichtspunkt des § 4 Abs. 3 WZG als rechtsfehlerhaft rügt. Das Bundespatentgericht führt dazu aus, selbst wenn man unterstelle, daß der Zeichenbestandteil "BEKA" für die Ware der Anmelderin durchgesetzt sei, rechtfertige dies noch nicht die Eintragung des angemeldeten Zeichens. Die Durchsetzung müsse sich auf das Zeichen in seiner Gesamtheit erstrecken, somit hier auch das Zeichen "Robusta" einschließen. Eine andere Beurteilung sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt gerechtfertigt, daß etwa der Zeichenbestandteil "BEKA" als das das Gesamtzeichen beherrschende Element angesehen werden könne, demgegenüber die übrigen Bestandteile völlig zurückträten. Das Wort "Robusta" sei in dem angemeldeten Zeichen graphisch so auffallend wiedergegeben und herausgestellt, daß die alleinige Benutzung des Zeichenbestandteils "BEKA" auch im Falle seiner Durchsetzung nicht die Verkehrsdurchsetzung des Gesamtzeichens im Sinne des § 4 Abs. 3 WZG begründen könne.
Dem kann nicht beigetreten werden. Nach § 4 Abs. 3 WZG ist die Eintragung in den Fällen des Abs. 2 Nr. 1 zugelassen, wenn sich das Zeichen im Verkehr als Kennzeichen der Ware des Anmelders durchgesetzt hat. Als Zeichen im Sinne dieser Vorschrift ist allerdings das angemeldete Zeichen als Ganzes zu verstehen. Das besagt Jedoch nicht, daß Jeder Bestandteil eines angemeldeten Kombinationszeichens durchgesetzt sein müsse. Es genügt vielmehr die Verkehrsdurchsetzung des Zeichenbestandteils, sofern das Zeichen als Ganzes dadurch Unterscheidungskraft gewinnt (PA Mitt. 57,7 "Neue Modenwelt"; v. Gamm, WZG § 4 Rdn. 77). Es können insoweit keine weitergehenden Anforderungen gestellt werden, als bei Kombinationszeichen, die von vornherein einen unterscheidungskräftigen Bestandteil enthalten. Das Berufungsgericht hat diesen Gesichtspunkt zwar nicht übersehen, aber für die Frage, ob das Gesamtzeichen aufgrund der Durchsetzung des Bestandteils "BEKA" Unterscheidungskraft gewonnen hat, zu strenge Anforderungen gestellt. Dazu ist nicht erforderlich, daß der durchgesetzte Bestandteil das das Gesamtzeichen beherrschende Element ist, demgegenüber die übrigen Bestandteile völlig zurücktreten.
Bei einem aus zwei Worten bestehenden Zeichen, von denen eines im Verkehr durchgesetzt ist, kann in der Regel die Unterscheidungskraft des Zeichens als Ganzen nicht verneint werden. Der vom Bundespatentgericht vertretene strengere Standpunkt berücksichtigt nicht hinreichend das Wesen der Verkehrsdurchsetzung eines Zeichens.
Mit diesem ist es unverträglich anzunehmen, der Verkehr, dem der eine Bestandteil des Zeichens bereits bekannt ist, werde wegen eines weiteren Bestandteils, der keine Unterscheidungskraft hat, das Gesamtzeichen nicht mehr als betrieblichen Herkunftshinweis auffassen. Zwar kann im Einzelfall die graphische Gestaltung zu einer anderen Beurteilung führen, wie dies das Bundespatentgericht hier unter Hinweis auf die größere Schreibweise des Wortes "Robusta" annimmt. Dabei wird hier aber nicht hinreichend beachtet, daß der Bestandteil "BEKA" das die Aufmerksamkeit in erster Linie in Anspruch nehmende Anfangswort ist, durch die helle Schrift auf dunklem Grund einen eigenständigen Charakter gewinnt und dadurch kaum weniger auffällig als das Wort "Robusta" erscheint, das nach den Feststellungen des Bundespatentgerichts als für diese Ware nicht ungewöhnliche Beschaffenheitsangabe zudem keine Unterscheidungskraft hat.
Der angefochtene Beschluß war danach aufzuheben und die Sache an das Bundespatentgericht zur anderweiten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, zurückzuverweisen. Bei der Entscheidung wird es nach dem jetzigen Sachstand darauf ankommen, ob der Zeichenbestandteil "BEKA", wie die Antragstellerin behauptet, im Verkehr durchgesetzt ist.
Alff
Merkel
Piper
Erdmann