Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.10.1983, Az.: I ZB 3/82
Prägnantes Schriftbild; Eintragungsfähige Buchstabenfolge; Firmenkennzeichen; Warenzeichen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.10.1983
- Aktenzeichen
- I ZB 3/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 12370
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BPatG - 22.01.1982
Rechtsgrundlagen
- § 4 Abs. 2 WZG
- § 4 Abs. 2 Nr. 1 WZG
Fundstelle
- MDR 1984, 289 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
MSI
die Warenzeichenanmeldung ... 679/9 Wz
Amtlicher Leitsatz
Eine zwar durch die gewählte Schriftform eigenartige, aber noch nicht als bildhaft anzusprechende Gestaltung einer als solche gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 WZG nicht eintragungsfähigen Buchstabenfolge kann deren Eintragungsfähigkeit auch dann nicht begründen, wenn beachtliche Teile des Verkehrs diese Buchstabenfolge aufgrund des prägnanten Schriftbildes als Firmenkennzeichen oder Warenzeichen ansehen.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 1983
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Erdmann,
Dr. Teplitzky,
Dr. Scholz-Hoppe und
Dr. Mees
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 24. Senats (Warenzeichen-Beschwerdesenat I) des Bundespatentgerichts vom 22. Januar 1982 wird auf Kosten der Anmelderin zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Prüfungsstelle für Klasse 9 Wz des Deutschen Patentamts hat mit Beschluß vom 21. Dezember 1977 dem für die Waren "Geräte zum Eingeben, Sammeln und Übertragen von Daten, Sende-, Empfangs- und Aufzeichnungsgeräte für Daten" angemeldeten Zeichen

die Eintragung in die Warenzeichenrolle versagt. Das angemeldete Zeichen sei weder in seinen Einzelheiten noch in seiner Kombination schutzfähig. Bei dem Bestandteil "MSI" handele es sich um eine nicht aussprechbare Buchstabengruppe, deren zeichenrechtliche Schutzfähigkeit auch nicht durch die graphische Gestaltung begründet werde. Wie die Buchstaben "MSI" seien auch der Ausdruck "DATA" und die Abkürzung "CORP" freihaltebedürftig. An dieser Beurteilung könne die Heimateintragung der Anmelderin in den Vereinigten Staaten nichts ändern.
Die Erinnerung der Anmelderin gegen diesen Beschluß blieb ohne Erfolg. Die gegen den am 22. Dezember 1980 zugestellten Erinnerungsbeschluß eingelegte Beschwerde der Anmelderin ist vom Bundespatentgericht zurückgewiesen worden. Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin das Ziel der Eintragung weiter.
II.
Das Bundespatentgericht hat angenommen, daß die Buchstabengruppe MSI als solche nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 VZG nicht eintragbar sei. Es hat weiter geprüft, ob die Eintragung im Hinblick auf eine bildhafte Ausgestaltung in Betracht kommen könne, und dies schon deshalb verneint, weil die bildhafte Ausgestaltung der Buchstabengruppe sich auf die Schrift als solche beschränke und den Buchstabencharakter ohne weiteres erkennen lasse. Damit unterliege die Buchstabengruppe dem Eintragungsverbot für Buchstabenzeichen. Darauf, ob beachtliche Teile der angesprochenen Verkehrskreise den Bestandteil MSI des angemeldeten Zeichens aufgrund seines prägnanten Schriftbildes als Firmenkennzeichen bzw. Warenzeichen ansähen, komme es nicht an, da der Gesetzgeber in § 4 Abs. 3 WZG einer solchen Einschätzung rechtliche Bedeutung nur für den Fall der Verkehrsdurchsetzung von Buchstabenkombinationen beigemessen habe; über diese Regelung hinaus dürfe sie nicht zu einer weitergehenden Beschränkung der beteiligten Fachkreise bei der allgemeinen Verwendung freizuhaltender Buchstaben oder Buchstabengruppen führen.
Auch der Bestandteil DATA CORP des angemeldeten Zeichens könne dessen Eintragbarkeit nicht begründen, da sowohl der Begriff "DATA" als auch die Abkürzung "CORP" (für corporation) in der Datenverarbeitungstechnik beschreibender Natur seien und deshalb dem Freihaltebedürfnis des Verkehrs unterlägen.
III.
Gegen diese Beurteilung wendet sich die Rechtsbeschwerdeführerin mit ihrer wegen der Zulassung statthaften, in rechter Form und Frist eingelegten und begründeten Rechtsbeschwerde (§ 102 Abs. 1, 3 und 4 PatG) in der Sache ohne Erfolg.
Die tatsächlichen Feststellungen des Bundespatentgerichts - nämlich die Erkennbarkeit der Buchstaben als solche in der Buchstabengruppe sowie der beschreibende Charakter der Begriffe DATA CORP - sind rechtsfehlerfrei getroffen und werden auch von der Rechtsbeschwerde nicht in Frage gestellt. Letztere wendet sich dagegen, daß das Bundespatentgericht die von ihm als möglich unterstellte Einschätzung des Zeichens als markenmäßigen Herkunftshinweis durch beachtliche Teile des Verkehrs als rechtlich unbeachtlich angesehen hat. Sie meint weiter, daß - da Buchstabengruppen als solche gesetzlich vom Zeichenschutz ausgeschlossen seien - der Schutz eines etwa wegen seiner graphischen Gestaltung eingetragenen Buchstabenzeichens sich auf die schutzbegründenden Gestaltungsmerkmale, den "Überschuß an Kennzeichnung" über die Buchstaben hinaus, beschränke und sich auf die Buchstaben selbst nicht erstrecke, so daß ein Freihaltebedürfnis des Verkehrs an letzterem gar nicht berührt werde. Wenn der Verkehr die Buchstabengruppe MSI in der angemeldeten Form wegen der besonderen graphischen Gestaltung als Firmenkennzeichen bzw. Warenzeichen verstehe, dann werde diese Auffassung fraglos durch die - an sich beschreibenden - Zusätze DATA und CORP gefestigt.
Diesen Angriffen der Rechtsbeschwerde muß der Erfolg versagt bleiben. Die darin zum Ausdruck kommende Auffassung von dem - auch von der Rechtsbeschwerdeführerin grundsätzlich nicht verkannten - Eintragungsverbot des § 4 Abs. 2 Nr. 1 WZG wird dessen Sinn nicht gerecht und verkennt insbesondere seine Tragweite im Hinblick auf das Freihaltebedürfnis des Verkehrs.
Wie der erkennende Senat in seinem Beschluß vom 11. November 1982 (GRUR 1983, 243, 244 - BEKA Robusta) bereits entschieden hat, ist § 4 Abs. 2 Nr. 1 WZG nicht dahin auszulegen, daß eine zusätzliche graphische Ausgestaltung der Anwendung der Vorschrift schlechthin entgegensteht. Maßgebend ist vielmehr, ob die Ausgestaltung von der Art ist, daß ein Freihaltebedürfnis an der so gestalteten Form nicht mehr besteht. Ob dies der Fall ist, hängt von den jeweiligen Umständen ab; es ist jedoch regelmäßig zu verneinen, wenn die graphische Ausgestaltung einfach und verkehrsüblich ist, weil dann der Eindruck eines Buchstabenzeichens nicht aufgehoben wird.
Eine solche einfache, das Freihaltebedürfnis nicht ausschließende Gestaltung hat das Bundespatentgericht im vorliegenden Fall mit der Begründung angenommen, daß grundsätzlich auch unterschiedliche und abgewandelte Schriftarten dem Freihaltebedürfnis des Verkehrs unterfielen und die Besonderheiten der hier gewählten Schriftform zur Verfremdung ins Bildhafte nicht ausreichte. Dies läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde begegnet es auch keinen rechtlichen Bedenken, daß das Bundespatentgericht es als unerheblich angesehen hat, ob beachtliche Teile des Verkehrs das Wortzeichen aufgrund seines prägnanten Schriftbildes als Firmenkennzeichen bzw. Warenzeichen ansehen.
Letzteres kann - wie das Bundespatentgericht richtig erkannt hat - für die Frage der Unterscheidungskraft der Buchstabengruppe bedeutsam sein; die unabhängig davon zu prüfende Frage des Freihaltebedürfnisses wird durch eine solche Verkehrseinschätzung nicht ohne weiteres berührt. Mit Recht verweist das Bundespatentgericht darauf, daß heute im Hinblick auf die Verbreitung und Bekanntheit von - teils durchgesetzten oder gar berühmten - Buchstabenverbindungen insbesondere zur Firmenkennzeichnung im Verkehr die Neigung bestehen kann, schriftbildlich prägnant gestaltete Buchstabengruppen schon wegen dieser Gestaltung als Firmen- bzw. Warenkennzeichnung anzusehen. Die Berücksichtigung solcher Einschätzungen durch Teile der angesprochenen Verkehrskreise für die Frage der Eintragungsfähigkeit würde dem Freihaltebedürfnis des Gesamtverkehrs, das sich grundsätzlich auf Buchstaben in allen als solche anzusprechenden Schriftformen erstreckt, zuwiderlaufen, da sie die Monopolisierung des Gebrauchs bestimmter Schriftarten bzw. -typen für Buchstabenkombinationen schon bei nur geringfügiger Besonderheit ihrer Gestaltung ermöglichen würde. Der Zweck des § 4 Abs. 2 Nr. 1 WZG, dem Verkehr den Gebrauch von Buchstaben und Buchstabenverbindungen ungehindert durch Rechte Dritter und ohne Beschränkung auf bestimmte Schreib- und/oder Druckformen zu gewährleisten, verbietet es, die Eintragungsfähigkeit schon dann zu bejahen, wenn - seien es auch beachtliche - Teile des Verkehrs Buchstaben aufgrund irgendwelcher geringfügiger Besonderheiten der gewählten Schriftgestaltung als Kennzeichnung ansehen.
Mit Recht hat das Bundespatentgericht daher auch den von der Rechtsbeschwerde erneut besonders hervorgehobenen Umstand, daß beachtliche Teile des Verkehrs die Buchstabenkombination MSI ihrer Gestaltung (und teilweise auch des Zusatzes DATA CORP) wegen als Firmenkennzeichnung bzw. Warenzeichen ansähen, für unbeachtlich gehalten. Seine Begründung hierfür, der Gesetzgeber habe durch die Regelung in § 4 Abs. 3 WZG zum Ausdruck gebracht, daß nur bei Durchsetzung einer Zahlen- oder Buchstabengruppe als Zeichen im Verkehr die Eintragung erfolgen dürfe und folglich eine entsprechende Einschätzung von MSI lediglich durch Teile des Verkehrs unterhalb der Verkehrsdurchsetzungsgrenze unbeachtlich bleiben müsse, läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
Die Rechtsbeschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus §§ 109 Abs. 1 Satz 2 PatG, 12 WZG zurückzuweisen.
Erdmann
Teplitzky
Scholz-Hoppe
Mees