Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.09.1993, Az.: I ZR 258/91
Schadensersatzanspruch; Fracht; Vermögenseinbußen des Absenders; Lieferverzögerung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.09.1993
- Aktenzeichen
- I ZR 258/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 15422
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- Art. 17 Abs. 1 CMR
- Art. 23 Abs. 5 CMR
Fundstellen
- BGHZ 123, 303 - 310
- MDR 1994, 149 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1993, 3331-3332 (Volltext mit amtl. LS)
- RIW 1994, 64-66 (Volltext mit amtl. LS)
- TranspR 1994, 16-18 (Volltext mit amtl. LS)
- VRS 1994, 274
- VersR 1994, 119-121 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1993, 2178-2180 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1993, A141 (Kurzinformation)
Amtlicher Leitsatz
Der Schadensersatzanspruch aus Art. 17 Abs. 1, 23 Abs. 5 CMR ist nicht auf den Ersatz unmittelbarer Schäden beschränkt er umfaßt bis zur Höhe der Fracht auch sonstige adäquat kausal verursachte zurechenbare Vermögenseinbußen des Absenders, die dieser wegen der Lieferverzögerung erleidet.
Tatbestand:
Das Speditionsunternehmen d. C. E. P. KG (im folgenden: d.) beauftragte am 21. August 1989 die Beklagte, gegen eine Pauschalvergütung von 185.600,-- DM Frachtgut bis zum 21. September 1989 aus den Niederlanden nach Teheran zu transportieren. Das Gut sollte mit 29 Lastkraftwagen nach Deggendorf/Bayern gebracht und dort zum Weitertransport nach Russe/Bulgarien auf zwei Binnenschiffe verladen werden. In Russe sollte das Gut auf Lastkraftwagen umgeladen und danach in höchstens acht Tagen nach Teheran befördert werden.
Das Frachtgut kam in Russe erst am 14. bzw. 17. September 1989 an. Von dort wurde es - statt auf Lastkraftwagen - mit der Eisenbahn nach Istanbul gebracht. Mit Lastkraftwagen wurde das Gut später nach Teheran weiterbefördert, wo es erst - nach und nach - bis Mitte November 1989 abgeliefert wurde. Während des Transports ab Russe hatte die Beklagte mehrfach auf Anfragen der d. nach dem Verbleib des Gutes falsche Auskünfte erteilt, die diese an die Empfängerin in Teheran weitergegeben hatte.
Die Klägerin, an die die d. ihre Ansprüche abgetreten hat, verlangt mit der Klage die Zahlung von 175.000,-- DM nebst Zinsen. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Lieferfrist und später zugesagter Anlieferungstermine habe bei der iranischen Empfängerin zu erheblichen Produktionsverzögerungen geführt. Hierüber und über die falschen Auskünfte zum Verbleib des Frachtgutes sei die Empfängerin so verärgert gewesen, daß sie der d. angedroht habe, die Geschäftsbeziehungen zu ihr abzubrechen und sie in eine "schwarze Liste" von Unternehmen, die für Transporte in den Iran ungeeignet seien, aufnehmen zu lassen. Diese Maßnahme, aufgrund deren die d. ihr gesamtes - für sie sehr wichtiges - Iran-Geschäft verloren hätte, sei nur durch eine Zahlung in Höhe der Klagesumme an eine von der Empfängerin benannte Person abzuwenden gewesen.
Die Beklagte wendet gegen die Klageforderung ein, die Lieferfristüberschreitung sei für sie unabwendbar gewesen. Die Umladung auf die Eisenbahn sei notwendig gewesen, weil die für den Weitertransport ab Russe vorgesehenen türkischen Lkw-Fahrer wegen unvorhersehbarer politischer Spannungen zwischen Bulgarien und der Türkei keine Einreisevisa erhalten hätten. Ihre falschen Mitteilungen an die d. über den Verbleib des Frachtgutes habe die Beklagte nicht zu vertreten, weil sie entsprechende Mitteilungen ihres mit dem Transport ab Russe beauftragten Subunternehmers in der Türkei gutgläubig weitergegeben habe. Der d. sei durch ihre Zahlung von 175.000,-- DM an einen Dritten auch kein Schaden entstanden, für dessen Ersatz die Beklagte haften müsse.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß die Beklagte zwar für die Überschreitung der vereinbarten Lieferfrist gemäß Art. 17 Abs. 1, Art. 19 CMR dem Grunde nach schadensersatzpflichtig sei, der geltend gemachte Schaden aber nicht ersatzfähig sei. Nach Art. 23 Abs. 5 CMR sei bei Lieferfristüberschreitung nur der konkrete Schaden zu ersetzen, d.h. derjenige Schaden, den der Geschädigte gerade dadurch erlitten habe, daß er das Gut nach dem Ende der Lieferfrist nicht in Händen gehalten habe.
Ein solcher Schaden sei nicht dargetan. Der behauptete Produktionsausfall der iranischen Empfängerin sei nicht - wie erforderlich - konkret dargelegt. Die Zahlung, durch die die d. habe abwenden wollen, auf die "schwarze Liste" gesetzt zu werden, sei kein im Sinne des Art. 23 Abs. 5 CMR ersatzfähiger konkreter Schaden, weil dieser Begriff wegen der strengen Haftung nach der CMR eng gefaßt werden müsse. Dies gelte erst recht, wenn der Betrag von 175.000,-- DM nicht als Abfindung, sondern als Schmiergeld gezahlt worden sei.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat Erfolg.
1. Das Berufungsgericht hat allerdings rechtsfehlerfrei entschieden, daß die Verurteilung der Beklagten zum Schadensersatz nicht darauf gestützt werden kann, daß die d. an die iranische Empfängerin für deren verspätungsbedingten Produktionsausfall Ersatzleistungen erbracht habe. Ein solcher Schadensersatzanspruch scheitert bereits daran, daß die Klägerin nicht nachgewiesen hat, daß die d. den Betrag von 175.000,-- DM ganz oder teilweise aus diesem Grund an die Empfängerin gezahlt hat. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin es an jeglichen konkreten Angaben über den behaupteten Produktionsausfall habe fehlen lassen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt auch dann, wenn davon ausgegangen wird, daß sich die Klägerin die Aussage des Zeugen N. hierzu als Sachvortrag zu eigen gemacht hat.
2. Die Revision rügt weiterhin ohne Erfolg, daß das Berufungsgericht den Betrag von 175.000,-- DM nicht deshalb als ersatzfähigen Schaden angesehen habe, weil er gezahlt worden sei, um eine Verlusterklärung nach Art. 20 Abs. 1 CMR und damit einen sehr viel höheren Schaden abzuwenden.
Auch auf dieses Vorbringen kann der Ersatzanspruch der Klägerin nicht gestützt werden, ohne daß es insoweit schon auf die Anspruchsgrundlage ankäme. Denn dem Sachvortrag der Klägerin kann nicht entnommen werden, daß eine Drohung der Empfängerin mit einer Verlusterklärung Grund für die Zahlung gewesen sei. Das Gut wurde unstreitig bis Mitte November 1989 an die Empfängerin abgeliefert, der Betrag von 175.000,-- DM wurde jedoch - nach Aussage des Zeugen N. als Ergebnis langwieriger Verhandlungen - ausweislich des Überweisungsbelegs erst am 15. Januar 1990 überwiesen. Soweit sich die Klägerin auf Sachvortrag in ihrem Schriftsatz vom 7. Juni 1991 beruft, ist darauf hinzuweisen, daß dieser Schriftsatz nicht nachgelassen war.
3. Das Berufungsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, daß die Beklagte für Schäden, die durch die vertragswidrige Verspätung auf der Transportstrecke zwischen Russe und Teheran entstanden sind, nach den Art. 17 Abs. 1, Art. 19 und Art. 23 Abs. 5 CMR haftet.
a) Da die Beklagte die Versendung über die gesamte Strecke nach Teheran vereinbarungsgemäß zu festen Kosten übernommen hatte, hat sie gemäß § 413 Abs. 1 Satz 1 HGB ausschließlich die Rechte und Pflichten eines Frachtführers. Als solcher haftet sie für Verspätungsschäden, die anläßlich der Beförderung auf der letzten Teilstrecke ab Russe entstanden sind, nach der CMR.
b) Dem steht nicht entgegen, daß der Transport, dem ein einheitlicher Auftrag zugrunde lag, auf den verschiedenen vorgesehenen Streckenabschnitten unter Einsatz verschiedener Beförderungsmittel (Lastkraftwagen und Binnenschiffe) - jeweils mit Umladung des Gutes - durchgeführt werden sollte. Bei einem derartigen multimodalen Transport richtet sich die Ersatzpflicht des mit der Beförderung über die gesamte Strecke beauftragten Frachtführers - in den Fällen der §§ 412, 413 HGB die Ersatzpflicht des Spediteurs - nach der Haftungsordnung für das Beförderungsmittel, bei dessen Verwendung der Schaden eingetreten ist (BGHZ 101, 172, 176 ff., 178 - Containertransport). Dies gilt auch für den vorliegenden Fall der Lieferfristüberschreitung, soweit diese im Rahmen der Beförderung auf der Teilstrecke von Russe nach Teheran verursacht worden ist.
Da es bereits auf der Teilstrecke von Deggendorf nach Russe zu einer Verspätung gekommen ist, wäre es allerdings möglich, daß auch insoweit - gemäß dem für diesen Streckenabschnitt maßgeblichen Binnenschiffahrtsrecht - ein Schadensersatzanspruch entstanden ist (§§ 62, 26 BinSchG). Dies kann jedoch offenbleiben, weil sich der Transport weit überwiegend auf der Teilstrecke ab Russe verspätet hat und anzunehmen ist, daß der in Rede stehende Schaden der d. - nämlich deren Zahlung von 175.000,-- DM auf Verlangen ihrer iranischen Vertragspartnerin - auch dann in voller Höhe eingetreten wäre, wenn sich der Transport auf der Donaustrecke nicht verzögert hätte. Darüber haben die Parteien auch nicht gestritten.
c) Die Anwendung der CMR auf die Teilstrecke von Russe nach Teheran wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Transport von Russe nach Istanbul nicht wie vereinbart mit Lastkraftwagen, sondern vertragswidrig mit der Eisenbahn durchgeführt wurde (vgl. BGH, Urt. v. 13. 10. 1983 - I ZR 157/81, VersR 1984, 680, 681; Urt. v. 17. 5. 1989 - I ZR 211/87, VersR 1990, 331; Koller, Transportrecht, 2. Aufl., Art. 1 CMR Rdn. 5, § 425 HGB Rdn. 2). d) Die Voraussetzungen für die Haftung der Beklagten aus Art. 17 CMR sind gegeben. Dabei muß sich die Beklagte gemäß Art. 3 CMR auch das Verhalten ihres Subunternehmers in der Türkei zurechnen lassen.
(1) Für die Teilstrecke von Russe nach Teheran hatten die d. und die Beklagte eine Fahrtzeit von höchstens acht Tagen vereinbart und für die Ablieferung des Gutes in Teheran den 21. September 1989 als spätesten Termin bestimmt. Die Wirksamkeit dieser Abrede war - ungeachtet des Art. 6 Abs. 2 Buchst. f CMR - nicht davon abhängig, daß sie im CMR-Frachtbrief eingetragen wurde, da die in Art. 6 Abs. 2 Buchst. f CMR vorgesehene Angabe im Frachtbrief - wie dieser überhaupt (Art. 4 Satz 2 CMR) - nicht von konstitutiver Bedeutung ist, sondern allein Beweiszwecken dient (vgl. BGHZ 83, 96, 100; OLG Düsseldorf VersR 1979, 356, 357; OLG Hamburg VersR 1980, 290, 291; OLG Düsseldorf VersR 1986, 1069; OLG Hamm VersR 1987, 609, 610) [OLG Hamm 14.11.1985 - 18 U 268/84].
(2) Die vereinbarte Lieferfrist wurde von der Beklagten ganz erheblich überschritten, weil das Gut statt spätestens zum 21. September 1989 erst bis Mitte November 1989 in Teheran abgeliefert wurde.
Nach der Beurteilung des Berufungsgerichts hat die Beklagte nicht dargetan, daß diese Überschreitung der Lieferfrist durch Umstände verursacht worden ist, die für sie im Sinne des Art. 17 Abs. 2 CMR unvermeidbar waren. Das Berufungsgericht ist dabei - durch Bezugnahme auf die Ausführungen des Landgerichts - davon ausgegangen, daß Ursache für die Verzögerung bei der Weiterbeförderung des Gutes ab Russe nicht eine Grenzblockade, sondern der Umstand war, daß Bulgarien damals türkischen Lkw-Fahrern keine Einreisevisa erteilt hatte. Der Beklagten wäre es daher möglich gewesen, das Gut mit Fahrern anderer Nationalität weiterzutransportieren. Dies läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen, zumal die Beklagte selbst eingeräumt hat, daß bei Benutzung der bulgarischen Eisenbahn aufgrund deren unzureichender Kapazitäten und der langen Laufzeiten mit einer erheblichen Verzögerung gegenüber der vorgesehenen Transportdauer von acht Tagen für die Strecke bis Teheran zu rechnen gewesen sei. Aus dem eigenen Vorbringen der Beklagten ergibt sich auch, daß bei der Entscheidung für die Eisenbahn nicht gesichert war, daß in Istanbul die Umladung des Gutes auf Lastkraftwagen und der Weitertransport sofort durchgeführt werden konnten.
4. Die Klägerin kann Schadensersatz in Höhe des eingeklagten Betrages bereits nach Art. 23 Abs. 5 CMR verlangen, da die d. diesen Betrag aufgewendet hat, um einen aufgrund der Verspätung drohenden höheren Schaden von sich abzuwenden. Auf die unter 5. behandelte Frage, ob daneben ein Anspruch aus positiver Vertragsverletzung begründet ist, kommt es unter den gegebenen Umständen nicht mehr an. Der abweichenden Rechtsansicht des Berufungsgerichts, daß ein solcher Schaden seiner Art nach nicht gemäß Art. 23 Abs. 5 CMR ersatzfähig sei, kann nicht zugestimmt werden.
a) Gemäß Art. 17 Abs. 1, Art. 23 Abs. 5 CMR kann für Vermögensschäden Ersatz verlangt werden, die Folge der verspäteten Ablieferung des Gutes sind. Dabei geht es um den Verspätungsschaden, der neben dem Verlust- oder Beschädigungsschaden steht (vgl. BGH, Urt. v. 15. 10. 1992 - I ZR 260/90, VersR 1993, 635, 636). Dazu gehören nicht nur Schäden des Empfängers durch Produktionsausfall und entgangenen Gewinn, sondern auch Vermögenseinbußen des Absenders, die dieser wegen der Lieferverzögerung erleidet, insbesondere durch Schadensersatzforderungen seines Vertragspartners (vgl. dazu Clarke, International Carriage of Goods by Road: CMR, 1982, Rdn. 105; Koller aaO. Art. 19 CMR Rdn. 1, Art. 23 CMR Rdn. 17; Thume RIW 1992, 966, 968 f.).
Der Schadensersatzanspruch aus Art. 23 Abs. 5 CMR ist zwar auf die Höhe der Fracht, nicht aber noch weiter auf den Ersatz unmittelbarer Schäden beschränkt (ebenso Konow, TranspR 1987, 14, 17). Der in der Literatur teilweise vertretenen abweichenden Meinung (Koller aaO. Art. 17 CMR Rdn. 64 und Art. 23 CMR Rdn. 18; Clarke aaO. Rdn. 105) ist nicht zuzustimmen. Dem maßgeblichen englischen und französischen Wortlaut der CMR (Art. 51 Abs. 3 CMR; vgl. auch BGH, Urt. v. 10. 10. 1991 - I ZR 193/89, TranspR 1992, 100, 101), der in Art. 23 Abs. 5 CMR von "damage" und "prejudice" spricht, läßt sich eine Unterscheidung zwischen unmittelbaren und mittelbaren Schäden nicht entnehmen (vgl. dazu auch Dietl/Moss/Lorenz, Wörterbuch für Recht, Wirtschaft und Politik, Teil I, Stichwort "damage"; Doucet/Fleck, Wörterbuch der Rechts- und Wirtschaftssprache, Teil I, 4. Aufl., Stichwort "prejudice"), obwohl sie der CMR nicht fremd ist. Denn Art. 23 Abs. 1 CMR sieht bei einer Substanzbeeinträchtigung des Gutes nur den unmittelbaren, nicht auch den mittelbaren Schaden als ersatzfähig an (vgl. dazu Koller aaO. Art. 23 CMR Rdn. 5). Diese Unterscheidung trifft Art. 25 CMR in seinem Absatz 5 aber gerade nicht.
b) Nach Art. 23 Abs. 5 CMR sind danach - wie auch nach nationalem Recht (vgl. BGHZ 66, 182, 192; BGH, Urt. v. 6.4. 1979 - I ZR 94/77, NJW 1979, 2197 - Falschmeldung; BAG JZ 1976, 720, 721; MünchKomm/Grunsky, BGB, 2. Aufl., Vor § 249 Rdn. 65) - grundsätzlich auch Aufwendungen als Schaden ersatzfähig, die als erforderlich anzusehen waren, um einen konkret drohenden Schadenseintritt zu verhüten.
(1) Um solche Aufwendungen handelt es sich hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei der Zahlung der d. an die Empfängerin im Iran. Die Zuwendung des Betrages von 175.000,-- DM sollte diese nach den Feststellungen des Berufungsgerichts davon abhalten, die Geschäftsbeziehungen wegen der Lieferfristüberschreitung abzubrechen und die d. auf eine "schwarze Liste" setzen zu lassen mit der Folge, daß der d. weitere Transportgeschäfte mit dem Iran unmöglich gemacht worden wären. Diese Maßnahme hätte zu einem ganz erheblichen Gewinnentgang der d. geführt. Nach dem - insoweit unstreitigen - Vorbringen der Klägerin hat die d. insgesamt 50 %, ihre Niederlassung in M. 90 % ihres Umsatzes mit dem Iran abgewickelt. Dieses Geschäft durfte die d. als gefährdet ansehen, wenn sie ihre Geschäftspartnerin im Iran nicht durch den eingeklagten Betrag davon hätte abhalten können, die Geschäftsbeziehungen abzubrechen und sie auf eine "schwarze Liste" setzen zu lassen.
(2) Entgegen einer erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht erhobenen Rüge der Revisionsbeklagten war das Berufungsgericht nicht gehalten, ihrem Gegenbeweisangebot nachzugehen, wonach die Zahlung des Betrages von 175.000,-- DM einem Zweck gedient habe, der mit dem geltend gemachten Schadensersatz nichts zu tun habe. Die - ohne Angabe einer Anschrift erfolgte - Benennung einer Zeugin im Iran war als Beweisantrag unzulässig. Die durch die Aussage des Zeugen N. bestätigte gegenteilige Behauptung der Klägerin lag nach den gesamten Umständen bereits nach der Lebenserfahrung sehr nahe. Dies hat auch die Beklagte letztlich dadurch bestätigt, daß sie eine Schmiergeldzahlung vermutet hat. Im Hinblick darauf hätte es der Angabe von Tatsachen bedurft, die der Beklagten Anlaß zu ihrer Behauptung gaben, um ihrem Beweisantrag den Charakter eines auf Ausforschung gerichteten Beweisantrages zu nehmen.
(3) Aufwendungen zur Schadensverhütung sind allerdings nur dann ersatzfähig, wenn auch der Schaden, der verhütet werde.n sollte, ersatzfähig gewesen wäre. Dies wäre nicht der Fall, wenn die von der Empfängerin angedrohte Maßnahme eine völlig unangemessene, überzogene und damit fernliegende Reaktion auf die von der Beklagten zu verantwortende Transportdurchführung gewesen wäre. Davon kann aber nach den Umständen, insbesondere der ganz erheblichen Verspätung des Transports allein auf der Teilstrecke von Russe nach Teheran, keine Rede sein. Die d. konnte es danach als erforderlich ansehen, der Empfängerin im Iran auch ohne Nachweis eines etwa durch Produktionsausfall entstandenen Schadens eine Abfindung in Höhe des Klagebetrages zu zahlen (vgl. § 287 ZPO).
(4) Ob ein Anspruch aus Art. 17 Abs. 1, Art. 23 Abs. 5 CMR auch gegeben sein könnte, wenn es sich bei dem Betrag von 175.000,-- DM entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht um eine Abfindung, sondern um Schmiergeld gehandelt hätte, kann offenbleiben. Denn die Beklagte, die für diese Zweckbestimmung darlegungs- und beweispflichtig gewesen wäre, hat dies - wie das Berufungsgericht darlegt - lediglich "geargwöhnt", aber nicht - jedenfalls nicht in beachtlicher Weise, substantiiert - behauptet.
5. Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob die Schadensersatzklage der Klägerin wegen einer Verärgerung der iranischen Vertragspartnerin über die Erteilung unrichtiger Auskünfte außer auf Art. 17 Abs. 1, Art. 23 Abs. 5 CMR auch auf den rechtlichen Gesichtspunkt der Schadensersatzhaftung wegen positiver Vertragsverletzung gestützt werden kann. Dieser Frage muß jedoch nicht weiter nachgegangen werden. Sollte die d. den Betrag von 175.000,-- DM auch wegen der Verärgerung der Empfängerin über die falschen Auskünfte zum Transportverlauf gezahlt haben, ändert dies nichts daran, daß bereits die Transportverspätung den Schaden in zurechenbarer Weise herbeigeführt hat.
III. Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben. Auf die Revision der Klägerin war das Berufungsurteil aufzuheben und das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91, § 97 Abs. 1 ZPO.