Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.10.1983, Az.: I ZR 157/81

Haftung eines Sammelladungsspediteurs bei einheitlichem Lkw-Sammelladungsauftrag und tatsächlich geteilter Beförderungsstrecke mit unterschiedlichen Transportmitteln

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.10.1983
Aktenzeichen
I ZR 157/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 13487
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 09.07.1981
LG Hamburg - 05.02.1981

Fundstellen

  • MDR 1985, 25-26 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1984, 680

Prozessführer

N. U. Feuerversicherungsgesellschaft, Direktion Deutschland,
vertreten durch ihren Hauptbevollmächtigten Charles W. B., O., F. a. M.

Prozessgegner

Firma Georg Di., Internationale Spedition,
vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die Georg Di. GmbH,
diese wiederum vertreten durch die Geschäftsführer Georg und Maria Di., L. platz ..., H.

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der Haftung des Sammelladungsspediteurs (§ 413 Abs. 2 HGB) bei einheitlichem Lkw-Sammelladungsauftrag, aber tatsächlich geteilter Beförderungsstrecke mit unterschiedlichen Transportmitteln.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 1983
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Erdmann,
Dr. Teplitzky,
Dr. Scholz-Hoppe und
Dr. Mees
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Rechtsmittel der Klägerin wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg, 6. Zivilsenat, vom 9. Juli 1981 aufgehoben und das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 18 für Handelssachen, vom 5. Februar 1981 abgeändert.

  2. 2.

    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 17.454,80 DM nebst 5% Zinsen hieraus seit dem 16. September 1980 zu bezahlen.

  3. 3.

    Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Tatbestand

1

Die Klägerin verlangt als Transportversicherer der Fa. S. GmbH, E., aus übergegangenem und abgetretenem Recht Ersatz eines Transportschadens.

2

Die Fa. S. erteilte der Speditionsfirma Ba. in Br. den Auftrag, die Versendung einer Nähmaschine von Br. nach E. zu besorgen. Die Fa. Ba. beauftragte ihrerseits am 6. September 1979 telefonisch die Beklagte und übersandte ihr am selben Tage einen ausgefüllten Vordruck, in dem alle Daten für den Transport enthalten waren; in den Vordruck ist rechts oben maschinenschriftlich eingefügt: "Transportauftrag LKW/SALA/JF". Die Beklagte übernahm die Kiste mit der Maschine, die ein Gewicht von 325 kg und einen Wert von 20.298,- DM hatte, im Freihafen von Br. in einwandfreiem Zustand. Sie ließ die Kiste im organisierten Bahnsammelladungsverkehr von Br. nach Of. transportieren. Vom Bahnhof Of. beförderte die Beklagte die Kiste mit einem eigenen Fahrzeug zum Werk der Fa. S. nach E. Bei der Auslieferung an die Fa. S. am 11. September 1979 war die Kiste stark beschädigt; dies wurde auf dem von der Fa. Ba. ausgestellten Auftragsformular handschriftlich wie folgt festgehalten: "Kiste bzw. Masch. beschädigt".

3

Der von der Klägerin beauftragte Havariekommissar bezifferte den Schaden unter Abzug des Restwertes auf 17.454,80 DM. Diesen Betrag hat die Klägerin der Fa. S. ersetzt und sich von der Fa. Ba. alle vertraglichen Ansprüche gegen die Beklagte abtreten lassen.

4

Mit der am 10. September 1980 eingereichten Klage verlangt die Klägerin den Betrag von 17.454,80 DM von der Beklagten ersetzt.

5

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, zwischen der Speditionsfirma Ba. und der Beklagten sei ein Fracht- und kein Speditionsvertrag abgeschlossen worden. Die Beklagte könne sich daher nicht auf die Haftungsbeschränkung nach den ADSp berufen. Dies gelte im übrigen selbst bei Vorliegen eines Speditionsvertrages, da die ADSp in diesem Falle durch die zwingenden Vorschriften des Frachtrechts (§ 413 Abs. 2 HGB, § 82 EVO) verdrängt würden.

6

Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat ausgeführt, die Fa. Ba. habe ihr nur einen Speditionsauftrag erteilt. Nach § 64 der danach anzuwendenden ADSp sei der Schadensersatzanspruch verjährt und im übrigen ohnehin gem. § 54 lit. a Ziff. 1 ADSp auf 1.218,75 DM (= 325 kg × 3,75 DM) begrenzt gewesen. Die ADSp seien auch deshalb anwendbar, weil der Schaden erst im speditionellen Nachlauf von Offenburg nach Ettlingen eingetreten sei.

7

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

8

Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin den Klaganspruch weiter. Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

I.

Das Berufungsgericht hat die Klagabweisung in Übereinstimmung mit dem Landgericht damit begründet, daß die Schadensersatzansprüche gem. § 64 ADSp verjährt seien. Es hat die ADSp für anwendbar gehalten und dazu näher dargelegt, daß das Rechtsverhältnis zwischen der Fa. Ba. und der Beklagten als Speditionsvertrag zu beurteilen sei. Weiter hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß die Beklagte die Kiste zwar im Bahnsammelladungsverkehr befördert habe. Die Bestimmung des § 413 HGB sei jedoch durch § 52 c ADSp wirksam abbedungen worden, da keine zwingenden frachtrechtlichen Sonderregelungen entgegenstehen würden. Die Beklagte sei durch § 413 Abs. 2 HGB nicht zum Eisenbahnunternehmer geworden mit der Folge, daß sie gem. §§ 454 ff HGB, 82 EVO unabdingbar haften würde. Es sei nicht angezeigt, die Rechtsprechung zu §§ 412, 413 HGB bei Beförderung im Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen auf die Fälle des Bahnsammelladungsverkehrs auszudehnen.

10

Selbst wenn man dem nicht folge und eine Haftung nach §§ 413, 454 ff HGB, 82 EVO bejahe, ergebe sich nichts anderes. Die Beschädigung des Ladegutes sei auf dem Lkw-Transport von Of. nach E. eingetreten. Habe es sich bei dieser Teilstrecke um Güternahverkehr gehandelt, so blieben die ADSp ohnehin anwendbar. Im Falle des Güterfernverkehrs sei die Teilstrecke jedenfalls kein wesentlicher Teil der Gesamtbeförderung, so daß die Rechtsprechung über die Anwendung der Grundsätze zur durchgehenden KVO-Haftung nicht in Betracht komme. Im übrigen ergebe auch die Gewichtung der Streckenabschnitte, daß die eigene Tätigkeit der Beklagten nur als speditionell zu werten sei.

11

II.

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

12

1.

Es kann offenbleiben, ob die Angriffe der Revision begründet sind, soweit sie sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts richten, zwischen der Fa. Ba. und der Beklagten sei ein Speditionsvertrag geschlossen worden; denn auch in diesem Falle bemißt sich die Haftung der Beklagten für den eingetretenen Schaden entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht nach ADSp, sondern nach zwingenden frachtrechtlichen Vorschriften.

13

2.

Die Beklagte hat den ihr erteilten Auftrag, die Nähmaschine von Br. nach E. zu transportieren, auf dem überwiegenden Teil der Strecke (Br. - Of.) im Sammelladungsverkehr durchgeführt. Sie hat damit nach § 413 Abs. 2 HGB insgesamt ausschließlich die Rechte eines Frachtführers; und zwar vorliegend eines Frachtführers nach dem GüKG mit der zwingenden KVO-Haftung. Denn im Streitfall ist nach der einheitlichen Auftragserteilung für die gesamte Strecke von einer Beförderung im Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen auszugehen. Zwar ist das Beförderungsgut auf dem wesentlichen Teil der Strecke mit der Bahn transportiert worden. Gleichwohl stellt sich hier nicht die vom Berufungsgericht verneinte Frage, ob die Beklagte nach §§ 453 ff HGB, 82 EVO wie ein Eisenbahnunternehmer unabdingbar haftet. Bei geteilter Beförderungsstrecke und unterschiedlichen Transportmitteln kommt allerdings grundsätzlich das Sonderfrachtrecht desjenigen Streckenabschnitts zur Anwendung, der nach der gebotenen Gesamtbetrachtung das Schwergewicht bildet (vgl. BGH, Urt. v. 3.3.1972 - I ZR 55/70 = LM HGB § 413 Nr. 4 für den Sammelladungsspediteur nach § 413 Abs. 2 HGB; auch BGH, Urt. v. 28.5.1971 - I ZR 149/69 = VersR 1971, 755 f). Maßgebend für die Beurteilung der Gesamtbeförderung ist jedoch, ob nach dem Auftrag bei einer Gesamtbetrachtung eine Beförderung im Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen vorliegt; wobei es haftungsrechtlich unerheblich ist, wie der Transport tatsächlich ausgeführt wird (vgl. BGH VersR 1971, 755 f; BGH LM HGB § 413 Nr. 4; BGH, Urt. v. 4.5.1979 - I ZR 51/78 = VersR 1979, 811 f; vgl. auch OLG Karlsruhe VersR 1965, 329, 330) [OLG Karlsruhe 16.12.1964 - 1b U 103/64]. Ist ein einheitlicher Auftrag erteilt worden, das Gut im Fernverkehr mit Kraftfahrzeugen an einen bestimmten Ort zu befördern, dann braucht der Absender nicht damit zu rechnen, daß durch die Wahl eines anderen Beförderungsmittels die ADSp zur Anwendung gebracht werden und eine im Falle eines Selbsteintritts auf einer Teilstrecke in Betracht kommende KVO-Haftung (§ 1 Abs. 5 KVO) damit ausgeschlossen ist (vgl. auch BGH VersR 1971, 755 f; dort ist ein ohne nähere Weisungen erteilter Auftrag zu einem Transport im Güterfernverkehr nach den zwingenden Regeln der KVO behandelt worden, obwohl eine Weiterbeförderung im Bahnsammelverkehr in Betracht kam). Andernfalls hätte der Auftragnehmer durch die Teilung der Beförderungsstrecke und die Wahl des Beförderungsmittels die Möglichkeit, Einfluß auf die für den Auftraggeber bei Vertragsabschluß voraussehbare und von diesem zugrundegelegte Haftungslage zu nehmen.

14

Im Streitfall ist von einem solchen einheitlichen Auftrag auszugehen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts enthält das Auftragsschreiben der Fa. Ba. von 6.9.1979 den ausdrücklichen Vermerk "Transportauftrag LKW/SALA/JF". Da nicht ersichtlich ist, daß die Beklagte dem Schreiben widersprochen hat, ist ihm die Wirkung eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens beizumessen (vgl. BGHZ 7, 187 ff; st. Rspr.), Es ist daher davon auszugehen, daß das Auftragsschreiben den Inhalt des zuvor fernmündlich erteilten Auftrags richtig wiedergibt. Dann kann aber der Vermerk "Transportauftrag LKW" nur so verstanden werden, daß der einheitliche Auftrag über die gesamte Beförderungsstrecke von Bremen - Ettlingen im Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen durchgeführt werden sollte. Aus dem weiteren Zusatz "SALA/JF" ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen.

15

3.

Der Grundsatz der einheitlichen Haftung für die gesamte Beförderungsstrecke im Güterfernverkehr hat seit der Einfügung des § 1 Abs. 5 KVO (in Kraft getreten am 1.10.1978) und der ab 10.7.1979 geltenden Neufassung des § 26 GüKG eine Einschränkung dahin erfahren, daß der Spediteur-Frachtführer seine gesetzliche Haftung nach §§ 412, 413, 429 ff HGB wirksam ausschließen oder einschränken kann, so weit er bei der Beförderung des Transportgutes nicht eigene Kraftfahrzeuge im Güterfernverkehr einsetzt (vgl. BGHZ 83, 87 ff;  87, 4 ff).

16

Im Streitfall hat die Beklagte die Nähmaschine von Of. - E. selbst befördert. Da der Schaden nach den unbeanstandet gebliebenen Feststellungen des Berufungsgerichts auf dieser Transportstrecke eingetreten ist, greift die Befreiung von der KVO-Haftung nach § 1 Abs. 5 KVO nicht ein.

17

4.

Die Beklagte haftet nach alledem aus §§ 413 Abs. 2 HGB, 26 GüKG, 29 ff KVO i.V.m. §§ 67 VVG, 398 BGB unbeschränkt. Die nach § 40 KVO geltende einjährige Verjährungsfrist war im Zeitpunkt der Klagerhebung noch nicht verstrichen.

18

Da die Höhe des Anspruchs unstreitig ist und daher keiner weiteren Feststellungen bedarf, konnte das Revisionsgericht über den Klaganspruch einschließlich der nach § 352 HGB zuzusprechenden Zinsen selbst entscheiden.

19

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

v. Gamm
Erdmann
RiBGH Dr. Teplitzky ist wegen Krankheit an der Unterschriftsleistung verhindert. v. Gamm
Scholz-Hoppe
Mees