Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.10.1991, Az.: I ZR 193/89
Nichterhebung einer vereinbarten Nachnahme; Schadensersatz; Beweislast des Ersatzberechtigten; Ersatzpflicht des Frachtführers; Ausschluß dinglicher Rechte; Zinszahlungspflicht nach Art. 27 CMR
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.10.1991
- Aktenzeichen
- I ZR 193/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 14213
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- Art. 21 CMR
- Art. 27 Abs. 1 CMR
Fundstellen
- BGHZ 115, 299 - 306
- MDR 1992, 460-462 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1992, 621-623 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1992, 383-385 (Volltext mit red. LS)
- WM 1992, 667-670 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Der im Fall der Nichterhebung einer vereinbarten Nachnahme nach Art. 21 CMR zu ersetzende Schaden reicht bis zur Höhe des Nachnahmebetrags, besteht aber nicht ohne weiteres und stets in dieser Höhe.
2. Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Schadens, den der Frachtführer nach Art. 21 CMR bis zur Höhe des Nachnahmebetrags zu ersetzen hat, trifft grundsätzlich den Ersatzberechtigten.
3. Die in Art. 27 Abs. 1 CMR enthaltene Regelung der Zinszahlungspflicht in Höhe von 5 % gilt auch für die Entschädigung nach Art. 21 CMR.
4. Die in Art. 27 Abs. 1 CMR enthaltene Regelung der Zinszahlungspflicht in Höhe von 5 % schließt weiter gehende Ansprüche nach nationalem Recht einschließlich solcher auf Ersatz von Verzugsschaden aus.
Tatbestand:
Im Auftrag der Klägerin transportierte die Beklagte zu festen Kosten (350,-- DM) mit einem Kraftfahrzeug Lederjacken und Jeansröcke von D. nach H. (Niederlande) zu einer Firma Z., der die Klägerin zuvor die Ware verkauft und hierfür 49.750,-- DM in Rechnung gestellt hatte. Im Frachtbrief vom 29. Oktober 1987, dem Tag des Transports, waren die Klägerin als Absender, die Firma Z. als Empfänger und die Beklagte als Frachtführer aufgeführt. Weiter war vermerkt, daß die Verzollung an der Grenze durch die Spedition G. erfolgen sollte und der Warenwert sowie die Frachtkosten in Höhe von insgesamt 50.100,-- DM im voraus bar zu kassieren waren. Dieser Summe war im Frachtbrief eine von der Klägerin bei der Verzollung an der Grenze vorgelegte niederländische Umsatzsteuer in Höhe von 10.200,-- DM hinzugesetzt und dementsprechend eine Gesamtsumme von 60.300,-- DM aufgeführt.
Der Fahrer der Beklagten, der Zeuge S., lieferte die Ware an den Empfänger aus, ohne den Betrag der Nachnahme in Höhe von 60.300,-- DM zu kassieren.
Die Klägerin hat von der Beklagten deshalb Schadensersatz in Höhe der Nachnahmesumme nebst 8,5 % Zinsen seit dem 14. November 1987 verlangt.
Die Beklagte hat den in Rechnung gestellten Wert der Waren und deren Stückzahl in Zweifel gezogen und gemeint, die Klägerin müsse sich zumindest die infolge des nicht durchgeführten Rücktransports ersparten Kosten in Höhe von 2.794,80 DM im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen.
Das Landgericht hat nach Vernehmung der Zeugen S. und Sh., eines Angestellten der klagenden GmbH und Bruders deren Geschäftsführers, die Klage abgewiesen, weil erwiesen sei, daß der Geschäftsführer der Klägerin den Fahrer der Beklagten telefonisch angewiesen habe, die Ware ohne Erhebung der Nachnahme auszuliefern.
Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht nach erneuter Vernehmung der Zeugen die Beklagte antragsgemäß verurteilt.
Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte in Höhe der Klageforderung gemäß Art. 21 CMR bejaht und hierzu ausgeführt:
Zwischen den Parteien sei infolge der Annahme des Auftrags der Klägerin durch die Beklagte ein Beförderungsvertrag zustande gekommen mit der Verpflichtung der Beklagten, bei Ablieferung des beförderten Gutes eine Nachnahme einzuziehen.
Die Beklagte hafte als Fixkostenspediteur wie ein Frachtführer. Nach Art. 21 CMR habe der Frachtführer, wenn das Gut dem Empfänger ohne Einziehung der nach dem Beförderungsvertrag einzuziehenden Nachnahme abgeliefert werde, Schadensersatz bis zur Höhe des Nachnahmebetrages zu leisten. Die Beklagte sei für ihre Behauptung, ihr Fahrer habe von dem Geschäftsführer der Klägerin telefonische Weisung erhalten, das Gut ohne Einziehung der Nachnahme abzuliefern, angesichts der sich widersprechenden Angaben der vernommenen Zeugen, beweisfällig geblieben. Die Benennung zweier weiterer Zeugen, L. Z. und L.J. Z., durch die Beklagte für ihre in Rede stehende Behauptung in der mündlichen Verhandlung vom 13. Juli 1989 sei sowohl nach § 356 ZPO als auch nach den § 527, 520 Abs. 2, § 277 Abs. 1, § 296 Abs. 1 ZPO nicht zuzulassen gewesen. Im übrigen fehle es an der Angabe der vollen Vornamen der Zeugen.
Der Einwand der Beklagten, von ihrem Fahrer sei die Stückzahl der transportierten Waren nicht überprüft worden, es habe sich im übrigen um alte, unmoderne Ramschware gehandelt, könne im Interesse der Sicherheit des Nachnahme-Einzugsverfahrens im Rahmen von Art. 21 CMR nicht zugelassen werden.
Weil die Klägerin danach so zu stellen sei, als habe sie den Nachnahmebetrag erhalten, müsse sie sich auch nicht im Wege der Vorteilsausgleichung die fiktiven Kosten des Rücktransports anrechnen lassen.
Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
II. 1. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte sei für ihre Behauptung, der Geschäftsführer der Klägerin habe dem Zeugen S. telefonisch die Weisung erteilt, das Beförderungsgut ohne Einziehung der Nachnahme auszuliefern, beweisfällig geblieben, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat insoweit den Sachvortrag der Beklagten nicht ausgeschöpft, da es dem sich auf die angeführte Behauptung beziehenden Beweisantrag der Beklagten aus rechtsfehlerhaften Erwägungen nicht nachgegangen ist (§ 286 ZPO).
a) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht die in der mündlichen Verhandlung vom 13. Juli 1989 erfolgte Benennung der Zeugen L. und L. J. Z. durch die Beklagte für unentschuldigt verspätet erachtet. Das Berufungsgericht stützt seine Ansicht darauf, die Beklagte habe gewußt, daß es neben dem von ihr ursprünglich benannten Zeugen H. Z., dessen Vernehmung unergiebig gewesen sei, Brüder gleichen Namens gegeben habe, die an gleicher Adresse wohnten. Deshalb habe es besonderer Sorgfalt bei der Ermittlung des Vornamens bedurft, um den richtigen Zeugen zu benennen. Notfalls hätte die Beklagte alle drei Brüder Z. als Zeugen benennen müssen. Dem kann nicht beigetreten werden.
Die verspätete Benennung der Zeugen war hinreichend entschuldigt, auf die §§ 527, 520 Abs. 2, § 277 Abs. 1, § 296 Abs. 1 ZPO konnte das Berufungsgericht die Nichtzulassung des Beweisantrags der Beklagten deshalb nicht stützen. Nach dem insoweit unstreitigen Sachverhalt hatte die Beklagte den Zeugen H. Z. durch holländische Rechtsanwälte, die ein Auskunftsbüro eingeschaltet hatten, ausfindig gemacht.
Daß es sich bei ihm um den Vertragspartner der Klägerin handelte, konnte die Beklagte unter den gegebenen Umständen vorwurfsfrei annehmen, und zwar auch deshalb, weil der Zeuge H. Z. nach diesen Ermittlungen mit einem Textilhandel zu tun hatte, und auch die Klägerin zu dem Vortrag der Beklagten geschwiegen hatte, obwohl die Annahme nahe lag, daß erstere ihren Vertragspartner nach Namen und Vornamen kannte. Daß der Zeuge H. Z. nach seiner Bekundung nicht Vertragspartner der Klägerin war, hat die Beklagte am Tag vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erfahren, konnte also erst in diesem Zeitpunkt den Antrag auf Vernehmung der anderen Zeugen Z. stellen. Eine Verletzung ihrer prozessualen Sorgfaltspflicht kann hierin nicht gesehen werden. Zur Ermittlung des Vornamens des Vertragspartners der Klägerin hatte die Beklagte seit der Erlangung der Kenntnis, daß der Zeuge H. Z. nicht der Vertragspartner der Klägerin war, bis zum Verhandlungstermin vor dem Berufungsgericht keine Gelegenheit gehabt. Daß die Beklagte an dem Vernehmungstermin in den Niederlanden nicht teilgenommen hatte und deshalb nicht in der Lage war, infolge frühzeitiger Kenntnis der für sie unergiebigen Aussage des Zeugen H. Z. die weiteren in Betracht kommenden Brüder Z. zum Verhandlungstermin vor dem Berufungsgericht zu stellen, würde ihr nur zum Nachteil gereichen können, wenn sie Anlaß zu der Annahme gehabt hätte oder hätte haben müssen, daß H. Z. nicht der Vertragspartner der Klägerin war. Davon kann aber, wie die zuvor angestellten Erwägungen ergeben, nicht ausgegangen werden. Im übrigen konnte das Berufungsgericht selbst bei Teilnahme der Beklagten an der Vernehmung des Zeugen H. Z. in den Niederlanden nicht ohne weiteres zugrunde legen, daß dieser eine Sistierung von im Ausland wohnenden Zeugen zum Termin vor dem Berufungsgericht möglich gewesen wäre.
b) Auch soweit das Berufungsgericht die Nichtzulassung der in Frage stehenden Beweisantritte der Beklagten auf § 356 ZPO gestützt hat, rechtfertigt das deren Nichtbeachtung nicht. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, der Beklagten sei bereits am 20. November 1988 eine Frist zur Angabe des vollen Namens und der richtigen Wohnanschrift, insbesondere des bereits in erster Instanz ohne Vornamensangabe benannten Zeugen Z. gesetzt worden. Sie habe mithin ausreichend Gelegenheit gehabt, den vollen Namen desjenigen Z. zu ermitteln, auf dessen Vernehmung es ihr angekommen sei. Aus dieser Sachverhaltsgestaltung lassen sich die Voraussetzungen des § 356 ZPO nicht entnehmen. Diese Bestimmung betrifft im Unterschied zu der in § 296 Abs. 1 ZPO enthaltenen Regelung der Zulassung verspätet vorgebrachter Angriffs- und Verteidigungsmittel bestimmte Folgen des fruchtlosen Ablaufs einer Fristbestimmung hinsichtlich rechtzeitig vorgebrachter Beweismittel (vgl. Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 49. Aufl., § 356 Anm. 1 A a). Darum geht es hier jedoch nicht. Die Beweisangebote der Beklagten betreffen nicht den rechtzeitig benannten Zeugen H. Z., sondern die mit Schriftsatz vom 12. Juli 1989 (GA 278 ff.) neu benannten Zeugen L. und L.J. Z.
2. Mit Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe der Klägerin im Hinblick auf die Nichteinziehung der Nachnahme Schadensersatz in Höhe des Nachnahmebetrages von 60.300,-- DM zu leisten.
a) Nach Art. 21 CMR kann die Klägerin nur Ersatz desjenigen Schadens beanspruchen, der infolge der Nichterhebung der Nachnahme entstanden ist. Dieser Anspruch reicht "bis zur Höhe des Nachnahmebetrages" (Art. 21 CMR), besteht aber nicht ohne weiteres und stets in dieser Höhe.
aa) Der Text des Abkommens in deutscher Übersetzung ist insoweit nicht mißzuverstehen, wenn es dort heißt, der Frachtführer habe dem Absender im Fall der Nichteinziehung der Nachnahme Schadensersatz "bis zur Höhe des Nachnahmebetrages" zu leisten. Von diesem Text kann jedoch nicht ohne weiteres ausgegangen werden, da nur die nach dem Übereinkommen selbst verbindlichen Texte, das sind nach Art. 51 Abs. 3 CMR gleichermaßen der englische und der französische Text, als Rechtsquelle in Betracht kommen. Während der englische Text mit den Worten "the carrier shall be liable to the sender for compensation not exceeding the amount of such charge" dem bereits angeführten Verständnis des deutschen Textes entspricht (vgl. Hill/Messent, CMR: Contracts for the International Carriage of Goods by Road, 1984, S. 119 f.), wird von Libouton (ETR 1973, 1, 55) erwogen, daß der französische Text "le transporteur est tenu d'indemniser l'expéditeur à concurrence du montant du remboursement" in dem Sinne zu verstehen sei, daß sich der Ersatzanspruch nach dem Betrag der Nachnahme bestimme. Auf diese mögliche Divergenz der verbindlichen Texte wird im Schrifttum verschiedentlich hingewiesen (vgl. Hill/Messent, aaO.; Koller, Transportrecht, 1990, Art. 21 CMR Rdn. 4). Der dort vorgeschlagenen Lösung des möglicherweise bestehenden Widerspruchs in den Texten durch Anwendung allein des französischen Textes nach dem angeführten Verständnis kann jedoch nicht beigetreten werden.
bb) Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß im Falle mehrerer verbindlicher Texte eines internationalen Übereinkommens davon auszugehen ist, daß sämtliche Texte ihrer Idee nach jeweils dasselbe aussagen und der in ihnen zum Ausdruck gekommene Wille der Vertragspartner nur einer sein soll und kann (BGH, Urt. v. 20.1.1972 - II ZR 115/70, LM Finanzvertrag Art. 8 Abs. 1 Nr. 48 Bl. 2; BGHZ 82, 88, 91 f. - Roll- und Wippbrett; vgl. auch Art. 33 Abs. 3 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge, BGBl. 1985 II, S. 926 - WVRK). Zur Ermittlung des Willens der Vertragspartner ist neben dem besondere Bedeutung aufweisenden Wortlaut auch auf die Materialien (vorbereitende Arbeiten; vgl. Art. 32 Abs. 1 WVRK) und den Zusammenhang der Einzelvorschriften zurückzugreifen (BGH, Urt. v. 28.1.1975 - I ZR 40/74, NJW 1975, 1597, 1598; Urt. v. 19.3.1976 - I ZR 75/74, WM 1976, 566, 567; BGHZ 75, 92, 94). Dabei ist im Bereich des internationalen Straßengüterverkehrs dem nationalen Recht nur insoweit eine Bedeutung zuzumessen, als die CMR, die keine abschließende Kodifikation des grenzüberschreitenden Straßengüterverkehrs darstellt, sondern nur bestimmte frachtrechtliche Fragen regelt, keine oder keine abschließende Regelung enthält (BGHZ 83, 96, 101).
cc) Auf der Grundlage dieser Auslegungsgrundsätze kann für den Fall der Nichterhebung einer vereinbarten Nachnahme Art. 21 CMR - entgegen der im Schrifttum vertretenen Auffassung (Hill/Messent, aaO.; Koller, aaO.; Heuer, Die Haftung des Frachtführers nach dem Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR), 1975, S. 161) - nur eine Ersatzpflicht bis zur Höhe des Nachnahmebetrages entnommen werden, wobei der Absender seinen Schaden zu beweisen hat (s.u. Ziff. 3). Die aus dem französischen Text möglicherweise herleitbare Annahme, daß der Frachtführer stets in Höhe des Betrages der Nachnahme hafte, würde den ebenfalls verbindlichen englischen Text, dem dieser Inhalt nicht entnommen werden kann, ganz außer Betracht lassen. Vorbereitende Arbeiten, die eine solche Textauslegung als dem Willen der vertragschließenden Staaten entsprechend gerechtfertigt erscheinen lassen könnten, sind nicht veröffentlicht, über derartige Materialien oder auch nur entsprechende Erwägungen bei den Beratungen ist insbesondere auch nicht von Loewe berichtet, der Erläuterungen zur CMR veröffentlicht hat (ETR 1976, 503, 566).
Auch der Zusammenhang der Einzelvorschriften der CMR läßt das aus dem französischen Text von Art. 21 CMR möglicherweise herleitbare und mit dem Verständnis des englischen Textes nur schwer in Übereinstimmung zu bringende Verständnis der Bestimmung nicht geboten erscheinen. Hill/Messent (aaO.) und ihnen folgend Koller (aaO.) heben zur Stützung ihrer Auffassung, das in Rede stehende Verständnis des französischen Textes solle maßgeblich sein, darauf ab, daß dadurch der Streit, ob die Ware mangelhaft gewesen ist, ausgeschlossen wird. Dem kann jedoch keine maßgebliche Bedeutung beigemessen werden, weil nicht erkennbar ist, daß es der Sinn des Art. 21 CMR sei, den Absender (Ersatzberechtigten) zu privilegieren. Weder aus Art. 21 CMR, noch aus sonstigen Einzelbestimmungen der CMR ergibt sich ein Anhalt dafür, daß der Absender im Falle der Nichterhebung einer Nachnahme besserstehen sollte als er stehen würde, wenn der Frachtführer auftragsgemäß bei Nichtzahlung der Nachnahme die Ware nicht ausgeliefert hätte.
b) Demnach kann der Klägerin der vom Berufungsgericht zugrunde gelegte Betrag der Nachnahme als Schadensersatz nur dann zustehen, wenn feststünde, daß der Empfänger den Betrag gezahlt haben würde, sofern die Beklagte darauf bestanden hätte, oder wenn der Wert der beförderten Waren dem Nachnahmebetrag entsprochen hätte. Beides steht jedoch nicht fest.
aa) Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß der Empfänger der Waren die Nachnahme bezahlt haben würde, sofern der Fahrer der Beklagten, der Zeuge S., auf Bezahlung bestanden hätte. Der Zeuge S. hat bei seinen Vernehmungen bekundet, daß bei dem Empfänger der Waren am Abend des Auslieferungstages Geld in Höhe des Nachnahmebetrages nicht vorhanden gewesen sei (BU 8). Dem ist die Klägerin nicht entgegengetreten. Für das Revisionsverfahren ist demnach davon auszugehen, daß Zahlung auf keinen Fall zu erlangen gewesen war.
bb) Darüber hinaus hat das Berufungsgericht das Vorbringen der Beklagten und deren darauf bezogenes Beweisanerbieten unberücksichtigt gelassen, daß es sich bei den beförderten Kleidungsstücken um kaum noch absetzbare Ramschware gehandelt habe, die allenfalls um 20.000,- DM wert gewesen sei, also 30.000,-- DM weniger als der Rechnungsbetrag gelautet habe. Nach seiner Ansicht sei im Interesse der Sicherheit des Nachnahmeeinzugsverfahrens ein solcher Einwand nicht zuzulassen; Fragen der endgültigen Kosten- und Preiszahlungspflicht müßten grundsätzlich im Verhältnis zwischen Absender und Empfänger geklärt werden. Dem kann, wie die Revision zu Recht geltend macht, nicht beigetreten werden. Wie ausgeführt kann die Klägerin nach Art. 21 CMR ihren Schaden nur bis zur Höhe des Nachnahmebetrages ersetzt verlangen. Die Klägerin ist daher entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht so zu stellen, als hätte sie den Nachnahmebetrag erhalten, sondern so, als hätte die Beklagte wegen Nichtzahlung des Nachnahmebetrages die Ware auftragsgemäß nicht ausgeliefert. Das Berufungsgericht hätte deshalb dem Vorbringen der Beklagten und den hierauf bezüglichen Ausführungen der Klägerin nachgehen müssen, denn bei Nichtauslieferung der Ware durch die Beklagte hätte die Klägerin die Ware nur zu ihrem Verkehrswert anderweit veräußern können, so daß dieser den entstandenen Schaden bestimmt, nicht jedoch die der ursprünglichen Empfängerin, der Firma Z., in Rechnung gestellten Beträge.
Das bedeutet ferner, daß das Berufungsgericht auch hätte berücksichtigen müssen, daß die Klägerin die Frachtkostenpauschale in Höhe von 350,-- DM und auch die niederländische Umsatzsteuer in Höhe von 10.200,-- DM zu tragen gehabt hätte, wenn die Beklagte wegen Nichtzahlung des Nachnahmebetrages die Ware nicht ausgeliefert hätte.
cc) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht auch die Kosten unberücksichtigt gelassen, die sich als Folge der Nichtauslieferung des Beförderungsguts ergeben hätten, so die Rücktransportkosten nach D. (gegebenenfalls begrenzt auf die Höhe der Einlagerungskosten in Holland). Auch diese Kosten wären angefallen, wenn die Beklagte wegen Nichtzahlung des Nachnahmebetrages die Ware nicht ausgeliefert hätte.
dd) Schließlich hat das Berufungsgericht bei der Bemessung des zugesprochenen Zinsanspruchs Art. 27 Abs. 1 CMR unberücksichtigt gelassen. Hiernach bestehen Zinsansprüche (auch) auf Schadensersatzansprüche aus Art. 21 CMR (und auch) für den Fall des Verzuges nur in Höhe von 5 %.
aaa) Die Vorschrift über die Zinszahlungspflicht des Art. 27 Abs. 1 CMR bezieht sich auch auf Ansprüche aus Art. 21 CMR. Das folgt auf der Grundlage der oben zu II. 2. a, bb näher dargelegten Auslegungsgrundsätze für das Internationale Übereinkommen aus dem Wortlaut des Art. 27 Abs. 1 CMR. Diese Bestimmung bezieht die Zinspflicht nämlich (nach den verbindlichen Texten, vgl. Art. 51 Abs. 3 CMR) auf "compensation payable" bzw. "l'indemnité", Begriffe, die in Art. 21 CMR als "compensation" bzw. "indemniser", also inhaltsgleich enthalten sind. Dem entspricht, daß Art. 27 CMR, wie es in der zu dem Übereinkommen verfaßten Denkschrift heißt, Sonderfragen im Zusammenhang mit den in Art. 17 ff. CMR geregelten Schadensersatzansprüchen behandelt und an Art. 38 CIM/1970 (jetzt: Art. 47 CIM/1980) angelehnt ist (BT-Drucks. III/1144, S. 43). Für diese Vorschrift ist aber anerkannt, daß sie sich auf alle aufgrund des (Eisenbahn-) Frachtvertrages zu leistenden Zahlungen der Bahn und nicht nur auf Entschädigungen für den vollständigen oder teilweisen Verlust des Frachtgutes, dessen Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist bezieht. Bei dieser Sachlage ist kein Anhalt für die Annahme ersichtlich, die vertragschließenden Staaten der CMR hätten die Zinsvorschrift in Art. 27 Abs. 1 CMR allein auf die in Art. 17 Abs. 1 CMR aufgeführten Schadensarten (Verlust, Beschädigung, Überschreitung der Lieferfrist) beschränken wollen. Demgemäß kann der neuerdings von Fischer (TranspR 1991, 321, 323 f.) näher begründeten Auffassung einer einschränkenden, allein auf die Schadensarten des Art. 17 Abs. 1 CMR bezogenen Auslegung von Art. 27 Abs. 1 CMR nicht beigetreten werden.
bbb) Nach Art. 27 Abs. 1 CMR beläuft sich die Höhe der Jahreszinsen auf 5 %. Diese Regelung ist abschließend und zwingend. Höhere Zinsen können hiervon abweichend auch aus etwaigen nationalen Zinszahlungsvorschriften nicht hergeleitet werden. Art. 27 Abs. 1 CMR dient wie die anderen Vorschriften des Übereinkommens dazu, einheitliche, divergierende nationale Regelungen ausschließende Vorschriften zu schaffen.
Hierneben ist auch ein weitergehender Verzugsschaden, wie ihn das Berufungsgericht aufgrund von §§ 284, 286, 288 BGB im Hinblick auf eine von der Klägerin vorgelegte Zinsbescheinigung zugesprochen hat, nicht gegeben. Zwar wird im Schrifttum die Ansicht vertreten, durch Art. 27 Abs. 1 CMR werde der Geschädigte nicht gehindert, einen individuell ermittelten Verzugsschaden nach nationalem Recht geltend zu machen (de la Motte, TranspR 1986, 369; VersR 1988, 317, 321; vgl. auch Baumann, TranspR 1985, 269; Koller, aaO., Art. 27 CMR Rdn. 6). Dem kann jedoch nicht beigetreten werden. Die CMR regelt den Zinsanspruch nach Voraussetzungen und Umfang schlechthin, so daß daneben andere, gegebenenfalls weitergehende nationale Regelungen, keine Anwendung finden können (vgl. Loewe, ETR 1976, 503, 572). Die Regelung des Art. 27 Abs. 1 CMR besagt ausdrücklich, daß der Zinssatz von 5 % auch für die Zeit ab Klageerhebung gelten soll, also von einem Zeitpunkt ab, in dem Verzug regelmäßig gegeben ist. Auch hieraus läßt sich die alleinige - nationale Regelungen auch in den Fällen des Verzuges ausschließende - Geltung des Art. 27 CMR entnehmen (vgl. dazu auch Fischer, TranspR 1991, 321, 332 f.).
3. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß, nachdem die Klägerin die Rechnung vom 28. Oktober 1987 an die Firma Z. über 49.750,- DM für die in Frage stehenden Waren vorgelegt hat, die Beklagte für Gegeneinreden hinsichtlich der Schadenshöhe die Darlegungs- und Beweislast habe. Dem kann in dieser Allgemeinheit nicht beigetreten werden. Für die Schadenshöhe ist grundsätzlich der Anspruchsteller beweisbelastet. Wie bereits ausgeführt ergibt sich aus Art. 21 CMR in dieser Hinsicht keine Abweichung. Das Berufungsgericht wird zu einer anderen Beweislastverteilung allenfalls dann gelangen können, wenn der als Absenderin beweisbelasteten Klägerin der ihr obliegende Beweis für die Schadenshöhe gerade dadurch unmöglich geworden ist, daß die Waren infolge der nicht auftragsgemäßen Auslieferung an den Empfänger ohne Einziehung der Nachnahme durch die Beklagte nicht mehr vorhanden und Wert und Stückzahl deshalb nicht mehr feststellbar sind.
III. Danach war das Berufungsurteil aufzuheben und, da es weiterer tatrichterlicher Ermittlungen bedarf, die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.