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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.01.1972, Az.: II ZR 115/70

Verlustregelung; Schadensregelung; Fremde Streitkräfte; Bundesgebiet; Verursachung; Schadenseintritt; Ausländisches Hoheitsgebiet; Völkerrechtlicher Vertrag; Abweichung; AuthentischeTexte; Haftung; Pflichtverletzung; Sicherung des Schiffverkehrs; Anker; Schiffsbrücke; Strom; Verkehrssicherungspflicht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.01.1972
Aktenzeichen
II ZR 115/70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 11165
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • IPRspr 1972, 18
  • MDR 1973, 121 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1972, 435-437 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Nach Art. 8 Abs. 1 FinVertr richtet sich die Regelung von Verlusten oder Schäden, die durch Handlungen oder Unterlassungen fremder Streitkräfte im Bundesgebiet verursacht worden sind, nach den Vorschriften dieses Vertrages auch dann, wenn sie auf ausländischem Hoheitsgebiet eingetreten sind (auch zur Auslegung eines völkerrechtlichen Vertrages, dessen mehrsprachige, jedoch gleichermaßen authentische Texte voneinander abweichen).

2. Die Haftung der Bundesrepublik richtet sich nach den §§ 31, 89, 823 Abs. 1 BGB und nicht nach § 839 BGB, Art. 34 GG, wenn es die Führung einer militärischen Einheit pflichtwidrig unterläßt, den Schiffsverkehr vor den Gefahren eines Ankers zu sichern, der zwar ursprünglich zur Verankerung einer militärischen Zwecken dienenden Schiffsbrücke gehörte, dann aber ersetzt und danach im Strom liegengelassen worden ist.